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erinnerung solle vom Rabbiner in einer für den zu Beeidigenden verständlichen Sprache geschehen.

Die Hoffanzlei in Vereinigung mit der obersten Justizstelle ging jedoch auf diese Vorschläge nicht ein und berief sich auf den Erlaß vom 19. September 1806, den wir oben mittheilten 11).

Das Herbe und die Bitterkeit des Judeneides scheint jedoch längere Zeit nicht in vollem Maße empfunden worden zu sein, was wohl aus verschiedenen Motiven hervorging.

Der Jude hatte damals eine abgehärtete Haut. Er war daran gewöhnt, Widerwärtigkeiten zu empfinden und harte Schläge zu empfangen. Von allen Seiten kamen die Stacheln des Hohnes, die Stiche des Spottes, die Keulenschläge des Hasses. Er ertrug Alles als göttliche Schickung und Fügung.

Ueberdieß bestand zu jener Zeit noch der Usus, daß Juden, wenn sie mit Juden im Streite waren, die Behörden nicht mit ihren Angelegenheiten behelligten und beim Rabbinate den Streit schlichten ließen, obschon die Rabbinatsgerichte als solche bereits von Kaiser Joseph II. aufgehoben wurden. Der Verkehr zwischen Juden und Christen war überdieß zu jener Zeit kein sehr lebhafter. — Je mehr der Jude Selbstbewußtsein erlangte und seine Menschenwürde erkannte, desto mehr mußten ihn auch die moralischen Schläge verlegen. Der regere Verkehr zwischen Juden und Christen im geschäftlichen Leben machte wohl auch öfters als sonst die Ablegung eines Eides nothwendig, und die vollständige Aufhebung der jüdischen Rabbinatsgerichte von Seite der Juden selbst, die in dem Rabbiner nicht mehr den Richter anerkannten, machte diesen Fall noch öfters möglich.

Unter diesen Umständen stellte es sich als moralische Nothwendigkeit für den Juden heraus, auf eine Aenderung des Judeneides hinzuwirken.

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Die damalige österreichische Regierung würdigte die Lage der Juden und erkannte sie als schlecht; sie beabsichtigte die Juden den Christen gleichzustellen, so verhieß es auch Kaiser Franz im Judenpatent für Böhmen und fah daher die bestehenden Verhältnisse als provisorisch an; aber wenn es dazu kam, an diesen provisorischen Zuständen zu Gunsten der Juden zu rütteln, stellten sich allerhand Bedenken ein, und das Provisorium blieb, wie

wir dieß schon oben bezüglich der Judensteuer nachzuweisen Gelegenheit hatten.

Wir müssen es hier als ein besonderes Verdienst des sel. Herrn Simon Edlen von Lämmel anführen, daß er wiederholentlich beim Kaiser für seine Glaubensgenossen eintrat. Schon im Jahre 1816 finden wir ein Majestätsgesuch, in welchem er um die unbedingte Emancipation seiner Glaubensbrüder bittet 13). Der Kaiser erließ in Folge dessen ein Handbillet an den obersten Kanzler, über die Angelegenheiten der Juden Bericht zu erstatten. Doch war der Erfolg, wie bereits berichtet (f. oben S. 10), nicht sehr groß.

Hervorheben wollen wir noch: Herr v. Lämmel gehörte, so zu sagen, zu den Orthodoxen; er gerirte sich jedoch nicht wie manche Vertreter der Orthodoxie in neuerer Zeit. Bei den Bes hörden, bei welchen er sehr geachtet war, bei dem Kaiser, der ihn seiner Verdienste wegen mit dem österreichischen Erbadel auszeichnete; — wenn er für seine Glaubensbrüder sprach, trat er für alle seine Glaubensbrüder ein, kannte er keinen Unterschied zwischen Reform und Orthodoxie, und trotzdem er, wie bereits bemerkt, orthodox war, schloß er sich doch den neuen Cultusreformen in Wien an und stüßte diese Institutionen und suchte nicht die Gemeinde zu spalten.

Herr v. Lämmel war es auch, der um eine Abänderung des jüdischen Eides vor Gericht beim Kaiser im Jahre 1842 petirte. Er fand den Zeitpunkt um so angemessener, da die österreichische Gesetzgebung auf diesem Gebiete bereits Reformen vorgenommen hatte. 3m Jahre 1806 wurden die Religionsansichten der Mohamedaner, 1826 die der helvetischen Confessionsverwandten und der Menonisten berücksichtigt 2c. Der Fahneneid der jüdischen Soldaten und die Eide, welche an der Universität die Israeliten bei der Immatriculation als Studirende und bei der Promotion zu Doctoren zu leisten hatten, waren gleich den christe lichen Eiden.

Herr v. Lämmel verband sich mit dem Rabbiner zu Wien Herrn Lazar Horwit, und ließ sich Gutachten von den damaligen Rabbinern zu Pest, Löw Schwab, und zu Brody, Christia

nopoler, geben, in welchen nachgewiesen ward, daß die einfache Eidesablegung für die Juden bindend und verpflichtend sei.

Mit diesen Gutachten versehen, petirten Herr v. Lämmel und Rabbiner Horwit beim Kaiser um die Abänderung des Judeneides.

Hierauf erfloß eine Allerhöchste Entschließung, des Inhaltes, daß die Centralbehörden der Kronländer mit Uebergehung der Unterbehörden um die Angelegenheit zu beschleunigen — ihre Gutachten in dieser Sache geben mögen. In Folge einer Vorstellung der nieder- österreichischen Regierung, daß die Polizeidirection gefragt werden müsse, ob die Ansichten der Reformer und der orthodoxen Juden in dieser Beziehung gleich wären 2c., wurde bestimmt, daß auch die Unterbehörden einzuvernehmen seien. Die Wiener Polizeidirection ersuchte hierauf Herrn Mannheimer um ein Gutachten. Am 18. October 1843 erstattete er dasselbe. Er verwahrt sich darin gegen den Unterschied von Reformern und Orthodoxen, es gebe in Oesterreich unter den Juden nicht Reformer und Orthodoxe. (Nebenher wird bemerkt, daß der Ritus im Wiener Tempel auf orthodoxem Boden stehe.) Der Eid sei überdieß allen Juden gleich heilig; er beruft sich auf die Bibel, auf den Talmud, auf Maimonides 2c. und kömmt zu dem Schlusse, daß der Eid, wie ihn der Christ schwört, auch für den Juden vollkommen bindend und verpflichtend wäre.

Dieser Vorschlag schien den Behörden als zu weit ausgreifend, und Mannheimer wurde neuerdings aufgefordert, eine Meineidserinnerung und eine Eidesformel zu entwerfen.

Auf Mannheimer's Veranlassung, welcher fürchtete, daß die Sache nun eine schiefe Wendung nehmen könnte, ersuchten die Vertreter der israelitischen Einwohner Wiens, welche bei dieser Gelegenheit, wie immer, ihren persönlichen Einfluß bei den Regierungsorganen für die Sache ihres Volkes und ihres Glaubens geltend machten, die bedeutendsten Rabbiner des Kaiserstaates, Gutachten über die Eides ablegung zu geben, und wurde denselben der Entwurf der Meineid serinnerung und die Eides formel Mannheimer's vorgelegt.

Von 24 Rabbinern gingen Gutachten ein, nämlich von dem ersten Rabbiner in Prag (Rappaport) und von dem Oberjuristen (S. Freund) daselbst, von den böhmischen Kreisrabbinern in Be

raun, Czaslau, Leitmerit, Saat, Pilsen und Budweis, und von dem Localrabbiner in Kollin, Daniel Frank. Aus Mähren kamen Gutachten von dem Juristen-Collegium in Mähren, von den Rabbinern zu Proßniz (H. B. Fassel), Loschit (Abraham Neuda), Groß-Meseritsch (Pollak), Trebitsch (Joachim Pollak) und Holleschau (Jos. Feilbogen); aus Galizien von dem Prediger und Religionslehrer A. Kohn in Lemberg, von den Kreisrabbinern zu Brody (Christianopoler) Rzezow, Zolkiew (Hirsch Chajes) und von dem Rabbinatsperweser in Tarnopol; aus Illyrien von dem Oberrabbiner Treves in Triest und von dem Rabbinatsverweser Reggio in Görz, und von dem Oberrabbiner A. Lattes in Venedig.

Sämmtliche Votanten schließen sich Mannheimer an. Sie halten den Eid, wie er für Christen vorgeschrieben ist, für bindend und verpflichtend, sie erkennen keinen Unterschied zwischen Reformern und Orthodoxen, zwischen gebildeten und ungebildeten Israeliten auf diesem Gebiete an.

Mannheimer gab hierauf zum zweiten Male ein Gutachten ab; dasselbe lautet:

64329
4699'

„Indem ich der mir zugekommenen Weisung der h. Landesstelle vom 25./29. v. Mts., 3. pflichtschuldigst nachkomme, muß ich vor Allem bemerken, daß ich bei der Abfassung des beiliegenden Entwurfes zu einer Eidesformel und Ermahnung für Israeliten die in meinem Berichte vom 18. October enthaltenen Grundsäge befolgt, und die bestehenden Landesgesetze und die darauf bezüglichen Vorschriften der österreichischen Gerichtsordnung für Eidesleistungen zu Rathe gezogen habe und den Charakter der Ausnahmsgesetze zu vermeiden bemüht war, daß ich daher um so mehr auf eine günstige Entscheidung dieser für die gesammten Israeliten der Monarchie höchst wichtigen Frage glaube rechnen. zu dürfen, da die Gerichtsordnung in den Formeln und Vorschriften für die Bekenner des christlichen Glaubens von dem Glaubensbekenntnisse ganz absieht und die Meineidserinnerung, wie sich das Gesetz, §. 162, ausdrückt, der Bescheidenheit des Richters überlassen wird," rücksichtlich der Formel aber das Gesetz, §. 164, verfügt: „Niemand soll anders schwören, als: So wahr mir Gott helfe;" da ferner nach dem Justizhofdecrete vom 26. August 1826 auch die mohamedanischen Glaubensgenossen von

"

allen verdächtigenden und peinlichen Mahnungen befreit und auf eine einfache Eides formel im Namen Gottes hingewiesen sind, da endlich nach dem Hofdecrete vom 10. Jänner 1815 die Menonisten und ähnliche Secten von jeder Eidesleistung befreit sind, weil dieselbe mit ihren Religionsgrundsätzen nicht vereinbar ist, mithin die ganze Schwere und Strenge des Gesetzes, das gegen alle religiösen Bekenntnisse mit so vieler Umsicht und Schonung verfährt, nur noch einzig und allein auf dem Juden und auf ihm um so drückender lastet, wozu doch offenbar kein Grund vorhanden ist, wenn es erwiesen ist, daß bei den Juden der Meineid zu den seltensten Erscheinungen gehört.

Ich muß darauf aufmerksam machen, daß in dem Maße, wie die Bildung unter den Juden zunimmt, auch die Fälle immer häufiger werden müssen, wo der Jude sich weigert, einen solchen Eid zu leisten, „der mit seinen Religionsgrundsäßen nicht vereinbar ist," und ein Conflict mit dem Geseze sich ihm als Gewissenspflicht und Ehrensache herausstellt.

Bezüglich der bei der Eidesleistung zu beobachtenden Feierlichkeiten habe ich zu bemerken, daß die Beibehaltung der in dem Gesetze bezeichneten Stelle in der Thora Levit. Cap. 28, V. 14 den Charakter der Gehässigkeit an sich trägt und jedes Gemüth verlegt, indem darin nichts von Eid oder Meineid, oder sonst darauf Bezügliches vorkommt, sondern die Stelle ganz im Allgemeinen die Flüche und Verwünschungen enthält, die den Juden im Falle der Gottlosigkeit und Verworfenheit treffen werden; daß demnach eine Abänderung in der Beziehung unerläßlich ist, wenn man aus der unseligen Verirrung der hingeschwundenen Jahrhunderte herauskommen will, daß daher die Stelle Exodus Cap. 20 V. 7 in den zehn Geboten Gottes, die dem Juden das Heiligste find, und zwar der Vers, der das Gebot enthält: „Du sollst den Namen Gottes nicht fälschlich aussprechen, denn Gott läßt nicht ungestraft und ungeahndet, wer seinen Namen fälschlich ausspricht,“ als die zu bezeichnen ist, auf die er die Hand zu legen habe.

Ich fühlte mich veranlaßt, auf diesen Gegenstand noch einmal zurückzukommen, da ich seit meinem jüngsten Berichte vom 18. October neuerdings in Erfahrung gebracht habe, daß Anfragen und Verhandlungen eingeleitet worden sind wegen einer

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