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meinwesens ihr Daseyn danken und in keiner Weise eine göttlich obligatorische Kraft haben außer in dem Sinne, in welchem überhaupt rechtlich gefestigte Ordnungen eines menschlichen Gemeinwesens dem schöpferischen Ordnungswillen Gottes gemäß find. Aber auch da gilt für die Glieder des Kirchenthums, welche dessen Ordnungsbestand im Wesentlichen nicht als widersprechend ihrem auf Gottes Wort gegründeten Glauben erkannt haben, was für die Glieder staatlicher Gemeinschaft gilt. Nicht dem Bewußtseyn, geschweige denn dem Willen des Einzelnen kommt es zu, das Recht zu sehen, sondern dem Gemeinbewußtseyn in organischer Gemeinthätigkeit. Ist das Recht gesezt, so unterwirft sich der Einzelne der Rechtsordnung; die christliche Freiheit des Individuums wird auch auf diesem Gebiete nicht zum Freibrief der Unordnung und Willkür. Am wenigsten unter dem Titel, daß so und so viele Ordnungen blos menschliche Einrichtungen seyen. Es wäre sehr schlimm, wenn ein Kirchenthum nichts von menschlichen Gestaltun= gen aufzuweisen hätte. Denn das wäre nur der Erwets, daß die göttlichen Stiftungen und Kräfte, von welchen es im leşten Grunde getragen wird, ohne Frucht geblieben wären, der Glaube ohne Werk, die Wirkung des göttlichen Geistes ohne alle Reproducti= vität des menschlichen Geistes. Menschensazung aber im verwerf= lichen Sinne des Wortes ist nicht das, was am Kirchenthum von Menschen herrührt, sondern was, während es menschlichen Ursprungs ist, für göttlich ausgegeben wird, für göttlich verbindlich, für heilsnothwendig, für ein Gnadenmittel oder für ein göttliches Gesez, von dessen Beobachtung das Heil, die Gnade bei Gott, die Rechtfertigung vor Gott abhängt. Gegen solche Sagungen muß sich die christliche Gewissensfreiheit in Christo auflehnen. Was aber sonst löbliche Ordnung ist, hält man um der Ordnung, der Siebe unb δεν δriesens willen (πάντα δὲ εὐσχημόνως καὶ κατὰ τάξεν γινέσθω 1 Cor. 10, 40).

Solches Halten, wenn es aus dem Geist des Glaubens und der Liebe fließt, hat dann aber auf dem Gebiet der kirchlichen Ordnungen, an welche derselben man denken wolle, auch nicht den Charakter der Erfüllung einer bloßen Rechtspflicht. Es gilt hier dasselbe, was früher (§. 54 Anm. **) in Bezug auf den Staat über die Bedeutung des Rechts und der Rechtserfüllung gegenüber der

Aufgabe fittlicher Vollendung gesagt wurde. Und je mehr kirchenthümliche Rechtsordnung im Dienste jener göttlichen Lebens- und Gemeinschaftsordnung stehen will, welche zu ihrem Lebensgefeß die Mittel und Kräfte des Gnadenreiches Christi hat, um so weniger heißt es die dienstliche Bestimmung der Rechtsordnungen des Kirchenthums erfüllen, wenn man blos bestimmt durch die Rechtsnorm der Gemeinschaft, in äußerer Conformität der Handlung mit den Rechtsbestimmungen, in rechtlich legalem Gehorsam demjenigen genügt, was in der Kirche zu Recht besteht. Diese blos legale Correctheit, welche nichts thut, was wider die äußere Ordnung ist, aber bei ihrem Thun auch nichts zum Zweck hat, als die äußere Ordnung zu halten, ist, wo sie zur alleinigen Herrschaft kommt, der Tod alles wahrhaft kirchlichen Lebens. Denn nicht nur ist eine folche Conformität des Verhaltens herstellbar ohne alle Conformität des Sinnes und Geistes der legal Gehorsamen mit jenem Geiste und Glauben, aus welchem die Rechtsordnungen der Kirche hervorgingen, sondern diese blos äußere Legalität wirkt ebenso sehr auf den Einzelnen als auf die kirchliche Gemeinschaft verderblich zurück. Ste läßt gerade das nicht aufkommen, was das Wesen der Kirche ausmacht, Gemeinschaft des heiligen Geistes, Gemeinschaft der zur Freiheit der Kinder Gottes in evangelischem Glauben und evange= lischer Liebe Wiedergebornen zu seyn. Die ganze Innerlichkeit der Kirche und ihrer Glieder wird mit der bloßen Legalität kirchenthümlicher Observanz zur Aeußerlichkeit, zum todten Werk, zum Cultus der Rechtssazung, der rechtsgültigen Form und Ordnung, des gefeßlichen Gehorsams, welcher selbst ohne Geift und Leben geistliches Leben weder pflegt noch wirkt, und statt der Anbetung Gottes im Geist und in der Wahrheit in das ceremonial= gesetzliche Wesen zurückführt. Dies ist die natürliche und unausbleibliche Folge, wenn man die Rechtsordnungen des Kirchenthums, statt ihre Bestimmung zu werkzeuglichem Dienst an der Kirche festzuhalten, als Selbstzweck ansieht und mit der Kirche identificirt, ihre Rechtsformen wie Gnadenmittel faßt, den legalen Gehorsam gegen dieselben für Erfüllung thres Zweckes hält, statt darauf für sich und Andere hinzuarbeiten, daß diese kirchlichen Rechtsformen nicht in der Art äußerer Rechtspflicht, sondern im Geifte der Kirche Jesu Christi, ihres Glaubens, ihrer Liebe ihre Erfüllung finden.

Wo das nicht geschieht, ist aller blos legale, kirchenthümliche Ge= horsam als äußeres, todtes Werk nichts nüße.

Ebenso wenig ist endlich derjenige, welcher in den Rechtsnormen des Kirchenthums und deren legalen Beobachtung bereits die Aufgabe der Kirche und ihrer Glieder verwirklicht sieht und sie darin aufgehen läßt, im Stande, dasjenige Verhältniß richtig zu fassen, in welchem die höchste irdische Gemeinschaft, die Kirche, zu den andern menschlichen Gemeinschaftsformen zu stehen den Beruf hat. Denn die Rechtsnormen des Kirchenthums dienen an sich nur zur Abgrenzung des Gebietes, auf welchem das religiöse Gemeinwesen zum Zwecke der Erhaltung und Sicherung seiner gemeindlichen Eristenz und Aufgabe das Grundgeseß seiner innern Lebensordnung in Form äußeren Rechts und äußerer Ordnung zum Ausdruck gebracht hat. Diese Rechtsnormen des Kirchenthums können und sollen nicht die Rechtsnorm für andere menschliche Gemeinzwecke werden; sie können und sollen nicht die Bestimmung haben, als kirchliches Recht diejenigen sittlichen Naturbestimmtheiten zu feßen, auf welchen zu Zwecken dieses irdischen Daseyns die andern menschlichen Gemeinschaftsverhältnisse ruhen. Nicht die schöpferisch angelegte Naturordnung menschlicher Gemeinschaftsverhältnisse, sondern die durch Gottes Erlösungsthat in Christo wiederhergestellte Gemeinschaft Gottes mit dem Menschen und des Menschen mit Gott und die hierin gesezten Ziele jenseitiger Vollendung sind das Fundament jenes Gemeinschaftsverhältnisses, von welchem aus es zur Eigenthümlichkeit kirchenthümlicher Rechtsbildung kommt, deren hiemit gesezte Rechtspflichten sich von den Rechtspflichten anderer Gemeinschaftsverhältnisse und Gemeinschaftsordnungen specifisch unterscheiden. Hiegegen ist nicht einzuwenden, daß die Kirche auch solche Ordnungen kennt, welche für den Christen eine kirchliche Rechtsverbindlichkeit im Zusammenhange mit Beziehungen des Chriften zu natürlich geordneten Gemeinschaftsverbänden haben. So z. B. in Bezug auf die Ehe (vgl. §. 52 Anm. ***), die staatliche Ordnung, in kirchlichen Akten der Benediction, kirchlicher Aner= kennung rechtmäßiger Gewalt, rechtmäßiger Ordnung u. dgl. Denn alles das gilt nicht der Ordnung an sich, sondern dem Christen, welcher in solche Ordnung eintritt. Was von Seiten der Kirche geschieht, sezt nicht erst diese Ordnungen in ihr Recht ein, sondern ist nur

kirchlich rechtlicher Ausdruck für die Verpflichtung des Christen, theils die göttliche Grundlage solcher Ordnungen, theils das Bedürfniß der Helligung derselben durch Gottes Gnadengeist anzuerkennen. Das der Ehe und den Eheleuten, dem Staate und den Trägern seiner Ordnung und Gewalt specifisch eigenthümliche Recht wird nicht erst, wie die mittelalterliche Doctrin war, durch die Kirche gesezt. Gesezt wird nur in Form kirchlichen Rechts eine Verpflichtung des Chriften, die christliche Anschauung solcher auf einer gottgesezten Naturbasis ruhenden Gemeinschaftsverhältnisse beim Eintritt in dieselben durch Erfüllung einer kirchlichen Rechtspflicht zu beurkunden. Durch ein solches Thatverhalten ist aber lange nicht die innere Heiligung dieser Verhältnisse vollzogen, wie fie die Kirche erstrebt, und das Mittel hiefür kann weder hier noch in andern Beziehungen die kirchenthümliche Rechtssagung an sich ihrer Natur nach seyn und seyn wollen. Daher auch die Gefahr einer auf die Rechtspflichten des Kirchenthums sich falsch beschränkenden, sogenannten Kirchlichkeit der Gesinnung, nur wiederum nicht so, als wäre die kirchenthümliche Rechtsgestaltung an sich vom Uebel, sondern dadurch, daß man dem Kirchenthum eine Bedeutung gibt, die es nicht hat, und dasselbe so ansieht oder ansehen heißt, als wäre die rechtliche Ordnung des Kirchenthums an sich die Realisirung der Bestimmung der Kirche, und die Erfüllung der kirchenthümlichen Rechtsverbindlichkeiten an sich der Vollzug der Lebensaufgabe der Glieder des Reiches Christi, der wesentlichen Kirche, in dieser Welt und für diese Welt. Umgekehrt ist es vielmehr die Bestimmung der Kirche Jesu Christi und ihrer wahren. Glieder, mit dem Geifte der Kirche, dem Geiste des Christenthums, alle menschlichen Gemeinschaftsverhältnisse zu durchdringen, die sittliche Vollendung in der Lösung der auf diesen Gebieten gesezten und ihnen eigenthümlichen Lebensaufgaben nur im Geiste des Christenthums suchen zu heißen und suchen zu helfen, und dies alles in jener fretwaltenden Art der christlich sittlichen Persönlichkeit, welche weder nach Ursprung oder Form blos Erfüllung einer kirchenthümlichen Rechtsverbindlichkeit ist, noch kirchenthümliche Rechtsnormen zum rechtsgestaltenden Princip der natürlich menschlichen Gemeinschaftsformen macht, wohl aber in allen irdisch menschlichen Gemeinschaftsverhältnissen zugleich jene Beziehungen zur

lebendigen Geltung bringt, welche aus dem Geist und dem Leben der Wiedergeburt fließen und ihre verneuende, heiligende und verklärende Kraft an allem bewahrheiten, was irdisch menschliches Daseyn hat. Wird dieses Ziel nicht im Auge behalten, beschränkt sich die Kirchlichkeit der Gesinnung auf das Kirchenthum, auf die bloße Pflege der kirchlichen Gemeinformen, der kirchenthümlichen Rechtssagungen, dann tritt jene unheilvolle Scheidung ein, bet welcher das kirchliche Institut zwar ein Heiligthum bleiben mag, die Welt aber draußen, die Familie, der Staat, das geistige Ge= fammtleben dem profanen Geiste überlassen bleibt und preisgegeben wird. Eine solche Scheidung könnte nur dann natürlich oder dem Wesen der Kirche gemäß erachtet werden, wenn man entweder in etner ganz undenkbaren Weise die Kirche wie eine Schöpfung aus Nichts betrachtete, welche ich weiß nicht wie neben die Kreise und Lebensgebiete menschlicher Naturordnung hingestellt wäre, oder wenn man die legte mit dem Naturverderbniß identificirte, wider welches die Kirche Christi auf Erden allerdings ihr Werk hat, aber nicht als eine Zerstörerin der Naturordnung, sondern als Wiederherstellerin in Reinigung und Heiligung der Gesinnung derer, welche in solchen Naturordnungen stehen. Und in solchen Naturordnungen stehen alle die, welche Christen sind oder werden, und hören als solche nicht auf, dem Hause, der Familie, der Volksgemeinschaft, dem Staate anzugehören, in welchem sie nach ihrem menschlich-natürlichen Daseyn wurzeln. Was daher die Kirche nach dieser Seite hin ihren Gliedern schuldet, das läßt sich negativ nicht besser ausdrücken, als Nissch es gethan hat, wenn er sagt: "Ste (die Kirche Kirchenthum) darf weder als Lehre noch als Sitte "oder Ritus unbürgerlich, unhäuslich, unnatürlich wirken" (Prakt. Theol. Bd. I, S. 274). Und da das menschliche geistige Gesammt= leben, in seinem Ringen nach Verständigung über die Naturziele seines Daseyns, nach Ausbildung der zum Verständniß wie zur Realistrung dieser Ziele dienenden Mittel, nach Pflege des vernünftigen und sittlichen Geistes im Gegensag zur Blindheit und Rohheit der Naturtriebe, in ein geschichtliches Culturleben eingeht, dessen Früchte wahrlich nicht sammt und sonders Culturverderbtheit, und wäre es nur im Sinne Rousseau's, sondern Güter gott= gewollter menschlicher Entwicklung der dem Menschen angebornen

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