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XIII.

Das neue Civileherecht.

Von Prof. Dr. Hollweck, Eichstätt.

I.

In diesen Blättern (CXXVI, S. 330) hat Professor Sägmüller (Tübingen), als Canonist und Historiker bestens bekannt, über mein Buch „Das Civileherecht des BGB. dargestellt im Lichte des canonischen Eherechts" (Mainz 1900) referirt und dabei namentlich die verschiedene Auffassung. die zwischen P. Lehmkuhl und mir in dieser Sache besteht, hervorgehoben. Da inzwischen P. Lehmkuhl in einer Rezension meines Buches (M. Laacher-Stimmen, 1900, IX, S. 458) ebenfalls Veranlassung genommen, sich neuerdings über den Gegenstand zu äußern,1) so dürfte es vielleicht die Leser interessiren, mein Schlußwort in der Sache zu vernehmen.2)

1) Eine Rezension in der Kölnischen Volkszeitung (Literarische Beilage Nr. 45) stimmt so auffallend in ihrem Gedankengang und in ihrem Urtheil mit jener in den Stimmen von Maria Laach, daß ich annehmen darf, auch sie sei aus P. Lehmkuhl's Feder. Zum mindesten hat die Rezension der M.-Laacher Stimmen als Vorlage gedient.

2) In der akatholischen Presse hat m. W. zum Buche die Augsburger Abendzeitung (1900, Nr. 2001, die Kölnische Zeitung (1900, Nr. 787) und die Kreuzzeitung (1900, Nr. 364) Stellung genommen. Während das Augsburger Organ in ruhiger, soweit der Standpunkt nicht in Frage tommt, sogar sehr anerkennender Weise referirt, sprechen die beiden norddeutschen Blätter geradezu von „UngeheuerlichHistor..polit. Blätter CXXVII 2. (1991.)

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Es müssen dabei ja Fragen berührt werden, welche weit über die theologischen Fachkreise hinaus Interesse erwecken.

Sägmüller ist in der Grundfrage, ob im BGB. eine wirkliche, den Begriff voll erschöpfende Civilehe enthalten sei, mit mir einverstanden und meint, ich hätte dafür „den strikten Beweis erbracht. Es mag eigenthümlich berühren, daß das nothwendig war, aber es wird sich weiter unten zeigen, wie nothwendig es war. - Sägmüller findet es nur auffallend, daß ich über die Veranlassung des Defrets Tametsi von der gewöhnlichen Ansicht abwiche. Ohne auf diese Frage einzugehen, bemerke ich nur, daß ich seiner Zeit über die Vorgeschichte des Dekrets eine Studie, die allerdings citirt ist, aber dem Referenten nicht zugänglich war, veröffentlichte. Ich referire dort nach den von Theiner publicirten Akten des Concils über die Hergänge. Es sei hier nur hervorgehoben, daß sowohl der Jesuitengeneral Laynez als der Cardinal Hosius, welche mit den päpstlichen Legaten gegen das Dekret stimmten, ausdrücklich bemerken, es sei keine neue Veranlassung für dieses Dekret gegeben (non adest nova causa), man brauche also das bestehende Recht nicht zu ändern. Eine Häufung der Clandestinehen, die nie zahlreich waren, behauptet auch das Concil selbst nicht, sondern es betont nur die damit gegebenen Mißstände, wenn sie doch ab und zu vorkamen. Frankreich und Spanien, die im Bunde mitsammen den Druck auf das Concil übten, haben das Dekret, das etwas ganz anderes brachte, als sie wünschten, durchaus nicht freundlich aufgenommen, und in Frankreich bedurfte es wiederholter ernstlicher Anstrengung des Episcopates, daß das Dekret endlich verkündet werden durfte, erhebliche Zeit nach dem Concil. Daß Rom troß der starken Minorität, welche das Dekret abgelehnt hatte, doch dasselbe bestätigte, hat seinen Grund wohl darin, daß dadurch den Eingriffen in die kirchliche Gerichtsbarkeit vor

feiten." Was sie als solche bezeichnen, beweist nur ihre geradezu ungeheuerliche Unwissenheit auf dem Gebiete des canonischen Rechtes. Wer über solche Gegenstände schreibt, sollte doch z. B. wissen, daß kirchliche Entscheidungen für den Ganonisten eine Rechtsquelle sind. Das gehört zum ABC des canonischen Rechts.

gebeugt werden sollte, welche sich besonders in Frankreich die Parlamente dann erlaubten, wenn für eine Ehe nicht die elterliche Zustimmung vorlag.

Die weiter durch Sägmüller angeregte Frage anlangend über die Aufrechthaltung des Defrets Tametsi und die Ausfichten, welche Anträge auf dessen Abschaffung gehabt hätten, falls diese Materie auf dem Vatikanum zur Sprache gekommen wäre, so lag für mich zunächst kein Grund vor, sie in die Diskussion zu ziehen. Da sie zur Diskussion gestellt ist, so stimme ich dem von Sägmüller Gesagten bei. Es ist nicht denkbar, daß die Kirche unter normalen Verhältnissen den Abschluß der Ehe vor dem Standesbeamten hinsichtlich der Gültigkeit jenem vor dem Pfarrer gleichstellt. Der Abschluß der Ehe ist ein sakramentaler, wesentlich religiöser Akt, und wenn die Kirche eine bestimmte Form als zur Gültigkeit noth wendig vorschreibt, so kann sie dabei nur an eine von ihr selbst festgesezte Form und nur an den Abschluß vor ihren Organen denken. Der Empfang eines Saframentes eines Sakramentes extra faciem ecclesiae fann nur in Nothfällen gestattet werden. Obwohl Jedermann gültig die Taufe spenden kann, wird und kann die Kirche deren Spendung durch Laien nicht allgemein gestatten. Abgesehen davon darf die Kirche, da die Ehe Sakrament ist, dieselbe nur auf Grund ihres Rechtes, das dafür allein zuständig sein kann, abschließen lassen. ie muß also durch ihr Organ auch prüfen, ob die beabsichtigte Ehe kirchlich gültig und erlaubt abgeschlossen werden kann. Wenn in einer Dekretale Alexander's III. (c. 3, X. 4,4) in der pars decisa davon die Rede ist, daß stellenweise die Ehe auch coram notario abgeschlossen werde, so ist darunter wohl sicher der kirchliche Notar verstanden, der nur auf Grund des kirchlichen Rechts den Abschluß gestattete. Selbst wenn man darunter den weltlichen Notar verstehen wollte, so wäre in jener Zeit für diejen das canonische Recht ebenfalls das allein maßgebende gewesen. Daß die Kirche von modernen Standesbeamten erwarten könnte, daß sie ihr Eherecht studiren und neben dem weltlichen als maßgebendes anwenden, ist undenkbar. Abgesehen davon würde die Kirche durch eine allgemeine Gestattung des Abschlusses der Ehe vor dem Standesbeamten der profanen Auffassung der

Ehe geradezu Vorschub leisten. Wenn auf dem Concil von Trient von einzelnen Rednern beantragt wurde, die Eheschließung vor weltlichem Organ zuzulaffen, so ist zu beachten, daß unter den Concilsvätern so Mancher, wie die Verhandlungen auch in anderen Fragen beweisen, in der Theologie Laie war. Daß ein dahingehender Antrag auf dem Vatikanum Annahme gefunden hätte, ist ausgeschlossen; der Antrag selbst verdient die Note theologischer Unklarheit.1)

Andererseits ist nicht zu leugnen, daß unter den gegenwärtigen Verhältnissen, die so wesentlich von denen des Jahres 1563 verschieden sind, das impedimentum clandestinitatis zu einem der allerschwierigsten geworden ist. Die Zerrissenheit des Rechtsgebietes, die mancherlei Ausnahmen, die Steigerung des Verkehrs, die modernen Lebensgepflogenheiten, die Mischung der Confessionen, die Fluktuation der Bevölkerung u. a. macht die Dinge so verwickelt, daß im einzelnen Falle es überaus schwer wird, zu beurtheilen, ob die Ehe gültig oder ungültig ist. Wie oft soll aber selbst der einfache Seelsorger für rasch zu erledigende Fälle sich ein Urtheil bilden können! Cine Vereinfachung soll hier kommen und soll bald kommen. Daß diese Vereinfachung im Sinne einer Abschaffung des Hindernisses als eines trennenden 2) kommen werde, glaube ich kaum. Rückkehr zum alten Recht, welches jeden formlosen Consens als genügend, wenn auch nicht als erlaubt, gelten ließ, wäre ein wahrer Rückschritt und würde alte Schwierigkeiten wieder bringen, wenn gleich die staatliche Gesetzgebung über die Oeffentlichkeit der Eheschließung in etwa das Uebel wohl sehr selten machen würde. Undenkbar wäre ja troßdem der Fall

Die

1) Ich meine damit nicht den von Sägmüller, S. 344 erwähnten Antrag, der etwas Anderes bezweckte. 2) Clandestine Ehen waren vor dem Tridentinum strengstens verboten; die Clandestinität war also auch früher Ehehinderniß, aber nicht trennendes, sondern verbietendes. Solches ist sie heute noch auf dem nicht-tridentiniichen Gebiet. Als verbietendes Ehehinderniß müßte die Kirche die Clandestinität bestehen lassen, denn sie kann nicht allgemein erlauben die Ehe extra faciem suam abzuschließen. Nur vorübergehend und in Nothfällen kann dies gestattet werden.

nicht, daß ein Paar eine kirchlich gültige, wenn auch staatlich ungültige, Clandestinehe schlösse, und die Dinge würden sich so eher noch mehr verwickeln wie früher. Wenn aber die Kirche einmal eine bestimmte Form als wesentlich für die Gültigkeit des Consenses vorschreibt, so bleibt sie am besten bei der tridentinischen Form. Die Substituirung eines dritten Zeugen an Stelle des Pfarrers würde allerdings den standesamtlichen Consens auch als kirchlich wirksam sichern, weil der Standesbeamte, wenn auch nicht als solcher, so doch als weiterer dritter Zeuge neben den bei der Civiltrauung ohnedies vorgeschriebenen zwei Zeugen gelten könnte. Aber es würde das in der Gegenwart bald im Sinne einer Gleichwerthung des Civilaktes mit der Eheschließung in facie ecclesiae aufgefaßt werden, wenn immerhin die leztere als Pflicht betont würde. Für die Gebiete des tridentinischen Rechtes läge darin ein Zurückweichen, das Verwirrung stiften müßte.

Ausgeschlossen ist es, daß die Kirche dem Staat es überlasse, die Eheschließungsform zu bestimmen. Denn es handelt sich hier um die Form eines Sakramentes, die sie Niemanden unterordnen kann. Wie schlecht die Form der Ehe in der Hand des Staates geborgen wäre, beweisen das Gesetz vom 6. Februar 1875 und § 1317 des BGB. Das Wesen des Eheconsenses fordert, daß er durch den Willen Zweier, d. i. der Brautleute, zu Stande kommt. Sowohl das ältere wie das neuere Reichsrecht, jenes allerdings greller als dieses, fordert zum Zustandekommen der Ehe den Willen Dreier der Brautleute und des Standesbeamten. Als moßgebend für die Gültigkeit einer Ehe könnte die Kirche, durch ihr Dogma gehindert, nie die Form des § 1317 anerkennen. Wenn eine Civilehe zufällig eine kirchlich gültige Ehe ist, so ist sie dies lediglich wegen des Consenses der Brautleute; ob der Standesbeamte bereit war ihren Consens entgegenzunehmen oder nicht, fällt bei der Beurtheilung der kirchlichen Gültigkeit der Ehe als ganz unerheblich weg. Würde die Kirche dem Staat die Ordnung der Eheschließungsform überlassen, so wäre eine Civilehe auch kirchlich ungültig, wenn sie der als wesentlich vorgeschriebenen staatlichen Form nicht entspräche. In unserem Falle bedeutete das eine wirkliche Aenderung der

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