ภาพหน้าหนังสือ
PDF
ePub

sache, sondern die Ausübung" (Aboth 1, 17), aber doch ist das Lernen wichtiger, weil nur dieses zur Ausübung d. h. zur

[ocr errors]

rechten Ausübung führen kann" (Kiduschin 40, b). Auch die Philosophen müssen gestehen, wenn der Mensch das Gesetz, welches die praktische Vernunft aufstellt, nicht verstehet, sein Gewissen kein richtiges Urtheil abgeben kann. Und wer seine Vernunft unbeschäftigt lässt, d. h. sie nicht vervollkommt, dem wird sie entweder gar kein, oder wenigstens nicht das rechte Gesetz aufstellen.

S. 14.

Das talmudische Tugendgesetz hat Pflichten: 1. Gegen sich selbst 2. Gegen andere lebende Menschen. 3. Gegen verstorbene Menschen. 4. Gegen lebende Geschöpfe und 5. Gegen leblose Sachen.

Erläuterung. Der Talmud hat zwar auch Pflichten gegen Gott, oder besser, ihm sind alle Pflichten gegen Gott; denn Gott ist der oberste Gesetzgeber und Richter aller endlichen moralischen Wesen. Aber da wir es mit keiner Religionslehre hier zu thun haben, so können jene Pflichten, die so zu sagen, nur Gott berühren, keinen Platz hier finden.

[ocr errors]

Streng genommen aber, können unsere Handlungen Gott nicht berühren. Wenn du sündigst, was wirkst du auf ihn, und häufen sich deine Missethaten, was thuest du ihm? Bist du gerecht, was gibst du ihm? oder was empfängt er aus deiner Hand?“ (Job 35, 6 und 7). Auch der Talmud gestehet, dass die Gesetze Gott nicht nützen, sondern dem Menschen. Bekannt ist jene Antwort des R. Akiba. „Ein Fürst fragte ihn, wenn Gott so sehr die Vorhaut verabscheut (Nedarim 31, b.), warum lässt er nicht die Menschen beschnitten geboren werden? weil, antwortete jener, die Gesetze nur gegeben sind, um durch sie die Menschen zu läutern;" „Nicht weil ich euere Lichter benöthige, sondern zu eurem Besten, habe ich geboten, Lichter anzuzünden." (Bamidbar Rabba p. Behalothcha); sonach ist das besprochene Ceremonialgesetz nicht Zweck, sondern Mittel die Menschen zu läutern, zu vervollkommen, (siehe Einleitung), und daher sind es nicht Pflichten gegen Gott, sondern auch gegen das eigene Ich. —

S. 15.

Da der Mensch Eigenthum Gottes ist, so hat er über sich selbst keine andern Rechte, als die, welche ihm Gott einräumt, und hat die Pflichten gegen sich zu beobachten, welche ihm Gott auflegt.

Erläuterung. Sagt Jemand: „Blende mir mein Auge, haue mir ab meine Hand, zerbrich mir meinen Fuss, und du sollst von aller diessfälligen Schuld frei sein; so ist der andere, wenn er es thut, dennoch schuldig" (B. Kama 92. a), weil der Körper, oder besser das Ich, nicht Eigenthum des Ichs ist. „Mir sind die Kinder Israels Diener, meine Diener sind sie" (3. B. M. 25, 55), worauf der Talmud sagt: „Aber nicht der Diener Diener“ (B. Meziah 10 a).

Pflichten setzen Rechte voraus; nun habe ich Selbstpflichten, wer hat die Rechte? Ich habe keine Rechte, über meine Hand über meinen Fuss etc., andere Menschen aber noch weniger, wer hat denn diese Rechte? Zur Abstraction des moralischen von dem physischen Ich, nämlich zu sagen, das Ich hat Rechte an dem Ich, so hat das Ich wieder Pflichten gegen das Ich, zu dieser philosophischen Subtilität konnte oder wollte der Talmud sich nicht erheben. Er sagt: Gott ist der Eigenthümer des Menschen und seine Eigenthumsrechte gibt Gott nicht auf, so lange er dem Menschen das Leben lässt. „Nur wenn der Mensch todt ist, wird er befreit von dem Gebote Gottes" (Nidda 61, b). Und nun ist die Frage juridisch gelöst. Wer seine Kräfte einem zweiten vermiethet, darf nichts thun, was seine Kräfte vermindern könnte (Choschen Mischpat 333, 5), so z. B. darf ein gemietheter Tagelöhner nicht fasten (S. Orach Chajim 581, 2 und Magen Abraham ds.), da nun meine Kräfte und mein Alles Gott gehören, so habe ich natürliche Pflichten, Gott sein Eigenthum zu erhalten. Darum aber muss ich eben mein Leben und mein Alles für höhere Zwecke opfern, weil ich nun wieder durch die Aufopferung Gott diene.

Philosophisch genommen kann der Mensch nimmer als Eigenthum eines Andern betrachtet werden, nicht einmal als Eigenthum Gottes; und der Talmud bedient sich des eingeräumten Eigenthumsrechtes auch nur als bildlichen Ausdruck; denn er

selbst wiederholt mehrere Mal: „Ihr seid nicht Knechte, sondern Kinder seid ihr Gott eurem Herrn". Dieses erwähnte Eigenthumsrecht soll daher nichts anderes aussagen, als der Mensch ist durchaus schuldig Gottes Willen zu erfüllen; nun will auch Gott, dass der Mensch die Pflichten gegen sich selbst beobachte, folglich ist er zur Beobachtung derselben verpflichtet.

S. 16.

Da die Tugendlehre manigfache Gesetze hat, so sind Collissionsfälle unvermeidlich, wobei im allgemeinen die Regel gelten muss: die niedern müssen den höhern Pflichten weichen. Welche Pflicht aber höher als die andere zu stellen ist, lässt sich für alle Fälle giltig nicht genau bestimmen; folgende drei Normen können als Leitfaden dienen: 1. Pflichten der Gerechtigkeit sind höher als Pflichten der Gütigkeit. 2. Bei gleichen Umständen sind Selbstpflichten höher, als Pflichten gegen Andre. 3. Die Pflichten fürs Ganze sind höher als Pflichten für einzelne Theile.

Erläuterung. 1. „Ihr sollt keine Ungerechtigkeit im Gerichte thun, begünstige dabei nicht den Armen sondern richte mit Gerechtigkeit“ (3. B. M. 19, 5). „Du dürftest denken, das Recht ist zwar auf Seiten des Reichen, aber der Reiche ist ja schuldig den Armen zu unterstützen, so werde ich dem Armen das Recht zusprechen, (nicht wie von jenen Crispin erzählt wird, dass er den Reichen Leder stahl, um den Armen daraus Schuhe zu machen; denn nach talmudischen Civilgesetzen kann das Gericht den Reichen, sogar durch Auspfländung zwingen, beizutragen zur Armenpflege, und ist das die moralische Seite des Communismus) „darum stehet hier geschrieben: Begünstige nicht der Armen" (Thorath Kohanim. Siehe Jalkoth). Zu verhalten den Reichen den Armen zu spenden, ist eine Pflicht der Gütigkeit, Recht sprechen aber ist eine Pflicht der Gerechtigkeit, so muss jene dieser weichen.

Und nicht nur Gerechtigkeitspflichten, die aus der Rechtslehre fliessen, s. g. Zwangspflichten, sondern auch Gerechtigkeitspflichten, die die Tugendlehre gebietet, stehen höher als die Gü

tigkeitspflichten; z. B. Einem Menschen gefällig zu sein, ist eine Tugendpflicht der Gütigkeit, ihm gefällig zu sein, weil man es ihm versprochen hat, oder aus Dankbarkeit, ist eine Tugendpflicht der Gerechtigkeit.

2. „Das Deinige ist vorzuziehen dem, was einem andern gehört" (Baba Meziah 30, b). „Ist sein Leben und das Leben eines andern in Gefahr, so kann der Mensch sich früher das eigene retten, als das des Andern" (Horijoth 13, a). Hier sind die Umstände gleich, Leben gegen Leben, Eigenthum gegen Eigenthum, daher sind die Selbspflichten höher als die Pflichten gegen Andere.

„Man soll sich martern lassen und nicht den unschuldig Verfolgten seinem Verfolger verrathen“ (Magen Abraham zu O. Ch. 156, Scholio 2 entnommen aus Schabbath 33, b). Hier sind die Umstände nicht gleich, -Leben des Andern gegen Schmerzen des Ich — und da stehen die Selbstpflichten nicht höher. Dass man sein ganzes Vermögen aufopfern soll und den Verfolgten nicht verrathen, ist in der talmudischen Tugendlehre Etwas, was sich von selbst verstehet. Der Verrath ist eine UebertretungsVerletzung des Tugendgesetzes, um aber nicht eine Sünde übertretungsweise begehen zu müssen, (Mizwath lo thaasse) soll der Mensch sein ganzes Vermögen opfern (Jore Deah 157, 1). Ob man aber auch schuldig sei, sein Vermögen zu opfern um das Leben eines andern zu retten, indem die Nichtrettung nur eine Unterlassungs-Verletzung ist, wird in der talmudischen Tugendlehre, meines Wissens, nicht entschieden. Es heisst zwar (Sanhedrin 73 a): Man sei schuldig Menschen zu miethen um das Leben eines andern zu retten;" aber das Miethen der Retter kann doch nicht das ganze Vermögen kosten.

Das eigene Leben zu retten durch das Leben eines Andern, verbietet die talmudische Lehre, selbst wenn der Andere mit ihm zugleich umkommen müsste. „Wenn Mörder zu mehreren Menschen sprechen: Gebet uns Einen von Euch, dass wir ihn umbringen, wo nicht, werden wir euch alle nmbringen, sollen sich alle umbringen lassen und keinen ausliefern" (Maim. H. Jessode Hatora 5, 5 aus dem Talmud Jeruschalmi entnommen). Wird aber unter Androhung des Todes Aller, die Auslieferung einer

gewissen Person verlangt, so brauchen sie seinetwegen sich nicht umbringen zu lassen" (ds.), weil Niemand schuldig ist das eigene Leben für das Leben eines andern hinzuopfern. „Verlangt man von einem Menschen einen andern Menschen selbst umzubringen, sonst werde man ihn umbringen, so muss er sich umbringen lassen" (Sanhedrin 74 a u. a O). Hier opfert er sich nicht für das Leben eines Zweiten, sondern dafür, dass er nicht einen Mord, die höchste Ungerechtigkeit begehe. Für minder wichtige Ungerechtigkeiten ist man nicht schuldig sich umbringen zu lassen (Ketuboth 19, a). Dagegen darf man sich selbst aus Lebensgefahr nicht retten, durch Verletzung irgend eines Gerechtigkeitsgesetzes, d. h. eines Gesetzes, welches aus der Rechtslehre fliesst. Niemand darf sich retten mit dem Gelde eines Andern." (B. Kama 60, b. Tossephot und Aschri ds. scheinen den wichtigen Unterschied zwischen Hingebung des Lebens und Rettung des Lebens, nicht aufgefasst zu haben, darum zwingen sie sich in diese Stelle einen andern Sinn hineinzulegen).

[ocr errors]

Ueber Abwehr hat die talmudische Tugendlehre dieselben Gesetze, wie die philophische. „Kommt Jemand dich umzubringen, mache dich auf und bringe ihn um", d. h. einen mörderischen Angriff darf man selbst durch Tödtung des Angreifers abwehren. Der Dieb beim Einbruch ertappt, wird von der heil. Schrift (2. B. M. 22, 2) als vogelfrei erklärt. Die Abwehr durch Tödtung ist erlaubt, selbst wenn der Verfolger nicht zurechnungsfähig ist (Sanhedrin 72, b), und selbst, wenn der Verfolger zur Verfolgung des Verfolgten ein gewisses Recht hat. „Hätte Simri den Pinehas erschlagen, so wäre ihm nichts geschehen, weil Pinehas sein Verfolger - obwohl mit Recht war" (ds. 82, a).

[ocr errors]

3. Ist die Pest in einer Stadt, so ist der Mensch schuldig sie zu verlassen, weil Niemand sich der Lebensgefahr aussetzen darf" (Jore Deah 116, 5). „Niemand darf sich absondern aus der Gemeinschaft, wenn sie leidet, sondern der Einzelne muss mit der ganzen Gemeinde leiden" (Thaanith 11 a), den Widerspruch zwischen diesen beiden Stellen aufzuheben, wird erklärt: „Der, dessen Anwesenheit dem Allgemeinen nichts nützen kann, darf sich nicht der Gefahr aussetzen; kann aber seine Anwesenheit dem Allge

« ก่อนหน้าดำเนินการต่อ
 »