ภาพหน้าหนังสือ
PDF
ePub

Rasponi selbst hat den Beweis geführt, daß die Fälschung kurze Zeit vor 666 entstanden ist1); gleichzeitig mit der Passio s. Apollinaris angefertigt, hat sie wie diese den Zweck, die Unabhängigkeit der ravennatischen Kirche vom römischen Stuhl zu beweisen, indem darin Valentinianus III. allein, ohne Vermittlung des Papstes, den Bischof von Ravenna zum Metropoliten erhebt. Mit Recht glaubt Testi-Rasponi, daß beide Schriften im Auftrage des Erzbischofs Maurus durch dessen vicedominus Reparatus, den Chef der erzbischöflichen Kanzlei, dem Kaiser eingereicht wurden, um den apostolischen Ursprung der ravennatischen Kirche darzutun und die tatsächlich im Jahre 666 durch kaiserliches Privileg erlangte Autokephalie damit durchzusetzen und im voraus kanonisch zu begründen; dafür spricht der Umstand, daß in der Fälschung unter den ravennatischen Suffraganen das erst später (s. S. 49 Anm. 2) gegründete Comacchio fehlt, ferner die zum Teil wörtliche Übereinstimmung von Mar. 57 mit dem Autokephaliedekret von 6662), endlich vielleicht eine Stelle im Buch der Päpste, an der auf die seitens der Kirche von Ravenna ins Werk gesetzten Machenschaften angespielt wird, die der Verleihung der Autokephalic vorangingen). Wenn nun in unserer Fälschung Valentinianus III. einem Bischof Johannes die Metropolitenwürde verleiht, die Fälschung aber um die Mitte des VII. Jahrh. in der erzbischöflichen Kanzlei angefertigt wurde, so ist nicht verständlich, wie Testi-Rasponi1) noch daran zweifeln kann, Das Bistum Voghenza war damals schon nach Ferrara verlegt (Kehr, It. pont. V p. 203. 206, n. † 1). Vgl. Zattoni, Riv. di scienze storiche 1904, 475 ff. Seine Darlegung wird in Bezug auf Comacchio von Lanzoni. Atti e mem. della R. deput. di stor. patr. per la Romagna 1909, 62 ff. (da, wie unten S. 56 f., Anm. 6 gezeigt wird, Felix 709-725 die erzbischöfliche Würde innehatte, so kann die von Lanzoni a. a. O. veröffentlichte und kommentierte Inschrift nur ins Jahr 722/3 fallen), in Bezug auf Cervia von Testi - Rasponi a. a. O. 295f Anm. berichtigt. Cervia gelangte erst 948 unter die Metropolitangewalt von Ravenna, wie aus J.-L. 3665 Kehr, Italia pontificia V p. 50, n. 156 hervorgeht.

1) A. a. O. 295 ff.

2) Zum Dekret Kaiser Constans II. vom 1. März 666 s. Duchesne, Lib. pont. I 349 (Anm. 5 zur vita Doni). Danach wird im Dekret keineswegs, wie Testi-Rasponi, der nur die Ausgabe von Holder-Egger, Scr. rer. Lang. 350 f. benützte, als weiteres Argument verwenden zu können meinte, die ravennatische Kirche als apostolica ecclesia bezeichnet. Die Annahme Zattonis, Riv. sc. stor. 1904, 480, welcher die Fälschung in karolingische Zeit verwies, wird durch das im Text Bemerkte hinreichend widerlegt; es wäre ja auch überflüssig gewesen, das bescheidene Privileg Valentinians III. zu fälschen zu einer Zeit, zu der die ravennatische Kirche schon eine Zeitlang die ihr 666 gewährte Stellung gehabt hatte.

...

3) Lib. pont., v. Leon. II., c. 4; typum autocephaliae, quod sibi elicuerant . . . Ich vermute, daß diese Stelle, die der Aufmerksamkeit Testi-Rasponis entgangen ist, sich auf die von Reparatus durchgeführten oder inspirierten Fälschungen bezieht.

4) A. a. O. 335-338.

daß der erste Metropolit von Ravenna wirklich Johannes hieß. Er mutet der ravennatischen Kanzlei der Mitte des VII. Jahrh. zu, sie hätte von dem zeitlichen Abstand zwischen dem 477 auf den bischöflichen Stuhl gelangten Johannes und Valentinianus III. nichts gewußt, was man nur annehmen dürfte, wenn zur Zeit der Abfassung unserer Fälschung das Archiv der Kirche in Unordnung gewesen wäre, was, soviel wir zu erkennen vermögen, vor dem Brand unter Erzbischof Damianus nicht der Fall war. Daß der Fälscher alle 13 zu seiner Zeit Ravenna unterstehenden Suffragane aufführt, geschieht nicht deshalb, weil er nicht weiß, daß ein Teil von ihnen kaum ein halbes Jahrh. vorher der Erzdiözese angeschlossen wurde, sondern weil er offenbar verhindern will, daß durch die Erwähnung dieses Umstandes daran erinnert werden könnte, daß bis zu dieser letzten Erweiterung ihres Machtbereichs, bei der auch jedenfalls der Papst eine große Rolle gespielt und vielleicht seine Obergewalt noch ausdrücklich betont hatte, die Kirche von Ravenna, unbeschadet ihrer Metropolitie in der Aemilia, ebenso wie die anderen Kirchen der Flaminia ein direkter Suffragansprengel von Rom war; daß er Brescello nennt, obwohl es zu seiner Zeit nicht mehr besteht, ist ein Beweis für seine Kenntnis der Geschichte der ravennatischen Erzdiözese. Vollends ausgeschlossen erscheint, daß der Fälscher, wie Testi-Rasponi annimmt, wußte, daß nicht jener Johannes der erste Metropolit war und daß er absichtlich den Petrus Chrysologus, den Testi-Rasponi für den ersten Erzbischof hält, aus dem lächerlichen, weil in diesem Falle völlig bedeutungslosen Grunde durch einen populären 1) Kirchenfürsten ersetzt habe, weil der Chrysologus aus einer nichtravennatischen Diözese stammte.

Es ist doch wahrscheinlich, daß der Fälscher wußte, welchem Bischof von Ravenna die Metropolitanwürde verliehen worden ist und wenn er ihn Johannes nennt, so hieß er wohl auch Johannes; jedenfalls aber gab es zur Zeit Valentinians III. einen ravennatischen Bischof Johannes. Mit meiner Ansicht verträgt sich durchaus das Hauptergebnis einer Abhandlung von Massigli 2), in welcher dieser zeigt, daß entgegen der Meinung Testi

[ocr errors]

1) Obendrein ist die große Popularität Johannes II. noch keineswegs bewiesen. Populär war der Angeloptes und wir wissen ja nicht bestimmt, welcher Johannes dies ist.

2) Mél. d'archéol. et d'hist. 1911, 277 ff. Massigli hat sich leider durch die Gründe Testi-Rasponis überzeugen lassen, daß le Jean Angeloptes, dont, écho de traditions qu'il n'a pas créées, il (sc. Agnellus) fait le prédécesseur de Pierre Chrysologue, n'a jamais existé“ (p. 279) und daraus erklärt sich seine irrige Bemerkung auf p. 289: "C'est donc à l'action combinée de Valentinien III et de Sixte III qu'est due la création de la métropole ravennate." Seine Untersuchung wendet sich mit Recht gegen die allzu subtile Interpretation mancher Texte durch die italienischen Gelehrten und zeigt allerdings, daß mit Sicherheit aus den Nachrichten, die Testi-Rasponi gelten läßt (das entscheidende Dokument, Mar. 57, verwirft 4*

Rasponis an der Nachricht bei Agn. c. 49, daß Petrus Chrysologus durch den Papst Sixtus III. (432-440) konsekriert worden ist, festgehalten werden muß. Da Sixtus III. selbst erst am 31. Juli 432 ordiniert wurde, so ist der Vorgänger des Chrysologus frühestens 432 gestorben1).

Aus der ganzen vorstehenden Auseinandersetzung geht hoffentlich mit Evidenz hervor:

1. Daß die Reihenfolge der Bischöfe zwischen Liberius III. und Neon diese ist: Ursus-Johannes I. - Petrus I. Chrysologus;

2. daß Johannes I. frühestens 432 gestorben ist;

3. daß die Erhebung des Bistums Ravenna zur Metropole nach der Thronbesteigung Valentinians III. und vor dem Tode Johannes I., also nach 425 und vor 440 erfolgt ist;

4. daß an dem aus Agnellus zu erschließenden 13. April 396 als Todesdatum des Ursus festgehalten werden muß, da die sich dann ergebende mehr als 36jährige Dauer von des Johannes I. Episkopat zwar ungewöhnlich lang, aber doch so gut möglich ist, daß eine Änderung im Text des Agnellus oder gar die vollständige Verwerfung von dessen Zeugnis nicht gerechtfertigt werden könnte.

Die Reihe der ravennatischen Bischöfe im V. Jahrhundert lautet also folgendermaßen:

Johannes I. (Angeloptes?) 396-nach 431.

Petrus I. Chrysologus. . . nach Juli 432-3. Dez. 450.

[merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small]

Johannes II. (Angeloptes?) 19. Juli 477--5. Juni 4949).

er ja), das Vorhandensein der ravennatischen Erzdiözese vor 432 nicht nachgewiesen werden kann, aber keineswegs, daß deren Gründung nach dem genannten Zeitpunkt erfolgt sein muß. Daran ändert auch des Petrus Chrysologus sermo 136 (Migne Lat. 52, 567 f.) nichts, auf den sich Massigli p. 281 f. bezieht, und der höchstens zeigt, daß der Inhaber der älteren, weit ausgedehnteren und von Rom fast unabhängigen Erzdiözese von Aquileia höheres Ansehn und Rang genoß als der Bischof von Ravenna, dessen Erzdiözese erst wenige Jahre alt war und das konnten wir uns auch so schon denken. Vielleicht aber handelt es sich nur um Höflichkeitsbezeugungen, die umso eindringlicher gewählt wurden, je größeren Wert man in Ravenna in Anbetracht der gespannten Beziehungen zu Mailand auf das Wohlwollen des anderen großen Metropoliten von Norditalien legte.

1) Die Meinung Testi-Rasponis (a. a. O. 316), daß man mit dem Episkopatsbeginn des Chrysologus nicht unter das Jahr 434 herabgehen könne, weil am Triumphbogen der Apsis von S. Giovanni Evangelista auch der Name der Justa Grata Honoria erscheint, was nach dem angeblich ins Jahr 434 fallenden Skandal dieser Prinzessin undenkbar wäre, ist wegen der von Seeck, RE VIII 2292 herangezogenen Münze mindestens unbeweisbar.

2) Tag und Monat bei Agn. c. 33. — 3) CIL XI 304.

[merged small][merged small][merged small][ocr errors]
[merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][ocr errors][merged small]

Nach Maximianus muß man, wie ich glaube, den Bischof Vitalis einfügen, der durch Venantius Fortunatus, carm. I 1 u. 2 bezeugt ist und den man unmöglich aus der Welt schaffen kann7). Hartmann hat die

1) Tag und Monat bei Agn. c. 27; denn diese Angaben müssen sich auf Petrus II. beziehen, da der Todestag in c. 52 der des Petrus III. ist. Das Jahr ergibt sich daraus, daß Aurelianus schon am 26. Mai des folgenden Jahres stirbt, während die im Anon. Vales. geschilderten Ereignisse, an denen Petrus in hervorragendem Maße beteiligt ist, frühestens Mitte 519 fallen. Das lehrt der Zusammenhang der Anon. Vales. 80-82 geschilderten Vorgänge und die Chronik des Cassiodor, M. G., Auctt. antt. XI 161, 1364. Zu Beginn des Jahres hielt sich Eutharich wohl längere Zeit in Rom auf und die Feste, die er nach seiner Rückkehr in Ravenna gab, fanden, wie es scheint, in Anwesenheit Theoderichs statt und wurden nicht gestört. Nachher ging der König nach Verona und hierauf erst begannen die Unruhen. In das Jahr 520 setzt den Tod des Petrus auch Zeiller, Mel. d'archéol. et d'hist. 1905, 134, doch ohne Angabe eines Grundes. Im übrigen spricht die von Agnellus frei erfundenen Worte, auf die sich Zeiller a. a. O. bezieht, nicht dieser Petrus, sondern der Chrysologus.

[ocr errors]

Mar. 74, p. 112 f.

2) Agn. c. 56, vgl. die Inschrift c. 75.
3) Siehe Holder-Egger, M. G., Ser. rer. Lang. 318, Anm. 2.

4) Siehe Holder-Egger, M. G., Ser. rer. Lang. 322, Anm. 1, der aber unrichtig für den 27. Febr. den 25. angibt. Die lange Sedisvakanz, wie vielleicht schon die vorhergehende noch längere, mag sich durch die politische Lage erklären. 5) Holder-Egger a. a. O. 324, Anm. 2. Siehe unten S. 55, Anm. 3. 6) Das Datum der Konsekration Agn. c. 70. Siehe das Folgende. 7) Das zu tun hat noch Holder-Egger a. a. O. 329, Anm. 2 versucht, indem er ihn, dem Beispiel des Lucchi folgend, mit Maximianus identifiziert, ein Verfahren, für das jeder Grund mangelt. Wahrscheinlich ist mit dem späteren Bischof jener Vitalis identisch, der in J.-K. 877 (= Agn. c. 60) als letzter unter den Subdiakonen unterschreibt, die den Bischof Ecclesius nach Rom begleitet hatten. Auch daß er damals ein ganz junger Subdiakon gewesen zu sein scheint, spricht außer den unten geltend gemachten Gründen dafür, daß er eher in den 50er als in den 40er Jahren Bischof wurde; sein Nachfolger Agnellus erscheint in derselben Urkunde als Diakon. [Korrekturzusatz: Während mein Aufsatz im Manuskript der Redaktion vorlag, hat neuerdings Koebner, Venantius Fortunatus (1915) 120 ff. dem Vitalis das ravennatische Bistum abgesprochen und es begreiflich gefunden, daß die hier vertretene Lösung der Aporie „bisher offenbar noch nirgends erwogen worden ist". Aber die drei für ihn entscheidenden Momente sind sämtlich hinfällig: Koebners Glaube an die Unfehlbarkeit der Bischofsweihe bei Agnellus ist nur durch die beim Thema seiner ausgeUnkenntnis der neueren romagnolischen

zeichneten Arbeit entschuldbare

Möglichkeit erwogen, ob dieser Bischof nicht zwischen Victor und Maximianus einzusetzen ist, wofür sich die unerhört lange Sedisvakanz von 2 Jahren 8 Monaten, die sonst zwischen Victor und Maximianus besteht, geltend machen läßt1); daß weder Agnellus noch die bei diesem in c. 75 zu lesende Inschrift den Vitalis berücksichtigen, würde daher rühren, daß Vitalis ein vom Kaiser nicht anerkannter und auch von der Kirche nachträglich als ungültig angesehener Bischof wäre. Aber folgende Umstände, deren Gesamtheit mir entscheidend dünkt, sprechen gegen diese Annahme: 1. handelt es sich im zweiten Gedicht des Venantius Fortunatus um den Bau einer Kirche des hl. Andreas, in der, wie aus Vers 26 hervorgeht, Reliquien dieses Heiligen bestattet waren, dessen Gebeine seit 357 in der alten (s. Heisenberg, Apostelkirche 112), seit 550 (Malal. 484 B.) in der neuen Apostelkirche in Konstantinopel ruhten. Aber erst Maximianus hat eine Reliquie desselben nach Ravenna gebracht2); überdies handelt es sich offenbar um einen Neubau, während Maximianus sich mit der Restaurierung und Ausschmückung eines schon bestehenden Baues begnügt hatte;

2. scheinen die Beziehungen des Vitalis zur Regierung gut gewesen zu sein, da nach Venant. carm. I 1, 21 die Weihung der Kirche durch den Bischof in Anwesenheit eines als dux bezeichneten Funktionärs und des Präfekten vor sich ging3):

3. hat Testi-Rasponi1) die Unmöglichkeit der betreffenden DarLokalliteratur zu erklären; die Identität des bei Venant. carm. I 1, 21 erwähnten dux mit Narses ist nicht unmöglich, wenn auch nicht zu beweisen (s. u. Anm. 3); die Ansicht, daß damals überhaupt niemand in Ravenna den Titel dux geführt haben könne, verrät mangelhafte Bekanntschaft mit den byzantinischen Einrichtungen (vgl. auch u. S. 70f., Anm. 1). Dadurch wird den diesbezüglichen Bemerkungen Koebners, dessen Identifikation des Vitalis mit dem gleichnamigen Bischof von Altinum (S. 125) sonst sehr ansprechend motiviert wäre, der Boden entzogen.]

1) Hartmann, Gesch. It. I 401. 409.

2) Agn. c. 76. Vgl., was schon Bacchini in seiner Agnellusausgabe I p. 111f. Ähnliches bemerkt.

3) Den Hinweis auf diese Tatsache verdanke ich einer brieflichen Mitteilung Testi-Rasponis, der freilich die Existenz des Vitalis überhaupt verwirft. - Ob sich in diesem dux, der vor dem Präfekten und anscheinend als diesem mindestens gleichgestellt erwähnt wird, Narses bergen mag, dem Papst Pelagius I. als patricio et duci in Italia“ (J.-K. 1024 Mansi IX 712) schreibt? Nach der collectio Britannica und nach Ewalds Ansicht (Neues Arch. f. ält. d. Geschichtsk. V [1880] 556, Anm. 2) ist der Brief allerdings an einen mag. mil. Carellus gerichtet; man beachte aber, daß Narses στρατηγὸς αὐτοκράτωρ war, und daß die lateinische Bezeichnung dieses Amtes dux gewesen zu sein scheint (s. meine Studien z. Gesch. d. byz. Reiches [1919] 80, Anm. 4 ex.). Schon Lucchi hat Narses für unseren dux gehalten. 4) A. a. O. 307 f., Anm. 2. S. Eusebio und S. Giorgio, wo nach Agn. Maximian 546 wohnte, waren in Wirklichkeit damals noch arianisch.

« ก่อนหน้าดำเนินการต่อ
 »