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Ausgabe der Thora, in welcher diese in Rede stehenden Flüche mehr auf einem Blatt concentrirt wären, und es also den Anschein haben könnte, als wolle man die Erschwerungen eher schärfen, als mildern. Es ist dieser Gegenstand bei Gelegenheit der Anschaffung eines neuen Thoraeremplares für den hiesigen Magistrat in meiner Gegenwart behandelt worden, und wie ich jetzt höre, an das Rabbinat in Prag eine Anfrage deßhalb ergangen.

Schließlich glaube ich noch immer, daß die Meineidserinnerung für Juden und Christen füglich dieselbe sein könnte und dürfte und daß in der bei den hiesigen Gerichten üblichen Ermahnung nur der eine Satz zu ändern wäre: „Unsere Religion lehrt uns, daß die Falschschwörenden eine schwere Sünde begehen und von derselben in keinem Beichtstuhle absolvirt werden," welcher Satz dahin abzuändern wäre: „Ihre Religion lehrt, daß wer falsch schwört, eine schwere Sünde begeht, für die es keine genugthuende Sühne und Buße gibt“ u. s. w. Uebrigens liegt mir auch die Gerichtsordnung von Füger vor, 3. Aufl. von Wessely, Wien 1839, in welcher ad §§. 145-168 das Verfahren bei Eidesleistungen genau beschrieben und S. 18 und 19 eine solche Meineidserinnerung sich findet, von der ich nach bestem Wissen und Gewissen versichern kann, daß sie sowohl wie die vorgeschriebene Eidesformel jedem Juden genügen würde.

Indessen will ich der mir zugekommenen Weisung gerne und willig Folge leisten und lege den anbei folgenden Entwurf in aller Unterthänigkeit zur weitern Prüfung vor.

Wien, 6. December 1843:

Isak Noa Mannheimer, 13) erster Religionslehrer und Prediger am israelitischen Bethause in Wien.

Meineidserinnerung.

Sie stehen hier vor Gericht, um vor Gott dem Allmächtigen. einen Eid zu schwören (daß Sie in der vorliegenden Rechtssache nach bestem Wissen und Gewissen die volle, reine, unverfälschte Wahrheit sagen wollen).

Bevor Sie diesen Eid schwören, bin ich nach dem Gesetze verpflichtet, Ihnen die Wichtigkeit eines solchen Eidschwures, das

Sündhafte und Sträfliche eines falschen Schwures oder Meineides auseinanderzusetzen und ans Herz zu legen.

Bei Gott schwören heißt: Gott den Allwissenden zum Zeugen anrufen, ihn, den allgerechten Weltenrichter, der in die Herzen schauet, der das Geheime und Verborgene bringt ans Licht, der die Schändung und Lästerung seines göttlichen und heiligen Namens als ein Verbrechen heimsuchet und bestrafet, für das es nach Ihrem, wie nach unserem Glauben keine Buße und keine Sühne gibt.

Der Eid, den Sie leisten zur Ermittlung und Bekräftigung der Wahrheit, zur Sicherstellung des Rechtes gegen die Ungebühr, das ist ein gutes, frommes, verdienstliches Werk; denn Sie rufen. Gott an in Wahrheit und Wahrhaftigkeit und heiligen seinen Namen. Sie wirken mit zur Handhabung des Rechtes, das, wie die Schrift lehrt, eine von den Grundsäulen ist, auf denen die Welt steht.

Wo Sie aber einen falschen Eid schwören und anders denken als Sie reden, oder anders reden als Sie denken, oder irgend einen Vorbehalt und Rückhalt, irgend eine Täuschung sich zu Schulden kommen lassen, sei es in Sinn und Worten oder in Gedanken; in Ihrer Aussage nicht mit aller Aufrichtigkeit, Wahr. haftigkeit und Gewissenhaftigkeit verfahren und gegen besseres Wissen und Gewissen die Wahrheit verleugnen, umgehen oder verdrehen, so haben Sie den heiligen Namen Gottes mißbraucht, entweiht, geschändet, so ist der Eid, den Sie schwören, ein Meineid, und Sie haben sich gegen Gott, gegen Ihre Nebenmenschen, gegen sich selbst und gegen Alles, was dem Menschen heilig ist, auf's Schwerste versündigt und vergangen.

Gegen Gott, der die Lästerung und Schändung seines heiligen Namens nicht ungestraft und ungeahndet läßt, wie es hier in der vor Ihnen liegenden Stelle der zehn Gebote heißt: Gott läßt den nicht ungestraft, der seinen Namen fälschlich ausspricht, zu Lug und Trug mißbraucht.

Gegen Ihren Nebenmenschen, denn da der Richter nicht in die Herzen schauen kann und er auf die Aussage des Zeugen seinen Richterspruch und sein Urtheil gründet, so find Sie für allen Nachtheil und Schaden verantwortlich, der daraus entsteht.

Wolf, Mannheimer.

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Sie frümmen und beugen das Recht, entkräften das Gefeß, benachtheiligen den, der im Rechte ist, begünstigen den, der im Unrechte ist.

Sie versündigen sich gegen Staat und Obrigkeit, gegen das Gesetz und die, die es handhaben und schirmen, da das Ansehen des Gerichtes von der untrüglichen Handhabung des Rechtes abhängt und Sie es untergraben und erschüttern.

Sie verfündigen sich gegen sich selbst, indem Sie Ihr ewiges Seelenheil gefährden und alle die Nachtheile sich zuziehen, die ein solches Vergehen zur Folge hat. Ich muß Sie darauf aufmerksam machen, daß wie das göttliche Gesetz die Schändung des göttlichen Namens nicht ungestraft läßt, so auch das weltliche Gesetz den Meineid auf's strengste ahndet, und daß Schande und schwerer Kerker die Strafe ist, die den Meineidigen trifft, wo er des falschen, betrüglichen Eides überwiesen und überführt wird.

Darum beherzigen Sie noch einmal die Bedeutung dieses Eidschwures, den Sie zu schwören im Begriffe sind und bedenken Sie, daß Sie durch jede Leichtfertigkeit, Unbesonnenheit, geschweige denn durch eine vorsätzliche Täuschung und Lüge Gesetz und Recht beugen und verrücken, sich selbst entehren, Ihren Glauben schänden und den heiligen Namen Gottes entweihen.

(Der Schwörende legt die Hand auf die bezeichnete Stelle im 2. B. M. 20, 7, und spricht mit bedecktem Haupte dem Richter die Worte nach:)

Eides formel.

Ich N. N. schwöre bei Gott dem Allmächtigen, dem Allwissenden, dem Gotte des Himmels und der Erde, einen reinen, unverfälschten Eid, ohne allen Vorbehalt, ohne alle und jede Täuschung, Krümme oder Tücke, sei es in Worten oder in Gedanken, in aller Aufrichtigkeit und Wahrhaftigkeit, wie ich es dereinst vor Gott zu verantworten gedenke, daß ich in Betreff des (folgt der Gegenstand) die volle, reine, unverfälschte Wahrheit sagen will (oder gesagt habe); so wahr soll mir Gott helfen und mir beistehen in allen meinen Nöthen!

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Einzelnweise liefen auch die abgeforderten Gutachten über diesen Gegenstand von den Behörden ein, und wir geben die

Uebersicht der Meinungen der Behörden in Betreff der Abänderung der Eidesformel für Israeliten 14).

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*) Der Referent sprach sich für eine Abänderung des Judeneides aus und bemerkt unter anderem:

„Ferner muß sich Referent auf das Zeugniß der Geschichte berufen, wornach auch in der frühesten Zeit keineswegs die Meinung herrschte, als enthalte die jüdische Religion Lehren, welche den Meineid wider Christen gutheißen, sondern daß sich dieser Wahn erst in späterer Zeit gebildet und seinen Ursprung Juden zu verdanken hat, welche, ohne sich eines moralischen Zweckes bewußt zu sein, bloß von eigennützigen Triebfedern bestimmt zum Christenthume übertraten, und um ihre Apoftafie zu bemänteln, dem Judenthum solche und ähnliche Grundsätze andichteten."

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