ภาพหน้าหนังสือ
PDF
ePub
[ocr errors]

133, 1 und 140, 1 aus Schebuoth 46, a), und das Gegentheil muss erst erwiesen werden. Wer etwas aus der Possession des Andern nehmen will, der muss sein Recht beweisen" (B. Batra 30, a. u. a. O).

Wäre der Begriff des Besitzthums bestimmt, d. h. wenn Jeder das, was er besitzt, bei sich, oder besser an sich haben könnte, so hätte die Rechtslehre auf nichts weiter zu reflectiren, sie könnte mit Bestimmtheit sagen: Achte dieses Besitzthum! denn ist es sonst herrnlos, so gehört es dem Besitzer als ersten Besitzergreifer, und ist er nicht der Eigenthümer, so muss es nothwendig einen andern Herrn haben, und es kann wieder nicht in deinen Rechtskreis gezogen werden. Da aber der Mensch nicht Alles, was er hat an sich tragen kann, so muss, wie auch Krug bemerkt, die Rechtslehre zum Bürgerthum ihre Zuflucht nehmen, d. h. sie muss es der Gesellschaft überlassen, was sie unter dem Begriff „physisches Besitzthum" verstehen, und auf wie weit sie ihn ausdehnen oder beschränken will.

Aus dem Grundsatz, dass die Production ein Eigenthumsrecht begründet, erwächst eine Rechtsfrage: Gesetzt der rohe Stoff gehört in den Rechtskreis des Einen, und das daraus bereitete Kunstwerk in den Rechtskreis des Andern, wer ist als Eigenthümer anzusehen? Die talmudische Rechtslehre entscheidet. hier ganz der Vernunft gemäss. „Kann das Artefact verwischt, und die Sache wieder in ihren ehemaligen Zustand versetzt werden, so bleibt der Eigenthümer des Stoffes Eigenthümer. Wenn z. B. Jemand auf dem Grund und Boden eines Andern ein Gebäude aufführt, so verbleibt der Besitzer des Grund und Bodens Eigenthümer (B. Meziah 101, a.). Der Unterschied zwischen dem redlichen und unredlichen Besitzer, hinsichtlich der Entschädigung, gehört nicht hieher; eben so wenig die Modification, dass man z. B. nicht braucht das Haus einzureissen, um den geraubten Balken in natura zurückzugeben, damit die Besserung nicht zu erschwert sein soll. Kann aber das Artefact nicht wieder von dem Stoffe abgenommen, und der Stoff nicht wieder in den rohen Zustand zurück versetzt werden, z. B. Tuch, das sich nicht wieder in Wolle verwandeln lässt, so wird der Producent Eigenthümer (B. Kama 93, b. Siehe auch Choschen Misch

pot 360, 5 und 6.).

Die Bestimmung über Entschädigung für

den Stoff gehört wieder nicht hieher.

S. 11.

Das Eigenthum kann auch sein Gesammteigenthum, wo alle Eigenthümer zusammen eine moralische Person bilden. Bei einem solchen kann nur der gemeinschaftliche Wille Aller über das Eigenthum disponiren; ja manche dieserart Eigenthume sind als gar nicht disponibel auzusehen.

Erläuterung. Ueber Gesammteigenthum, siehe Choschen Mischpot (H. Schutphoth). Die Idee eines Gesammteigenthums in der Rechtslehre erwächst daraus, dass mehrere Personen eine und dieselbe herrnlose Sache zugleich in Besitz nehmen können; wo diese sodann alle übrigen Personen von dem Besitze ausschliessen, nicht aber Einer den Andern. Ob sie dann die Sache theilen wollen, oder theilen können, und wie sie sie benützen sollen, ist kein Gegenstand der Rechtslehre; hierüber entscheiden entweder Verträge oder die positiven Gesetze.

Es gibt auch gewisse Arten von Eigenthum, wo nicht einmal die eigenen Besitzer es geniessen dürfen, d. h. es nicht mehr geniessen dürfen, als jeder andere Nichtbesitzer, z. B. eine gemeinschaftliche Gasse zwischen mehreren Häusern; jeder Mensch darf die Gasse betreten, und mehr dürfen auch die Eigenthümer nicht; und doch kann die Strasse nicht als herrnlos angesehen werden, denn sonst könnte sie Jeder in Besitz nehmen. Es muss nur angenommen werden, dass die Eigenthümer sie nur so besitzen wollen, oder, bei manchen Sachen, als öffentliche Plätze, Landstrassen u. dgl., dass die Eigenthümer sie der ganzen Welt als Eigenthum gegeben, wo dann alle Menschen zusammen als ein moralischer Eigenthümer betrachtet werden; daher darf eine Synagoge in einer Stadt, wohin viele Juden aus der Fremde kommend, in dieser Synagoge zu beten pflegen, selbst mit Willen aller Stadtbewohner, welche sie aus eigenen Mitteln erbauet haben, nicht wieder aufgelöst werden, weil, wie gesagt, angenommen wird, die Eigenthümer haben sie allen Juden zum Eigenthume gegeben (Megila 26, a).

S. 12.

Das Zugewachsene folgt der Hauptsache, d. h. wo Eigenthum da ist, da gehört jede quantitative oder qualitative Vermehrung desselben dem Eigenthümer rechtmässig, wenn dadurch kein Eingriff in einen fremden Rechtskreis Statt gefunden hat.

[ocr errors]
[ocr errors]

Erläuterung. Raubt Jedmand eine Kuh, und die Kuh wirft später ein Kalb, so gehört auch das Kalb dem ersten Eigenthümer (B. Kama 85, a. Siehe auch Choschen Mischpot 362, 8), denn das Kalb ist ein Zugewachsenes und folgt der Hauptsache. So auch wenn ein Fluss etwas Herrnloses auf den Grund und Boden eines Menschen schwämmt, so gehört es dem Eigenthümer des Bodens; denn der Boden ist die Hauptsache, und das darauf Angeschwämmte ist Zugewachsenes. „Der Grund und Boden verschafft bei einer herrnlosen Sache das Eigenthumsrecht, selbst ohne Wissen des Eigenthümers" (B. Meziah 11, a). Wäre aber das Zugewachsene nicht herrnlos, z. B. das Wasser reisst von einem fremden Boden einen Baum ab, führt ihn auf den Boden eines Andern, so bleibt der Baum Eigenthum des ersten Besitzers, weil sonst ein Eingriff in den Rechtskreis eines Andern Statt finden möchte (Ds. 101, a), Das Gesetz: „Der Baum bleibe dem Besitzer des Bodens, und dieser habe den Eigenthümer zu entschädigen", ist eine Modification des Civilrechtes, u. z. nur für das Land, Israels (Ds).

S. 13.

Wenn der Berechtigte zu sein aufhört, d. h. er hört auf zu existiren in der Welt der Erscheinungen, so sind natürlicher Weise auch alle seine Rechte vernichtet. Was demnach der Mensch für den Zeitpunkt nach seinem Tode verfügt, hat von Seiten der Rechtslehre keine Giltigkeit.

Erläuterung. „Eine Schenkung, die erst nach dem Tode des Eigenthümers in Kraft treten soll, hat, wenn es nicht in der Urkunde heisst: „Von heute an nach dem Tode, d. h. das Eigenthumsrecht soll von heute an, die volle Nutzriessung aber erst nach dem Tode Statt finden, keine Giltigkeit (B. Batra 13, b. R. Josse streitet daselbst blos gegen die Formel, aber nicht

gegen den Rechtsbegriff), denn da die Schenkung erst in Kraft treten soll wenn der Eigenthümer mehr keine Rechte hat, so muss ihr jede verbindliche Kraft abgesprochen werden. Nach der Rechtslehre ist daher alles Eigenthum eines Verstorbenen als herrnlos zu betrachten. Dass doch testamentarischen Anordnungen Folge gegeben werden müsse, und auch ein Erbrecht Statt findet, sind blos, wie die Philosophen sagen, nach übereingekommenen Civilgesetzen.

Das talmudische Erbrecht hat manches Harte, z. B., dass Töchter, Kinder eines Proseliten, und Verwandte von mütterlicher Seite nichts erben, u. dgl. Aber da eben das Erbrecht aus keinem Rechtsprincip enstpringt, so bemerkt Krug sehr richtig: Wenn der Staat aus Gründen der Klugheit und der Billigkeit die Arten der Erbfolge durch seine Gesetze sanctionirt, so mag ihm das ebenso wie die Befugniss zugestanden werden, jene Erbfolgarten auf allerlei Art zu modificiren, auch in gewissen Fällen wieder für unstatthaft zu erklären, damit nicht durch sie selbst wieder gegen Klugheit und Billigkeit verstossen werde. Aber ein natürliches Recht lässt sich aus diesen Momenten nicht ableiten." Um nun Rechte, die nicht auf Rechtsprincipien beruhen, zu prüfen, müsste man das ganze Zeitalter, in welchem sie entstanden sind, überschauen können, um genau zu beurtheilen, was damals der Billigkeit und der Klugheit gemäss war. In einem spätern Jahrhundert wird man vielleicht das Notherbrecht der gegenwärtigen staatlichen Gesetzgebung als einen Eingriff in die Willensfreiheit tadeln; wo doch nach der jetzigen Anschauungsweise die Klugheit, (z. B. wegen Enterbung bei Religionswechsel) und die Billigkeit (z. B. wegen Enterbung bei stiefmütterlicher Einflüsterung) es rechtfertigen kann. Vor einem Jahrhundert noch war in England ein Gesetz, dass Halbgegeschwister, selbst wenn sie von einem Vater nur von zwei Mütter waren, sich in Majoratsrechte nicht beerben können; welches Gesetz gewiss von der Vernunft nicht gebilligt werden kann.

S. 14.

Der Berechtigte kann sein Recht sowohl verlassen als überlassen. Es muss aber unzweifelhaft dargelegt sein, dass es der ernste Wille des Berechtigten war seine Rechte aufzugeben, sonst bleibt er

immer in seinem Rechte, wenn er es auch noch so lange nicht ausgeübt hätte.

Erläuterung. Da jedem Menschen frei stehen muss von seinem Rechte den beliebigen Gebrauch zu machen, so muss es ihm auch frei gestellt bleiben, sein Recht ganz zu verlassen, um es dadurch als herrnlos zu erklären (Hefker); oder es auch zu überlassen, d. h. es einem Andern zu übertragen. Aber eben darum, dass dem Berechtigten jeder beliebige Gebrauch frei stehen muss, so kann er auch nach Belieben das Recht ungebraucht oder es einen Andern gebrauchen lassen; er hat also weder durch den Nichtgebrauch, noch durch das stillschweigende Zusehen der Gebrauchmachung eines Andern, es verlassen oder überlassen, sondern so lange er nicht seinen ausdrücklichen Willen entweder für die Verlassung oder für die Ueberlassung dargethan, muss es ihm immer noch frei stehen sein Recht zu vindiciren. Das talmudische Recht kennt darum keine Verjährung. Dass eine dreijährige Usucapion einen Beweis des Eigenthumsrechtes liefert, hat seinen Grund, weil der Talmud kennt noch kein Grundbuch es nicht gefordert werden kann, dass jeder Eigenthümer seine Beweisurkunde immer und ewig aufbewahren soll. Hat er nun eine dreijährige unangefochtene Usucapion, so wird ihm geglaubt, dass er rechtmässig zu dem Eigenthume gekommen sei, und wer es ihm streitig machen will, dem liegt der Beweis ob. Gestehet aber der gegenwärtige Possessor, dass er das Grundstück von dem, welcher einen frühern Besitz nachweist, weder gekauft noch zum Geschenke erhalten, sondern, weil es herrnlos zu sein schien, in Besitz genommen hat, so wird es dem frühern Eigenthümer zurück gegeben, und muss noch die Entschädigung für die Usucapionsjahre erstattet werden (B. Batra 41. a. Chosch. Mischp. 146, 9. Siehe auch Civilrecht §§. 1468 bis 1480).

Das österreichische Gesetzbuch, welches Verjährung und Ersitzung anerkennt, sagt doch: „Auf die Verjährung ist, ohne Einwendung der Parteien von Amtswegen kein Bedacht zu nehmen" (B. G. B. §. 1501.); wodurch auch das Princip ausgesprochen ist, dass die Verjährung an sich ein Eigenthumsrecht nicht aufhebt, sondern nur blos dazu beitragt, dass der Partei, welche sie zur Verfechtung ihres Rechtes vorbringt, Glauben ge

« ก่อนหน้าดำเนินการต่อ
 »