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sie auch in anderen Metallen gearbeitet, so namentlich in Gold'). In der Grabschrift des M. Canuleius Zosimus, der in der caelatura Clodiana alle übertroffen haben soll, heißt es: multum ponderis auri arg(enti) penes eum semper fuit (Nr. 83). Auch kupferne2) und eiserne3) ziselierte Gefäße werden erwähnt. Aber die ungemein häufige Erwähnung des argentum caelatum gestattet uns anzunehmen, daß in den meisten Fällen, wo in den Inschriften caelatores vorkommen, Silberarbeiter gemeint werden1). Ausdrücklich als argentarius caelator wird ein Mitglied des conlegium fabrum argentariorum aus Caesarea in Mauretanien bezeichnet (Nr. 172)5). Andere Benennungen eines Ziseleurs sind excusor (exclussor) argentarius (Nr. 164. 181)) und tritor argentarius (Nr. 103)7). Das griechische toreuta kommt bei Plinius vor3), to[re]utice(n)sis ab ur[be?] in einer Inschrift aus Salonae (Nr. 170). Der C. Valerius [Dioph]ane[s] caelator anaglyptarius aus Corduba ist wahrscheinlich ein caelator argentarius (Nr. 166)9).

Schließlich mögen noch die crustarii erwähnt werden, die die crustae, mit welchen silberne Gefäße verziert wurden, verfertigten 10). Inschriftlich sind sie nicht nachzuweisen.

Kehren wir jetzt zu dem Terminus argentarius zurück. Ich erwähnte schon, daß er als Substantivum ohne bestimmendes Attribut in den literarischen Quellen der früheren Kaiserzeit in der Bedeutung „Silberarbeiter“ nicht nachzuweisen ist. Nun kommt aber das Wort in den Inschriften, auch in denjenigen der spätrepublikanischen und der frühkaiserlichen Zeit, sehr häufig vor. Hat es auch da immer die Bedeutung „,Bankier" oder „,Wechsler?"

Sicher nicht. Unmöglich können die zahlreichen unfreien und freigelassenen argentarii des kaiserlichen Hauses Bankiers, Wechsler oder

1) Plin., n. h. XXXIII 4. Cic., Verr. IV 54; 63. Mart. XIV 95. Verg., Aen. I 640. Quint., inst. II 21,9. Isidor, Etym. XX 4,7: Caelata vasa argentea vel aurea sunt. 2) Prop. IV 2, 61. Quint. a. a. (. 3) Quint. a. a. O.

4) Vgl. Juven. IX 145: Sit mihi praeterea curvus caelator, wozu der Scholiast: opifices, id est servi argentarii, laboriosi anaglypharii, plastae.

5) Vgl. die Zusammenstellung: Antigonus Germanici Caesaris 1. argentarius und Amiantus Germanici Caesaris caelator Nr. 24.

6) Vgl. Quint. inst. II 21, 10: excusor als Arbeiter in Kupfer. Dagegen Augustin, in psalm. 67, 39b: in arte argentaria exclusores vocantur qui, et q. s.

7) Corp. Gloss. II 202, 18: tritor togevtηs. Auch Dreher oder Polierer, Marquardt, Privatleben 685, 3. 695.

8) n. h. XXXV 54.

9) Vgl. CIL X 6: trullam argenteam anaglyptam und die übrigen von A. Mau bei Pauly-Wiss. I 2024 angeführten Belege, wozu noch Augustin, in epist. I. loannis VII, 10: si vobis ostenderetur aliquod vasculum anaglyphum inauratum, operose factum et placeret vobis manus artificis et pondus argenti et splendor metalli, et q. s. Anecd. Helv. (Gramm. lat. suppl.) S. 174, 23: 'Anaglypha' caelaturae argenti. 10) Plin., n. h. XXXIII 157. Vgl. Héron de Villefosse, Mélanges Boissier (1903) S. 281.

Auktionatoren gewesen sein. Es stehen nur zwei Möglichkeiten offen: entweder waren sie Silberarbeiter oder auch fungierten sie als Aufseher des silbernen Geräts. Für die zweite Eventualität spricht der oben angeführte Spottvers über Octavian (Suet., Aug. 70):

pater argentarius, ego corinthiarius.

Aber auch die erste Eventualität hat viel für sich. Wenn wir in einer Inschrift aus der Zeit des Tiberius (Nr. 24) einem Antigonus Germanici Caesaris libertus) argentarius als Kameraden eines Amiantus Germanici Caesaris caelator begegnen, so liegt es nahe auch ihn als Silberarbeiter anzusehen. In der Tat beweist das oben zitierte Inschriftenfragment (Nr. 125), wo ein aurarius et argentarius aus der basilica vascularia in Rom erwähnt wird, daß das Substantiv argentarius unter Umständen Silberarbeiter" bedeuten kann.

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Wenn das aber der Fall ist, wo liegt das Kriterium für die Bestimmung des Berufs der vielen inschriftlich bekannten argentarii? Ruggiero1) hat es in dem Stande der Betreffenden gefunden. Alle unfreien argentarii, sagt er, sind als fabri argentarii anzusehen; dagegen seien die meisten freigelassenen oder freigeborenen argentarii Bankiers oder Wechsler. Es wird sich zeigen, daß der italienische Gelehrte in der Hauptsache das Richtige getroffen hat. Am leichtesten läßt sich dies von dem ersten Teile seines Satzes nachweisen.

Es kommt zunächst in Betracht, wie Ruggiero hervorhebt, daß die Tätigkeit der Bankiers, die häufiges Erscheinen vor dem Gericht in eigener Sache und der der Klienten mit sich brachte, sich mit dem unfreien Stande wenig verträgt. Zwar kennt die römische Rechtspraxis auch den Fall, daß ein Sklave im Namen seines Herrn diesen Beruf ausübt2), aber offenbar nur als Ausnahme (potest enim). In den literarischen Quellen kommt kein einziger Sklave als Bankier, Wechsler oder Auktionator vor. Bezeichnend ist es auch, daß unter den nicht wenigen inschriftlich bekannten coactores argentarii - Gehilfen der argentarii, die die Auktionsforderungen einzuziehen hatten3) kein Sklave vorkommt. Auch unter den in den Inschriften häufig erwähnten nummularii erscheinen sehr wenige Sklaven1), wobei zu bemerken ist, daß der Beruf der nummularii weniger verantwortungsvoll und auch weniger angesehen war als der der argentarii.

Wenn somit die unfreien argentarii im allgemeinen keine Geld

1) Dizion. epigr. I 658.

2) Labeo bei Ulpianus, Dig. II 13, 4, 3: Sed si servus argentariam faciat (potest enim), si quidem voluntate domini fecerit, compellendum dominum edere. Vgl. Paulus, ibid. L. 9, 1: dominus argentarii.

3) Mommsen, Hermes 1877 S. 97 :

= Ges. Schr. III S. 230.

4) CIL VI 4456 (Kolumbarium der Marcella). XI 1069 (Parma). V 93 (Pola). II 498 (Emerita in Lusitanien). III 3500 (Aquincum).

wechsler waren, so gilt das in noch höherem Maße von denjenigen, die zum Gesinde eines reichen Magnaten oder gar der kaiserlichen Familie gehörten. Damit ist aber noch nicht gesagt - darin ist Ruggieros Satz zu berichtigen, daß sie mit den fabri argentarii identisch waren. Der große Bestand der reichen Häuser an silbernem Gerät erforderte ein eigenes Aufsichtspersonal, und es ist, wie oben schon bemerkt wurde, sehr möglich, daß in vielen Fällen der argentarius zu diesem Personal, nicht zu den Handwerkern im eigentlichen Sinne gehörte1). Diese Aufsichtsbeamten führten zwar gewöhnlich die Titel ad argentum, ab argento, supra argentum, aber mit diesen kann argentarius ebenso synonym gewesen sein wie z. B. corinthiarius (Nr. 32, 42, 60, 61, 114) mit a corinthis (Nr. 41, 122, 124, 137a). Andererseits hat es in großen Häusern, namentlich in denjenigen der kaiserlichen Familie, nicht an Arbeitern gefehlt, die Reparaturen an Silbergefäßen vornehmen und eventuell neue anfertigen konnten. Zu den Angestellten ab argento waren die Silberarbeiter ein ebenso notwendiges Komplement, wie die Goldschmiede zu den Angestellten ab auro, ad margarita usw. Aber unter den durch Grabschriften bekannten Sklaven und Freigelassenen der kaiserlichen Familie kommen neben vielen aurifices kein faber argentarius, kein vascularius und nur zwei caelatores vor (Nr. 24, 131). Und zwar wird der eine von diesen, wie oben bemerkt, zusammen mit einem freigelassenen argentarius genannt. So müssen wir annehmen, daß die argentarii der großen Häuser auch Handwerker waren, wie ja auch die corintharii oder a corinthis gewiß gelegentlich Reparaturen an den „korinthischen" Gefäßen vorzunehmen imstande waren 2).

Zunächst gehören hierher die unfreien argentarii der Mitglieder der kaiserlichen Familie. Wir können mit ziemlicher Sicherheit den Crocus Marcellae argentarius (Nr. 25), Epaphra Marcellae argentarius (Nr. 26), Heraclida Marcel(lae) arg(entarius) (Nr. 27), Isocrysus argentarius Gaa Amyntianus (Nr. 33), Musaeus argent(arius) (Nr. 40), Seleucus Iuliae Augustae) argentari(us) Lysenianus (Nr. 49) als Silberarbeiter bzw. Silberaufseher ansehen, ebenso vermutlich, nach dem oben angeführten Beispiel des Antigonus Germanici Caesaris 1. argentarius, den Freigelassenen Artemas Augustae l. argentarius (Nr. 34). Von allen kaiserlichen freigelassenen argentarii dasselbe vorauszusetzen, wäre übereilt, denn die Inschriften bieten uns Beispiele von kaiserlichen Freigelassenen, die den Beruf des coactor argentarius ausgeübt haben. Der reiche und angesehene Ti. Claudius Aug. lib. Secundus Philippianus coactor (argentarius?), zu

1) Vgl. Corp. Gloss. II 244, 14: doyvooqinas argentarius. Noch in der Lex Visigothorum II 4,4 erscheinen die argentarii als Aufseher der königlichen Silbergefäße.

2) Die Inschrift Orelli 4181 = CIL 937*, wo ein a corinthis faber genannt wird, ist jedoch, trotz des Widerspruchs des C. Jullian, Daremb.-Saglio II 948 A. 15, als unecht anzusehen.

gleich accensus, velatus, scriba librarius und viator), hat vielleicht das Geschäft selbständig getrieben. Aber der M. Ulpius Aug. lib. Martialis coactor argentarius Caesaris nostri)2) stand noch im Dienste des Kaisers als Einzieher der Auktionsforderungen bei öffentlichen Versteigerungen. Nicht so klar ist es, was der unter den Freigelassenen der Livia vorkommende Ti. Iulius Iucundus numularius 3) zu tun hatte. Vermutlich gehörte er zu der familia monetaria1). Daß die Kassierer des kaiserlichen Hauses argentarii oder nummularii (statt dispensatores) genannt worden wären, dafür fehlt jeder Beweis.

Ebenso verhält es sich, denke ich, mit den unfreien argentarii der reichen Privathäuser, die ja einen Staat machten, der nicht viel hinter dem der kaiserlichen Familie zurückstand. Zu diesen gehören Nicephor(us) Caeciliaes Crassi argentarius (Nr. 133)"), [Fa]ustus [Iuni?]ae argentari(us) (Nr. 47), Xeno P. Octavior(um) argentarius) (Nr. 67) und Acutus Sponsae serv(us) argentarius) (Nr. 65). Schon der Umstand, daß diese argentarii größtenteils als Diener von Frauen bezeichnet werden, scheint darauf hinzuzeigen, daß sie mit der inneren Haushaltung zu tun hatten.

Was die übrigen inschriftlich bekannten unfreien argentarii betrifft: Anteros argentarius) sub Hilarum qui fuit (Nr. 44), Scirtus argen(tarius) (Nr. 66), ... arus argenta[rius] (Nr. 68), [Eu]elius a[rg]entarius (Nr. 115) aus Rom, Urb[anus?] argentarius aus Corfinium (Nr. 145), Bromius argentarius aus der Gegend von Puteoli (Nr. 147) und Velox arg(entarius) aus Clusium (Nr. 152), so ist die Sache zweifelhafter. Die Wahrscheinlichkeit. spricht auch hier dafür, daß sie Silberarbeiter oder Aufseher des Silbergeräts waren. Namentlich gilt dies von denjenigen aus der Hauptstadt, wo der Silberluxus natürlich größer war. Daß der ... arus argentarius (Nr. 68) der familia eines reichen Hauses angehörte, darf man aus dem Umstand schließen, daß die Grabstätte ihm von einer ornatrix (seiner Frau?) gewidmet worden ist. Auch von den unfreien argentarii in den Provinzialstädten Italiens darf man in der Regel dasselbe voraussetzen, so z. B. von dem Urb[anus] argentarius aus Corfinium (145). Die in derselben Inschrift genannte Lucilia Benigna, die den Stein sich selbst und (ihrem Gatten?) Urbanus errichtet hat, wird als lanipenda, also als Leiterin der Spinnarbeit in einem Privathause, charakterisiert. Die Annahme liegt, wie bei dem soeben besprochenen hauptstädtischen argentarius (Nr. 68), nahe, daß Urbanus zu derselben familia gehört hat. Außerhalb Italiens kommen überhaupt keine unfreien argentarii vor.

1) CIL VI 1859. 1860. 1936. 2) CIL VI 8728 = XI 3820. 3) CIL VI 3989. 4) CIL VI 298: officinatores et nummulari officinarum argentariarum familiae monetari. 8463: nummularius offic. monetae.

5) Gatti, Bull. della comm. comun. 1905 S. 169, gibt unrichtig den Nicephorus als cassiere nella casa di Metella an.

Wir kommen zu dem zweiten Teile des von Ruggiero aufgestellten Satzes. Können wir behaupten, daß die freigelassenen und freigeborenen argentarii nicht Handwerker, sondern Bankiers oder Geldwechsler') waren?

In der Tat, während wir weder aus den literarischen Quellen der älteren Zeit noch aus den Inschriften einen einzigen nicht- kaiserlichen freigelassenen oder freigeborenen argentarius kennen, der als Silberschmied gekennzeichnet würde, so läßt es sich für viele inschriftlich bekannte freigelassene argentarii nachweisen, daß sie Geldgeschäfte getrieben haben.

Beginnen wir mit den argentarii der Hauptstadt. Der L. Suestilius L. 1. Clarus argentarius ab sex areis, der sich selbst und seinem Kameraden L. Suestilius Laetus nummularius ab sex areis ein Grabdenkmal errichtete 2), war sicher ein Bankier. Auf dem Grabstein des L. Calpurnius Daphnus argentarius macelli magni aus der Zeit des Claudius oder Nero sieht man im Relief eine Scene vom Fischmarkt dargestellt und darunter die Inschrift CAY DA PISCEN CAY3). Dieser argentarius vermittelte also Versteigerungen von Lebensmitteln.

Die Analogie mit diesen zwei argentarii läßt uns auch andere stadtrömische Inschriften, wo argentarii aus bestimmten Stadtteilen genannt werden, auf den Beruf der trapezitae beziehen. So sind vor allem die argentarii post aedem Castoris M. Canuleius M. 1. Philonicus 4) und L. Canidius Euelpistus), sicher Bankiers. Sagt doch Plautus (Curc. 481):

Pone aedem Castoris, ibi sunt subito quibus credas male. Und auch Cicero setzt voraus, daß Geldgeschäfte ad Castoris gemacht werden). Die Tabernen der argentarii kommen auch auf dem kapitolinischen Stadtplan zum Vorschein 7). Ganz in der Nähe der Basilica Iulia hatten die Wechsler, nummularii, ihren Standort 8).

1) Eine scharfe Grenze zwischen den Bankiers (argentarii) und den Wechslern (nummularii) gab es nicht; im zweiten Jahrhundert n. Chr. treten die nummularii auch als Bankiers auf. M. Voigt, Über die Bankiers, die Buchführung u. die Literalobligation der Römer, Abh. d. süchs. Ges. d. Wiss. 1887, S. 521 A. 26. 2) CIL VI 9178.

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3) CIL VI 9183. Das Relief ist am besten beschrieben und erläutert von Benndorf-Schoene, Die antiken Bildwerke des Lateranensischen Museums S. 245. 4) CIL VI 363 b 30748: M. Canuleius M. l. Philonicus | [ar]gen[t]ar(ius) post aedem Castoris. Die Lesung ist unsicher. Auf dem jetzt verlorenen Fragment VI 10024, das ein Teil dieser Inschrift ist (Hülsen in den additamenta S. 3471), lautete die erste Zeile angeblich: .... VS NE (= M. L.) PHILOCYRIUS. In der zweiten Zeile las man früher ingeniarius (Scaliger) oder geniarius (Orelli zu Nr. 4195).

5) CIL VI 9177: L. Canidius Euelpistus |[ar]gen[t]arius pos(t) aed(em) Cast(oris) | fecit L. Canidio Prisco patrono suo indulgentiss(imo). Auch hier las man früher geniarius. (Orelli 4195.) Ruggiero, Diz. epigr. III 448 ohne Grund: gemarius. Mit Unrecht bezweifelt Hülsen zu Nr. 30748 die Echtheit der Inschrift.

6) Cic., Quinet. 17. 7) Jordan, Topographie I 2 S. 374.

8) CIL VI 9709. 9711. 9712; vgl. 32296, wo O. Marucchi, Annal. dell' Inst. 1879

S. 172 ff. mit Recht [nummulario] de basilica Iulia ergänzt.

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