ภาพหน้าหนังสือ
PDF
ePub

D(is) M(anibus) et | memoriae aetern(ae). Constantini Aequalis ho minis optimi artis barbari cariae IIIIII (= sex) viri Aug(ustalis) c(oloniae) C(opiae) C(laudiae) Aug(ustae) | Luguduni, civis Germani ciani, qui vixit annos XXXXV | menses III dies XII, Pacatia | Servanda coniugi karissi mo et incomparabili et | sibi viva | et Constantinii Servat[us] | et Aequalis et Constantius fili patri piissimo ponen dum curaverunt et sub | ascia dedicaverunt.

[ocr errors]

180. XIII 1948. Écrite aux trois grandes quartieres de pierre, Lyon. Verschollen?

[ocr errors]

...... | Cn. Danius Cor... | Minuso III (= sex) vir Aug(ustalis). . . . | Luguduni negotiator argentar(ius) | vascularius sacrophagum | alumno posuit et aram infra script(am) | vivus sibi inscripsit, ut animae | ablatae corpore condito multis | annis celebraretur eoque fato | . . .

181. XIII 2024. Cippus, Lyon im Museum.

[D(is) M(anibus)] | et memoria(e) | aeternae | Potitio | Romulo, qui) vivi (= vixit) ann(is) XX m(ensibus), V defuncto | arti(s) arge[nt(ariae)] | exclussor[i] | Martinia Lea coniu(gi) ka|rissi(mo) et sibi v[iva] | p(onendum) c(uravit) et s(ub) [a(scia) d(edicavit)].

182. XIII 5154. Zwei Fragmente eines Grabsteins. Amsoldingen (Aventicum) Schweiz, jetzt in Thun im Museum.

des zweiten Jahrhunderts zu versetzen. Andererseits kann sie nicht viel jünger sein, denn die Anwendung der apices wird mit dem Anfang des dritten Jahrhunderts selten und läßt sich nach Gallienus nicht mehr nachweisen. Wahrscheinlich ist er also, wie Allmer bemerkt hat (AllmerDissard, Inser. de Lyon II S. 406), ein Goldsticker gewesen, da barbaricarii als Metallarbeiter erst in der späteren Zeit auftreten. 180. Z. 2 ergänzt Boissieu, Inscr. de Lyon S. 199 (tribus) Cornelia...], was aber wenig anmutet, da der Vatername vorher stehen müßte. Daß Minuso dieses Cognomen zeugt von keltischer Abstammung von freier Geburt war, ist allerdings anzunehmen. Die seviri Augustales in Lugudunum waren zum großen Teil ingenui. Sein Name kommt noch in zwei anderen Inschriften vor. Die eine (Nr. 2120) ist die Grabschrift seiner Gattin Appia, die andere (Nr. 2121) die seines Freigelassenen Cn. Danius Sollemnis. Seine Lebenszeit ist durch Nr. 2120, die allein unter den drei Inschriften erhalten ist und deren Buchstaben auf das Ende des II. Jahrhunderts hinzeigen, bestimmt.

181. Freigeboren? Über das Gewerbe des excusores oder exclussores oben S. 138, 6. Auf einer bei Coninxheim gefundenen Silberplatte (CIL XIII 10026, 15) liest man: LEO. EXCVDI(t). III. Jahrhundert?

182. Da die Gegend, wo die Inschrift gefunden worden ist, (Dorf Amsoldingen) zum Gebiet der Kolonie Aventicum gehörte (Hirschfeld im Corpus S. 29), hat das hier erwähnte corpus fabrum tignuariorum in Aventicum seine Heimat

D(is) M(anibus). | Camill(ius) Polynices | natione Lydus artis aurifex corporis | [f]abr(um) tignuariorum | apud eosdem omnib(us) | [h]onoribus functus ....... us | │. vixit ann(is) LX. . . | [e]t Camillio Paulo | [f]ilio eiusdem artis [e]t corporis, qui vixit | annos aetatis XXXIII.

183. XIII 7249. Altar, Mainz (Mogontiacum) im Museum.

Marti et V[i]ctoriae in honorem domu[s] | divinae L. Bit tius Paulinus | anular(ius) voto | suscepto pos(u)it. 184. Revue épigr. du Midi de la France II (1887) S. 290 Nr. 664. Stele. Nîmes (Nemausus).

D(is) M(anibus) | Q. Aurelii patris D(is) M(anibus) | Sex. Aurelii | aurificis Sertoria Callityche.

gehabt und der lydische Goldschmied daselbst seinen Beruf ausgeübt. Unter den Inschriften von Aventicum selbst begegnet ein L. Camillius Faustus sevir Augustalis (Nr. 5097), sowie eine Camillia (5075). Wegen der Singularität, daß ein Goldschmied Mitglied der Korporation der Zimmerleute war, s. unten. Bemerkenswert ist auch, daß der Sohn seinem Vater in diesem Berufe nachfolgte. Ob der Vater Freigelassener oder ein freigeborener Lyder war, der das römische Bürgerrecht erlangt hatte, läßt sich nicht entscheiden. Da das Praenomen fehlt, stammt die Inschrift frühestens aus dem Ende des zweiten Jahrhunderts. Andererseits dürfte sie nicht jünger sein als die Mitte des dritten Jahrhunderts, da Aventicum während der Regierung des Gallienus von den Alamannen zerstört worden ist und nachher eine kümmerliche Existenz fristete (Hirschfeld im Corpus S. 18).

183. Dieser Ringmacher scheint ein Freigeborener zu sein. Die Formel: in honorem domus divinae läßt sich nicht vor der Regierung des Antoninus Pius nachweisen (Körber, Korr.-Blatt der Westd. Zeitschr. 1906 S. 5).

184. Der Goldschmied Sex. Aurelius war, wie sein Vater Q. Aurelius, ein Freigeborener. Sertoria Callityche war vielleicht seine Gattin. Das Fehlen des Cognomens zeigt, wie Allmer bemerkt, daß die Inschrift nicht jünger als die frühere Hälfte des I. Jahrhunderts n. Chr. sein kann.

190

Zur altitalischen Verfassungsgeschichte.

Von Ernst Kornemann.

Arthur Rosenberg hat kürzlich das Material für die altitalischen Verfassungen der Latiner, Osker und Etrusker, besonders was die Magistraturen betrifft, von neuem in dankenswerter Weise zusammengestellt1). Ich bin seit langem im Besitz dieses Materials) und möchte mir daher einige ergänzende und berichtigende Bemerkungen zu seinen Ausführungen gestatten. Denn nicht überall hat R. das Material in seinem ganzen Umfang vorgelegt bzw. die richtigen Schlüsse daraus gezogen. Auch hat er es unterlassen, sich genügend in der neueren Literatur umzusehen3). Wirklich Neues hat R. für mich nur in dem Abschnitt über die Magistraturen der Etrusker4) gebracht, weil er Ernst gemacht hat mit der Verwertung der Inschriften des Corpus inser. etruscarum. Hier erhielt ich den Schlüssel für manches, was mir seither dunkel war. Ich beginne voll Dank für die mir hier gewordene Belehrung mit einer kurzen Wiedergabe der Hauptresultate dieses Abschnittes.

Die Etrusker sind auf italischem Boden die Vertreter des Einzelbeamtenstaates, will sagen: sowohl an der Spitze des Bundes der etruskischen Städte (der XII, in der Kaiserzeit XV populi) wie der Einzelgemeinden steht immer ein leitender Beamter. In den Städten ist dieser

1) Der Staat der Italiker, Berlin, Weidmann, 1913.

2) Manches davon ist in meinem Artikel Coloniae bei Pauly-Wissowa und in dem Aufsatz, Polis und Urbs, Klio V, 1905, S. 72 ff. veröffentlicht; anderes wird in dem Artikel municipium bei Pauly-Wissowa verwertet werden.

3) Bei der Behandlung der iuvenes-Organisationen auf S. 44f. und S. 92 ff. wird nur Useners Aufsatz, der zum Teil veraltet ist, herangezogen. Zum mindesten mußten hier Rostowzews Untersuchungen in Klio III. Beiheft S. 80 ff. verwertet werden. Dann wäre R. auch vor der vollkommen falschen Deutung der sodales Tusculani S. 9f. bewahrt geblieben; vgl. Rostowzew a. a. O. S. 83 und Tesserarum sylloge, Petersburg 1903, Nr. 858-863; auch schon H. Demoulin, Musée belge I, 1897, S. 116 und S. 213. Aber das „Unterkellern" mit Noten kommt ja allmählich außer Mode; die Folge davon ist, daß die Literatur auch nicht mehr verwertet wird. Vgl. dazu neuerdings (nach Abschluß dieses Aufsatzes erschienen) O. Leuze, Hermes 49 (1914) S. 116 ff.

4) S. 51 ff.

Einzelbeamte der Erbe des alten Königs, des lucumo. „Dem etruskischen Denken ist eben der Schritt von der Monarchie zur Republik überaus schwer gefallen; an die Stelle des lebenslänglichen ist der Jahreskönig getreten", bekleidet mit den in Etrurien seit alters gebräuchlichen Ehrenrechten (Liktoren, sella curulis) und der Tracht (Purpurgewand) des Vorgängers. Es ist der zilay (zily, auch zile und zil) der etruskischen Inschriften, der dann in den lateinischen Ritualbüchern als princeps civitatis, in den Inschriften der römischen Epoche mit dem Amtstitel dictator (in Caere) erscheint. Unter diesem eigentlichen „Stadtherrn" oder „Stadtregenten" fungiert als erster Hilfsmagistrat der marunuz bzw. marniu, der Vorgänger des munizipalen Einzel-aedilis, wie ihn wiederum die altertümliche Verfassung von Caere bewahrt hat mit einer für einen römischen Aedilen ungewöhnlichen Machtfülle; denn er übt auch die Rechtsprechung aus und hat die Kassenverwaltung unter sich. Dieser erste Hilfsbeamte ist also wie der ,,Stadtherr" selber ein Beamter von sehr großer Macht, und man versteht, daß sein etruskischer Titel (marunuz bzw. marniu) von den Umbrern zur Bezeichnung ihrer obersten Beamten (marones) verwendet worden ist. Das Zwischenglied zwischen dem etruskischen und dem umbrischen Schema ist Volsinii, der Sitz des etruskischen Bundesheiligtums, wo es überhaupt keinen zilay gegeben, vielmehr offenbar der marniu dessen Stelle vertreten hat. Ein dritter Beamter in den Etruskerstädten war der pur9ne (epr9ne), von dem nur festzustellen ist, daß er im Rang unter den beiden genannten Beamten stand1), so daß der aufsteigende cursus honorum der etruskischen Gemeinden vom pur9ne zum marunuz und schließlich zum zilay führte. Schwierig ist die Erklärung des Attributs paris, das mehrmals hinter zilay (auch zila: darüber gleich) begegnet. Es scheint zur Unterscheidung dieses zilay (bzw. zila9) von einem anderen gleichnamigen Beamten mit dem Beiwort eterav (eterai) gedient zu haben. Während der erstere der eigentliche Stadtherr war, vermutet R. mit allem Vorbehalt in dem zweiten, ausgehend von dem Worte etera Sohn (aber auch Sklave, Freigelassener), einen Beamten der städtischen iuventus), die wir z. B. in den südetruskischen Latinerkolonien unter der Leitung eines praetor iuventutis finden.

Wie die Einzelgemeinde war auch der Bund der Etruskerstädte (etruskisch: meyl rasnas populi Etruriae) organisiert. Der leitende Beamte des Bundes heißt aber nicht zilay sondern zilag (Nebenform = zila(7)-9?): in der römischen Epoche wegen seiner nunmehr hauptsächlich

1) Da die Verfassung von Caere in römischer Zeit das alte etruskische Schema festgehalten hat, kann nur der hier neben dem dictator und aedilis vorkommende aedilis annonae oder der censor perpetuus (über sie Rosenberg S. 66 u. 68) der Nachfolger des pur9ne sein.

2) Vgl. außer S. 59 f. die Erörterung auf S. 98 ff.

nur noch religiösen Funktionen gern schlechthin als sacerdos von Etrurien bezeichnet, seinem Amtstitel nach jedoch praetor Etruriae, immer eine Persönlichkeit von hoher Stellung im römischen Staat, darunter sogar der Kaiser Hadrian (vita Hadr. c. 19). Unter ihm steht der marunuz des Bundes, der aedilis Etruriae, in der Regel ein angesehener Mann aus einer der etruskischen Städte, der nach Erledigung des munizipalen cursus honorum noch dieses Amt bekleidet hat ').

Soweit Rosenberg. Wir stellen gleich hier die Frage: wie kommt. es, daß der zilay der Städte zum dictator, dagegen der zilag des Bundes zum praetor (Etruriae) wurde, mit anderen Worten, warum treten uns zwei verschiedene lateinische Amtstitel entgegen, während doch im Etruskischen trotz der Variante zilay-zilag wohl derselbe Titel vorlag? Das läßt sich nur dadurch erklären, daß die etruskische Titulatur in Stadt und Bund zu ganz verschiedenen Zeiten durch eine lateinische ersetzt wurde. Der dictator, auch im lateinischen Staatsrecht, wie wir sehen werden, der typische Einzelbeamte, ist viel früher für den zilay eingetreten wie der praetor für den zila9. Die Reorganisation des etruskischen Bundes durch Augustus hat erst die Latinisierung der Bundesbeamtentitel gebracht 2); damals erst ist der zila9 zum praetor Etruriae geworden, d. h. in einer Zeit, als der Diktatortitel bei den Römern schon abgekommen war"). Dagegen die Ersetzung des städtischen zilay durch einen dictator gehört der Epoche der Eroberung Südetruriens durch die Römer an, zuerst wohl in Caere selbst, das im Jahre 353 v. Chr. zur ältesten Passivbürgergemeinde von Rom außerhalb Latiums wurde 4). Es ist die altlatinische Stadtverfassung mit einem Diktator an der Spitze, die unter etruskischem Einfluß einst jenseits des Tibers nach der Vertreibung der Könige entstanden war (darüber unten S. 196), die bei der Einverleibung von Caere jetzt für die etruskische Gemeindeverfassung, ihr Vorbild, eintrat.

Natürlich ward damals auch der aedilis zum erstenmal der Titel des etruskischen munizipalen marunuz. Wie kam es aber, daß aedilis zur 1) Z. B. CIL XI 3257-3615: T. Egnatio T. f. Vot. Rufo quaestori), aed(ili), dict(atori); aed(ili) Etrur(iae).

2) So auch (im Anschluß an E. Bormann, AEMÖ XI, 1887, S. 118f.) Rosenberg S. 63, ohne aber für den Diktatortitel daraus etwas zu erschließen.

3) Allerdings auch erst in einer Zeit, als das Praetorenamt ebenfalls seines Hauptcharakteristikums, nämlich der Zweiheit, entbehrte. Wie der Diktator der typische Einzelbeamte, ist die munizipale Praetur ehemals das typische Kollegialamt. Der latinische Bund, der in einer viel älteren Zeit von der Diktatorverfassung zur Praetorenverfassung übergeht, macht damit den Schritt vom Einzelbeamten zum Beamtenkollegium (s. darüber unten S. 200). Das ist jetzt anders. Der Einzelpraetor beweist daneben aber auch das starre Festhalten am Einzelbeamtentum bei den Etruskern bis in die späteste Zeit.

4) Nissen, Landesk. II 1 S. 349.

« ก่อนหน้าดำเนินการต่อ
 »