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belehret, daß die Nesiim oder Hauptleute von Israel mechujev und schuldig gewesen, dasjenige zu halten, welches sie geschworen hatten denen Männern von Gibon, welche doch wirklich avodo soro gethan und owde Elilim waren; daher frage ich dich, ob du glaubest, daß du Mechallel haschem bist, und daß du mekallel bist Gott den Allmächtigen, wenn du anjetzt eine falsche oder Schekere Schvuo ablegen wolltest.

Adonoi, einiger, allmächtiger Gott, ein Melech über alle Melochim, ein ewiger Gott meiner Väter Abrohom, Jizchack und Jaikov, der du uns die heilige toro gegeben hast; ich rufe an deinen heiligen Namen Adonoi, und deine gevuro und Allmacht, daß du mir helfest, mekajem sein, meine Schvuo, die ich jezt thun solle, und wann ich Scheker, oder beormo, bemirmo o betachbulo Schebeolom schwören werde, so soll ich beraubt fein aller Chasodim des ewigen Gottes, und es sollen an mir gewältigen alle kelolos vearurim haketuvim betoras Mosche und alle hakelolos schekillel Jeschajo hannovi velo jeheje li chelek baadas bene Jisroel lo beolom hasse velo beolom habbo, auch soll ich kein chelek haben an Moschiach und Erez Jisroel. Auch bezeuge ich bei dem allmächtigen, ewigen Gott Adonoi, daß ich nicht begehret, weder verlanget, noch angenommen habe eine Erklärung, Auslegung, Abnehmung oder Vergebung von keinem Menschen auf der Welt wegen dieser Schevuo, auch keine begehren oder annehmen wolle; und dafern ich eine Modoo gemacht oder auch sonsten etwas gethan, gesagt oder geschrieben hätte jeheje ma Scheheje, so dieser Schvuo amittai Schaden oder zum Nachtheil gereichen könnte, so bin ich hiermit alles dieses Mevattel, und alle dergleichen etwa gemachte Modoos ad olom sollen mevattel ganz und gar null und nichtig sein.

3ch N. ben N. schwöre bei dem lebendigen, allmächtigen, ewigen Gott habbore Schomajim vehooretz, daß ich mit Wahrheit und beemes beli mirmo, uvlo ormo vetachbulos schebeolom, auch nicht wegen Geschenke oder mattonos, noch auch aus Liebschaft, Neid, Haß, Freund- oder Feindschaft, oder andern zur Unterdrückung der Wahrheit oder Gerechtigkeit gereichenden Absichten bezeugen, aussagen, bestätigen und mekajem sein könne, (Materia Juramenti) und wann ich Scheker oder bemirmo

o tachbulo schwöre, dann soll ich leolom vead meuror, und mekullol sein, und es soll mich das Feuer von Sidom und Amoro ver zehren, und es sollen alle kelolos, die in der toras Mosche ges schrieben stehen, an mir gewältigen. Es solle mir auch der wahre, einige, allmächtige Gott Jisroel, der Himmel und Erden, Laub und Gras und alle andern Dinge erschaffen hat, nie mehr weder bechai noch bemosi zu Hilfe kommen, er solle mir auch in allen meinen Massumatten und Zoros nicht helfen. Wenn ich aber emes gedabbert, wenn ich wahr und recht in dieser Sache gesagt habe, dann helfe mir der wahre Gott Hakodosch Boruch hu omen veomen.

Leopoldus Tirsch,

k. k. Revisor et transl. in hebraicis. VI.

(3u S. 24.)

Euer Majestät!

1. Bei Gelegenheit der fürgewesenen Untersuchung des böhmischen Landrechtes kam in der beurtheilten Befolgung der Instruction bei dem Artikel der Judeneide vor: daß jedesmalen die zehn Gebote und der Sterbküttel durch den Schulklepper beige= schafft würden.

Man forderte also über dieses in der Instruction nicht gegründete Benehmen die Aufklärung.

2. Diese ward in dem Anschlusse dahin gegeben: daß, weil der Uebersetzer in hebräischer Sprache, so der Erjefuit Pater Tiersch ist, über die ihm mitgetheilten, zu den Judeneiden gewidmete Toro bemerkte, daß dieses hebräische Buch eigends Chumuch genannt, nach jüdischem Gebrauch zur Abnahme eines Eides unzulänglich sei, sondern hiezu eigentlich ein sogenanntes SepherTora, nämlichen durchaus auf Pergament geschriebenes, und auf zwei großen hölzernen Walzen der Länge nach aufgerolltes Gesetzbuch erfordert werde, so 200 fl. koste, aber in einer jeden der Prager Synagogen zu finden wäre; so habe also das Landrecht bei jedem Eide, damit er nicht wirkungslos, sondern dem Endzwecke entsprechend abgelegt werde, jedesmalen den Schulfänger mit einem Sepher-Toro rüsten lassen, der dann auch jedesmalen die sonst bei den Juden gebrauchten zehn Gebote, dann ein weiß es

Tuch, das dem schwörenden Juden um den Hals und die Brust gewunden worden, mitgebracht, sodann dem Schwörenden die linke Hand und Arm bis zum Ellbogen entblößt, und ein ledernes Band mit Knöpfen umgewickelt habe.

3. Ueber diese Aufklärung haben zwei Räthe des Appellationsgerichtes geglaubt: dem Landrecht sei für dermalen die Abweichung von jenem, was wegen den Judeneiden in dem vierten Abschnitte der zweiten Abtheilung der allgemeinen Instruction a §. 18 bis 23 geordnet ist, für dermalen auszustellen und dasselbe für die Zukunft auf die genaueste Beobachtung der Instruction zu weisen.

Die mehreren Stimmen dagegen bemerkten: Da die jüdische Nation nach ihrem Fanatismo noch zur Stunde in der Idee lebte, daß ein nicht nach ihren Feierlichkeiten abgelegter Eid keine Verbindlichkeit nach sich ziehe, so folle derzeit, und bis zu erfol gendem besseren Unterrichte, der angezeigte bisherige Gebrauch beibehalten werden.

Hierüber hat zwar damals schon der Referent lediglich nach dem Anrathen der mindern Stimmen des Appellationsgerichtes fürschreiten, und alle mehrere Weitläufigkeit in Sachen beseitigen wollen. Allein alle übrigen Stimmen fanden die Sache von äußerster Wichtigkeit, und zwar nicht bloß für Böhmen, sondern für alle deutsche Erblanden. Denn auf der Wahrheit der Eide ruhet so oft und vielmals der Schutz des Eigenthums, und die Verwaltung einer Justiz, das alle anderen Unterthanen Eurer Majestät leiden würden, wenn man sich auf solche jüdische Eide verlassen wollte, die ohne Wirkung von darumen sind, weil die Schwörenden selbst ihn für ein bloßes Spiel und ohne Verbindlichkeit hielten.

4. Daher wurde nach den eminenter majoribus beschlossen, etwas tiefer in die Sache einzugehen, und dem Pater Tiersch aufzutragen, er habe eine gründliche Auskunft zu erstatten, wie eigent lich nach den Religionsbegriffen der Juden der Eid von diesen Religionsverwandten abgeschworen werden wüsse, damit er als wahrhaft und giltig abgelegt von denselben angenommen werde.

5. Diese Auskunft ist nun in dem Anschlusse eingelangt. Da bemerkt der P. Tiersch einige aus Unwissenheit des deut

schen Seters in den hebräischen Worten eingeschlichenen Druckfehler, die aber wichtig sind, weil, wie die Worte stehen, ihnen eine ganz andere Bedeutung eigen ist, als die sie nach der Absicht des Eides haben sollten.

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In der Sache selbsten aber ist zwar einerseits von jenem, was in dem vorigen Berichte vorgekommen, nämlichen von einer geschriebenen Sephir-Toro -von Beibringung der zehn Gebote, - von der Art, den Schwörenden zu kleiden, dermalen keine Frage: andererseits führet Pater Tiersch über die dermalige Vorschrift der Instruction folgende dem Referenten auffallende Sprache: Er habe jenes, was er über die jüdischen Eide und „derselben Erfordernisse in hebräischen Büchern, in Schriften be„rühmter christlicher Gelehrten und aus 30jähriger, von den Mei„nungen der Juden eingehobenen Erfahrniß sich eigen gemacht, mit „jenem zusammengehalten, was die Instruction vermag, und ge„funden, daß diese Instruction mit der Wesenheit dessen größten,,theils übereinstimmend sei, was christliche sowohl, als jüdische Gelehrte zur Giltigkeit eines jüdischen Eides theils als nöthig, „theils als höchst nüßlich anverlangen, damit selber ihren Religionsbegriffen gemäß für giltig anerkannt, und der Schwörende „durch heilsame Schrecken von Ablegung eines falschen Eides abgehalten werden möge."

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Demungeachtet räth er Pater Tiersch verschiedene Abänderungen und Zusäße an, die zu geschwinderer Uebersicht Eurer Majestät in dem Anschlusse zusammengezogen sind; und zwar:

Erstens: Da die Schriftsteller forderten, daß dem schwörenden Juden, bevor man ihn schwören läßt, ein heilsamer Schrekfen eingejaget werde, so will er ad §. 20 am Ende, und in §. 23 bei einigen Stellen nachdrücklichere Ermahnungen beifügen, die im Grund darin bestehen, daß nach der Chacumim Lehre bei Gelegenheit eines Schwures die ganze Welt sich bewegt, und gezittert habe: daß Gott die Rache gegen einen falschen Eid nicht Wolf, Mannheimer.

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wie bei anderen Verbrechern an dem Verbrecher allein, sondern an dem ganzen Geschlecht ausüben werde; ja daß diese Rache das ganze Volk Israel treffen werde, weil dießfalls alle Juden für einander Bürge seien.

Zweitens: Da die Schriftsteller forderten, daß das Jurament geschehe mit Berührung oder Angreifung einer schätzbaren, d. i. heiligen Sache, nämlich des Gesetzbuches, oder der fünf Bücher Moses, und nun von den wenigen Einsicht habenden Juden die Echtheit jener Toro bezweifelt werde, welche in christlichen Buchdruckereien und auf christliche Art, nämlich zum Gebrauch der theologischen christlichen Studenten mit Untermengung lateinischer Wörter aufgeleget sind, so hält er für eine billige Vorficht, die Gerichtsstellen nur mit solcher Toro zu versehen, die in füdischen Buchdruckereien und auf jüdische Art aufgelegt find; und als eine weitere Folge dieser Bemerkung glaubet er, daß von der Toro nicht das dritte Buch Leviticum am 26. Capitel 14. Vers, sondern das zweite Buch Erodus am 20. Capitel 7. Vers aufgeschlagen werden solle, welches eine noch nachdrücklichere Stelle von den Eiden enthält.

Drittens: Nebst dem. daß schon nach dermaligem Gesetze der Jud den Eid stehend und mit bedecktem Haupte abzulegen habe, als welches mit seinen Religionsbegriffen wohl übereinskomme, will er, daß dem Schwörenden eine solche Richtung des Körpers gegeben werde, damit sein Angesicht gegen Sonnenaufgang sehe, und zwar schon darum, weil die Juden alle ihre Gebete mit gewendetem Gesichte gegen Sonnenaufgang, das ist gegen das gelobte Land, zu verrichten pflegten, und daher, um sich hierinne nicht zu verfehlen, in ihren Häusern eigene Tafeln auf, schlagen, so die östliche Seite auszeichneten.

Viertens: Hält Pater Tiersch für eine Erforderniß, daß dem Schwörenden nicht bloß der in facto alieno versirende Rechtsfreund, sondern die von der innerlichen Beschaffenheit der Sache informirte Partei, oder der Zeuge recht in's Angesicht gestellt werde, da andurch der Schwörende, wenn er nicht ein ausgearteter Bösewicht ist, durch den der Sache Kundigen beschämt, und vor Ablegung betrüglichen Eides hintangehalten werde.

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