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und der Nasenstüber für den deutschen Generalissimus Grafen Waldersee, war doch erreicht. „Wenn es Rußland nur darum zu thun war, dem chinesischen Nachbar einen neuen Beweis traditioneller und vortheilhafter Freundschaft zu liefern, so ist dieser Zweck durch die Note vollständig erreicht worden. Wenn Rußland mit seinen chinafreundlichen Vorschlägen nicht durchgedrungen ist, so ist das am Ende nicht seine Schuld, und kann ihm am Tage der Liquidation nicht angerechnet werden". 1)

Zum Schlusse der russischen Intrigue kam der Fürst Uchtomsky persönlich nach Peking, um mit seinem Freunde Li-Hung-Tschang zu verhandeln. Vielleicht kam bei diesem Anlaß auch noch das Geschenk einer sogenannten Concession bei Tientsin neben England und Frankreich an die Ruffen zu Stande. Der Fürst ist Alles, nur kein Freund Deutschlands. Seit Jahren herrscht in einer Mehrheit der Presse und in der öffentlichen Meinung Petersburgs eine unauslöschliche Gehässigkeit gegen alles Deutsche. „Es ist ein systematisches Vergiften und Verheßen der öffentlichen Meinung," schrieb das Berliner conservative Hauptblatt, „wie der unteren Klassen, namentlich aber aller Halbgebildeten, der Halbintelligenz', und wir fürchten, daß diese Kreise combinirt mit den Männern des politischen haut gout in der Art des Fürsten Uchtomsky, in der That einmal zu einer wirklichen Gefahr heranwachsen können." ") Kurz vorher hatte derselbe ostasiatische Reisebegleiter des Czaren und als dessen Leibjournalist geltende Fürst eine Broschüre herausgegeben, in der es hieß:

„Der Teutonismus sei für Rußland stets der gefährlichste Feind gewesen. Deßhalb bemühten wir uns und mühen wir uns noch heute, ihn unschädlich zu machen, ihn auf seine Grenzen zu beschränken und sogar ihn zu Boden zu schlagen.

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1) Wiener Neue freie Presse" vom 6. September 1900. 2) Berliner „Kreuzzeitung“ vom 28. November 1900.

Deßhalb sind uns seit unseren Kindertagen die leider seltenen mittelalterlichen Schlachten so lieb, wo durch die vereinten oder vereinzelten Kräfte der Russen, Polen und Litthaner dem Germanismus jener Zeit schwere Schläge beigebracht wurden. Jezt sind diese Tage für unser Reich dahin, die Sorge des Tages sind ökonomische Interessen, aber unser Prinzip ist dasselbe geblieben: an den Grenzen des Slaventhums verüben die eidbrüchigen Teutonen nach wie vor Gewalt und Unrecht".1)

Allerdings hat ein Theil der russischen Presse befürchtet, daß solche Offenherzigkeiten des Fürsten die Verbeugungen aus Berlin stören könnten Der Zweck seiner Geschäftsreise nach Peking ist genau auch in seiner Broschüre vorausgesagt worden. China steht auf der Hut seiner eigenen und unbewußt auf der Hut der russischen Interessen. Mit der List einer Schlange sucht das Land Widerstand zu leisten, Kräfte gegen den Feind jenseits des Meeres zu sammeln, und sieht sich sehnsüchtig nach dem schweigsamen Norden um, wo der einzige Staat zu finden ist, von dem das in Principien der Selbstherrlichkeit erzogene Land der Bogdychan moralischen Schuß und uneigennüßige Hülfe zu erwarten. gewohnt ist. Asien, das ist die einzige Bestimmung Rußlands. In Asien gibt es und kann es für uns keine Grenzen geben, außer dem frei an seinen Ufern plätschernden unermeßlichen. blauen Meere."2) Einen Monat später hat das Wiener Judenblatt aus „vorzüglicher Petersburger Quelle" folgende Mittheilung erhalten:

„Soviel ist gewiß, daß der Kaiser ganz in den Gedanken befangen ist, die ihm sein erster Minister des Aeußern, der verstorbene Fürst Lobanow-Rostowski, über Rußlands Zukunft in Asien eingab. Es sind dieselben Ideen, welche die Einmischung Rußlands in den chinesisch- japanesischen Krieg und die Besizergreifung der Manschurei nach sich zogen. Rußland

1) „Kölnische Volkszeitung" vom 10. August 1900.

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2) Aus Rußland s. Münchener Allgemeine Zeitung" vom 20. September 1900.

ie durch seine äußerste militärische wie politische Macht entwicklung die Länder und Völker Ost-Asiens, wie bisher Central Asiens, sich moralisch unterwerfen, ohne sie förmlich zu bekriegen oder zu unterjochen. Die endliche Anschließung derfelben an die russische Machtsphäre werde dann wie kraft eines Naturgesezes erfolgen. Rußland hat seinerzeit auf diese Art ganz Sibirien erworben, später weite Strecken, um Taichkend, Samarkand; China, Afghanistan, die Mandschurei, Korea dürften nachkommen. Darin besteht die Formel der jezigen russischen Politik in China, welche der Czar verfolgt, ohne seinem Zdeale vom ewigen Frieden untreu zu werden; fie löst auch manche Räthsel im Gange dieser Politik, welche der russischen wie ausländischen Presse viel zu denken geben".1)

XXII.

Das neue Civileherecht.

Von Prof. Dr. Hollweck, Eichstätt.

II. (Schluß.)

P Lemfubl, dem ich leider in dieser Sache widersprechen wise und auf dessen Erwiederung ich darum besonders gespannt meant meine Schrift als eine „in kirchenrechtlicher und ** 14da Beziehung wohldurchdachte Erklärung der EheAd BB.", als eine durchgehends zuverlässige

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torterung der betreffenden Geseße", macht aber

en den allgemeinen Theil Einwendungen, welche der Natur sind, daß eine weitere Erörterung

kentie Presje“ vom 30. Ettober 1900.

In erster Linie werden meine Ausführungen über die Eheschließung bemängelt, aber in sehr vorsichtiger Weise. „Der Verfasser scheint (!) zu folgern, daß wie bei der protestantischen Trauung, so auch bei der Civiltrauung des BGB. die Consenserklärung nur die nothwendige Vorausseßung sei und der Schwerpunkt des Zustandekommens des Ehecontrakts, die bewirkende Ursache desselben in der Handlung des Standesbeamten liege". Ich werde darauf aufmerksam gemacht, daß die Erklärung des Standesbeamten, die Verlobten seien nunmehr Eheleute, zu den nichtwesentlichen Vorschriften über die Form der Eheschließung zu rechnen sei. Abgesehen davon, dağ m. E. die protestantische Trauung hier nicht richtig gewürdiget ist, denn auch bei ihr wird der Consens als causal gedacht, wenn auch für sich als causa insufficiens, ist mir wirklich nicht ersichtlich, wie ein etwas aufmerksamer Leser meines Buches zu einem solchen Resultat kommen kann. — Man hat die Eheschließungsform des § 1317 als einen wesent lichen Fortschritt gegenüber jener des Gesezes vom 6. Februar 1875 bezeichnet und sogar gewähnt, daß sie an der tridentinischen Form das beseitige, was an ihr mißverständlicher Weise als Mangel angesehen wurde. Dem gegenüber habe ich constatirt, daß der Fortschritt kein wesentlicher sei, daß das neue Recht wie das alte, nur in etwas milderer Form, die Assistenz des Standesbeamten doch wieder als aktive sich denke, daß fie dagegen wesentlich verschieden sei von der tridentinischen. Form, bei der die Assistenz lediglich eine passive sei, wie es allein dem Wesen des Eheconsenses entspricht. Es wird dabei auf die Analogie hingewiesen mit der Assistenz des Wort: dieners bei der protestantischen Trauung. Eine solche Analogie besteht, eine Identität wird nirgends behauptet; ich spreche nur von der Mitwirkung eines dritten und lege nirgends nahe, daß der Standesbeamte der allein wirkende sei. Was sodann die Bedeutung der Erklärung des Standesbeamten betrifft, so ist diese S. 153, Nr. 4 ausdrücklich als unwesentliches Formerforderniß bezeichnet. Wenn kurz vorher (S. 151, Nr. 1 wie S. 139 Nr. 3) gesagt ist, der Standesbeamte müsse wenigstens (!) durch seine Erklärung, daß die Verlobten Eheleute seien, zu erkennen geben, daß er bereit jei (eigentlich war)

ihren Consens entgegenzunehmen, so ist das doch kaum für sich allein schon in dem mir unterstellten Sinn zu verstehen, und ist es am allerwenigsten dann, wenn Jemand was ich wohl voraussehen darf — die allgemeinen Ausführungen über die Eheschließung, mit welchen ich dieses Kapitel einleite, gelesen hat.. 145 ist mit aller Ausführlichkeit eine ganze Druckseite ist darauf verwendet hervorgehoben, daß zum Consens der Brantleute die Bereitheit des Standesbeamten treten muß. Ohne diese ist er unwirksam. Diese Bereitheit muß sich doch irgendwie ausdrücken, wie soll sonst der Richter gegebenen Falls beurtheilen, ob dieses wesentliche Moment vorhanden war oder nicht. Das Gesez sagt nicht. daß die Bereitheit ausdrücklich erklärt werden muß, also genügt auch die einschlußweise oder die durch concludente Handlung ausgedrückte Bereit heit. Das Gesetz verlangt nicht, daß die Bereitheit vor Abgabe des Consenses irdendwie direkt oder indirekt ausgedrückt werde, also ist sie als wesentliches Formerforderniß auch erfüllt, wenn wenigstens nach der Consensgebung der Standesbeamte erklärt, daß die Verlobten Eheleute seien. In dieser Erklärung wenigstens ist seine Bereitheit genügend ausgedrückt. Ich habe also, und das ist bei wissenschaftlicher Darstellung, in der man sich der Kürze befleißen muß, Regel, nur angegeben, was als Minimum der Formerfüllung gelten kann. Freilich fordert ein Eindringen in den Gedanken des Auctors eine genaue Abwägung seiner Worte. Das S. 151 und 139 ausdrücklich gesezte Wort „wenigstens“ durfte nur nicht übersehen werden, dann war ein Mißverständniß nicht möglich. Daß die Betonung dieses Minimums nicht unpraktisch sei, geht aus folgendem Fall hervor, der zugleich die Differenz zwischen der tridentinischen Form und jener des neuen Reichsrechts beleuchtet: In einer Stadt sind mehrere Paare zur Civiltrauung für eine bestimmte Stunde vorgemerkt. Der Standesbeamte begibt sich zu diesem Zweck auf das Amtszimmer, die Paare werden der Reihe nach vorgerufen zur Trauung. Am Schluß erscheint ein nicht vorgemerktes Paar1) vor dem Standesbeamten und

1) Die Anwesenheit zweier Zeugen bei der Consenserklärung ist nicht wesentlich), sondern nur durch Formvorschrift gefordert.

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