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Iustin wissen sich auch noch andere neue Nebenfrauen beigesellt hatte, Um so wahrscheinlicher dünkt es uns, wenn bei Diodor da's Alter des Prinzen auf siebzehn Jahre angegeben wird:

ΧΧ, 20 εκ Περγάμου μετεπέμψατο (Πολυπέρχων) τὸν ἐκ Βαρσίνης Πρακλέα, ὃς ἦν Ἀλεξάνδρου μὲν υἱὸς, τρεφόμενος δ' ἐν Περγάμῳ, τὴν δ' ἡλικίαν περὶ ἑπτακαίδεκα ἔτη γεγονώς.

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Diese Diskrepanz zwischen Diodor und lustin hat man auf verschiedene Weise zu deuten gesucht. So wollte man die Angabe bei Iustinus aus einer andern Quelle als der des Diodor stammen, oder so Jeep in seiner Ausgabe der Epitome auf Verderbnis des Textes beruhen lassen. G. Bauer') war schließlich nahe daran, den richtigen Weg zu beschreiten, als er darauf hinwies, daß auch der junge Alexander im 14. Jahre ermordet wurde; allerdings knüpfte er daran die Vermutung, daß der Altersangabe bei Iustin ein entstellter Hinweis auf die bereits überschrittene Grenze der Thronfähigkeit des Prinzen Herakles zugrunde liege.

Wenn wir nun die Berichte Diodors und Iustinus' über die Ermordung des Herakles, die Einzelheiten vergleichend, gegenüberstellen, so wird sich bald herausstellen, daß nicht lediglich die Altersangaben voneinander abweichen, sondern sich noch tiefergehendere Unterschiede feststellen lassen.

Diodor berichtet im XX. Buch cap. 20 von den Rüstungen Polyperchons und der Aitoler gegen Kassandros. In der Tymphaia treffen dann die Heere aufeinander (cap. 28), noch kommt es aber zu keinen Kämpfen, Kassandros knüpft vielmehr Verhandlungen mit Polyperchon an und es gelingt ihm, jenen zu gewinnen:

πέρας δὲ πολλαῖς καὶ μεγάλαις ἐπαγγελίαις πείσας τὸν Πολυπέρχοντα, καὶ συνθήκας ἐν ἀπορρήτοις συνθέμενος προετρέψατο δολοφονῆσαι τὸν βασιλέα. ὁ δὲ Πολυπέρχων ἀνελὼν τὸν νεανίσκον καὶ φανερῶς κοινοπραγῶν τοῖς περὶ τὸν Κάσανδρον, τάς τ' ἐν τῇ Μακεδονία δωρεὰς ἐκομίσατο καὶ κατὰ τὰς ὁμολογίας παρέλαβε στρατιώτας πεζοὺς μὲν Μακεδόνας τετρακισχιλίους, ἱππεῖς δὲ Θετταλοὺς πεντακοσίους.

Es geht nun aus Diodors Darstellung deutlich hervor, daß die Verhandlungen zwischen Polyperchon und Kassandros anfangs zwar im Geheimen geführt wurden, nach der Ermordung des Herakles aber die Fusion der beiden Parteien ganz öffentlich erfolgte und die Geheimhaltung des Mordes weder möglich, noch irgendwie im Interesse Polyperchons gelegen war.

Umsomehr muß es unser Erstaunen erregen, wenn wir bei Iustinus geradezu Gegenteiliges lesen occidi eum tacite cum matre Barsine iubet corporaque eorum terra obrui, ne caedes sepultura proderetur und es kann nicht mehr als zweifelhaft gelten, daß

1) Die Heidelberger Epitome, eine Quelle zur Diadochengeschichte. Leipziger Dissertation 1914.

Justin nicht nur in der Altersangabe, sondern auch in den übrigen Detailumständen von Diodor abweicht.

Derartige Unstimmigkeiten würden ansonsten Verschiedenheit der Quellen vermuten lassen, bei Iustinus aber liegt es näher, an eine erst bei Verfertigung des Auszugs unterlaufene Verwechslung zu denken.

Diese Vermutung bestätigt sich bei Heranziehung von Diodor XIX 105, 2 in glänzendster Weise:

Κάσανδρος δὲ ὁρῶν Αλέξανδρον τὸν ἐκ Ρωξάνης αυξόμενον καὶ κατὰ τὴν Μακεδονίαν λόγους ὑπό τινων διαδιδομένους ὅτι καθήκει προάγειν ἐκ τῆς φυλακῆς τὸν παῖδα καὶ τὴν πατρώαν βασιλείαν παραδοῦναι, φοβηθεὶς ὑπὲρ ἑαυτοῦ προσέταξε Γλαυκίᾳ τῷ προεστηκότι τῆς τοῦ παιδὸς φυλακῆς τὴν μὲν Ρωξάνην καὶ τὸν βασιλέα κατασφάξαι καὶ κρύψαι τὰ σώματα, τὸ δὲ γεγονὸς μηδενὶ τῶν ἄλλων ἀπαγγείλαι.

Nicht Herakles, sondern Alexandros wurde in aller Heimlichkeit ermordet und verscharrt. Iustinus muß das bei Trogus noch gelesen haben, verwechselt aber dann die Namen und setzt an Stelle Alexanders und Rhoxanes den Herakles' und Barsines. Aber noch eine weitere Angabe muß bei Trogus gestanden haben: die Altersangabe des Sohnes der Rhoxane; denn nicht Herakles wurde in seinem 14. Lebensjahre ermordet, sondern - der junge Alexander.

Im Herbste 323 geboren erreichte er Herbst 310 das Alter von 13 Jahren. Nach der Angabe des Marmor Parium wurde er im Jahre des Archonten Hieromnemon 310/309 ermordet1). 310/309 ermordet1). Der Königsohn war im Begriffe gewesen, die Grenze seiner Volljährigkeit zu überschreiten). Von seiten der vielen königstreuen Makedonen forderte man mit vollem Recht, daß der Prinz aus der Haft befreit und in seine königlichen Rechte eingesetzt werde (κατὰ τὴν Μακεδονίαν λόγους ὑπό τινων διαδιδομένους ὅτι καθήκει προάγειν ἐκ τῆς φυλακῆς τὸν παῖδα καὶ τὴν πατρώαν Basileiar лagadorra). Kassandros erkannte die seiner Stellung als unumschränkter Herr Makedoniens drohende Gefahr und zögerte nunmehr nicht, den letzten Schritt zur Austilgung der makedonischen Königsfamilie in aller Stille zu tun.

So verstehen wir die Ereignisse nach Diodor; Pompeius Trogus wird ähnliches geboten haben, nur gab er auch das Alter Alexanders (welches

1) So Beloch III, 1 S. 14 und Bauer a. O. S. 51. Gegen die Angabe des Marmor Parium, die Seleukidenaera zugunsten der Versetzung des Todes Alexanders in das Jahr 311 ins Treffen führen (Kaorst, Gesch. d. H. II, 1 S. 62), geht nicht an. Seleukos hat seine Jahre von der Wiedererlangung der Herrschaft in Babylon gezählt und seine Nachfolger setzten diese Zählung fort. Wenn man später die Ära als vom Tode Alexanders ausgehend betrachtete, so ändert das an ihrer ursprünglichen Entstehung nichts.

2) Vgl. Bauer a. O. S. 51; dort auch die weitere Literatur.

wir bisher aus dem Marmor Parium erschließen mußten). Als Iustinus seinen Auszug verfertigte, las er das Werk des Trogus in Abschnitten, die er dann frei aus der Erinnerung in dürftig umgearbeiteter und stark verkürzter Form als Epitome zu Papier brachte. In dem Abschnitt, der den Bericht der Ermordung Alexanders und Rhoxanes brachte, fand Iustin auch die Angaben über das Ende des Herakles sowie seiner Mutter Barsine und brachte es glücklich fertig, die Paare dergestalt zu verwechseln, daß nach seiner Darstellung nicht Alexander und Rhoxane, sondern Herakles als 14jähriger mit Barsine in aller Stille getötet und, um die Entdeckung der Untat zu verhüten, im Boden verscharrt wurden.

Innsbruck.

Klio, Beiträge zur alten Geschichte XVI 3/4.

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Mitteilungen und Nachrichten.

Γνώμην εἰπεῖν.

Von Heinrich Swoboda.

Als ich vor einigen Jahren in dieser Zeitschrift (XI 462 m. Anm. 3. 4, vgl. 459) die Vermutung aussprach, daß für sententiam dicere bei Livius XXXV 25, 7 in dessen griechischer Vorlage (Polybios) próun ɛlativ gestanden habe, nahm ich nicht darauf Rücksicht, daß, was wohl den entscheidenden Beweis für die Richtigkeit meiner Ansicht abgibt, das lateinische sententiam dicere in seiner prägnanten Bedeutung als Beschluß-Vorschlag' der Mitglieder des römischen. Senats1) von späteren Autoren mit dem erwähnten griechischen Terminus wiedergegeben wird. Ich stelle die betreffenden Stellen hier zusammen: Dionys. Hal. Ant. Rom. XI 19, 3; Cassius Dio LVI 28, 5; Plut. Cato 472), Pomp. 17. 65, Cic. 20. 21 (hier auch ty yvány ovvɛinɛiv für,beistimmen‘3). Anderseits konnten weder Otto Schulthess, an den ich mich um Auskunft gewandt hatte, noch ich einen Beleg für γνώμην εἰπεῖν, statt des einfachen εἰπεῖν, in der Bedeutung ,Antragstellen aus dem griechischen Amtsstil beibringen. Es war uns Beiden entgangen, daß ein solcher zwar nicht in Inschriften, wohl aber in einigen Stellen des Thucydides vorliegt, die sich auf den Umsturz des Jahres 411 beziehen: VIII 67, 1 καὶ πρῶτον μὲν τὸν δῆμον ξυλλέξαντες εἶπον γνώμην δέκα ἄν δρας ελέσθαι ξυγγραφέας αυτοκράτορας; ib. § 2: καὶ ἐςήνεγκαν οἱ ξυγγραφῆς ἄλλο μὲν οὐδέν, αὐτὸ δὲ τοῦτο, ἐξεῖναι μὲν Ἀθηναίῳ ἀνατεί (zur Lesung vgl. Ed. Meyer, Forsch. z. alten Gesch. II 418, 2; Busolt, Griech. Gesch. III 2, 1479') einɛīv prósụny, ἣν ἄν τις βούληται; c. 68, 1 ἦν δὲ ὁ μὲν τὴν γνώμην ταύτην εἰπὼν Πείσανδρος κτλ. 4).

1) Dazu außer Mommsen, Röm. Staatsrecht III 977 ff. noch P. Willems, Le Sénat de la république romaine II 179 ff. und jetzt auch Eduard Meyer, Caesars Monarchie und das Principat des Pompejus 34, 2.

2) Es handelt sich um den bekannten Antrag des Bibulus im J. 52 v. Chr., Pompeius zum alleinigen Konsul zu bestellen (Drumann-Groebe, Gesch. Roms in seinem Übergange von der republikanischen zur monarchischen Verfassung II 292ff.; Mommsen, Röm. Gesch. III5 322; L. Lange, Röm. Altertümer III 1, 357; Ed. Meyer a. a. O. 228); bei Ascon. in Milon. p. 37 (S. 36, 2 ff. Cl.): facto in M. Bibuli sententiam S. C. Pompeius... consul creatus est.

3) ɣvóμŋv kéyev: Dionys. Hal. V 69, 1. 2. XI 6, 6; Plut. Camill. 32, Cic. 21 (yvóun eloquévn). Dagegen bedeutet dies im SC für Oropos (Syll.3 747, z. 43), das ich früher fälschlich heranzog, sententiam pronunciare, vgl. P. Viereck, Sermo Graecus 79.

4) Dagegen c. 67, 1 γνώμην ἐσενεγκεῖν ἐς τὸν δῆμον, vgl. ib. 2 καὶ ἐσήνεγκαν oi švyуoaps (cf. auch V 38, 4), wofür Schulthess' Bemerkungen, Real - Enc. VII 1483 in Betracht kommen. Bei Aristoteles 'A9nv. noλ. 29, 1 tùy đề zvísunv

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Beide Erscheinungen zusammengenommen

wobei darauf hinzuweisen ist, daß die späteren griechischen Schriftsteller ihrer Stilrichtung gemäß Termini des attischen Staatsrechts für die entsprechenden römischen wählten, auch wenn sie sich dem Inhalt nach durchaus nicht deckten1) -, ergibt sich, daß meine seinerzeit geäußerte Vermutung über die Stelle des Livius nunmehr als Gewißheit bezeichnet werden kann und damit die von mir aufgestellte Ansicht über das Antragsrecht des aetolischen Strategen in der Bundesversammlung das Richtige treffen dürfte.

Als Ergänzung gebe ich zum Schlusse eine Zusammenstellung der mir bekannten Verbindungen von yvóun mit verschiedenen Verben, die für sententiam dicere (im obigen Sinn) noch gesetzt werden; sie beruht allerdings auf dem Ergebnis zufälliger Lektüre, nicht systematischer Sammlung und kann daher nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Wenn auch dabei die bekannten Ausdrücke für,vorschlagen' oder,seine Meinung kundgeben') wiederkehren, so mag doch dieser Nachtrag zu Magies bekanntem Buche, in dem unser Terminus gar nicht berücksichtigt ist, von Nutzen sein, da er darüber belehrt, welche Wendungen mehr, welche weniger gebraucht wurden.

Am Meisten kommt vor yvóunν àñogaivɛoda: Dionys. Hal. AR VI 19, 1. 37, 1. 57, 2. 59, 2. 67, 2. 68, 4. 83, 1. 84, 2. VII 21, 4 (hier àлopaivɛodai ràs diavoias). 44, 1. 47, 1. 51, 5. VIII 76, 1. IX 42, 2. 3. 52, 1. 54, 1. X 27, 2. 55, 4. XI 7, 1. 16, 2. 19, 2. 21, 4; Cass. Dio XXXVII 36, 2. XLI 5, 1. XLIII 14, 5. LVII 7, 4. LIX 8, 6; Plut. Pomp. 54. 66, Cato 22, Cic. 21, Camill. 32, M. Cato 27; und yrάuny dл o d ɛ í z v v o 9 α ι : Dionys. Hal. III 26, 6. V 27, 5. 71, 3. 67, 2. VIII 74, 1, IX 51, 3. 7. XI 15, 2. 4. 18, 5. 21, 1. 4. 5. 59, 5. 61, 1. dann yróun elonyɛio9a: Dion. Hal. VIII 74, 1. IX 2, 1. 60, 5; Appian. b. c. III 37, 148. 56, 235. 94, 387; Plut. Caes. 30; yvóμηv εìógépeiv: Dionys. XI 16, 5. 55, 2. 60, 5; Appian. b. c. II 5, 18; Cass. Dio LV 24, 9; Plut. Pomp. 54. Dagegen yróun piger für ,abstimmen', Dionys. Hal. VII 39, 2. 40, 2;

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VI 66, 4. XII 4, 3; XI 20, 6. 57, 3.

otε69a1: Dionys. X 58, 2; Cass. Dio XXXIX 23, 1. XL 50, 4.

yvóun didóval: Dion. Hal. IX 44, 1; Cass. Dio XXXVII 36, 1. LII 32, 2 LXXVII 20;

γνώμην ἀγορεύειν: Dionys. Hal. VII 21, 4. Χ 31, 1. ΧΙ 6, 3; γνώμην δια ayogɛɛv: Dionys. XI 19, 1;

γνώμην προτιθέναι: Dionys. X 56, 1; Cass. Dio XLV 17, 1; γνώμην τιθέναι Cass. Dio LVII 7, 3;

yróun avuẞá22869a1: Cass. Dio XLI 3, 2;
noisɛoda: Cass. Dio LIX 8, 6.
Prag.

γράψαντος Πυθοδώρου; 14, 1 Αριστίωνος γράψαντος τὴν γνώμην, cf. auch SGDI 3836, zitiert von Schulthess 1. 1. 1482. Diese Ausdrucksweise ist eigentlich die korrekteste, da jeder Antrag schriftlich vorgelegt werden mußte (Schoemann-Lipsius, Griech. Altert. I 410; Bruno Keil, Einleitung in die Altertumswissenschaft III 2 381).

1) Ernst Bux, Das Probuleuma bei Dionys von Halikarnass (Diss. Leipzig 1915). 43.

2) Dazu Schulthess a. a. O. 1486 ff.

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