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Viertes Heft.

(Ausgegeben den 29. Dezember 1906.)

Untersuchungen und Essays:

1. Schlossmann, Tertullian im Lichte der Jurisprudenz
(Schlufs)

2. Dietterle, Die Summae confessorum. III, 20.

Seite

407

431

Analekten:

1. Ficker, Eine Sammlung von Abschwörungsformeln . . 443 2. Fink, Ein Reliquienverzeichnis des Osnabrücker Domes

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3. Doebner, Zwei Erlasse des Propstes Heinrich zu Buxte-
hude und des Bischofs Berthold von Verden zur Besse-
rung der Sittenzustände im Kloster Buxtehude

4. Wernle, Zum Briefwechsel Calvins

5. Leipoldt, Der neue armenische Irenäus .

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465

472

475

478

Register:

1. Verzeichnis der abgedruckten Quellenstücke
II. Verzeichnis der besprochenen Schriften.
III. Sach- und Namenregister.

Bibliographie (1. August bis 1. November 1906)

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Die Taufgebete Hippolyts und andere

Taufgebete der alten Kirche.

Mitgeteilt nach G. Horners Übersetzung der äthiopischen

Kirchenordnung

von

Lic. Ed. Freiherrn von der Goltz,
Privatdozenten zu Berlin.

1. Zur Einleitung.

Über den Taufvollzug in der alten Kirche sind wir, was den äusseren Hergang angeht, in der Hauptsache zuverlässig orientiert. Aus Tertullians Schrift,, De baptismo" sowie aus einzelnen Äusserungen anderer altchristlicher Schriftsteller, dann aus Cyrills mystagogischen Katechesen lässt sich ein ziemlich gesichertes Bild wenigstens von der Reihenfolge der Hauptbestandteile gewinnen, und Höflings bekanntes Buch G, Das Sakrament der Taufe ", 1846-1848) darf hierfür immer noch als zuverlässige Quelle herangezogen werden. Was uns dagegen fehlt, ist eine fixierte Taufliturgie, Taufgebete und Taufformeln. Nur fragmentarisch war uns derartiges erhalten, und auch dieses Material ging nicht über das 4. Jahrhundert zurück. Sowohl das Gebetbuch des Bischofs Serapion von Thmuis als die liturgischen Bestandteile der apostolischen Konstitutionen bieten Stücke aus der Taufliturgie, aber diese können nicht ohne weiteres als Quellen für eine ältere Zeit benutzt werden. Höher hinauf führten uns allein die Canones Hippolyti (C. H.), aber auch diese nur unter

Zeitschr. f. K.-G. XXVII, 1.

1

der Voraussetzung, dass H. Achelis, der sie 1891 herausgab1, recht hatte, sie mit der Kirchenordnung des römischen Presbyters Hippolyt zu identifizieren. Das ist aber bis heute von F. X. Funk energisch bestritten, und Achelis selbst hat gerade für die liturgischen Stücke der Taufordnung den hippolytischen Ursprung nicht behauptet. Ist also die Taufordnung in den sogenannten Canones Hippolyti überhaupt hippolytisch, so ist uns von dem ursprünglichen Text jedenfalls nur das allgemeine Schema erhalten geblieben. Was uns das achte Buch der apostolischen Konstitutionen und das Testamentum D. N. J. Chr., das der Erzbischof Rahmani veröffentlichte, über dieses Grundschema hinaus bieten, ist jedenfalls nicht älteren Ursprungs. In seiner letzten abschliefsenden Schrift ist es F. X. Funk3 in der Tat gelungen, das negative Resultat zu sichern, dafs die Canones Hippolyti nicht in dem Umfang und der Gestalt, wie Achelis sie herausgegeben hat, die älteste Quelle für die orientalischen Rechtsbücher sein können; es ist ihm aber meines Erachtens nicht gelungen, das achte Buch der apostolischen Konstitutionen als die Grundlage für die ägyptische Kirchenordnung und die Canones Hippolyti nachzuweisen. Sehr viele Beobachtungen von H. Achelis bleiben im Recht, der Name Hippolyts ist nichts Zufälliges, und die auffällige Übereinstimmung vieler der Bestimmungen der Canones Hippolyti mit Tertullian ist unleugbar. Das literarische Problem scheint daher weder von H. Achelis (1891), noch von F. X. Funk (bis 1901) richtig gelöst zu sein, und es bleibt daher die Aufgabe, den gesamten Quellenbestand des orientalischen Rechtsbuches von

1) H. Achelis, Die ältesten Quellen des orientalischen Kirchenrechts I: Die Canones Hippolyti. Texte u. Unters. z. altchr. Literaturgesch. VI, 4. 1891.

2) a. a. O. S. 215 ff.

3) F. X. Funk, Das Testament unseres Herrn und die verwandten Schriften, 1901 (Forschungen zur christl. Literatur- u. Dogmengeschichte II, 1. 2), wo auch Funks frühere Abhandlungen angegeben sind. Achelis' letzte Äufserungen zur Sache vgl. RE3 I, S. 734 ff. und Zeitschr. für Kirchengeschichte 1895.

4) Ebenso aufsert sich Ad. Harnack, Gesch. der altchristlichen Literatur II, 2, S. 508 ff.

neuem zu untersuchen, zumal wir aufser dem schon genannten Testamentum auch in den von Edm. Hauler 2 herausgegebenen lateinischen Fragmenten des Palimpsest von Verona einen sehr wichtigen und alten Textzeugen erhalten haben. Eine Grundlage für solche zusammenfassende literarische Untersuchung ist aber erst kürzlich gegeben durch die von dem englischen Theologen G. Horner veranstaltete Ausgabe der orientalischen Versionen des ganzen orientalischen Rechtsbuches, welches zuerst die sogenannte apostolische Kirchenordnung, dann die ägyptische Kirchenordnung, und endlich jene kürzere Form des achten Buches der apostolischen Konstitutionen enthält, die kürzlich Johannes Leipoldt nach saïdischen Handschriften herausgab. Ich darf hier auf meine genauere Anzeige der Hornerschen Ausgabe in der,,Theologischen Literaturzeitung" (1905, Nr. 24) verweisen. Es ist uns damit das vollständige Textmaterial zur Prüfung der Quellen des orientalischen Kirchenrechts erst erschlossen worden, und es wird nun vielleicht möglich sein, ein bestimmteres Urteil über die Quellenverhältnisse zu gewinnen. Das ist aber eine so weit ausschauende Arbeit, dass wir noch mehrere Jahre werden warten müssen, ehe diese Untersuchungen durchgeführt sind. Schon auf den ersten Blick aber bestätigt sich die einst schon von Bunsen ausgesprochene und von H. Achelis betonte Vermutung, dafs gerade die äthiopische Version dieser alten Kirchenordnungen von besonderem Wert ist. Mag sie auch für die Textkritik vieler Stücke hinter der arabischen und saïdischen Version zurückstehen, so hat sie uns doch nicht nur viele interessante Sonderlesarten aufbewahrt, sondern es finden sich in den von Horner veröffentlichten Texten sehr wertvolle eingesprengte Fragmente gröfseren und kleineren Umfangs, die

1) Testamentum D. N. J. Christi, ed. Ignatius II. Rahmani, Mainz 1899. 2) Edm. Hauler, Didascaliae apostolorum fragmenta veronensia latine, accedunt canonum qui dicuntur apostolorum et Aegyptiorum reliquiae, Lipsiae MCM.

3) G. Horner, The Statutes of the Apostles or Canones Ecclesiastici, edited with translation and collation from Ethiopic and Arabie manuscripts; also a translation of the bohairic versions. London 1904.

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