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laufen, daß es um dieser gemeinsamen Bedürfnisbefriedigung willen eine sociale Ordnung geben müsse und dann wird man auch die Art dieser Ordnung nicht unabhängig von derselben bestimmen können. Stammler gibt deshalb auch zu, daß die concreten Rechtsformen im engsten Zusammenhang mit der Bedürfnisbefriedigung stehen und deshalb empirisch bedingt seien. Dann wird es freilich auch schwer sein, der materialistischen“ Auffassung auszuweichen, die fordert, daß das Recht in den Dienst der Bedürfnisbefriedigung gestellt und deren Interessen gemäß bestimmt werde.

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Allein Stammler will doch diese Consequenz nicht ziehen, er will vielmehr andererseits doch wieder die Rechtsform für sich isolirt betrachten. Er sucht ganz formal „das Recht des Rechtes" zu erweisen, als wäre das Recht eine an sich vollkommen selbständige Größe. Diese Selbständigkeit findet er in der Form. Das Recht ist die formale Ordnung der Gesellschaft, die mit Zwangscharakter ausgestattet ist; er unterscheidet sie von der nur conventionalen Regelung der Gesellschaft dadurch, daß diese lettere von der Zustimmung Aller abhängt, die sich ihr freiwillig anschließen, während der Rechtsordnung Alle ungefragt untertan sind. Er bezeichnet eine conventionale Ordnung ohne Zwang als das Ziel des Anarchismus, so wie sich etwa Sohm die kirchliche Ordnung denkt. Wenn er nun aber das Recht des Rechts d. h. des Zwangsrechts auf seine Allgemeingültigkeit gründen will, weil es eine Regelung der Gesellschaft sei, die für alle Fälle passe, und damit die conventionale Regelung widerlegen will, die nicht für alle Fälle passe, so ist das letztere zwar richtig. Aber das Zwangsrecht paßt auch nicht für alle Fälle, z. B. nicht für den Fall, daß es eine Gesellschaft aus vollkommenen Menschen gibt. Daß eine solche Gesellschaft bis jetzt noch nicht vorgekommen ist, ist kein Grund fie als Ideal aufzustellen, wie er denn später selbst als das sociale Ideal eine freie Gesellschaftsordnung bezeichnet, der Jeder zustimmen könne, die also nach seiner eigenen Bestimmung dem anarchistischen d. h. conventionalen Charakter entsprechen müßte. So ist aber indertat das Zwangsrecht nicht auf seine Allgemeingültigkeit, sondern die empirische Allgemeinheit des Schlechten und deshalb auf die Notwendigkeit des gegen schlechte Menschen anzuwendenden Zwanges gebaut. Diese Notwendigkeit ist aber überhaupt nur dann begründet, wenn sociale Ordnung sein muß. Es müßte also, um den Beweis vollständig zu machen, erst die Notwendigkeit der socialen Ordnung selbst begründet werden. Nun lehnt aber Stammler jede Begründung der Notwendigkeit der rechtlichen Zwangsordnung, sei es aus der Bedürfnisbefriedigung, sei es aus ethischen Gefichtspunkten, ab und bleibt bei der formalen Geltung der Rechtsordnung um ihrer Allgemeingültigkeit willen stehen. Damit entleert er sie zunächst jedes bestimmten Inhalts und kann ihr nur einen ganz formalen Charakter zuschreiben. Das Recht ist ihm die ihrem Sinne nach unverleßlich geltende Zwangsregelung menschlichen Zusammenlebenz“. Allein diese Unverletzlichkeit wird sofort wieder eingeschränkt, da sie nur solange gelten soll, als das Recht zu Recht besteht. Damit ist aber imgrunde nicht viel anderes gesagt als: das Recht sei unverletzlich, so lange es unverleßlich sei. Der Formalismus Stammler's tritt noch bedenklicher hervor, wenn man nun weiter seinen Versuch betrachtet, das Recht

von Willkür zu unterscheiden. Auch hier soll wieder die formale Allgemeingültigkeit aushelfen. Willkür ist abgeschnitten, eine Rechtsordnung ist vorhanden, wenn Alle an die Rechtsordnung gebunden sind. Hingegen ist da Willkürherrschaft, wo der Befehlende sich nicht selbst an seine Befehle bindet. Die Geltung einer solchen Rechtsordnung und ihre Unverleßlichkeit wird nun von Stammler behauptet, auch wenn sie Unmoralisches befiehlt. Auch die Despotie erklärt er für eine unverleßliche Rechtsordnung. Welchen Inhalt die von einem Despoten aufgestellte Rechtsordnung hat, ist für ihre Geltung gleichgültig. Es kommt nur darauf an, daß sich der Despot an sie hält, dann trägt sie den Charakter der Unverleßlichkeit. Es liegt auf der Hand, daß mit diesem Formalismus, mit diesem rein abstracten Begriff der Ordnung die Willkür gar nicht beseitigt ist. Denn wenn ein Machthaber nur an seinen ausgesprochenen Machtwillen sich bindet, foll dieser an sich völlig willkürliche Machtwille unverleßliche Rechtsordnung sein. Wenn aber ein Mächtigerer über ihn kommnt, ihm die Herrschaft entreißt und seinen Machtwillen als Rechtsordnung willkürlich einführt, so ist auch diese nach Stammler geltendes Recht, wenn er sich nur an seine Ordnung bindet. Dieser Formalismus kann einerseits dazu gebraucht werden, die gegenwärtige Rechtsordnung für unverleßlich zu erklären, und andererseits dazu, einen Usurpator für unverletzlich zu erklären. Man sieht, hier ist in Wahrheit der physische Zwang die Hauptsache, gemildert durch den Zusaß, daß der Zwingende bei seinem einmal ausgesprochenen Zwangswillen bleiben müsse. Hier ist wenig von ethischem Geiste zu spüren. Die Form der Ordnung für sich erscheint hier als Selbstzweck. Die Personen, um deren willen sie da ist sei es die Befriedigung ihrer Bedürfnisse, sei es ihre ethische Betätigung, werden von diesem abstracten Formalismus der socialen Ordnung beiseite gesetzt. Macht und Recht sind hier nicht in das rechte Verhältnis gesezt. Stammler sieht als das Erste und Wichtigste im Recht die Unterordnung unter die Zwangsordnung, also unter die Macht an. Dem Machtgebot eines Despoten. hat man sich zu unterwerfen, wenn er einmal die Macht besitzt, vorausgesetzt, daß er sich selbst an sein Gebot hält. Es ist ein wunderlicher Begriff von Recht, ein von einem Machthaber, der eine frühere Rechtsordnung umgestoßen hat, octroyirtes und willkürlich gegebenes Gebot darum Recht zu nennen, weil sich der Betreffende selbst daran bindet. Man mag hieraus ersehen, daß es nicht angeht, die sociale Ordnung als solche als einen Selbstzweck hinzustellen. Die Loslösung des Rechts von allem Inhalt führt nur dazu, die Rechtsformen, die mit Zwang ausgerüstet sind, der Macht unterzuordnen und der Willkür Tür und Tor zu öffnen. Nicht einmal die Unverletzlichkeit des Rechts gegen Willkür und Gewalt kann dieser Formalismus aufrecht erhalten, während doch, wenn irgend ein Sinn mit der Rechtsordnung verbunden sein soll, es dieser sein muß, der Willkür zu steuern. Man mag hier sehen, wohin man kommt, wenn man die abstracte Ordnung als solche, von ihrem Inhalte abgesehen, isolirt und wie eine Art Selbstzweck hinstellt.

Stammler bleibt zum Glück hierbei auch nicht stehen. Vielmehr zieht er noch einen dritten Factor zu, den ethischen. Aber ehe ich auf diesen Punkt eingehe, muß ich

noch einmal ausdrücklich betonen, daß er die Geltung des Rechtes nicht von der Moralität seines Inhalts abhängig machen will. Auch eine unmoralische Rechtsordnung ist, solange sie besteht, unverleßlich. Auch soll man aus dem ethischen Gesichtspunkt das Recht nicht begründen können, weil die Geltung des Rechtes nicht von der Beziehung des Rechtsinhalts auf die Moral abhängig gemacht werden darf. Das Recht hat aus sich selbst, aus seiner Form seine Unverleßlichkeit. Allein da diese Unverleßlichkeit nicht absolut ist, vielmehr in letter Instanz auf der Macht, auf dem Zwang ruht, so sinkt sie auch vor einer die bestehende Macht auflösenden größeren Macht dahin, wenn sich diese nur in die Form Rechtens kleidet. Es mag doch das Bewußtsein des Ungenügenden der bloßen Rechtsform sein, das Stammler bestimmt, nur eine relative Unverleßlichkeit des concreten Rechts anzuerkennen. Er kennt noch einen anderen allgemeingültigen Maßstab, an dem er den Wert des concreten Rechts mißt, den ethischen.

Nach dem obersten ethischen Zweck des Zusammenlebens freier Personen und möglichster Betätigung ihrer Freiheit in dem Sinne, daß Alle für einander einstehen, Jeder die Zwecke des Anderen zu den seinen mache soll die sociale Ordnung beurteilt werden. Und bei dieser Beurteilung soll es nicht bleiben. Stammler ist vielmehr der Meinung, daß die concrete Ordnung unter den gegebenen Verhältnissen diesem Ideal möglichst angenähert werden solle. So soll zwar das bestehende Recht unverleßlich sein, solange es gilt; aber seine Geltung ist insofern abhängig von der ethischen Beurteilung, als an seiner Aenderung, der Aufhebung seiner Geltung, zu arbeiten ist, wenn sich seine Disharmonie mit dem ethischen Zweck herausstellt. Stammler hat sich bemüht, allgemeine Regeln aufzustellen, nach denen diese Beurteilung in concreto zu verlaufen hat. Hiernach wird nun der oberste und leßte Maßstab der Beurteilung der teleologisch - ethische. Nur hat Stammler diesen Standpunkt nicht consequent durchgeführt. Wenn die teleologische Beurteilung nicht blos academisch sein, sondern Bedeutung für die practische Um gestaltung der socialen Ordnung gewinnen soll, so sollte man doch erwarten, daß dieser teleologisch ethische Factor auch schon wenigstens partiell bei der Regelung des socialen Lebens maßgebend gewesen sei, also auch für die Geschichtsauffassung die causale Methode nicht genüge, sondern durch die teleologische ergänzt werden müsse, da möglicherweise auch die bestehende sociale Ordnung unter dem Einfluß ethischer Gesichtspunkte vollzogen ist. Wenn aber die bisherige Geschichte von diesem Einfluß nichts aufweist, was man nach Stammler vermuten müßte, da er hier die causale Betrachtung ausschließlich hervor, hebt, so wäre auch die Vermutung berechtigt, daß auch in Zukunft mit demselben nicht zu rechnen sei. Sowenig Stammler für das Verständnis der historischen Entwicklung den ethischen Maßstab verwendet, sowenig ist es ihm ferner geglückt die Zwecke der socialen Ordnung miteinander zu harmonisiren, die Befriedigung menschlicher Bedürfnisse und den moralischen Gesichtspunkt. Er verurteilt zwar den Eudämonismus im Sinne von Egoismus, erkennt aber an, daß Glück und Wolfahrt im Sinne menschenwürdigen Daseins das grundgesetzliche Ziel des socialen Lebens sei, eine „Gemeinschaft, in der in unbedingter Harmonie die Zwecke Aller von Allen verfolgt werden“ (584). Hier

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scheint das nationalöconomische und das Interesse der Freiheit verschmolzen zu sein. Aber ein flares Bild läßt sich aus diesen Andeutungen nicht gewinnen. Denn einmal ist es nicht ausführbar, daß Jeder die Zwecke des Anderen verfolgt, sondern Jeder soll seine Zwecke auf seine Weise verfolgen, freilich um mit dem eigentümlichen Resultate seiner Arbeit die Andern zu ergänzen. Wie aber ferner die Befriedigung der Bedürfnisse der Einzelnen mit dem bezeichneten social-ethischen Ziele zusammenstimme, ist nicht gezeigt, weil diese Bedürfnisse nicht genügend zu dem ethischen Leben in Beziehung gesezt sind. Daher ist auch nicht völlig deutlich, ob nicht doch am Ende der Socialeudämonismus seine Billigung findet.

Stammler hat den technisch-causalen, juristisch-formalen und den ethischen Gesichtspunkt zwar auseinandergehalten, aber diese Gesichtspunkte nicht in ein klares Verhältnis untereinander gesetzt. Der technisch-causale gilt ihm zur Erklärung der geschichtlichen Entwicklung der öconomischen Phänomene, der juristisch-formale zum Verständnis der zwangsmäßigen socialen Ordnung, der ethische zur gesetzmäßigen Beurteilung d. h. Wertung des Inhalts einer concreten socialen Gesetzgebung. Aber zu einer harmonischen Einheit sind sie nicht verbunden. Das ethische Ideal insbesondere scheint mehr nur ein außer der Entwicklung stehender Maßstab der Beurteilung zu sein, der zwar oberster Gesichtspunkt sein soll, aber in der Wirklichkeit nicht völlig realisirt wird, dem man sich höchstens anzunähern versuchen kann. Es macht im ganzen mehr den Eindruck einer nur regulativen Idee.

Die Aufgabe der Nationalöconomie wird von Stammler viel zu weit gefaßt. Er will eine selbständige Socialwissenschaft aufstellen, deren Gegenstand das geregelte Zusammenwirken zur Befriedigung menschlicher Bedürfnisse sein soll. Hier ist aber die Grenze der Socialwissenschaft viel zu weit gesteckt, als ob alle Befriedigung menschlicher Bedürfnisse eine Einheit wäre. Wenn Stammler die geistigen Bedürfnisse hier auch ohne weiteres mit den leiblichen als gleichartig zusammennimmt und sie der Nationalöconomie oder der Socialwissenschaft zuschreibt, so ist hierin eine gewisse Verwandtschaft mit der socialistischen Auffassung, für die die ganze Gesellschaft nur Productionsgenossenschaft ist und von der ein Unterschied zwischen geistigen und leiblichen Bedürfnissen insofern nicht gemacht wird, als alle unter den wirtschaftlichen Gesichtspunkt gestellt werden. Wenn ferner Stammler den Staat nur als die rechtliche Form zur Befriedigung der Bedürfnisse ansieht, so ist auch diese Auffassung des Staates der socialdemokratischen nicht fremd, da von dieser der Staat gänzlich unter den wirtschaftlichen Gesichtspunkt gestellt, als eine rechtlich geordnete Erwerbsgenossenschaft aufgefaßt wird. Allein die Bedürfnisse geistiger und leiblicher Art find so verschieden, daß man sie nicht ohne Verwirrung unter dem Titel,,Bedürfnisse" alle gleichmäßig subsumiren kann. Es vertragen auch gar nicht alle die hierher gehörigen Gebiete die staatliche Bevormundung. Wenn man Stammler's Definition der Socialwissenschaft ins Auge faßt, gewinnt man den Eindruck, als sollte sie das gesamte Leben der Menschen umfassen und zwar so, wie es staatlich geregelt ist. Hiernach würde die Socialwissenschaft das enthalten, was man

sonst unter der ethischen Güterlehre zusammenfaßt, nur mit der Modification, daß dieselbe unter dem Gesichtspunkt der Staatsordnung zugleich betrachtet wird. Allein die Kirche, die Geselligkeit, die Freundschaft, das Familienleben, das wissenschaftliche und künstlerische Leben setzen wol eine Rechtsordnung voraus, die sie schützt, aber diese Rechtsordnung bestimmt die Tätigkeiten in diesen Gebieten in feiner Weise; diese Gebiete müssen ihrer Eigentümlichkeit nach behandelt werden; für sie ist sociale Regelung nicht die Hauptsache. Stammler hat mit seinem Begriff der Socialwissenschaft in die Ethik übergegriffen, ohne die Grenze genau zu wahren. Wenn man all die geistigen Gebiete unter den Gesichtspunkt der Befriedigung menschlicher Bedürfnisse subsumirt, hat man nur eine ganz formale Subsumtion vollzogen, die für ihre innere Einheit gar nicht Gewähr leistet. Auch der Begriff des Rechts ist noch nicht damit genau bestimmt, daß es die geregelte Form socialen Lebens sei. Denn es gibt eine Menge von socialen Betätigungen, die garnicht rechtlich zu bestimmen sind, die höchstens eine bestehende Rechtsordnung vorausseßen, selbst aber nur insofern von ihr umspannt sind, als durch die Rechtsordnung ihre Existenz ermöglicht wird, ohne daß sie die Betätigung in diesen Gebieten bestimmte. Nun zieht zwar Stammler auch nachträglich den ethischen Gesichtspunkt zu, aber erst nachdem er formal die Souveränität der Rechtsordnung so bestimmt hat, daß es von ihr selbst allein abhängen soll, wie viel Freiheit sie den einzelnen Gebieten lassen will. Ein ähnlicher Gegensatz ergibt sich auch, wenn zunächst der Einzelne der socialen Ordnung unterworfen sein soll, als wäre er nichts als Untertan, als Glied der Gesellschaft, keine Persönlichkeit, und dann bei der ethischen Betrachtung als das Ziel hingestellt wird eine Gemeinschaft, in der in unbedingter Harmonie die Zwecke Aller von Allen verfolgt werden, ein menschenwürdiges Dasein. Hier kommt das Interesse der Einzelperson zur Geltung, während anfangs Alles nur social betrachtet wurde. Dann müßte aber auch das Recht des Einzelnen, an der Erhaltung und Besserung der socialen Rechtsordnung in geordneter Weise mitzuarbeiten, in die Rechtsordnung selbst aufgenommen werden. Das ist ein wesentlicher Factor der Rechtsordnung, der nicht übergangen werden darf, weil ohne ihn die Rechtsordnung nur ein Gewaltinstitut sein würde. Der Individualität ist er übrigens auch hier nicht gerecht geworden. Daran hindert ihnen seine Neigung zu abstract for= malistischen Betrachtungen.

Mir will scheinen, daß wenn man einmal den ethischen Standpunkt als obersten zur Geltung bringt, man alle anderen Gesichtspunkte diesem obersten Telos unterzuordnen hat. Vor allem muß dann auch die Befriedigung menschlicher Bedürfnisse in ihrer ethi schen Bedeutung gewürdigt werden. Zweifellos ist es richtig, daß die technische Naturbeherrschung nicht von der Ethik im einzelnen bestimmt werden kann. Aber ihr Zweck muß der Ethik eingeordnet werden und das Handeln in diesem Gebiet von ethischen Regeln bedingt sein. Die Art, wie im einzelnen der Stoff behandelt wird, erfordert be sondere Kenntnis und ist Sache der Technik. Da aber die Naturbeherrschung nur ge meinsam vollbracht werden kann, so ist die technische Seite des Erwerbslebens und deren Regelung Sache der Nationalöconomie als technischer Socialwissenschaft.

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