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der bei ihnen in Arbeit stehenden Jugend zu überwachen. und die Unmündigen erzieherisch zu beeinflussen. Wenn man betrachtet, wie viel gesezmäßige Handhaben die Gewerbeordnung den Fabrikherren und Arbeitgebern in die Hand giebt, so muß man staunen, daß diese so wenig angewendet werden in einer Zeit, wo die Arbeit geber von der Unbotmäßigkeit, dem mangelhaften Pflichtgefühl und der Roheit ihrer Arbeiterjugend doch genug erfahren. Es ist meines Wissens ein fast neuer, nur von verhältnismäßig ganz wenigen Betrieben beschrittener Weg, den ich auf das dringendste empfehlen möchte zur Pflege und Bewahrung der konfirmierten Jugend. Die Fabrikherren und Arbeitgeber müssen alle durch die bestehende Geseßgebung und den Einfluß, den sie als Arbeitgeber haben, ihnen gegebenen Mittel treulich und ernstlich benußen, welche der Vergnügungssucht, der Zügellosigkeit und Unbotmäßigkeit steuern und so der Pflege und Bewahrung der Jugend Vorschub leisten. Die Denkschrift des CentralAusschusses,,Die Pflege der konfirmierten männlichen Jugend". „Ein Nachwort zu den Verhandlungen des Dortmunder Kongresses" giebt in dieser Beziehung beachtenswerte Winke. Auf Grund der §§ 107 ff. 119a, 120, 126, 127 und 134 der Gewerbeordnung, die ich hier nicht citiere, um ihre Aufmerksamkeit nicht zu lange in Anspruch zu nehmen, kann der Arbeitgeber durch Lehrlingsverträge und Arbeitsordnungen, sowie durch sonstige Einrichtungen auf die sittliche Entwicklung und Hebung der jugendlichen minderjährigen Arbeiter einen erstaunlich großen Einfluß ausüben. Ich führe einige auf diesen Paragraphen basierende Bestimmungen aus Lehrverträgen an, die für unseren Zweck von Bedeutung sind. Die Fürstlich Wächtersbacher Steingutfabrik in Schlierbach bestimmt in ihrem Vertrag u. A.:,,Dem Lehrlinge ist bei Strafe der Entlassung vor dem vollendeten 17. Lebensjahre jedes Rauchen, jeder Besuch von Spinnstuben, Wirtshäusern, Tanzmusiken u. dergl., sowie die Mitgliedschaft bei irgend welchen Vereinen ohne ausdrückliche Genehmigung des Fabrikdirektors strenge untersagt. Er hat jederzeit, auch außerhalb der Fabrik, nicht nur den Anordnungen seines speziellen Meisters, sondern jeden Meisters in der Fabrik, soweit dieselben nicht etwa den ausdrücklichen Bestimmungen dieses Vertrages oder der Reichsgewerbeordnung § 105 widersprechen, unweigerlich Gehorsam zu leisten." Viele Lehrverträge verlangen, daß die Lehrlinge sich in der Wohnung ihrer Eltern aufhalten. Wenn dies nicht mög= lich ist, wird ihnen ein Unterkommen in geachteten Familien angewiesen, wo sie von den Lehrmeistern überwacht werden. Die meisten Lehrverträge fordern unbedingte Teilnahme an dem Unterricht der Fortbil dungsschule. Ungerechtfertigte Schulversäumnisse haben den Verlust des Tagegeldes zur Folge, fleißiger und erfolgreicher Besuch wird belohnt. In allen angeführten Lehrplänen habe ich leider nach dem Religionsunterricht vergeblich gesucht. Der Aufbau der Fortbildungsschule auf sittlich religiöser Grundlage fehlt. Dies ist aber, wie noch ausgeführt werden soll, die Hauptbedingung. Gestützt auf § 119 a

der Gewerbeordnung bestimmen Lehrverträge, daß die jugendlichen Arbeiter verpflichtet sind, den ganzen Verdienst dem Vater oder Vormunde an jedem Zahltage regelmäßig gegen abzulieferude Quittung zu übergeben. Andere seßen die Höhe des Taschengeldes fest, das sie zurückb halten können. Einige Unternehmungen sorgen für körperliche Ausbildung durch Turnunterricht, der von Lehrern erteilt wird, für Erholung und Veredlung durch Pflege des Gesanges, andere öffnen der Jugend Unterhaltungsräume, in denen sie Bibliotheken mit passenden Büchern und Gesellschaftsspiele finden und in denen sie überwacht werden. Dazu treten noch eine Reihe segensreicher Vorschriften über die Beaufsichtigung der minderjährigen Arbeiter außerhalb der Betriebe. Viele Unternehmungen haben einen sogenannten Ältestenrat, der die sittliche Führung überwacht und Ercesse sofort bestraft. Die Denkschrift des Central Ausschusses, der diese Angaben entnommen sind, schließt: Die vorstehende Darstellung ergiebt, daß die gejeßlichen Handhaben zur Pflege der konfirmierten männlichen Jugend ausreichend vorhanden sind und daß die wohlwollenden und einsichtigen Arbeitgeber, welche von ihnen Gebrauch machen, keineswegs fehlen. Die Wirkungen davon sind auch zu spüren, allerdings in hervortretender Weise meist nur da, wo es ein Arbeitgeber annähernd mit einer in sich abgeschlossenen Arbeiterschaft zu thun hat. Aber auch da fehlt der Erfolg nicht, wo solche Einrichtungen in großen Industriecentren von cinzelnen Arbeitgebern getroffen sind. Wenn sie aber hier nicht ihre volle Wirsamkeit zeigen, so liegt der Grund darin, daß die in Rede stehenden Bestrebungen noch zu vereinzelt auftreten und daß die Einsicht und der energische Wille, diesen Weg zu betreten, noch nicht in die Gesamtheit der Arbeitgeber eingedrungen ist.“

Um diese segensreichen Bestrebungen allgemeiner zu machen, scheinen mir zwei Anträge von der größten Wichtigkeit zu sein: 1. an den Central-Ausschuß. Derselbe möge auf Grund des in der erwähnten Denkschrift niedergelegten Materials einen Normal-Lehrvertrag und eine Normal-Arbeitsordnung, wenn möglich auch für die weibliche Jugend, ausarbeiten, in denen auch die Verpflichtung zur Teilnahme an den christlichen Jugend-Vereinen mit enthalten ist, und diese Normalverträge durch Vermittlung der Synodal-Vertreter jedem größeren Arbeitgeber mit der dringenden Bitte um Einführung bezw. um Aufstellung einer Ordnung nach diesem Muster zustellen. Ein beigefügter warmer Appell an den sittlichen Ernst und die christliche Gesinnung der Arbeitgeber und eine Darlegung des davon zu erhoffenden Segens für unsere gefährdete Jugend würde sicherlich manch einen zur Einführung bewegen.

2. An alle Kommunalverbände durch Vermittlung der Königlichen. Regierungs-Präsidenten und Landräte. Dieselben mögen die durch die Gewerbeordnung erlaubten Bestimmungen, vor allem § 119a 2 u. 3 durch Ortsstatut festjeßen.

Als neuer Hauptweg zur Pflege und Bewahrung der fonfirmierten Jugend wird die obligatorische Fortbildungsschule auf sittlich religiöser Grundlage empfohlen. Sie solle sein die ultima ratio und. optima ratio. In der That hat mich der Gedanke, daß die so gestaltete Fortbildungsschule vielleicht die optima ratio sei, schon öfter beschäftigt. Ihnen heut dieselbe als neuen und besten Weg anzupreisen, ist mir aber nicht leicht, ich kann gestehen, bitter schwer gemacht worden. Nicht etwa das Abstehen des Zentral-Ausschusses, das in der Resolution des Dortmunder Kongresses ausgesprochene Verlangen nach Einführung der obligatorischen Fortbildungsschule voranzustellen, weil er befürchtete, daß einem diesbezüglichen gesetzgeberischen Vorgehen unter den jeßigen Verhältnissen faum zu überwindende Schwierigkeiten entgegenstehen möchten, nicht dieses Abstehen könnte mich davon abhalten, die Einfüh rung dieser Fortbildungsschule dringend zu empfehlen. Ich meine, wenn es sich um die vitalsten Interessen des Staates handelt, so müssen diese Schwierigkeiten überwunden werden, so groß sie auch sind. Wenn die obligatorische Fortbildungsschule uns die Erreichung des Ziels verspräche, in unsere verwah loste Jugend wieder Zucht und Sitte, religiöses und sittliches Leben zu bringen, dieses Heil wäre mit keinem Golde aufzuwiegen. Nein, ich bin aber so nachdrücklich vor Illusionen gewarnt. Ich wandte mich, nachdem ich vor 2 Jahren von einem Schulrat in Sachsen auch nicht gerade rosige Schilderungen über den Erfolg bekommen, an einen erfahrenen, auf dem Gebiet der inneren Mission bewanderten Mann in Hessen. Dieser schreibt: Die Handwerkerschulen und die Sonntags-Zeichenschulen erziehen unsere Handwerker. Diese werden sozusagen systematisch der Kirche entfremdet. Was wird das noch für ein Geschlecht abseßen?" Über die obligatorische Fortbildungsschule für 14-17 jährige Burschen äußert er sich: Gewiß, Unterricht ist etwas Gutes, und Weitererhaltung und Weiterführung etwas Gutes, aber die Erfahrung zeigte, daß bei den Schulen Flegeleien aller Art vorgekommen sind, so daß Polizeischuß da und dort unentbehrlich sind, daß am Schluß des Unterrichts auf den Gassen Spektakel gemacht wird, daß darauf gemeinsamer Wirtshausbesuch stattfindet Der moralische Nußen ist also minimal. Von religiöser Förderung kann kaum die Rede sein." Eine moderne Richtung der Pädagogik hat den hohen Wert der Erfahrung bestritten. Ich glaube aber, daß die Erfahrung doch immer, wenn nicht die beste, so doch eine sehr wertvolle Lehrmeisterin bleiben wird. Diese Erfahrungen könnten einem alle Illusionen, ja alle Freudigkeit und allen Mut rauben, die Fortbildungsschule zu empfehlen. Ein Gedanke tröstet mich, nämlich der, daß die Fortbildungsschule in Hessen, selbst nicht einmal die vielfach verbesserte in Sachsen, nicht die ist, welche ich als neuen Weg empfehlen möchte. Ich möchte der obligatorischen Fortbildungsschule als neuen und brauchbaren Weg zur Pflege und Bewahrung der konfirmierten Jugend das Wort reden unter einer dreifachen Bedingung bezw. Erwägung: 1. Die obligatorische Fortbil

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dungsschule muß, wie dies in Dortmund und auch auf unserer Provinzial-Synode besonders betont worden ist, aufgebaut werden. auf sittlich-religiöser Grundlage. In Hessen, wo nach dem Bericht meines Gewährsmannes die Kirche bei allen derartigen Einrichtungen im Hintergrund steht und in die Ecke gedrückt wird, ist dies nicht der Fall und daher hoffentlich die traurigen Resultate. Aufgabe der Fortbildungsschule ist dort die weitere allgemeine Ausbildung der Schüler, insbesondere deren Befestigung und Weiterführung in denfenigen Kenntnissen und Fertigkeiten, welche für das bürgerliche Leben vorzugsweise von Nußen sind." — In Sachsen hat man fast in jedem Jahre anhangsweise Gefeße über religiöse Erziehung hinzugefügt und es ist dort wohl das Bestreben, diese Schule auf sittlich-religiöser Grundlage aufzubauen. Während man in Sachsen diesen Fortschritt er freulicher Weise konstatieren kann, ist in Preußen die Entwickelung der bestehenden Fortbildungsschulen leider den umgekehrten Weg gegangen. Seit 1884 ist die preußische Fortbildungsschule dem Ressort des Ministeriums für Handel und Gewerbe unterstellt und damit ausgesprochen, daß man mit dieser Einrichtung nur die Fachbildung im Auge hat. Bei solcher Weiterentwicklung fönnte bei uns womöglich auch der Zustand wie in Hessen eintreten und sich das Sprichwort bewahrheiten: ,,Qui proficit in litteris et deficit in moribus, plus deficit quam proficit." Non tam ob litteras, quam ob mores. Dieser auch in Dortmund ausgesprochene Grundsay ist es, der mich bei Befürwortung der obligatorischen Fortbildungsschule leitet. Die Fortbildungsfrage ist eine Erziehungsfrage. „Es handelt sich vor allem darum," wie 1r. Cathian gesagt, die Liebe zu Gott, das Pflichtgefühl gegen den Nächsten und das allen gemeinsame Vaterland, die Achtung vor der gesellschaftlichen Ordnung zu entwickeln und das wahre Ehrgefühl zu stärken." Um dies zu erreichen, darf der Religionsunterricht nicht fehlen und dieser muß, wenn irgend möglich, von einem Geistlichen erteilt werden. 2. Die zweite Bedingung, unter der ich die obligatorische Fortbildungsschule als Weg zur Pflege und Bewahrung der konfirmierten Jugend vorschlagen möchte, ist die, daß die Schulzucht, welche vom Ortsschulinspektor, Lehrer und Schulvorstand zu üben ist, sich auch auf das Leben und Betragen der Schüler außerhalb der Schule erstreckt. In Sachsen gelten folgende diesbezügliche Bestimmungen: „Der Besuch öffentlicher Tanzbelustigungen, sowie solcher Schaustellungen, welche die fittliche Reinheit gefährden, desgleichen der Besuch öffentlicher Versammlungen, welche sich mit anderen als den in § 17 des Vereinsgefeßes vom 22. November 1850 bezeichneten Angelegenheiten beschäftigen, ist den Fortbildungsschülern verboten. Auch kann ihnen der Besuch einzelner Vergnügungsorte ganz untersagt werden.“ Hierzu ließen sich noch manche Bestimmungen und Verbote, z. B. der Spinnstuben u. s. w. hinzufügen. Das Leben und Verhalten der in gehobenen Schulen, Gymnasien, Seminarien, Pensionaten und dergl. untergebrachten Jugend ist zum Teil bis zum 20. Lebensjahr einer

steten Überwachung unterworfen. Schüler und Schülerinnen müssen die Hausordnung genau beobachten. Verstöße gegen Zucht und Sitte werden bestraft. Sie dürfen nicht Wirtshäuser und Vergnügungslokale besuchen nach Herzenslust. Kurz sie unterstehen einer segensreichen Kontrole, die Zuchtlosigkeit und Verwahrlosung nicht duldet. Analog könnten und müßten Bestimmungen und Beschränkungen getroffen werden für die gesamte Jugend. 3. Die dritte Bedingung, unter der ich für die geschilderte Fortbildungsschule eintreten möchte und nur eintreten kann, ist die, daß durch dieselbe die christlichen Jugendvereine nicht beeinträchtigt werden oder vielmehr, daß nicht die irrige Ansicht entsteht, daß durch dieselbe derartige Vereine überflüssig werden. Die förderlichsten und intensivsten Maßnahmen zur Pflege und Bewahrung der konfirmierten Jugend sind und bleiben. die christlichen Jugendvereine. In der Fortbildungsschule, in welcher der Pastor der gesamten Jugend seines Seelsorgerbezirkes dann nahekommt, kann er dieselbe in den Verein heranziehen und sich für denselben erziehen.

Nicht minder dringend fordert die Stellung und das Verhalten der weiblichen Jugend obligatorische Einrichtungen zur Ausbildung und Erziehung. Der Beruf des Weibes ist der der Hausfrau und Mutter. Was für Hausfrauen und Mütter können unsere Fabrik, La ens und sonstige Mädchen nur abgeben! Ohne die elementarsten Kenntnisse in der Hauswirtschaft, ohne alle Fertigkeiten im Küchenwesen, und was noch trauriger ist, ohne all und jede Hausfrauentugend laufen sie, leichtsinnig und leichtlebig, von dem Maschinenrad oder von dem Ladentisch hinweg in den Ehestand. Wer kann sich unter solchen Umständen wundern über das namenloje eheliche Elend! Hier ist ein Krebsschaden, der mit unheiliger und unheimlicher Macht um sich fressend, das Volkswohl ruiniert und der darum mit allen Mitteln beseitigt werden muß. Auf unserer leßten Provinzial-Synode ist in dankbarer Anerkennung der Haushaltungsschulen für die weibliche Jugend gedacht worden. Soweit ich diese Einrichtung z. B. in Nebra kenne, ist dieselbe nur unserm bemittelteren Bauernstand zugänglich. Es müssen allen zugängliche, ja für alle obligatorische Einrichtungen zur Ausbildung und Erziehung der weiblichen Jugend unter Berücksichtigung ihres späteren Berufes als Hausfrauen und Mütter getroffen werden. Wenn ich recht unterrichtet bin, sind derartige Versuche im Bezirk Düsseldorf unternommen worden. Wenn der inneren Mission gelänge, diesen neuen Weg gangbar zu machen, sie würde damit nicht das Geringste gethan haben zur Pflege und Bewahrung der konfirmierten Jugend.

Von den mancherlei neuen Wegen und Mittelchen, die sich vielleicht zur Pflege und Bewahrung der Jugend benußen ließen, nur noch einen. Ganz neu ist der Weg freilich auch nicht mehr, leider aber noch nicht betreten. Die Strafmündigkeit muß auf ein späteres

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