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Es werden in diesen Inschriften erwähnt: praepositi auri escari, auri potori, argenti potori, ab auro gemmato, adiutores ab auro gemmato1), weiter Angestellte ab auro potorio, ad argentum, ab argento, supra argentum, ab argento potorio, ad argentum potorium, ab argento scaenico, a corinthis oder corinthiarii, schließlich ad margarita. Fast alle diese Angestellten gehören zu der familia des kaiserlichen Hauses.

In gewisser Beziehung gehören hierher auch die Angestellten ab ornamentis). Da sie doch nur nebenbei mit dem Gold- und Silberschmuck zu tun hatten, habe ich die betreffenden Inschriften in das Verzeichnis nicht aufgenommen. Unberücksichtigt blieb auch die Inschrift des Theoprepes, Freigelassenen und Prokurators des Kaisers Alexander Severus, der neben seinen übrigen zahlreichen Ämtern die Stellung eines praepositus fiblis und praepositus a crystallinis bekleidete").

Eine Kategorie für sich, die hier nicht berücksichtigt werden kann, bilden die Arbeiter, meist Sklaven und Freigelassene, die in den kaiserlichen Münzen beschäftigt wurden'). Es steht fest, daß auch die Privatindustrie im Dienste dieser staatlichen Unternehmungen stand. Inschriftlich sind conduct[ores] flaturae argen[tar(iae)] monetae Cae[saris]5), ein mancips (sic) officinarum aerariarum quinquae (sic) item flaturae argentariae®) sowie ein [man]ceps erariae mo[ne]tae') bekannt. Der Silberguß für die kaiserliche Münze und die Kupferprägung sowohl der Kaiser als die des Senats wurde also von Privatleuten in Enterprise übernommen). Diese Unternehmer waren wohl oft selbst Goldschmiede oder Metallgießer, brauchten es aber nicht zu sein. Auch in späterer Zeit sind private Goldschmiede gelegentlich als Münzer tätig gewesen. H. Willers hat nachgewiesen, daß die in England gefundenen von Privatpersonen gestempelten Silberbarren), die man früher mit den römischen Bergwerken in Britannien in Verbindung gebracht hat, als Zahlungsmittel gedient haben, genau wie die in Hannover gefundenen, von kaiserlichen Münzbeamten gestempelten, sonst aber ganz ähnlichen Silberbarren 10). Es werden auf den englischen Barren vier Personen: Flavius) Honorinus, Flavius) Curmissus, Patricius und Isates genannt. Ohne Zweifel trifft Willers mit der Annahme, daß diese Personen Goldschmiede waren, die Silbererz aufgekauft und dem dargestellten reinen Silber die übliche 1) Schon Plautus, Trin. 251, erwähnt unter den Sklaven einer großen familia einen auri custos.

2) Über diese vgl. Marquardt, Privatleben S. 144 und Blümner, Privatalt. S. 265.
3) CIL III 536. 4) Hirschfeld, Die kaiserl. Verwaltungsbeamten S. 181 ff.
6) CIL VI 8455. 7) CIL XIV 3642.

5) CIL VI 791.

8) Mommsen, Römische Münzpächterinschriften, Zeitschr. f. Numismatik XIV (1887) S. 36 ff.

9) CIL VII 1196. 1198 a. b. Ephem. epigr. IX 1257.

10) H. Willers, Numismat. Zeitschr. XXX 1898 S. 211 ff., XXXI 1899 S. 367 ff., vgl. ders., Die römischen Bronzeeimer von Hemmoor, Hannover u. Leipzig 1901, S. 231 ff.

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Barrenform gegeben hatten, um dann die Barren in den öffentlichen Verkehr zu bringen, das richtige. Auch die oben erwähnten signierten Silberbarren des Flavius Nicanus vascularius aus Sirmium sind nicht anders anzusehen').

Das hier folgende Inschriftenverzeichnis beschränkt sich auf lateinische und in Italien gefundene griechische Steininschriften, die sich auf bestimmte, genannte oder ungenannte, Ausüber des Goldschmied- und Juweliergewerbes, so wie dieses hier oben näher begrenzt wurde, beziehen. Ein Komplement zu diesem Verzeichnis wäre eine Liste der auf Goldund Silberarbeiten erscheinenden Künstlersignaturen. Ich habe doch auf eine solche verzichten müssen. Erstens wäre sie, ohne Hinzufügung der entsprechenden griechischen und griechisch-orientalischen Inschriften, ganz ohne Bedeutung. Die Erweiterung der Untersuchung auf den griechischen Osten liegt aber, wie oben gesagt, außer dem Rahmen vorliegender Arbeit. Zweitens steht die Frage, wann und wo die auf Goldschmiedearbeiten eingeritzten Namen als Künstlersignaturen anzusehen sind, noch offen. In lateinischen Inschriften kommt das Verbum fecit nach dem Namen, das den Betreffenden sicher als Verfertiger des Gegenstandes bezeichnet, nur ganz ausnahmsweise vor'). Ohne dieses Prädikat lassen sich nur in seltenen Fällen Künstlersignaturen mit Sicherheit nachweisen3). Daß die Namen, die auf den Gefäßen des Hildesheimer Silberschatzes erscheinen, die Besitzer, nicht die Künstler bezeichnen, steht außer Zweifel). Doch ist es andererseits nicht ausgeschlossen, daß einige unter den Namen, die auf silbernen Gefäßen teils in Nominativ, teils in Genitiv gelesen werden, sich auf die Künstler beziehen). Die Analogie der Fabrikstempel der capuanischen Bronzekasserollen spricht dafür. Überhaupt läßt sich die Frage nur von Fall zu Fall entscheiden. Von den Stempeln privater Goldschmiede auf Silberbarren aus dem IV. Jahrhundert war bereits die Rede.

1) Willers, Die röm. Bronzeeimer S. 238 f.

2) Außer auf der archaischen Maniosfibula (CIL XIV 4123, 1. Dessau 8561) meines Wissens nur zweimal: auf dem Handgriff eines silbernen Spiegels aus Boscoreale (Héron de Villefosse, Le Trésor de Boscoréale, Monuments Piot V, 1899,S. 90 Fig. 20, vgl. S. 192 ff. Fig. 47 und pl. XIX. Dessau Nr. 8620: M. Domitius Polygnos fece) und auf einer silbernen Fibula im Museum von Spalato (CIL III 10195, 2: Messor fecit). 3) So z. B. CIL XIII 10026, 8: Victorinus M eingedrückt als Stempel in eine goldene Agraffe.

4) Th. Schreiber, Alexandrinische Toreutik, Abh. d. Süchs. Ges. d. Wiss. Phil.Hist. Cl. XIV (1893-94) S. 389 ff. E. Pernice und Fr. Winter, Der Hildesheimer Silberfund, Berlin 1901, S. 20.

5) Z. B. CIL X 8071, 7: Iusti, neben dem Namen der Besitzerin: Fulloniae Pollittae. 8: Anthus, neben dem Namen des Besitzers: Q. Gupaci. CIL XIII 10026, 23: Medam(us) neben T Flavi Festi auf einer phalera, vgl. dazu Bohn. Daß der Name CABEINOC auf zwei Bechern aus Boscoreale den Künstler bezeichnet, ist mit Héron de Villefosse, a. a. O. S. 207, gegen A. Michaelis, Der Silberschatz von Boscoreale S. 48, anzunehmen.

In unserem Inschriftenverzeichnis werden außer der maßgebenden Publikation nur die Fundstätten und der Ort, wo die Inschrift sich jetzt befindet, angeführt. Die übrigen Publikationen werden in den Fußnoten erwähnt, soweit sie für die Interpretation in Betracht kommen.

Eine Hauptaufgabe bei der Interpretation war es, den Stand der betreffenden Handwerker und Kaufleute festzustellen. Der unfreie Stand tritt gewöhnlich klar zum Vorschein, auch wenn das Epitheton (illius) servus nicht ausgeschrieben ist. Schwieriger ist die Unterscheidung der Freigelassenen von den Freigeborenen in den vielen Fällen, wo der Stand nicht durch die Zufügung des Namens des Vaters oder des Patronus angegeben wird. Bei der sehr geringen Anzahl der in unser Verzeichnis aufgenommenen Personen, die ausdrücklich als Freigeborene angegeben. werden, liegt in diesen zweifelhaften Fällen die Annahme freigelassenen Standes am nächsten, und diese Annahme gewinnt sehr an Wahrscheinlichkeit, wenn das Cognomen griechisch ist. Doch ist immer die Möglichkeit vorhanden, daß es sich um freigeborene Griechen handelt, die das römische Bürgerrecht erworben haben.

Noch größere Schwierigkeiten bietet die Zeitbestimmung, für welche in vielen Fällen sichere Anhaltspunkte gänzlich fehlen. Da aber für eine wirtschaftsgeschichtliche Untersuchung die Datierung der Dokumente von entscheidender Bedeutung ist, habe ich den Versuch gemacht, wo möglich jede Inschrift aus paläographischen und anderen Gründen zeitlich, wenn auch nur approximativ, zu bestimmen. Freilich habe ich mich in vielen Fällen, namentlich wenn die Inschrift verloren ist oder sich sonst nicht kontrollieren ließ, damit begnügen müssen, anzugeben, ob sie nach der Nomenklatur oder ihrem allgemeinen Charakter zu schließen der früheren oder späteren Kaiserzeit angehört. Mit der früheren" Kaiserzeit verstehe ich dann die zwei ersten Jahrhunderte der Monarchie. Wo „,I. Jahrhundert" oder „II. Jahrhundert" usw. vermerkt wird, ist die christliche Ära gemeint1).

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1) Die Abkürzungen und Sigel werden, soweit die Lesung sicher steht, in der Regel aufgelöst. Ausnahmen werden gemacht nur für die gewöhnlichen Vornamen sowie für folgende Bezeichnungen:

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Weitere Abkürzungen:

CIL= Corpus Inscriptionum Latinarum.

Bull. comun. = Bullettino della commissione archeologica comunale di Roma.

Notizie =

Notizie degli scavi di antichità.

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Kaibel

=

=

Inscriptiones Graecae Siciliae et Italiae (Inser. Gr. vol. XIV) ed. G. Kaibel. Suppl. Ital. Corporis inscriptionum Latinarum supplementa Italica ed. Hector Pais (= Atti della R. Accademia dei Lincei, serie VI, Memorie della classe di scienze morali, storiche e filologiche, vol. V, Roma 1888).

Kapitel II.

Inschriften, die sich auf das Goldschmied-
und Juweliergewerbe beziehen.

I. Rom.

1. CIL1) VI 95. Kleine Marmorbasis. Vatikan, Gall. de' Cand. unter Nr. 84.

Concordiae collegi brattiariorum inauratorum | Q. Hor

dionius Primigenius | Q. Hordionius | Pannychus | s(ua) p(ecunia) d(onum) d(ederunt).

2. VI 19630712 36747. Basis einer Statue am Severusbogen auf dem Forum Romanum. Neapel, Mus. naz.

Fortunae reduci | domus August(ae) | sacrum | trib(ules) Suc(usani) corp(orum) foeder(atorum) | M. Allius Tyrannus C. Furinius Faustus | C. Fulvius Phoebus aurar(ius) L. Vennonius Zosimus C. Aurelius Primus immunes perpetuo d(onum) d(ederunt).

An der rechten Seite:

Dedicatum III Idus Octobr(es).

3. VI 245. Runder Marmoraltar. Vatikan, Gall. de' Cand. 241. Stratonice Anthi gemmari | aram genio huius decuriae d(onum) d(edit).

1) Zitate aus dem CIL sind im Folgenden überall da gemeint, wo nähere Angabe fehlt: also 2. VI 196 2. CIL VI 196 usw.

I. Rom.

1. Die beiden Hordionii, nach ihren Cognomina zu schließen Freigelassene, gehörten ohne Zweifel dem Collegium der Goldschläger-Vergolder als Mitglieder an. Die Buchstabenformen sind die des ersten Jahrhunderts n. Chr. 2. In der fast gleichlautenden Inschrift auf der von denselben Personen dedizierten großen Ara (CIL VI 197) steht P. (nicht C.) Fulvius Phoebus ohne das Epitheton aurar(ius). Daß die Dedikanten Freigelassene waren, wird erstens aus den Cognomina wahrscheinlich, zweitens aus dem Fehlen der Patronymika, das in einer derartigen offiziellen Inschrift sehr auffallend wäre, wenn die Dedikanten wirklich Freigeborene wären. Immerhin ist dieser aurarius ein angesehener (immunes perpetuo; über die Immunität s. Liebenam, Zur Geschichte und Organisation des römischen Vereinswesens S. 185f.) und wohlhabender Mann gewesen. Die Inschrift stammt wahrscheinlich aus der Zeit des Vespasian. (Jordan, Sylloge inscriptionum fori Romani, Ephem. epigr. III S. 249.)

3. Stratonice und Anthus gehören zu der decuria einer großen familia, vielleicht des kaiserlichen Hauses. Vgl. Nr. 244, laut welcher ein Freigelassener und ein Sklave des Kaisers im Jahre 18 n. Chr. ihrer decuria eine ara mar

4. VI 641. Marmortafel. Palazzo Corsetti, via di Monserrato Nr. 20. Silvano dendrophoro sacrum | M'. Poblicius Hilarus margar(itarius) quin)q(uennalis) p(er)p(etuus) cum liberis | Magno et Harmoniano dendrophoris m(agnae) d(eum) m(atri) de suo fecit.

5. VI 1065. Große Marmorbasis. Konservatorenpalast.

Imp(eratori) Caes(ari) M. Aurelio | Antonino usw.; Z. 7: domino indulgentissimo | negotiantes | vasculari | conservatori suo numini eius | devoti.

6. VI 1818. Verschollen.

L. Maelius L. 1. Thamyrus | vascularius sibi et | Durdenae P. 1. Cytheridi et | L. Maelio L. f. Ani(ensis) Flacco | filio eius scr(ibae) aed(ilicio) et scr(ibae) q(uaestorio) | et libertis libertabusque suis posterisq(ue) eorum. | H(oc) m(onumentum) h(eredem) [n(on)] s(equetur).

7. VI 1925. Verschollen.

Tutic(ius?) Hylas hic positus | qui fuit margarit(arius). Hic habuit dec(uriam) viat(oriam) consularem et colleg(i) den[d]r(ophororum) | Roman(orum) q(uin)q(uennalis) p(er)p(etuus) fuit; qui reliquit collegio s(upra) s(cripto) | HS (sestertium) decem mil(ia) n(ummum), uti ex usuris | eius omnibus annis parentet | ei hoc loco, aut si non factum fuerit ante terminal(ia), inferet | aerario p(opuli) R(omani) decem m(ilia) n(ummum).

morea dediziert haben. Auf den drei übrigen Seiten des Altars liest man: Genio huic dec(uriae) sacrum. Die Schrift scheint die des Anfangs des I. Jahrhunderts n. Chr. zu sein. Auch die Dekoration (Fruchtgirlanden mit Bukranien) weist auf diesen Zeitpunkt hin.

4. Über diese Inschrift s. zu Nr. 111.

5. Die Inschrift stammt aus dem Jahre 213.

6. Die Frau dieses vascularius, Durdena P. 1. Cytheris, stand vielleicht in irgend einem Verwandtschaftsverhältnis zu P. Durdenus Eros, Bruder eines vascularius (Nr. 104). Man könnte sich denken, daß der vascularius L. Maelius Thamyrus die Tochter oder die Freigelassene seines Berufskameraden P. Durdenus geheiratet hat. Daß er selbst ein wohlhabender Mann war, beweist der Umstand, daß er Freigelassene hatte und daß sein Sohn als Freigeborener es bis zu der relativ angesehenen Stellung eines scriba aedilicius und quaestorius gebracht hatte. Die Inschrift gehört allem Anschein nach, wie Nr. 104, dem I. Jahrh. an.

7. Auch dieser margaritarius, nach dem Cognomen und seinem Amt (die viatores bestanden der großen Mehrzahl nach aus Freigelassenen, Mommsen, Staatsrecht 13 S. 362) zu schließen, ein Freigelassener, hat sich durch seinen Handel ein nicht geringes Vermögen geschaffen. Er war, wie es scheint, decurio der viatores consulares. Wie sein Berufsgenosse M'. Poblicius Hilarus stand er in freundschaftlichen Beziehungen zum collegium dendrophorum.

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