Römisches Staatsrecht, àÅèÁ·Õè 2

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S. Hirzel, 1877
 

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˹éÒ 680 - Aushülfsmittel greifen müssen, das für den Staat immer ein Unheil ist und häufig ein schlimmeres als das, dem es steuern soll, zu der Einsetzung von Oberbeamten mit der Befugniss die Verfassung der Gemeinde nicht zu handhaben, sondern umzugestalten. Aber vorgekommen sind constituirende höchste Gewalten allerdings auch in Rom. Wenn es thöricht erscheinen kann sie als staatsrechtlich feststehende Kategorie zu behandeln, so ist es vielleicht das grossartigste Zeugniss von der Allgewalt des Rechtsgedankens...
˹éÒ 701 - Römer sie aufgefasst und sie darum theils in praktischer Gestaltung, theils in logischer Entwickelung angelehnt an die analogen Institutionen der Griechen, die Ordnung Athens durch Solon und das Institut der Aesymnetie, das ist der auf freiem Entschluss der Gemeinde und nicht als bleibende Einrichtung eingesetzten unbeschränkten Monarchie.
˹éÒ 838 - Quodcumque igitur imperator per epistulam et subscriptionem statuit vel cognoscens decrevit vel de piano interlocutus est vel edicto praecepit, legem esse constat; haec sunt, quas vulgo constitutiones appellamus.
˹éÒ 65 - Gesetz1) gestattet jedem, der ein Grabmal errichtet, den, der dasselbe verletzen würde, mit einer öffentlichen Geldstrafe bis zu 100000 Sesterzen2) zu belegen.
˹éÒ 717 - Ordnungen, so wird man den Römern das Zeugniss nicht versagen dürfen, dass sie auch in Beziehung auf die wichtigste wie die bedenklichste aller politischen Institutionen, die aus freiem Entschluss der Gemeinde über die Verfassung gestellte Magistratur, die geniale Klarheit und Entschlossenheit bewahrt haben, die ihr Gemeinwesen zu dem grossartigsten aller je gewesenen macht.
˹éÒ 84 - Regelmässig stehen jetzt nicht bloss die Kaiser und Prinzen voran, sondern auch die, welche das Amt zum zweiten Mal verwalten; für diese Zeit mag wohl der Consul, der nach den Regeln dieser Zeit zuerst die Fasces...

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