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den Wenigen sind da nicht abwendig geworden, aber seit dem 3hr gewaltiges Wort unter uns erscholl, wie nur Wenige von den Vielen! - wie viele unter den wenigen Institutionen der Gemeinde waren da nicht armselig und verfallen; aber heute fehlt den zahlreichen Anstalten, die wir unter Ihrer umsichtigen und eifrigen Waltung erlangten, nur ein Geringes, um sie zu vollendeten und musterhaften zu erheben. Haben Sie Dank dafür, verehrter Mann! vor Allem aber dafür Dank, daß Sie den Dämon der Zwies tracht von dieser unserer Gemeinde fern zu halten wußten, und daß wir, wenn auch aus einem Häuslein zu zwei Lagern angewachsen," dennoch nur Eine Herde bilden, die treu und redlich ihrem Seelenhirten anhängt."

Wir sprachen oben, daß die Behörden Mannheimer häufig um Gutachten angingen, und daß sein Votum oft ein maßgebendes war. Wir heben aus denselben eines hervor, bei Gelegenheit der Verhandlungen über die Veränderung des ehemaligen Judeneides, more judaico', in Desterreich, weil wir den Gegenstand noch nicht als geschlossen betrachten, da die Vorschläge Mannheimer's nicht gänzlich angenommen wurden. Es dürfte dieser Beitrag zur Geschichte des Judeneides in Oesterreich nicht ohne Interesse sein *).

In alter Zeit schwuren die Juden in Oesterreich mit bedecktem Haupte, die rechte Hand auf der Brust 5):

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So wahr mir der lebendige Gott helfe, der Himmel und Erde geschaffen hat."

Wir finden hier die einfachste und passendste Form, nach welcher sich die Juden in Oesterreich noch heute sehnen. Von all den Formalitäten, wie sie jezt noch geübt werden, nachdem die Eidesleistung der Juden in günstigem Sinne geändert wurde, geschweige von solchen, wie sie in alter Zeit vorkamen oder deren Reste in manchen Staaten des h. röm. Reiches, wie z. B. in Preußen, noch vorhanden sind, ist keine Rede.

*) Ueber den Judeneid überhaupt verweisen wir auf: „Die EidesLeistung der Juden in theologischer und historischer Beziehung von Dr. 3. Frankel 2. Ausg., Dresden und Leipzig 1847, und auf: „Die Vorschriften über Eidesleistung der Juden, beleuchtet von Dr. Zunz," Berlin 1859, in welchen auch die Literatur über diesen Gegenstand angegeben ist. Als sehr

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Carl V. ordnete 12. August 1530 an: Die Juden sollen auf Moses' Buch schwören: So wahr mir Gott helfe“ 6). Wir finden hier bereits eine Formalität, die Nothwendigkeit eines Pentateuchs bei der Ablegung des Eides. Die Reichskammergerichtsordnung, 1555, begnügte sich mit diesem Vorgange nicht und stellte ein ganzes Reglement für die Ablegung der Eide der Juden auf, wobei zu bemerken ist, daß dieses noch milder ist, als dasjenige, das bis dahin bestand, welches sich im Schwabenspiegel vorfindet, und das da und dort auch nachher maßgebend war.

Kaiser Leopold I. befahl die Procedur beim Judeneide, wie sie die Reichskammergerichtsordnung vorschreibt, für Desterreich am 15. März 1673 (S. Codex austriacus I*) mit dem Unterschiede: während die Reichskammergerichtsordnung vorschreibt, der Jude solle seine rechte Hand bis an den Knorren auf die Stelle im 2. Buch Moses, 20. Cap., 7. Vers (das 3. Gebot im Defaloge) legen, befiehlt das Leopoldinische Gesetz, daß der Jude die Hand auf die Stelle im 3. Buch Moses, 26. Cap., worin die Flüche ausgesprochen sind, lege. Es ist uns nicht bekannt, aus welchem Grunde diese Veränderung empfohlen wurde. Wir haben in den hiesigen Archiven genaue Nachforschungen gehalten und nichts darüber gefunden. In der. Gerichtsinstruction vom Jahre 1785 unter Kaiser Josef II. sind die Leopoldinischen Vorschriften beibehalten, jedoch mit einer Veränderung. Bei den Flüchen, die der Schwörende über sich ausspricht für den Fall, daß er falsch schwöre, ist der Passus eingeschoben, daß der Fluch auch die Kinder treffe.

Auch bei dieser Instruction finden sich in den hiesigen Archiven keine Voracten und ist uns nicht bekannt, weßhalb dieser Passus aufgenommen wurde. Wie wir weiter zu erörtern Gelegenheit haben werden, schadete diese Instruction" um so mehr, da die Be

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interessant heben wir noch hervor: Rechtsirrthümer des Judeneides," Speier 1861 (vom Rechtscandidaten David). S. auch „Neuzeit“ und „Ben Chananja" 1863.

*) Dem Judeneide gehen die Juramente für Staatsbeamte beim Antritte ihres Amtes 2c. voran. Auch des k. Ofenheizers ist nicht vergessen, und wird vorausgesetzt, daß er nicht lesen kann. Sollte er jedoch lesen können, so darf er während der Amtsstunden nicht lesen.

hörden sich darauf beriefen, dieselbe sei unter der freisinnigen Regierung Kaiser Joseph's entstanden. — Und allerdings betrachtete zu jener Zeit, in welcher man den Herenprocessen und der Procedur, daß der Jude bei Eidesablegung auf einer Schweinshaut stehen müsse, näher stand, manche Gerichtsbehörde diese Eidesvorschriften nicht für scharf genug.

Am 19. December 1786 legte Aron Beer Jeiteles in Prag „mit einem weißen Leintuche um den Hals und um die Brust gewunden, die linke Hand und Arm bis zum Ellbogen entblößt und ein ledernes Band mit Knöpfen umgewickelt (Talith und Tefillin Betmantel und Philacterien ) dann das Sepher Thoro (Thorarolle) in Arm in Gegenwart des Fiscaladjuncten Trottmann" den Eid ab, worüber Jeiteles nachträglich Klage führte, da das Gesetz diese Förmlichkeiten nicht vorschreibt 7).

In Folge dieser Klage forderte die oberste Justizstelle, 10. Juli 1787, von dem böhmischen Landrecht Aufklärung über diese Angelegenheit. Dieser verlangte vom Jesuitenpater und damaligen Censor in Prag Tiersch ein Gutachten über die Eidesleistung der Juden. Dieser erstattete es am 21. October 1787. Er weist auf das schlechte Hebräisch in der Instruction hin, unter Anderem bemerkt er, es dürfe nicht Thora, welches bedeuten könnte, du wirst böse sein, sondern Thoro heißen.

Er macht ferner Vorschläge, wie die Eidesleistung der Juden zu geschehen hätte. Als Curiosität theilen wir die vorgeschlagene Eidesformel in der Beilage V mit, welche als Beitrag zur Geschichte der Verbalhornung der deutschen und zur Verrenkung der hebräischen Sprache dienen mag.

Die oberste Justizstelle erstattete hierauf dem Kaiser über die vorgeschlagenen Veränderungen am 16. November 1787 (f. Beilage VI) Bericht, welchen wir der Aufmerksamkeit des Lesers empfehlen. Wir finden in demselben den Kampf der alten mit der neuen Zeit auf das deutlichste ausgeprägt. Während die Majorität Vorurtheile geschont wissen will, hält es die Minorität für die Aufgabe der Regierung, Vorurtheile zu bekämpfen und ihnen keinen Spielraum zu lassen. Freilich ist die Minorität nicht consequent. Mit dem Hinweise auf die Förmlichkeiten und den Aberglauben, der sich daran knüpfte, bei den christlichen Eiden in

früherer Zeit, welche aufgehoben wurden, hätten auch die Förm lichkeiten bei den jüdischen Eiden abgeschafft werden müssen.

Der Kaiser entschied im Sinne der Minorität. Die Resolution lautet:

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Die Judeneide sind auf die nämliche Art und mit den nämlichen Eidesformeln, die vorhin üblich waren, auch in Hinkunft abzunehmen, wornach sämmtliche Gerichte zu belehren sind." Joseph).

In dem mitgetheilten Vortrage (Beilage VI) wird auch einer Verhandlung erwähnt, welche Thora bei Eidesleistungen gebraucht werden soll. Im Jahre 1787 äußerte sich ein Rabbiner Gerson Abraham in Prag, „daß eine gedruckte Thora zu keinem andern Eidesgeschäfte verwendet werden könne, als etwa im Nothfalle, wenn ein Eheweib in Rücksicht ihrer Morgengabe zu schwören hätte, und nur eine unter den angeführten Beobachtungen geschriebene Thora zur wirksamen Aufnahme jüdischer Eide die echte und brauchbare sei." Troß dieser Bemerkungen entschied die oberste Justizstelle, daß die in Prag bei Schönfeld gedruckte Thora angemessen sei 9).

In Folge einer Anfrage des böhmischen Appellationsge= richtes, in welcher Weise den jüdischen Advocaten der Eid abzunehmen sei, woraus eben hervorgeht, daß Juden sich bereits damals der Advocatur zuwendeten, entschied die oberste Justizstelle (Wien, 11. Jänner 1791):

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Dem Appellationsgerichte wird auf seinen Bericht vom 23. des verflossenen Monats und Jahres bedeutet, daß zwar die wesentlichen Verbindlichkeiten und Amtsobliegenheiten, die ein Advocat zu beschwören hat, aus dem für die christ-katholischen Religionsverwandten vorgeschriebenen Advocateneid herausgenommen und auch für die Advocaten jüdischer Religion beibehalten, dagegen die Förmlichkeit des Eides bei denselben nach den dieser Glaubensgenossen in der Instruction und dem hiernach erflossenen Gesetze vorgeschriebenen Art aufgenommen werden solle."

Am 19. September 1806, 3. 3818, erfolgte von Seite der obersten Justizstelle über Befragen folgender Bescheid:

„In Criminalfällen ist der Eid von den jüdischen Religionsgenossen mit den für das Criminalverfahren in der allgemeinen Justruction vom 9. September 1785, §. 19 und 20, und dem Hofdecrete vom 24. November 1787, 3. 748 vorgeschriebenen Förmlichkeiten aufzunehmen, wobei die Zuziehung eines jüdischen Religionslehrers nicht verboten ist." Im Jahre 1818 wurden auf's Neue Verhandlungen darüber gepflogen, ob bei der Eidesablegung der Juden eine geschriebene Thorarolle nothwendig sei, oder ob auch eine gedruckte Thora genüge 10).

Die Prager Oberjuristen versichern, es sei längst erwiesen, daß kein Jude, wenn er auch Anhänger des Talmuds ist," eine geschriebene Thora zur Eidesablegung nöthig habe.

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Der mährische Landrabbiner Markus Benedikt meint, obschon da und dort das Anfassen eines heiligen Gegenstandes (Nekitath chefez) nothwendig sei, so sei ein Meineid unter allen. Verhältnissen ein Meineid und als solcher zu bestrafen.

Die Justizstelle bemerkt überdieß, daß seit dem Jahre 1785 gedruckte Exemplare der Thora bei Eidesablegungen der Juden im Gebrauche seien, mit Ausnahme in Galizien, wo viele geschriebenen Exemplare derselben vorhanden seien.

Am 30. März 1820 befiehlt die Hofkanzlei zur Eidesablegung die vom Censor Fischer in Prag im Drucke herausgegebenen Thoraexemplare zu verwenden, und zwar sei der Preis der= selben billiger gestellt worden statt wie bis dahin 26 fl., von nun an 16 fl. Die Hofkanzlei findet diesen Preis angemessen, da Fischer die Correctur machen und die Exemplare paginiren müsse; überdieß sei er genöthigt, den Prager Oberjuristen, welche die Ordnungsmäßigkeit der Bibel bestätigen müssen, ein Honorar zu bezahlen.

Im Jahre 1831 befürwortete das galizische Gubernium, daß 1. die Eidesabnahme der Juden in der Synagoge stattzufinden hätte, um den Schwörenden Furcht einzuflößen. 2. Sollte nur eine Thorarolle, die im Gebrauche ist, welche keinen Fehler hat, weßhalb sie „tref" (sollte wohl heißen trefa, nicht zur öffentlichen Vorlesung geeignet) beim Eide angewendet werden, weil sonst der Jude den Eid nicht für verpflichtend halte, und 3. die Meineids

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