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etrurien stammenden Stein, der sich heute in Sutri befindet und wahrscheinlich aus dem alten Sutrium selber stammt1). Da diese Verweisung des Steins nach Sutrium mit den Ansichten der Neueren 2) nicht übereinstimmt, bedarf es einiger Worte der Begründung. Allerdings hat Sutrium schon seit dem Bundesgenossenkrieg die übliche Duoviratsverfassung, ähnlich wie das ihm räumlich und geschichtlich nahestehende Nepet oder Nepete seit dieser Zeit Quattuorviri an der Spitze hat. Aber beide gehören zu den ältesten latinischen Kolonien, angeblich seit 383 v. Chr. bestehend3). Da damals auch vier neue römische Tribus in Südetrurien eingerichtet wurden, ist hier nach Ausrottung der tuskischen Bevölkerung gewissermaßen ein neues Latium entstanden1), in das mit den Einwanderern auch die damals in Latium wahrscheinlich vorherrschende Diktatorverfassung kam. Man beachte, daß die in Frage stehende Inschrift: T. Egnatio T. f. Vot. Rufo q(uaestori), aed (ili), dict(atori); aedili Etruriae, in den munizipalen Ämtern genau übereinstimmt mit dem Stein von Aricia: (CIL XIV 2169): Cn. Dupilius Cn. f. Hor. tr. mil. in leg. flam. Mart., q(uaestor), aed(ilis), dictat (or) Ariciae. Dazu kommt, daß sowohl in Sutrium wie in Nepet aus der alten Verfassung sich der munizipale Jugendschaftsvorsteher, wie er vor allem in den latinischen Städten vorkommt5), und zwar nur hier in der altertümlichen Form eines praetor iuventutis sich erhalten hat). Schwierigkeiten macht allerdings der Umstand, daß die Inschrift in die Zeit der Duoviratsverfassung gehört, sowie die Tatsache, daß T. Egnatius auch noch aedilis Etruriae geworden ist, eine Ehre, die in der Regel nur Leuten aus etruskischen Bundesstädten zuteil wird. Doch könnte hier eine Ausnahme vorliegen 7), und was den ersten Punkt betrifft, so müßte man an

1) CIL XI 3257 = 3615: s. o. S. 192 Anm. 1.

2) Bormann stellt die Inschrift mit Nr. 3615 unter die Steine von Caere, (vgl. auch seine Bemerkung AEMÖ XI 1887, S. 114 Anm. 13), Rosenberg (S. 68) denkt an Fidenae, ohne aber selber von dieser Hypothese befriedigt zu sein. 3) Kornemann Katalog der latinischen Kolonien bei Pauly-Wissowa s. v. coloniae Nr. 7 u. 8.

4) W. Soltau, Histor. Vierteljahrsschrift 1913, Heft 4 S. 468 (im Widerspruch damit steht, was Soltau S. 467 A. 2 über Sutrium und Nepete sagt).

5) Rostowzew, Klio 3. Beiheft S. 80 ff.; vgl. dazu unten S. 200f.

6) CIL XI 3256 (Sutrium), 3215 (Nepet).

7) Die Inschrift CIL XI 1806 stammt auch nicht vom Territorium einer Bundesstadt, sondern ist unweit von Siena gefunden, daher ursprünglich von Bormann unter den Inschriften dieser Stadt abgedruckt, vgl. AEMÖ XI, 1887, S. 114 Anm. 12. Von den Inschriften der etruskischen Praetoren sind sogar drei außerhalb des Bundesgebietes gefunden: nämlich in Bettona (Vettona) in Umbrien (CIL XI 5170), die zweite in der Hauptstadt der Marser (CIL IX 3667), die dritte in Ostia (CIL XIV 172). Ich meine bei diesem Tatbestand darf man die Bekleidung der etruskischen Bundesaedilität nicht allzu sehr gegen die Möglichkeit, daß Sutrium gemeint sei, in die Wagschale werfen.

nehmen, daß die Diktatur auch nach der Einführung der Duoviratsverfassung als sakrale Institution fortbestanden hätte, wie etwa die albanische Diktatur1) oder wie in Ostia die praetores und aediles sacris Volkani faciundis bzw. der praetor sacrorum in Interamna nachweislich im Rahmen jüngerer Verfassungen noch existiert haben). Doch lege ich keinen besonderen Wert auf die Zuweisung des Steins an Sutrium, sondern betone nur, daß diese Hypothese die Schwierigkeiten leichter beseitigt als alle seitherigen. Dazu hat sie den Vorzug, daß sie die Inschrift derjenigen Stätte zuweist, an der dieselbe heute sich befindet.

Dieses zweite Schema der Diktatorverfassung stellt nun eine Form dar, die auf sehr einfache Weise aus dem alten Drei-Aedilenstaat entstanden ist. Der erste Aedil ist eines Tages wohl wiederum unter dem Einflusse des etruskischen Einzelbeamtenstaates zum Diktator

erhoben worden.

Die Annahme, daß die Sache sich so entwickelt hat, lehrt uns ein Blick in der Geschichte der Drei-Aedilenstaaten. Die wenigen derselben, die sich noch in die für uns erfaßbare historische Zeit hinübergerettet haben, zeigen nämlich keine eigentlichen Dreibeamten-Verfassungen mehr, sondern sind entweder nach dem Schema 1+2 oder 2+1 organisiert, d. h. entweder ist ein Aedil den beiden anderen übergeordnet, wie in Fundi und Formiae3), oder zwei Aedilen haben den Vorrang, wie in Tusculum und Ariminum4). Ganz richtig hat Rosenberg) Horaz Sat. I 5, 34, wo ein Praetor von Fundi erwähnt wird, herangezogen, um daraus zu folgern, daß der erste oder leitende Aedil inoffiziell dort „Praetor" geheißen habe, bzw. zu Horazens Zeit wenigstens dieser Titel für den anderen eingetreten sei. Es wird also hier ganz deutlich, in welcher Weise der alte italische Drei-Aedilenstaat zum Gemeinwesen unter einem regierenden Oberbeamten geworden ist. Was in älterer Zeit Diktator hieß, wurde jetzt Praetor genannt: der Praetor-Aedil steht aber geradeso über den beiden anderen Aedilen wie der Diktator in den älteren Verfassungen dieser Art.

Die zweite Form des Drei-Aedilenstaates (2+1) führt uns hinüber zum Zweibeamtenstaat, mit welchem das italische Element den von Etrurien entlehnten Einbeamtenstaat überwunden hat. In Tusculum6) und vielleicht auch in Peltuinum) heißen die beiden regierenden

1) Darüber Rosenberg S. 75.

2) Über Ostia vgl. zuletzt Rosenberg S. 14f. Das Material für den praetor sacrorum steht unten S. 202 A. 9.

3) Rosenberg S. 5f. 4) Ebda. S. 8f. und S. 115 ff.

5) A. a. O. S. 5.

6) Rosenberg S. 8.

7) Die Verfassung der Praefektur Peltuinum, genauer pars Peltuinatium, mit ihren zwei regierenden Aedilen darf natürlich nicht als Rest einer Octoviratsverfassung, wie Rosenberg S. 44f. behauptet, gefaßt werden. Auch die Heran

Aedilen im Zensusjahr aediles quinquennales, in Ariminum1) dagegen consules 2). Beide Fälle bieten was die eigentlichen Oberbeamten betrifft bereits Parallelen zu der Praetorenverfassung, die offenbar von Latium wahrscheinlich von vornherein mit Kollegialitätsprinzip, den Ausgangspunkt genommen hat. Es ist eine jüngere Form der latinischen Verfassung, wie sich ganz deutlich auch an der Entwicklung der latinischen Bundesverfassung zeigen läßt. Der latinische Bund war zunächst genau so wie die meisten latinischen Einzelgemeinden nach etruskischem Muster einem Diktator unterstellt, der abwechselnd, genau wie in Etrurien, aus den einzelnen Bundesstädten genommen wurde3). Die Diktatorverfassung des Bundes ist dann eines Tages nach den bei Livius VIII 3, 9 vorliegenden Annalen im Jahre 340 v. Chr. durch die Praetorenverfassung ersetzt worden: praetores tum duos Latium habebat, L. Annium Setinum et L. Numisium Cerceiensem, ambo ex coloniis Romanis), also unter Beibehaltung der abwechselnden Stellung der höchsten Beamten durch die einzelnen Bundesstädte. Wahrscheinlich aber ist der Übergang von dem einen Diktator zu den zwei Praetoren in den latinischen Einzelgemeinden, soweit sie nicht wie die früher aufgezählten am alten Schema dauernd festgehalten haben, früher vollzogen worden: ähnlich wie in Etrurien, wo der Bund bezüglich der Latinisierung ja auch den Bundesstädten nachgehinkt ist (S. 192). Wir bekämen also, wenn das bei Livius überlieferte Jahr der Einführung der Praetorenverfassung im Bund historisch ist, damit einen terminus ante quem für die Schöpfung der ältesten Praetorenverfassungen in den latinischen Städten).

Einen Wink aber, wie die Praetorenverfassung möglicherweise entstanden ist, gibt uns vielleicht der sehr altertümliche praetor iuventutis

ziehung in diesem Zusammenhang macht Schwierigkeiten, da der dritte Aedil bis jetzt nicht nachzuweisen ist, vielmehr nur aus den Dreibeamtenverfassungen der pagi und vici dieser Gegend (s. o. S. 194) erschlossen werden muß. Aber immerhin glaube ich, daß eher Henzen (Ann. d. Ist. 1859, p. 202) das Richtige gesehen hat als Rosenberg.

1) Rosenberg S. 115 ff.

2) Auch in Tusculum scheint dieser Titel inoffiziell verwendet worden zu sein. Plinius NH VII 136 berichtet, daß der römische Konsul L. Fulvius vom J. 322 vorher auch in Tusculum Consul gewesen sei.

3) Ich fasse also die Catostelle aus Orig. II (bei Priscian ed. Hertz I p. 129): lucum Dianium in nemore Aricino Egerius Baebius Tusculanus dedicavit dictator Latinus nicht wie Mommsen (Staatsr. III, S. 617 A. 3) sondern wie Rosenberg S. 77f. auf. 4) Diese Angabe ist falsch; es handelt sich bei Setia und Circeii um latinische Kolonien vgl. s. v. coloniae bei Pauly-Wissowa, Verzeichnis der lat. Kol. Nr. 5 und 9.

5) Vgl. hierzu aber auch oben S. 197 Anm. 8. Einen Fall erst späten Übergangs von der Diktatorverfassung zur Praetorenverfassung (in der Kaiserzeit) bietet Lanuvium, vgl. dazu CIL XIV 2117.

in den alten Latiner-Kolonien Sutrium und Nepet. Daß die Vereinigungen der iuvenes bzw. der iuventus der höheren Kreise, und zwar im Zusammenhang mit gewissen sacra der betreffenden Munizipien, von Latium ausgegangen sind vielleicht allerdings auch wieder in Anlehnung an etruskische Vorbilder 1) - steht fest). Die älteste Organisation der adligen. Jungmannschaft war aber offenbar bis zu einem gewissen Grade ein Abbild der Gemeindeverfassung). In Tibur bzw. Tusculum wird uns noch ein Aedil der iuvenes erwähnt1). Zum Aedil aber gehört jetzt der praetor, wie das Beispiel der praetores und aediles sacris Volkani faciundis von Ostia beweist, während der praefectus iuventutis von Lanuvium 5) oder der magister iuvenum von Nepet6) bezw. Lucus Feroniae) ein jüngeres Stadium der Entwicklung repräsentieren. Nepet aber war wie Sutrium wahrscheinlich ursprünglich Diktatorstadt: neben dem dictator der Gemeinde stand der praetor iuventutis, wie neben dem oder den städtischen Aedilen die Beamten gleichen Namens bei den iuvenes. Daß Lanuvium in der Kaiserzeit statt des praetor einen praefectus iuvenum hat, erklärt sich einfach aus der Tatsache, dass die Stadt damals zur Praetorenverfassung übergegangen war) und nun für einen praetor iuventutis keinen Platz mehr hatte. Ist die Entwicklung in dieser Weise erfolgt, dann ist der Praetor in den ritterlichen Jungmannschaftorganisationen das Primäre, und die Diktatorstädte sind eines Tages dazu übergegangen, den obersten Beamten der Gemeinde auf die Stufe des Jugendpraetors herunterzudrücken, möglicherweise aus beiden das leitende städtische Praetorenkollegium zu bilden, während sich die iuventus von da ab mit einem praefectus wie

1) S. o. S. 191. Da auch der oskische Staat möglicherweise dieselbe Institution gehabt hat (s. o. S. 197 A. 6), ist es doch in letzter Linie vielleicht wieder der aristokratische Etruskerstaat, der dieses Amt als magistratisches ausgebildet hat. 2) Vgl. Rostowzew, Klio 3. Beiheft S. 83.

3) Ein Zurückgehen auf die altlatinische Verfassung bedeutet es also, wenn Augustus den präsumtiven Nachfolger zum princeps iuventutis ernennt, während er selber der princeps civium ist.

4) CIL XIV 3684 (Tibur), XIV 2636 (Tusculum) bei Rosenberg S. 9f. total falsch aufgefaßt, s. oben S. 190 A. 3.

5) CIL XIV 2121; einen praefectus haben auch die iuvenes von Neapel CIL X 1493, Demoulin, Le Musée Belge I S. 129, Waltzing, Corp. prof. IV S. 218 f.

6) Die Inschrift CIL XI 3215 zählt hintereinander auf: mag(istro) iuben(um), seviro [equitum, praetori iuventutis. Auch hier konserviert diese alte latinische Kolonie, wie wir Ähnliches bei der Schwesterstadt Sutrium oben S. 198 gesehen haben, das Alte (den praetor iuventutis) und hat daneben eine iuvenes-Organisation nach neuerem Muster mit einem magister an der Spitze. Mit den Ausführungen Rosenbergs (S. 94f.) über diese Inschrift stimme ich nicht in allem überein; erwähnen will ich aber, daß auch er den Praetor als aus der ältesten Stadtverfassung stammend bezeichnet. Der cursus honorum ist an dieser Stelle natürlich aufsteigend gegeben, was ich gegen Demoulin a. a. O. S. 129 Anm. 2 bemerke. 7) CIL XI 3938. 8) CIL XIV 2117.

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in Lanuvium begnügen mußte. Beispiele der Praetorenverfassung bieten die latinischen Städte Praeneste, die Laurentes Lavinates 1), Capitulum Hernicum2), Cora3), Setia1), und von Latium ist dann diese Verfassung vor allem durch die weite Ausbreitung der latinischen Kolonien über Italien hingewandert 5). Das Normalschema, wie es z. B. Praeneste zeigt, besteht aus 2 Praetoren + 2 Aedilen + 2 Quaestoren, das Vorbild der normalen Duovirats- und Quattuorvirats-Verfassung der späteren Zeit.

Damit zu vergleichen ist die sabinische Octoviratsverfassung, in der die Beamten, ebenfalls nach Paaren geordnet sind 6). Bemerkenswert ist hierbei, daß in Trebula Mutuesca das oberste Paar, d. h. die eigentlich regierenden Beamten, octoviri aedilicia potestate heißen, womit wohl die daneben vorkommende einfachere Bezeichnung aediles quinquennales gleichzusetzen ist). Auch hier scheint mir eine Nachwirkung des altitalischen Aedilenstaates vorzuliegen.

Ein Beispiel für den Zweibeamtenstaat bieten endlich noch die Gemeinden der Umbrer mit ihren zwei marones an der Spitze 8). Der maro ist, wie wir oben (S. 191) schon gesehen haben, der etruskische marunuz oder marniu, aber hier als regierende Magistratur und in der Zweizahl: ein Beweis dafür, daß auch außerhalb Latiums der etruskische Einfluß vorhanden und ebenso wie hier der etruskische Einzelbeamtenstaat (falls er überhaupt in Umbrien Boden gefaßt hatte)9) durch eine Verfassung mit einer Kollegialbehörde an der Spitze ersetzt worden ist.

Zusammenfassend können wir sagen: Die Aedilität ist eines der ältesten italischen Ämter: in der Tempelverwaltung entstanden, ist es dann in die politische übergegangen und hier vor allem für Zwecke der Rechtsprechung und der Kassenverwaltung zunächst verwendet worden. Die Dreizahl von Beamten, zumal von Aedilen, ist überall in Italien der Restbestand alter Verfassungen der vorstädtischen Epoche. Der altitalische Dreibeamtenstaat ist an der Westseite (Latium, Campanien) unter dem Einfluß der das Einzelbeamtentum bevorzugenden Etrusker überwunden

1) Material bei Rosenberg S. 72. 2) CIL XIV 2960.
3) CIL X 6527 = Dessau 6131, Rosenberg S. 111.

4) CIL X 6466 = Dessau 6130, Rosenberg ebda.

5) Henzen, Annali 1859 S. 196 ff., Rosenberg S. 111.

6) Darüber Rosenberg S. 52 ff.

7) Rosenberg S. 43. Ist die hier ausgesprochene Ansicht richtig, dann. kann die Karriere der Inschrift CIL IX 4896 nicht mit diesem Amt begonnen haben. 8) Rosenberg S. 46 ff.

9) Aufmerksam machen möchte ich auf den seltsamen praetor sacrorum in Interamna (CIL XI 2 4209, 4189, 4193). Nach dem Satz, daß sich oft in sacris erhält, was vorher in politicis vorhanden war, könnte man hierin einen ehemaligen Stadtpraetor erblicken, von dem allerdings nicht feststeht, ob er ein Einzelbeamter war.

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