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der helvetischen Confessionsverwandten durch das Hofdecret vom 21. December 1832, 3. 2582, bei der gerichtlichen Eidesleistung berücksichtiget. Gemäß Studien-Hofcommissionsdecretes vom 7. September 1822, 3. 6774, ist der Diensteid der Lehrer an der israelitischen Hauptschule in Prag und gemäß der Gubernialver ordnung vom 24. Juli 1834, 3. 25572, der Diensteid für den israelitischen Oberjuristen in Prag und die Kreisrabbiner in Böh men nach der christlichen Eidesformel abzunehmen, und der Fahneneid der israelitischen Soldaten sowohl, als die Eide, welche die Israeliten an den Universitäten bei der Immatriculation als Studirende, und bei der Promotion als Doctoren zu leisten haben, seien dem christlichen Eide gleich.

leber die fünftige Eidesformel der Israeliten ward mit Benützung sämmtlicher vorhandenen Materialien, insbesondere des von dem jüdischen Religionslehrer in Wien vorgelegten Entwurfes A Unterbeilage 12 zur Beilage der bei den Eiden der Christen von dem Landrechte dem Civil- und Criminalgerichte zu Wien angewendeten Eidesformeln, Unterbeilage 15 zur Beilage und der bisher für die Israeliten gesetzlich vorgeschriebenen Eidesformel der Entwurf Unterbeilage 16 zur Beilage verfaßt, bei demselben, soweit es sich um die Religionsansichten der Israeliten handelt, vorzüglich das von dem israelitischen Religionslehrer in Wien entworfene Formular mit der Beschränkung zum Grunde gelegt, daß dasselbe nicht von dem Befunde eines Sachverständigen zu dem weit höhern Standpunkte der berathenden Theilnahme an der Redaction des Gesetzes erhoben und den für den christlichen Richter nicht passenden Ton, sowie die Wiederholungen desselben vermieden werden, zugleich die aus den vorliegenden Aeußerungen anderer israelitischer Religionslehrer sich ergebenden Bemerkungen über die Form eines nach israelitischen Religions ansichten ver bindenden Eides beachtet, die Gebrechen des bestehenden israelitis schen Eides beseitigt, das Zweckmäßige hingegen beibehalten, überhaupt aber von dem Gesichtspunkte ausgegangen, daß die unter den Israeliten zum Theil noch herrschenden Vorurtheile zwar nicht auf eine gehässige, der Heiligkeit der Handlung und den richtigen israelitischen Religionsbegriffen zuwiderlaufende Art als die Grundlage des Eides angenommen, dennoch aber auf eine scho,

Wolf, Mannheimer.

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nende und belehrende Weise berücksichtigt wurden. Die dermal bestehende Auflegung der rechten Hand des Schwörenden auf die Thora, jedoch nicht auf die bisher vorgeschriebene Stelle im 3. Buch Moses 26. Cap. 14. Vers, sondern auf die von den israelitischen Religionslehrern in Wien vorgeschlagene Stelle im 2. Buch Moses 20. Cap. 7. Vers ward beibehalten, der Eid selbst so bündig und klar als möglich verfaßt und die Formeln sowohl für den Parteieneid im Civilrechtswege als auch für den Zeugeneid im Civil- und Criminalverfahren und für den Eid der Sachverständigen entworfen.

Dieser Entwurf, Unterbeilage 16 zur Beilage, ward von den treugehorsamsten Wiener Senaten der obersten Justizstelle und der Hofcommission in Justizgesetzsachen bei der Berathung am 19. November 1845 gemäß des Protokollauszuges, bezüglich der darin aufgenommenen Meineidserinnerung, die dem Richter nur als Leitfaden seiner Ermahnung zu dienen hat, durch Stimmenmehrheit mit Ausschluß des Vicepräsidenten, Frhrn. v. Gärtner, angenommen. Die mehreren Stimmen sprachen sich auch für die Formalität des Handauflegens auf die oben erwähnte Stelle der Thora, sowie für die in den Entwurf aufgenommene Eidesformel aus. Fünf Stimmen hingegen, nämlich die Hofräthe v. Lichtenfels, Schrott, Pederzani und Heißler und der Vicepräsident Frhr. v. Gärtner erachteten, von der durch die israelitischen Religionslehrer entworfenen Eidesformel A, Unterbeilage 12 zur Beilage, nicht abgehen zu sollen, nur wäre dieselbe den einzelnen Fällen des Eides anzupassen.

Hofrath v. Lichtenfels hielt das Auflegen der Hand auf die Thora, da es nach den Religionsbegriffen der Juden zum Eide durchaus nicht nothwendig ist, für eine ganz überflüssige Formalität, deren Annahme sogar nicht räthlich ist, da hierdurch dem Aberglauben nur wieder ein neuer Anhaltspunkt geboten wird, die Wahrhaftigkeit des Eides durch kleinliche Abweichungen in dieser Formalität in Zweifel zu ziehen.

Der Vicepräsident der Hofcommission in Justizgesetzsachen wollte eine Formel der Meineidserinnerung in das Gesetz gar nicht aufnehmen, wohl aber dem Erachten der Gerichte überlassen, in wichtigen Fällen den Rabbiner zur Eidesablegung beizuziehen,

und sich bei der Meineidserinnerung seines Beistandes zu bedienen, womit nach seiner Ansicht vielleicht besser als mit andern Feierlichkeiten geholfen wäre.

Der vorsitzende oberste Justizpräsident erklärte, mit den von den mehreren Stimmen gefaßten Beschlüssen vollkommen einverstanden zu sein.

Mit diesen Ansichten wurden mittelst des Protokollauszuges sämmtliche Verhandlungsacten der vereinigten Hofkanzlei mit dem Ersuchen übermittelt, dieselben mit ihrer eigenen Wohlmeinung mittelst der obersten Polizei- und Censurhofstelle an die oberste Justizstelle zurückgelangen zu lassen.

10347 Hofkanzlei
2740 Justizstelle'

Die vereinigte Hoffanzlei hat nun mittelst ihres Protokoll auszuges vom 15./17. April 1845, Nr. sowohl ihre eigene Wohlmeinung, als jene der obersten Polizei- und Censurhofstelle hieher eröffnet. Die vereinigte Hofkanzlei ist mit Ausnahme einer einzigen Stimme, welche sich für die Beibehaltung des alten Judencides ausgesprochen hat, den hierseitigen Anträgen für die Aenderung des Judeneides beigetreten, hat gegen den Entwurf zu einer Vorschrift für das Verfahren bei der gerichtlichen Eidesablegung der Juden und zu der Eidesformel selbst keine Erinnerung zu machen gefunden, und bloß die Bemerkung beigesetzt, daß im Falle die angetragene Aenderung des Judeneides die Allerhöchste Genehmigung erhalten sollte, dieselbe nicht nur beim Civil- und Criminalverfahren, sondern auch bei den politischen Verfahren in Anwendung zu bringen sein werde. Die oberste Polizei- und Censurhofstelle hat nach genauer Würdigung der derselben mitgetheilten Verhandlungsacten und insbesondere in der Erwägung, daß zufolge der von allen competenten Behörden bestätigten Wahrnehmung viele Juden, die eine bessere Bildung erworben haben, sich scheuen, den gegenwärtig für sie vorgeschriebenen Eid wegen seiner ihren Gefühlen widerstrebenden Textirung abzulegen, hierdurch aber der Civil- und Criminalrechtspflege Beweise entzogen werden, welche bei einer mildern Form des gedachten Eides hergestellt werden könnten, dann in dem Anbetrachte, daß eine angemessene Aenderung des gegenwärtigen Judeneides auch deßhalb sich als nothwendig darstellt, weil derselbe nach den vorliegenden Aeußerungen mehrerer jüdischer Re

ligionslehrer mit den rechten Religionsbegriffen der Israeliten nicht übereinstimmt, gegen die Anträge für die Aenderung des gegenwärtigen Judeneides, sowie gegen den vorliegenden Entwurf zu einer Vorschrift für das Verfahren bei einer gerichtlichen Eidesablegung der Juden und zu der dießfälligen Eidesformel um so weniger etwas zu erinnern befunden, als auch nach der Ansicht der obersten Polizei- und Censurhofstelle die in Vorschlag gebrachte nach dem Zeugnisse der Sachverständigen den jüdischen Religionsbegriffen entsprechende neue Formel des Judeneides zur Erreichung des bei der Abnahme des Eides von Israeliten beabsichtigten Zweckes vollkommen genügen dürfte.

Die treugehorsamsten Wiener Senate der obersten Justizstelle und die Hofcommission in Justizsachen überreichen daher allerunterthänigst Eurer Majestät die geschlossenen Verhandlungsacten zur Allerhöchsten Schlußfassung mit der Bitte zu gestatten, daß eine Vorschrift über das Verfahren bei der Eidesablegung der Israeliten sowohl im Civil- und Criminal-, als auch im politischen Verfahren nach dem als Unterbeilage 16 zur Beilage beiliegenden Entwurf mit Aufhebung der bisher darüber bestehenden Vorschriften in allen Ländern der österreichischen Monarchie, in welchen das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811 Gesegeskraft hat, kundgemacht werden dürfe. Wien, am 29. April 1846.

Taaffe. Locelle. Gärtner.

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Nachweis.

1) S. 4 Anm. Staatsministerium.

2) 4

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3) 10 Anm. Nieder-österreichische` Statthalterei.

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4) 19

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22 Staatsministerium, Abth. für Cultus und Unterricht.

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11) 27 Staatsministerium, Abth. für Cultus und Unterricht.

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13) recte 12) S. 28 Staatsministerium.

13) S. 32 Nieder-österreichische Statthalterei.

14) 35 oberster Gerichtshof.

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*) Seit dem Octoberdiplom, wo in Ungarn die dort bis zum Jahre 1848 bestandenen Rechtsgesetze wieder in Kraft traten, wird daselbst der Eid more judaico gefordert und die Verböczy'schen Förmlichkeiten sind wieder in Kraft. Eigenthümlich: bis zum Jahre 1848 war der Zustand der Juden in Ungarn beffer, als der in den deutsch-slavischen Ländern; jetzt ist es umgefehrt.

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