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der Spitze der Gesamtverwaltung von Ravenna, über den Tribunen der numeri, ein dux gestanden zu sein, der natürlich unmittelbar dem Exarchen unterstellt gewesen sein muß 1).

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p. 4) für Constantinus tribunus numerum. Leon." wahrscheinlich nach Fantuzzis Vorschlag (a. a. O. II p. 486) „Veron.“ zu lesen, wie auch Diehl, dessen sonstiger Darstellung in diesem Zusammenhang ich nicht zustimmen kann, Études 117, Anm. 1 es tut, oder man muß, wie Hartmann a. a. O. es andeutet, an den bandus laetus denken; auf jeden Fall zieht Savigny, Gesch. d. röm. Rechts im Mittelalt. Ia 391f., Anm. p mit Unrecht die Leones iuniores der Not. dign. heran. Zum etwaigen Zusammenhang zwischen der militärischen Organisation und den Zünften vgl. Hartmann, Analekten 28f. Über die Rechtsprechung durch den Exarchen und seine consiliarii vgl. Hartmann, Unters. 32 f. 140f. und Diehl, Études 176 f. 181 f.; beide zitieren Mar. 123 aus der Zeit des Eleutherius. Die Diurnusformel 62 (Iudicibus Ravenne), die wahrscheinlich ins Jahr 686 gehört (vgl. Kehr, It. pont. V p. 8 zu n. 29), bezeichnet den angeredeten Funktionär als eminentissimus consul. Man darf annehmen, daß sie sich in erster Linie auf die consiliarii und scholastici des Exarchen bezieht, die zum Teil schon in den Gregorbriefen als gloriosi erscheinen und deren Rang durch das Aufhören der Präfektur nur gestiegen sein kann. Diehl, Études 166 denkt an den Präfekten, aber da es für alle iudices Ravennae nur eine Formel gibt, so müssen die darin vorkommenden Titel ihnen allen zustehen. Daß nicht nur der Präfekt eminentissimus ist, sondern daß dieses Prädikat in oströmischer Zeit allen Konsuln zukommt, beweisen der Paulus. eminentissimus consul des Codex Bavarus (n. 32, Fantuzzi, Mon. Rav. I p. 15) aus der Mitte des VIII. Jahrhunderts und die von Koch, Die byzantinischen Beamtentitel von 400 bis 700 (1903) 87 zitierten Texte. Koch zieht aber p. 89 daraus nicht die notwendige Folgerung, die ich auch oben S. 62 Anm. 2 verwendet habe und H. Cohn, Die Stellung der byz. Statthalter in Ober- und Mittelitalien 118 schließt ohne Berechtigung aus dem Liber diurnus, „daß alle höheren Beamten Ravennas, besonders wohl die militärischen, Consuln hießen".

1) In einer Urkunde vom 10. Febr. 752 (Fantuzzi, Mon. Rav. II p. 155) gebraucht der ravennatische clerico Urso die Worte... quondam genitoris mei Johanne duce civ. Ravenne... Cohn, D. Stell. d. byz. Statth. in Ober- und Mittelital. 7 legt auf einen zufälligen Umstand mit Unrecht Gewicht, indem er daraus, daß in dieser Urkunde die Zeugen und der Notar langobardische Namen tragen, schließt, Johannes sei langobardischer dux gewesen. Es ist wenig wahrscheinlich, daß dieser Mann mit dem römischen Namen, dessen Sohn Ursus auch einen römischen Namen hat, sein Amt in der kurzen Zeit der ersten Besetzung Ravennas durch die Langobarden (etwa 732/33, vgl. Hartmann, Gesch. It. II 2, 133; ich glaube, daß man nicht, wie Kretschmayr, Gesch. v. Venedig I [1905] 48. 419 es tut, den von Hartmann aus Paul. Diac. Hist. Lang. VI 54 gewonnenen chronologischen Anhaltspunkt vernachlässigen darf) bekleidet habe; es ist auch nicht wahrscheinlich, daß Johannes, der am 10. Febr. 752 schon tot ist, wenige Monate vorher von Aistulf zum dux ernannt worden wäre, zumal aus der Urkunde nicht hervorgeht, daß sein Tod erst kürzlich erfolgt sei. Cohn selbst (p. 8, Anm. 5) gibt zu, daß es unter dem Exarchen von Afrika einen dux von Karthago gab, was auch für eine analoge Einrichtung in der Residenz des andern Exarchen spricht. Aus den von Agn. c. 152 gebrauchten Worten exarchus huius civitatis auf eine unmittelbare Verwaltung der Stadt durch den

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Exarchen zu schließen, wäre in jedem Fall unzulässig, ist es aber ganz besonders bei einer Quelle wie Agnellus. Auch irrt Cohn (p. 6), wenn er aus der Nennung von duces in der Überschrift zu Greg. I. reg. VII 42 (= J.-E. 1414) folgert, es könne damals keinen dux von Ravenna gegeben haben, weil ,duces' die Existenz eines dux ausschließen". Unter den als duces bezeichneten hohen Offizieren könnte ja auch ein Stadtkommandant gemeint sein, der damals (a. 596) natürlich noch nicht viel mit der Stadtverwaltung zu tun gehabt haben kann. Ich möchte daher in dem Dux Johannes mit Diehl, Études 117, Anm. 2 (der keineswegs, wie Cohn behauptet, dem von ihm selbst a. a. O. 25 Ausgeführten widerspricht) einen oströmischen Funktionär sehn, wie auch der Nachfolger der oströmischen Regierung, Papst Stephan III., einen dux Eustachius nach Ravenna schicken wird (Cod. Carol. 49, M. G., Epp. III 569). Es ist aber immerhin möglich, daß erst jener Georgius zutreffend bezeichnet ihn Gregorovius, Gesch. d. Stadt Rom II 201 „schon in der Sprache des Mittelalters" als capitano del popolo die Befugnisse und den Titel eines dux sich beigelegt hat und daß die kaiserliche Regierung nach der Wiederherstellung ihrer Autorität mit der übrigen durch die Revolution geschaffenen Organisation auch dieses Amt hat anerkennen müssen. Eine wertvolle Analogie könnte die Begründung des Dukats in Venedig bieten; es scheint mir wahrscheinlich, daß Paulutius, der sicher dux war, ebenso an die Spitze der venezianischen Tribunen trat wie der jedenfalls zu ihm in Beziehungen stehende Georgius es in Ravenna machte. Dann könnte Paulutius doch der erste Doge gewesen sein; vgl. indessen Hartmann, Unters. 126. Gesch. It. II 2, 108 f. 120, Anm. 29. Dafür, daß Ravenna nicht ebenso unmittelbar dem Exarchen unterstand wie die übrige Romagna mit Ausschluß des Dukats von Ferrara, sprechen auch die von Diehl, Études 52 zitierten Texte, die aber auch alle jünger als das VII. Jahrhundert sind.

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Des Tiberius Constantinus Novelle nepi éniẞoλng und der
Edictus domni Chilperici regis.

Von Ernst Stein.

Adiectio (iunctio, außo) heißt im späteren römischen und im byzantinischen Recht die Einrichtung, daß den Grundeigentümern, die an ihren Besitz angrenzenden verlassenen und unfruchtbaren Äcker gegen die Verpflichtung zugeschlagen werden, daß sie die auf diesen Grundstücken lastenden Steuern entrichten. H. Monnier, dem wir eine vielfach grundlegende Arbeit über dieses für die davon Betroffenen überaus drückende Institut verdanken1), hat der Vermutung Ausdruck gegeben, daß Kaiser Tiberius Constantinus (reg. seit 574, Augustus 578-582) die rẞoký abgeschafft habe2). Monnier hat jedoch einen zwingenden Beweis für seine Meinung nicht erbracht; er konnte für sie im wesentlichen nur geltend machen, daß Tiberius eine nicht erhaltene - Novelle) betreffend die лẞo2 erlassen hat, und daß von der ẞo2 in den Quellen weiterhin nicht mehr die Rede ist, bis Kaiser Nicephorus I. das ά22ŋλéyyvor einführt (Theophan. A. M. 6302, p. 486 de Boor), was ebenso gut eine Neuschöpfung wie eine Reformierung der лßо gewesen sein könnte. Aber bei der Quellenarmut des VII. und VIII. Jahrhunderts erscheint ein Schluß ex silentio unzulässig, und der Byzantinist müßte die Frage offen lassen, wenn nicht von anderer Seite ein neues Licht auf sie geworfen worden wäre.

Dopsch1) hat nämlich zur Evidenz gezeigt, daß die in den fränkischen Pertinenzformeln des VII. und VIII. Jahrhunderts vorkommende Wendung iunctis vel subiunctis, später gewöhnlich adiacentiis vel appendiciis, mit der die gleichfalls in frühmittelalterlichen Pertinenzformeln oft begegnende Wendung cultis et incultis zusammenzuhalten ist, die Zubehör eines entsprechenden Anteiles an dem noch unaufgeteilten ager inutilis, dem angrenzenden Ödland", bezeichnet, also das Fortbestehen der adiectio auch im fränkischen Reiche anzeigt. S. 352 ff. hat Dopsch weiter dargetan, daß auch das im § 3 des Edikts") des Merowingers Chilperich (561—584) aufgehobene Vicinenerbrecht und der Titel De migrantibus in der Lex Salica, durch welchen den Dorfgenossen das Recht eingeräumt wird, die Niederlassung von Fremden im Dorfe zu verhindern, denselben Tendenzen entspringen wie das griechisch-römische Näherrecht, die лooriμnois.

1) In der Nouvelle revue historique de droit français et étranger XVI (1892). XVIII (1894). XIX (1895).

2) A. a. O. XVIII (1894) 447 ff.

3) Vgl. Ius Graeco-Romanum III p. 31 Zachariae.

4) A. Dopsch, Wirtschaftliche und soziale Grundlagen der europäischen Kulturentwicklung I (1918) 344 ff.

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5) M. G., LL. sect. II., t. I,

p.

8ff.

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Die Bauernschutzpolitik der byzantinischen Kaiser des X. Jahrhunderts hat bekanntlich die Ausgestaltung der oorios als Hauptwaffe ihrer Gesetzgebung gehandhabt. Wer sich künftighin mit der byzantinischen Agrargesetzgebung befassen wird, dürfte gut daran tun, nicht achtlos an der Tatsache vorbeizugehn, daß eine dem leitenden technischen Gesichtspunkt der oströmischen Gesetzgebung des X. Jahrhunderts diametral entgegengesetzte Maßregel des Königs Chilperich den Ausgangspunkt einer Entwicklung gebildet zu haben scheint, die ganz in der Linie des von Romanus Lecapenus und dessen Nachfolgern vergebens angestrebten Zieles liegt. An Stelle des Vicinenerbrechts trat im fränkischen Reiche eine . Ausdehnung des Verwandtenerbrechts. „Eine starke Festigung des Besitzrechtes der einzelnen Bauern gegenüber der erdrückenden Macht, welche den Grundherrschaften gerade in spätrömischer Zeit zukam". war nach Dopsch S. 376 die Folge davon. Sollte die hohe Schätzung der der Qoriunois zugrunde liegenden Lehre von der drau1), welcher die ovéreia untergeordnet wird, ein prinzipieller Fehlgriff der byzantinischen Bauernschutzlegislation und einer der Gründe ihres Scheiterns gewesen sein?

Im Gegensatz zu einer älteren Auffassung, die in Weistümern des ausgehenden Mittelalters noch Überbleibsel des alten Vicinenrechts finden wollte 2), erkennt Dopsch in jenen Weistümern Merkmale der Wiederkehr von Zuständen, welche den in der fränkischen Epoche überwundenen spätrömischen analog sind; die Entwicklung des merowingischen Zeitalters aber führt er auf „neue Entwicklungsmotive" zurück, welche durch den Eintritt der Germanen jetzt triebkräftig gelegt wurden" (S. 375). Damit ist aber noch nicht die Maßnahme des Chilperich erklärt. und auch nicht der Umstand, daß gerade dieser König das Edikt erlassen hat. Wir kennen den Chilperich fast nur durch die haßerfüllte Darstellung Gregors von Tours; sieht man genauer zu, so will es scheinen, daß der König, obwohl mit allen Lastern der älteren Merowinger behaftet, sich vor den andern Angehörigen seines Geschlechtes nicht nur durch eine für seinesgleichen ungewöhnliche Bildung, sondern auch durch eine den Nachkommen Chlodwigs sonst fremde staatsmännische Befähigung ausgezeichnet habe. Chilperich scheint eine Ahnung von dem, was das Wesen eines Staates ausmacht, besessen und darauf hingearbeitet zu haben, in seinem Reiche nach römischem Muster eine starke Zentralgewalt zu schaffen. Auch seine schöngeistigen und wissenschaftlichen Aspirationen legten ihm solche Tendenzen nahe: war er doch nicht nur lateinischer Dichter, sondern auch, wie Kaiser Justinian, den er vielleicht bewußt nachahmte, theologischer Dogmatiker, und was Gregor von Tours über die ketzerischen Ansichten des Königs erzählt, stellt dessen gesundem Verstande kein schlechtes Zeugnis aus3).

1) Vgl. Platon, Obs. sur le droit de Ipotiunois 17ff.

2) Vgl. Gierke, Zeitschr. f. Rechtsgesch. XII (1876) 471.

3) Für die Belegstellen s. meine Studien zur Gesch. des byzant. Reiches 115, Anm. 6.

74 Ernst Stein, Des Tiberius Constantinus Novelle rɛgì trißokīs usw.

Ich glaube nun kürzlich mindestens wahrscheinlich gemacht zu haben, daß Chilperich der Spiritus rector der Unternehmung seines Stiefbruders Gundovald war, der im Jahre 582 mit Unterstützung des Kaisers von Konstantinopel aus nach Gallien ging, um dort Guntram von Burgund zu stürzen und sich dessen Reiches zu bemächtigen; ich habe dort auch darauf verwiesen. daß Chilperich schon einige Jahre früher freundliche Beziehungen zum Kaiser Tiberius angeknüpft hatte1), die auch noch über das Jahr 578, in dem sie zuerst in die Erscheinung treten, zurückgereicht haben können.

Läßt es sich auch vom Standpunkt der juristischen Theorie bis zu einem gewissen Grade rechtfertigen, wenn Platon 2) die Ansicht be- . kämpft, daß die προτίμησις eine notwendige Folge der επιβολή sei, so hat doch im allgemeinen die historische Betrachtung an dem engen Zusammenhang beider unbedingt festzuhalten, wie auch Dopsch es tut. Sollte es da ein Zufall sein, daß der Kaiser Tiberius eine Novelle über die лẞo2 erläßt, der König Chilperich aber das Vicinenerbrecht aufhebt? Mir scheint vielmehr die Aufhebung des Vicinenerbrechts durch Chilperich zu jenen seiner Handlungen zu gehören, in welchen er sich als Nachahmer der für ihn vorbildlichen kaiserlichen Gewalt betätigt haben mag, wobei sein Verfahren auch eine außenpolitische Bedeutung gehabt hätte, insofern es als Akt der Deferenz gegen den Kaiser gelten konnte, wenn er einer kaiserlichen Konstitution in seinem Reiche ein inhaltlich gleichartiges Edikt folgen ließ. Ist aber diese Vermutung richtig, so gewinnen wir einen Anhaltspunkt für die genauere Datierung von Chilperichs Edikt, das der tiberischen Novelle gefolgt sein müßte, also frühestens 575 anzusetzen wäre; in der Tat hat schon Pardessus3) wahrscheinlich gemacht, daß das Edikt nicht, wie er glaubt, um 574, sondern frühestens damals erlassen worden ist. Wie man sieht, paßt der von Pardessus gebotene terminus post quem zu unserer Hypothese vortrefflich. Vielleicht darf man dann aber auch aus dem Inhalt von Chilperichs Edikt vermuten, daß der θεῖος τύπος περὶ ἐπιβολής nicht, wie Monnier meinte, die völlige Aufhebung der adiectio verfügt hat. Aber auch wer meint, daß die vorstehenden Ausführungen auf allzu unsicherer Grundlage beruhen, wird ihnen vielleicht den Hinweis auf Quellen und Forschungen entnehmen wollen, die außerhalb unseres engeren Studienkreises liegen, deren Heranziehung für diesen aber gelegentlich von Nutzen sein kann.

1) Studien 108. 115, Anm. 6.

2) A. a. O., bes. 1–8, vgl. 133. Gegenüber der S. 8 gegen Mitteis gerichteten Bemerkung können wir heute die adiectio schon Jahrhunderte vor Konstantin nachweisen, vgl. Rostowzew, Studien zur Gesch. des röm. Kolonates (1910) 58. 199 f., Anm. 1. 348, Anm. 1. 392 ff.

3) Diplomata etc. ad res Gallo-Francicas spectantia I (1843), p. 143 (der zweiten Seitenzählung), Anm. 1.

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