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ägyptischen Literatur überhaupt1). Wenn auch negativ, so ist dieser unser letzter Beweis nichtsdestoweniger von entscheidender Bedeutung; in dieser Form noch niemals ausgesprochen, mag er als Enthymem schon für alle jene gegolten haben, die sich für die Gleichung AlašiaAsy-Kypros ausgesprochen hatten.

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Wie nicht anders zu erwarten, wird Alašia auch in den neu veröffentlichten Boghasköitexten einige Male erwähnt. So in einem Brief(?)fragmente K. Bo. I, 26 Zl. 3; dann K. Bo. II, 9 Col. I, 7 mit vielen anderen Städten zu einer Liste vereinigt, deren Zweck noch nicht hinreichend geklärt ist2) Von hohem Interesse ist schließlich in dem von E. Forrer (in Autographie) veröffentlichten Texte: „Wenn sie die Balken niederlegen" (K. Bo. IV, 1) jener Teil, der von den Bezugsgebieten verschiedener Mineralien handelt (Vs. 35 ff.). Es wird darin auch Alašia und zwar als Bezugsquelle von Bronze (URUDU UD-KA-BAR) genannt: URUDU UD-KA-BAR al A-la-si-ia-az HAR-SAG Tag-ga-ta-az u-te-ir. Auf deutsch dürfte die Stelle lauten: aus (der Stadt) Alašia, (vom Berge) Taggata hat man Bronze gebracht3). Bemerkenswerterweise wird von der Stadt und nicht vom Lande gesprochen.

1) Das in den Dhutmes - Annalen erwähnte.. tenai kann als die von den Ägyptern gebrauchte einzige Bezeichnung für Kypros nicht in Betracht kommen, da der Name nur ein einziges Mal in der ägyptischen Literatur vorkommt, Kypros aber öfter genannt sein müßte (gegen Hall, Ancient history, S. 243).

2) Vgl. Hroznýs Bemerkungen zu ehu in Boghazköi-Studien II, S. 182. 3) ú-te-ir hat Hrozný bereits Bogh.-St. II, S. 229 (zu Keilschrifttexte aus Bogh. II, 5. I, 8) mit sie brachten" übersetzt; das stimmt trefflich zu unserer Stelle. In der Endung -az sehen wir mit Herbig, Gött. Gel. Anz. 1921, S. 206, Sommer (Bogh. St. III, 1) und Marstrander den Ablativ.

In den neu erschienenen beiden Heften der Keilschrifttexte aus Boghaskiöi (K. Bo. V und VI; Autographien von F. Hrozny) wird, soweit ich sehe, Alašia nicht genannt. Dagegen kommt das oben (Anm. 3) besprochene ú-te-ir einige Male vor und zwar in einem Zusammenhange, der auch die Übersetzung „sie sandten" neben der gesicherten sie brachten" möglich erscheinen läßt:

K. Bo. V, 6 Col. I, 35f.: na-at IŠ[TU...........] MA-HAR A-BU-IA ú-te-ir. Diese(s) VO[N.......] VOR MEINEN VATER brachten (sandten) sie.

K. Bo. V, 6 Col. II, 23: nu A-NA A-BI-IA me-mi-an ú-te-ir.

Nun AN MEINEN VATER sandten (!) sie Botschaft.

K. Bo. V, 6 Col. III, 13 ff.: pa-a-ir MAT alu Am-ka GUL-ah-hi-ir nu NAM-RA MEŠ
GUD UDU EGIR-pa MA-HAR A-BU-1A ú-te-ir.

Sie zogen (aus), schlugen das Land Amka nieder, BEUTE, GROSS- (und) KLEIN-
VIEH HER VOR MEINEN VATER brachten sie.

Weitere Aufschlüsse über Alašia dürfte schließlich der noch unveröffentlichte Text Bo. 2127 bringen; vgl. hierüber Hrozný, BoghasköiStudien I, S. 99; II, S. 1601).

Innsbruck.

1) In meinem jüngst in der Orientalistischen Literaturzeitung (Jahrg. 1921 Sp. 66-70) erschienenen Artikel Ein neuer Hatti-König, sind infolge widriger Umstände, die mir die Möglichkeit hinreichender Korrektur benahmen, eine Anzahl von Druckfehlern stehengeblieben; ich nehme hierorts Gelegenheit, dieselben, soweit sie sich im akkadischen Texte befinden, zu verbessern. Man lese:

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Sp. 67: uh-tal-liq Sp. 68: i/l-li-ga] — uh-tal-liq-šú aflam lam. Sp. 69: I Ha-[a]t-tu-si-li-ma mi-iş-ri-šú is-ku-un. Sp. 70: QAR-QAR.

Zu den dort zur Sprache kommenden Problemen geben uns die neuen Texte (s. S. 238, Anm. 3) einige neue Aufschlüsse. So erweist uns K. Bo. V 28 die Tatsache mit Sicherheit, daß der von Suppiluliuma so häufig erwähnte Vater eben Hattusil (II.) ist, was wohl als wahrscheinlichste Vermutung fast allgemein schon angenommen war, jedoch bisher noch des strikten Beweises bedurft hatte.

Das Praeskript des Erlasses K. Bo. 28 lautet nämlich:

Zl. 1: UM-MA ta-ba-ar-na I Ha-[at]-tu-ši-li LUGAL GAL LUGAL MAT alu Ha-at-ti UR-SAG

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2: NA-RA-AM ilu UD alu A-ri-i[n-na] ilu U alu Ne-ri-iq Ù ilu IŠTAR alu Ša-mu-ha 3: MÂR I Mur-ši-li LUGAL GAL LU[GAL MAT alu Ha-at-ti UR-SAG MÂRMAR-SÚ SA Su-up-pi-lu-li-u-ma LUGAL GAL

4: LUGAL MAT alu Ha-at-ti UR-[SAG MÂR-MÂR]-MÂR-ŠÚ ŠÁ1 Ha-at-tu-ši-li „1WORTLAUT des Erlasses des Hattušil des GROSSKÖNIGS, KÖNIGS des HATTILANDES, des HELDEN des LIEBLINGS des SONNENGOTTES von ARINNA, des TEŠUB von NERIG UND der IŠTAR von ŠAMUHA, SOHN des Muršil des GROSSKÖNIGS, KÖNIGS des HATTILANDES, des HELDEN, EN- KELS DES ŠUPPILULIUMA, des GROSSKÖNIGS, KÖNIGS des HATTILANDES, des HEL[DEN, URE]NKEL DES Hattušil ...“

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Die Ergänzung der vierten Zeile ist nicht anzuzweifeln; in dieser nennt sich Hattušil III. nicht wie in anderen Praescripten den „Sproẞ" sondern geradezu den „Urenkel" Hattušils II.

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Mitteilungen und Nachrichten.

Libanios und die Alemannen.

Von Wilhelm Göz.

In seinem Buche, Wirtschaftliche und soziale Grundlagen der europäischen Kulturentwicklung I, 1918, stützt sich A. Dopsch S. 256 auf zwei Stellen aus einer der Reden des Libanios1), die nach seiner Ansicht die frühe Ausbildung der Grundherrschaft bei den Alemannen dartun sollen. Ehe wir in die Besprechung der Frage eintreten, ob überhaupt die Libaniosstelle im Sinne von Dopsch als Beweismittel für alemannische Verhältnisse ausgewertet werden darf, ist die Übersetzung der Stellen, die im wesentlichen auf E. Kuhn (s. Anm. 2) zurückgeht, einer Prüfung zu unterwerfen, da sie nicht einwandfrei erscheint.

Der griechische Text lautet: 1. Εἰσὶ κῶμαι μεγάλαι πολλῶν ἑκάστη δεσποτῶν. (Lib. III or. 47 § 4 rec. Förster = Lib. vol. II p. 501 ed. Reiske.) 2. Tò đè ζητεῖν προστάτην οὐ μόνον ἐκείνων ἐστὶ τῶν ἀγρῶν δὲ πολλῶν εἰσι τῶν ἐχόντων ἑκάστου μέρος οὐ πολὺ κεκτημένου, ἀλλὰ καὶ οἷς εἷς ὁ δεσπότης. καὶ οὗτοι τὸν μισ θωτὸν προστίθενται τῇ τοῦ δεσπότου ζημία τὸν μισθὸν πορίζοντες καὶ διδόντες ¿§ iv añoσtegovat. (Lib. III or. 47 § 11 rec. Förster = Lib. vol. II p. 507 ed. Reiske.) Dies heißt: 1. „Es gibt große Dörfer, jedes im Besitz vieler Eigentümer. 2. Nicht nur jene Bauern sehen sich nach einem Patron um, die in Dörfern wohnen, die vielen Eigentümern gehören und in denen jeder ein kleines Stück Land besitzt, sondern auch die, deren Dorf einem Herrn gehört. Auch diese rufen den Schutz des Mietlings an und zum Schaden ihres Herrn gewinnen und verabreichen sie den Lohn von dem, was sie dem Herrn nehmen." Dopsch überträgt) a. a. O.: „Es gibt große Dörfer, welche vielen Eigentümern gehören, von denen jeder nur ein unbeträchtliches Stück Land besitzt, und auch wieder andere Dörfer, die einen Herrn haben und von Pächtern und Kolonen bebaut werden."

1) Libanii opera rec. R. Förster III or. 47 (лɛgì ngootaoiwv) § 4 und § 11 Libanii sophistae orat. et declamat. ed. Reiske vol. II pag. 501 und pag. 507. Dopsch führt a. a. O. nur nach der Ausgabe von Reiske die beiden Stellen übersetzt zusammen, verweist jedoch a. a. O. S. 256 Anm. 310 lediglich auf eine der beiden (Reiske II, 507). Ebenso schon Meitzen, Wanderungen, Anbau und Agrarrecht der Völker Europas nördlich der Alpen, I S. 538.

2) Die Übersetzung Dopschs stammt aus Meitzen, Wanderungen usw. I, S. 538 und Anm. 1, dessen Wiedergabe fast völlig gleichlautet und auf den sich auch Dopsch a. a. O. S. 256 ausdrücklich beruft. Meitzen wiederum diente als Quelle die Übersetzung bei Kuhn, Die städt. und bürgerl. Verfassung des röm. Reichs I, S. 271. Dahn, Könige der Germanen IX, 1 S. 456 und Anm. 7, hat Meitzens Verdeutschung benutzt. Er zitiert jedoch fälschlich ed. Reiske cod. II p. 50!

Nach Gegenüberstellung des Textes und der beiden Übersetzungen kann die Bemerkung nicht unterdrückt werden, daß es schon von Kuhn (s. Anm. 2) nicht angebracht war, obwohl er im Gegensatz zu Meitzen, Dahn und Dopsch die beiden Belege getrennt anführt, aus den an verschiedenen Stellen der Rede stehenden Sätzen das auf die Besitzverhältnisse der Bauern Bezügliche herauszuschälen und miteinander zu verbinden. So entsteht ein schiefes Bild vom Zusammenhang der Sätze für den, der das Zitat nicht nachzuprüfen in der Lage ist. Weiterhin steckt aber in der von Dopsch gebotenen Übertragung ein offensichtlicher Fehler. Denn die Worte καὶ οὗτοι τὸν μισθωτὸν προστίθενται des zweiteu Zitats (s. o.) können nur auf diejenigen Bauern gehen, deren Dörfer einem Herrn gehören. Auch diese, nicht bloß die freien Bauern in den uɛyάλa ziua, ziehen den Mietling herbei, wie Libanios in seiner Erregung voll Verachtung den Patron nennt, den sie meist in der Person des Militärbefehlshabers der betreffenden Gegend fanden. So wird der Patron aufs wirkungsvollste gegen den Grundherrn, der nach Libanios der natürliche Beschützer der Bauern sein sollte1), ausgespielt. Wenn aber Kuhn und nach ihm Meitzen und Dopsch übersetzen: „die einem Herrn gehören und von Pächtern (Kuhn: Mietlingen) bebaut werden," so ist diese Übersetzung sinnwidrig und verträgt sich nicht mit dem Wortlaut des griechischen Textes. Ihr widerstrebt auch das, was folgt. Miodorov bezieht sich hier nur auf den Patron, aber nicht auf die Bauern in den Dörfern eines Grundherrn, wie man nach Kuhns Übersetzung

vermuten könnte.

Libanios vertritt seine Sache in dieser Rede, in der er die Patrociniumsbewegung bekämpft und den Kaiser bittet, ein schon vorhandenes, von diesem selbst gegen die widerrechtliche Ausübung des Patronats erlassenes Gesetz aufs wirksamste zur Anwendung zu bringen). Denn seine eigenen Kolonen, Juden, die ein ihm gehöriges Gut3) bebauten, hatten ihm den Gehorsam aufgekündigt. Als Libanios sie gerichtlich belangen wollte, erreichten sie ihre Freisprechung durch den anfänglich mit seiner Ansicht auf der Seite des Libanios stehenden Richter, auf den der von den Kolonen durch Geschenke gekaufte Militärbefehlshaber den entsprechenden Druck ausgeübt hatte. Daher erhebt der Redner die schärfsten Anklagen gegen die den Staat aufs schwerste schädigende Habsucht der Offiziere, die sich ihr Schutzherrentum teuer bezahlen ließen1). Zu Anfang der Rede äußert er sich aufs bitterste über die Unbotmäßigkeit der Bauern, die, auf den Patron und dessen Soldaten pochend, die mit der Steuererhebung beauftragten Decurionen mit blutigen Köpfen heimzuschicken pflegten 5).

Läßt sich nun aus den von Dopsch und seinen Vorgängern angezogenen Stellen und sonst aus der Rede eine Bezugnahme auf alemannische Verhältnisse herauslesen? Dies ist zu verneinen. Zustände, wie sie im Orient, ins

1) Liban. or. 47 § 20f. s. Zulueta, de patrociniis vicorum S. 37 (Oxford Studies in social and legal history ed. P. Vinogradoff I, 2), der S. 28-40 eine Analyse der Rede gibt.

2) Zulueta a. a. O. S. 39 glaubt dieses Gesetz in C. Th. V, 17, 2 vom 25. Okt. 386 zu erkennen. Ihm ist wohl beizupflichten, da wir dann die Schwierigkeit umgehen, mit Förster Lib. III p. 401 not. 3, der das Gesetz mit C. Th. XI, 24, 2 v. J. 370 [368?] identifizieren will, annehmen zu müssen, Libanios habe irrtümlich den Theodosios als Urheber des Gesetzes betrachtet.

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besondere in Syrien herrschten, liegen überall der Rede zugrunde; von einem Eingehen des Syrers auf die für ihn doch recht ferne liegenden Alemannen ist keine Spur zu entdecken. In Syrien, wie in Palästina, Arabien und Ägypten sind die Metrokomien, die Dörfer freier Bauern, die wir mit Kuhn und Gelzer wohl den μɛyáλai zōu des Libanios gleichzustellen haben, nachzuweisen1). Kuhn hat denn auch unsere Libaniosstellen in keinerlei Weise mit den Alemannen verknüpft). Erst von Meitzen ab ist dies geschehen. Wir dürfen aber den Libanios nicht als einen Hauptzeugen für alemannische Verhältnisse aufrufen. Mit dem Ausscheiden dieser Möglichkeit entfällt auch die Bemerkung Meitzens"), die Mitteilung des Libanios stamme aus den Alemannenzügen Julians.

Tübingen.

Das Ehrendekret für die Retter der Demokratie 1).

(IG II°, 10.)

Von Walther Kolbe.

Auch die Steine haben ihre Geschichte. Im Jahre 1884 wurde auf der Akropolis eine Urkunde gefunden, die aus der Zeit der neuerstandenen Demokratie Athens stammend einen Beschluß zu Gunsten der Freiheitskämpfer enthielt. Für ihre Deutung und Verwertung ist es von verhängnisvoller Bedeutung geworden, daß der erste Herausgeber Ziebarth in ihr den bei Aischines III, 187 überlieferten Antrag des Archinos wiedererkennen zu können glaubte (Athen. Mitt. XXIII, 1898, 27 ff.). Bei der Wiederherstellung des Textes hatte er sich aber nicht so sehr von der Überlieferung des Aischines leiten lassen, sondern war von dem Stein selber und den bei Xenophon in den Hellenika II, 4, 25 vorliegenden Nachrichten ausgegangen. Dadurch war ein Widerspruch entstanden, dessen Beseitigung die Forschung auf eine, wie mir scheinen will, falsche Bahn gedrängt hat. H. v. Prott hatte nämlich sofort die Inkongruenz in Ziebarths Darlegungen erkannt, und der Titel seines Aufsatzes: das Psephisma des Archinos") läßt deutlich erkennen, in welcher Weise er die Lösung suchte: ausgehend von der Voraussetzung, daß Archinos der Urheber unseres Beschlusses sei, sowie daß der gleiche Antrag bei Aischines vorliege, hat er die Urkunde mit dieser Überlieferung in Einklang zu bringen versucht. Nun weiß Aischines nur von einer Ehrung der Phylekämpfer. Diese Angabe wurde für Prott die feste Grundlage, auf der er den Wortlaut des Beschlusses aufbaute.

Es ist das Verdienst von Alfred Körte), erkannt zu haben, daß die von den beiden ersten Herausgebern vorausgesetzte Identität der beiden Beschlüsse 1) Kuhn a. a. O. I S. 272 und M. Gelzer, Studien zur byzantinischen Verwaltung Ägyptens, Diss. 1909, S. 78.

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4) Korrekturnote: Einer freundlichen Mitteilung von Hiller v. Gaertringen entnehme ich, daß Foucart denselben Gegenstand kürzlich in den Mémoires de l'académie des inscriptions behandelt hat, was U. v. Wilamowitz aus einer Besprechung Boissevains im Holländischen Museum ersah. Da es für uns Deutsche z. Zt. unmöglich ist, französische Literatur zu erhalten, lasse ich diese Arbeit so in den Druck gehen, wie sie im Februar 1920 geschrieben ist. K. 5) S. Athen. Mitt. XXV, 1900, 35 ff. 6) S. Athen. Mitt. XXV, 1900, 392 ff.

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