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die auch die vorgriechische Zeit heranzuziehen ist, damit nicht geschaffen wurde Ramsays Absichten gehen hauptsächlich auf die Fixierung der Ortslagen und der Straßen —, sie kann sich erst auf der gründlichen Durchforschung und Darstellung der einzelnen Landschaften aufbauen.

Stählin selbst weist darauf hin (S. VIII), daß vor dem Weltkrieg der Plan bestand, unter gemeinschaftlicher Leitung alle Landschaften Griechenlands von Spezialforschern bearbeiten zu lassen, daß aber dieses Unternehmen, das auf internationalem Zusammenwirken beruhte, eben durch den Krieg vereitelt worden ist. Vielleicht kommt es mit der Zeit einmal zu seiner Wiederaufnahme, was allerdings zur Voraussetzung hätte, daß Deutschland in dem wissenschaftlichen Verkehr der Nationen volle Gleichberechtigung erhalten würde. Einstweilen wollen wir uns mit dem Bruchstück, das Stählin bietet, begnügen und mit größtem Dank begrüßen, daß er den Anfang gemacht hat. Er war dazu in vollem Maße berufen, denn er hat durch wiederholte Reisen den größten Teil von Thessalien persönlich kennen gelernt und darf unter den Lebenden wohl als der bedeutendste Kenner des Landes betrachtet werden. Wie sehr er der Aufgabe gewachsen war, haben bereits seine früheren Arbeiten, speziell die zahlreichen Artikel in der Realenzyklopädie bewiesen. Sein Werk bedeutet die Krönung und Vollendung langjähriger, in ihrer Gründlichkeit echt deutscher Gelehrtenarbeit.

Stählins Darstellung umfaßt nicht bloß das eigentliche Thessalien, sondern auch, was sehr dankenswert ist, die sogenannten Nebenlandschaften oder Periökengebiete, wie natürlich Perrhaebien (die einzige Region, die ihm ganz unbekannt blieb) und Magnesia, aber auch Dolopien, die Achaia Phthiotis, das Land der Oitaier, Malier und Ainianen. Dabei beschränkt er sich auf das „hellenische" Thessalien seit der dorischen Einwanderung; das prähistorische Thessalien, das für sich steht und von Wace und Tompson trefflich behandelt wurde, und das Thessalien des Schiffskatalogs bleiben, einzelne Hinweise abgerechnet, mit Recht ebenso ausgeschlossen, wie die Topographie der byzantinischen Zeit. Bei der Behandlung der einzelnen Landschaften befolgt der Verfasser, was sehr praktisch ist, ein gewisses Schema, in dem eine Beschreibung der Gebirge, Wege und Flüsse vorausgeschickt (Stählin beherrscht die den Altertumsforschern gewöhnlich fernerliegenden Methoden und Ergebnisse der physikalischen Erdkunde) und dann zur politischen Geographie, den einzelnen Städten und Orten übergegangen wird; den Schluß bildet eine Bestimmung der Grenzen der betreffenden Landschaften. Stählins Schreibweise ist kurz, knapp, schlicht; daß er die monumentalen Überreste genau bis ins Kleinste erfaßt, braucht ebensowenig hervorgehoben zu werden, als daß er auch die literarischen Zeugnisse und die Inschriften vollkommen beherrscht. Zur Veranschaulichung des Gesagten dienen zahlreiche topographische Skizzen im Text, sowie für wichtige Einzelheiten die Lichtbilder auf den Tafeln. So hat Stählin im ganzen ein Werk geschaffen, daß nach Inhalt und Methode als Muster einer historischen Landeskunde bezeichnet werden darf.

Und damit ist auch eine willkommene Grundlage gewonnen, auf welcher sich eine Geschichte Thessalien aufbauen kann, die ein noch unerfülltes Desiderium der Wissenschaft ist. Am liebsten würde man eine solche von Stählin selbst erwarten; nicht bloß seine Bemerkungen zur Geschichte der einzelnen Orte zeigen feinen historischen Sinn; von Bedeutung ist auch die Bemerkung auf S. 86, wie der Großgrundbesitz in der thessalischen Ebene eine Folge der Landesuatur war.

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Schon die neuen Fixierungen von Ortslagen sind für die Geschichte besonders der militärischen Vorgänge wichtig, die sich in Thessalien abspielten; ich verweise, um einiges herauszugreifen, auf Sykyrion (S. 90), Gyrton (S. 91), Argura und Atrax (S. 100), Oxyneia und Mondaia (S. 114), Phaloreia (S. 124), Phakion (S. 133) sonst auf Sosthenis und Homilai (S. 210 ff.), Phalara (S. 217 ff.), Side (S. 219). Einem solchen Fortschritt gegenüber verschlägt es nichts, wenn sich später Berichtigungen ergeben sollten, die nicht nach der Karte, sondern. nur von solchen vorgenommen werden können, die Stählins Annahmen an Ort und Stelle nachzuprüfen imstande sind; ich verweise in dieser Hinsicht auf das, was Ernst Fabricius (im Gnomon II 13 ff.) nach Augenschein über die Lage von Aphetai gesagt hat. Von besonderer Bedeutung ist natürlich, wenn Stählin sich über die Schlachtfelder äußert, wie S. 111 über Kynoskephalai (dazu auf S. 141 ff. über die Lage des Thetideion); daß er Kromayers Ansetzungen nicht billigt, wußte man schon aus RE. XII 33 ff., allerdings schließt er mit einem non liquet. Auch bezüglich der Schlacht von Pharsalos (48 v. Chr.) nimmt Stählin gegen Kromayer Stellung (S. 142 ff.), wenn er sich auch einer positiven Ansicht bis zur Veröffentlichung der Untersuchungen von G. Veith enthält; hoffentlich wird diese nicht durch den unerwarteten Tod dieses ausgezeichneten Forschers zunichte. Für die Thermopylen (S. 198 ff.) und die Oitaia (S. 205 ff.) konnte Stählin noch nicht die Erörterungen von L. und F. Harmening in Kromayers antiken Schlachtfeldern (IV 21 ff., 30 ff., 49 ff.) benutzen wie auch andererseits

diese nicht Stählins Darstellung, was sehr zu bedauern ist.

Von allgemeiner Wichtigkeit ist der freilich sehr kurze Abschnitt zu Anfang des Buches S. 1-4 tiber Städte- und Mauerbau in Thessalien. Auch da rührt der Verfasser an eine Zukunftsaufgabe der Wissenschaft, eine umfassende Darstellung des antiken Befestigungswesens und Belagerungskrieges, die allerdings noch vieler Vorarbeiten nach der Art derjenigen von Krischen über Herakleia am Latmos bedarf, um reif zu werden.

Ausführliche Register und eine von Stählin selbst bearbeitete Karte von Thessalien beschließen das schöne Werk, zn dessen Vollendung man den Verfasser aufrichtig beglückwünschen kann.

Prag.

Römisches Recht und römische Geschichte.

Drei Besprechungen von W. Scheel.

Drei neuerdings erschienene rechtsgeschichtliche Bücher sind auch für die römische Geschichte von besonderer Bedeutung:

Bernhard K üblers1) Lesebuch des römischen Rechts, das 1925 in dritter gegen die zweite unveränderter Auflage vorliegt, ist für Anfänger im Studium des römischen Rechts bestimmt, darf aber auch dem Jünger der Geschichtswissenschaft nicht unbekannt bleiben. Es bietet einen lesbaren Text wichtiger Stellen für den Anfang und will das wissenschaftliche Studium des Corpus juris

1) Lesebuch des Römischen Rechts zum Gebrauch bei Vorlesungen und Übungen und zum Selbststudium von Bernhard Kübler. 3. Aufl., A. Deichertsche Verlagsbuchh. Dr. Werner Scholl, Leipzig und Erlangen 1925. 294 S., geh. M. 8, geb. M. 10.

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nicht damit etwa ausschalten. Es erscheint durch seine praktische Anordnung and Übersichtlichkeit hervorragend geeignet, als Grundlage von Übungen zu dienen, für die es auch durch anregende Fußnoten aller Art sorgt. Selbstverständlich kann es in seinen Texten nur Ausschnitte bieten, aber sie dürfen auch nicht allzu knapp sein. Um eine Stelle herauszugreifen, so hätte eine kopiosere Wiedergabe der Lex Rhodia de iactu Dig. 14, 2 die sehr interessanten Fragen des Seefrachtvertrages und besonders der Verteilung des durch Seenot an Schiff oder Ladung entstandenen Schadens und ihrer Haftung deutlicher hervortreten lassen.

Zu rühmen ist die Vielseitigkeit der Texte, die sich nicht auf das Corpus iuris beschränken, sondern Stellen aus Cicero (Rede für Caecina, Reden gegen Verres), dem Corpus iuris canonici, dem Codex Theodosianus, dem Edictum praetoris, aus Gaius, dem Zwölftafelgesetz, Valerius Maximus, Terentius Varro u, a. heranziehen; auch die Papyri und römische Inschriften sind vertreten. Bei 542 aus Dessau 8731 fällt auf, daß nicht wie bei 541 aus dem CJL XV 7194 zitert ist.

Das Werk, das zum Gebrauch für Universitätsvorlesungen und Übungen gedacht ist, wird aber auch in der Bücherei einer Gymnasialprima gute Dienste leisten. Hierfür sei es ebenfalls bestens empfohlen.

In denselben Gedankenkreis führen uns zwei andere Werke: CzyhlarzSan Nicolò, Institutionen 1) und L. Wengers Institutionen des Römischen Zivilprozeßrechts 2).

Czyhlarz' Werk ist seit langem weitbekannt; es unterscheidet sich von anderen Werken desselben Stoffes nach des ursprünglichen Verfassers ausdrücklicher Absicht rein äußerlich dadurch, daß es von einem Abdruck von Quellenstellen grundsätzlich absieht. Diesem Grundsatz ist der Neubearbeiter Marian San Nicolo mit Recht treu geblieben; er hat auch bei der Behandlung der einzelnen Materien die geschichtliche Entwicklung stärker betont und so gerade für den von der Seite der alten Geschichte kommenden Leser eine breite Brücke des Verständnisses geschlagen. Erscheint doch der Umstand, daß hier die Tradition und Entwicklung eines Jahrtausends überblickt werden kann, besonders wichtig. Die neueste Literatur ist herangezogen und auf französische und italienische Forschungen und Werke gebührend Rücksicht genommen. Auf BGB. und das österreichische ABGB. ist in pädagogisch außerordentlich geschickter Weise hingewiesen, so daß das Buch eine Fülle von Anregungen und Vergleichsmöglichkeiten bietet.

Der Prozeß ist am Ende in einem nur kurzen Kapitel vom Rechtsschutz behandelt.

In diese seit langem empfundene Lücke tritt L. Wenger mit seinen Institutionen des Römischen Zivilprozeßrechts.

Trotz reger und grundlegender Forschung gerade auf dem Gebiete des Prozesses und der rechtspsychologischen Vertiefung seiner Erkenntnis

ich

1) Lehrbuch der Institutionen des Römischen Rechtes von Karl Ritter von Czyhlarz, 18. neubearb. Aufl. von Marian San Nicolo. XII, 501 S., geh. M. 14,40, geb. M. 16. Wien und Leipzig, Hölder-Pichler-Tempsky A.-G.

2) Leopold Wenger, Institutionen des Römischen Zivilprozeßrechts. XI,

356 S., München, Hochschulbuchhandlung Max Hueber 1925.

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trotz

brauche hier nur die Namen Wlassak, Mitteis, P. M. Meyer zu nennen und vielleicht gerade wegen der sich stetig vermehrenden Fülle der Quellen (Papyri), ist seit A. Wach keine zusammenhängende Darstellung erschienen. Und doch tut sie dem Historiker besonders not, der die Zwölf Tafeln, die Gesetze des 1. Jhdts v. Chr., die Reden Ciceros allseitig, nicht nur historisch, lesen und bewerten will. Hierfür ist Wengers Buch ein unübertrefflicher Führer, und es gehen einem die Augen für manche Fragen der Ciceronianischen Prozesse erst neu auf, wenn man seine Darstellung gelesen hat.

Auch in jede Lehrerbücherei einer höheren Schule, die verpflichtet ist, das römische Altertum kulturkundlich darzustellen, gehören beide Bücher. Nowawes.

Zum Streit um das Monumentum Antiochenum.

Von W. M. Ramsay und A. v. Premerstein.

I.

Einleitendes von A. v. Premerstein.

Die Leser der Klio, als deren 19. Beiheft die von uns beiden besorgte Ausgabe der für die Textkritik der Res gestae divi Augusti sehr bedeutsamen Reste des Mon. Ant. erschienen ist, haben jedenfalls ein Recht, etwas über die Meinungsverschiedenheiten zu erfahren, die zwischen uns einer- und Herrn Prof. David M. Robinson (Baltimore) andererseits in einigen die Veröffentlichung des Denkmals betreffenden Fragen herrschen.

Prof. Robinson hatte als Mitglied der von Prof. Kelsey geleiteten Expedition der University of Michigan im Jahre 1924 auf Einladung Ramsays, der Inhaber der Grabungserlaubnis der türkischen Regierung und dieser gegenüber verantwortlicher Leiter war, an den Ausgrabungen im pisidischen Antiochia (heute Yalivadj) teilgenommen und trat bereits im März 1926 im American Journ. of Philology XLVII Heft 1 S. 1-54 mit einer ersten Ausgabe des Mon. Ant. hervor, zu einer Zeit, wo wir die unsrige noch vorbereiteten. An diese Ausgabe Robinsons und die im Januar 1927 von Ramsay und mir veröffentlichte knüpft der Widerstreit der Meinungen an, der bisher in der Philol. Wochenschrift 1927 Nr. 2 (Sp. 43 ff.) und Nr. 20 (Sp. 603 ff.) in einer Besprechung der Robinson'schen Schrift durch mich und einer darauf bezugnehmenden „Entgegnung" Robinsons mit anschließen der „Erwiderung" meinerseits ausgetragen wurde. Auf die von mir nur kurz berührte Frage, wodurch Robinson sich wohl berechtigt sah, dem eigentlichen Entdecker und doch wohl in erster Reihe berafenen Herausgeber Ramsay zuvorzukommen, machte der amerikanische Gelehrte geltend, sein Forschungsunternehmen habe sich mit Rücksicht auf die von ihm für die Grabung gewährten Geldmittel durch förmlichen Vertrag mit Ramsay das ausschließliche Recht auf die Veröffentlichung aller Funde gesichert, und suchte seinen Anspruch bezüglich des Mon. Ant. auch durch Anführung von Stellen aus Briefen Ramsays zu erhärten. Seinerseits behauptete Robinson, daß der englische und deutsche Herausgeber in ihrer eigenen Edition sich unbefugt auf „our material", d. h. auf von ihm beschaffte Photographien und Abklatsche gestützt hätten, und bezeichnete ihre Ausgabe daher als „unrechtmäßig" (illegitimate). Diesen auf den ersten Blick ungewöhnlichen und schwer

wiegenden Vorwurf1) konnte ich leicht entkräften durch den Hinweis auf das zurzeit von mir verwahrte überaus umfangreiche Material von Originalabschriften der Bruchstücke und von Zusammensetzungsversuchen Ramsays aus allen drei Jahren 1924-1926 und auf die Sammlung der wohlgelungenen Abklatsche, die dieser im Jahre 1926 hergestellt hatte. Prof. Robinson, der nur 1924 in Antiochia mitarbeitete, kann zu seiner Annahme einer unbefugten Benutzung „seines Materials" wohl nur dadurch gelangt sein, daß ihm Ramsays Tätigkeit in Antiochia in den Jahren 1925 und 1926 gänzlich unbekannt blieb, obgleich sie in unserer Ausgabe im Beiheft XIX der Klio wiederholt erwähnt ist (z. B. S. 4f.; 111). Außerdem betonte ich, daß Ramsay mir gegenüber stets den Standpunkt vertrat, er habe in den Abmachungen mit den amerikanischen Fachgenossen das Recht der ersten Veröffentlichung des Mon. Ant. sich ausdrücklich vorbehalten. Im übrigen hat es sehr den Anschein, als ob Herr Robinson die von seinen Gegnern nur gestreiften persönlichen Fragen hauptsächlich deshalb so sehr in den Vordergrund schiebe, um die Aufmerksamkeit von den sehr zahlreichen Verstößen und Irrtümern, die wir ihm nachwiesen, abzulenken.

In diesem Meinungsaustausch kann der an der Sache nächstbeteiligte Sir W. M. Ramsay erst jetzt das Wort ergreifen, da er seit März 1927 auf einer neuen Forschungsreise im mittleren Kleinasien sich befand, auf der er u. a. in Antiochia wieder einige Bruchstücke des Ant. ausgrub.

II.

Sir William Mitchell Ramsay's Entgegnung.

I did not see the extraordinary statement made by Professor D. M. Robinson in the Philologische Wochenschrift, 14 May 1927, Nr. 20, until I reached Constantinople from Angora on 13 June 1927.

I have not time to go into every misstatement and every partial quotation made by him. It is quite open to Professor Robinson to publish the whole correspondance, but not mere extracts, if he pleases. I have no objection to offer, although I thought that I was dealing with a scholar, when I first invited him to come for twenty days to Antioch, while Professor Kelsey went to Egypt and Naples.

Professor Robinson speaks of „our material“, as if the results in Antioch were his. I have held the permis de fouilles at Antioch always from 1912, and he who holds the permis has the right of publication for five years. I have always stipulated that I retained the permis and that I was responsible to the Government of the Turkish Republic. So all publication or photographs on the site were my property. Such is the law of the Turkish State. To transfer a permis is not permitted by that law, except by a complicated process and the intervention of diplomatic counsel on each side. The Turkish Government was very lenient to Professor Robinson. My formal permission was needed for him to work there: it never was accepted, but was assumed by him. This is a delicate matter. I could have turned him away at any time, and once was seriously thinking of doing so. He was there by my grace

1) Er richtet sich nicht nur gegen zwei Forscher von bisher allgemein anerkannter Integrität, sondern mittelbar auch gegen die herausgebende Zeitschrift. Red.

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