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organ des Reichs-Kriegsministeriums zu betrachten sei,“ dem also offenbar nicht einmal die Freiheit eines Mufti gegen den Diwan zukomme, ließ die liberale Welt die Pose der Entrüstung annehmen. Wegen ihrer Sonderbarkeit sei noch an zwei Fälle erinnert: in Preußen wurde im Jahre 1887 Herr Hinge, ein preußischer Offizier außer Dienst, von einem Ehrengericht der Offizierscharge für verlustig erklärt, weil er sieben Jahre zuvor einen Ehrenhandel nicht im Wege des Duells, sondern des Gerichtes ausgetragen hatte, und in Lesterreich gelang es wegen eines vor Jahren verweigerten Duells die Stellung des Grafen Franz Czernin zu erschüttern, nachdem derselbe inzwischen bis zum Hofrath bei der mährischen Statthalterei vorgerückt war.

Solche Vorfälle haben immer wieder von neuem die Erörterungen über die Ungeseßlichkeit und den Widersinn des Duells in der Oeffentlichkeit angeregt, oft, namentlich auf katholischer Seite, eine Bewegung gegen dasselbe wachgerufen. Leider schienen solche Bewegungen bisher damit zu endigen, daß die Wahrheit in den Ruf des edlen Talbot ausbrechen mußte: Unsinn, du hast gesiegt! Aber die Siege, mit welchen das Duell aus den bisherigen Kämpfen hervorging, waren im Grunde Pyrrhussiege. Es ließ jedes Mal einen guten Theil seines Ansehens und seiner Anhänger auf dem Schlachtfelde zurück, und für die katholischen Männer, welche dabei fielen, war dasselbe ein Feld der Ehre. Wiederum hat Desterreich einen Aufsehen erregenden Duellfall, der an Kraft, die Grundsäge der streitenden Theile zu beleuchten, nichts zu wünschen übrig läßt; wieder gibt es dort eine Antiduell-Bewegung, welche die schwarz-gelben Grenzpfähle bereits zu überschreiten beginnt und aussichtsvoller ist, denn je. Wird diesmal der Sieg unser sein?

Der Fall Tacoli-Ledóchowski 1) ist auch von wohl

1) Vgl. die Broschüre „Der Fall Tacoli-Ledóchowski" von Dr. Sigismund Freiherrn von Bischoffshausen. Viertes und fünftes Tausend. Verlag von H. Kirsch, Wien 1, Linzerstraße 7. Mit Portoversandt 35 Heller.

meinender Seite auf so ungenügende und selbst unrichtige Weise dargestellt und von gegnerischer Seite so sehr verzerrt worden, daß eine ausführlichere Darstellung am Plaze zu sein scheint. So sehr es sich auch um einen Kampf um Principien handelt, ist doch die volle Wahrheit in Bezug auf die Vorfälle selbst für uns Katholiken von Belang.

Es war anfangs Februar des eben vergangenen Jahres, als ein Lieutenant des in Wien garnisonirendeu 15. Husarenregiments in der Offiziersmesse den Tischgenossen eine zweifellos beleidigende Erzählung über ein Mitglied des kaiserlichen Hauses zum besten gab. Als Quelle seiner Erzählung gab er eine Dame der Aristokratie an. Als sich der Lieutenant desselben Regimentes und k. u. k. Kämmerer Anton Marquis Tacoli bald darauf zufällig bei dieser Dame befand und das Gespräch auf den betreffenden Erzherzog kam, äußerte der Marquis seine Verwunderung, daß die Dame jenem Lieutenant eine solche Geschichte mitgetheilt haben sollte. Dieselbe erklärte hierauf, daß die erzählte Sache selbst nicht wahr sei, daß sie niemals etwas ähnliches erzählt habe und jenen Lieutenant gar nicht fenne. Zugleich bat sie Tacoli, den betheiligten Herrn mitzutheilen, daß sie nicht die Quelle einer solchen Erzählung sei. Als am 12. Februar jener Lieutenant in eine Kanzlei des Regimentes kam, wo Tacoli eben mit einem andern Offizier über die Geschichte sprach, stellte Tacoli ihn mit ruhigen Worten zur Rede, indem er ihm mittheilte, daß die Dame es in Abrede stelle, ihm die Geschichte erzählt zu haben, und ihn bat, dieselbe nicht weiter zu verbreiten, da sie cben unwahr sei. Der Lieutenant hätte nun die Sache auf sich beruhen lassen oder sich durch eine ausweichende Antwort aus der Affaire ziehen können; statt dessen belegte er den Marquis mit einem Schimpfwort und hielt ihm vor, daß man ihm alles sagen könne, da er sich ohnehin nicht schlage, auf die diesbezüglichen, ihm wohlbekannten Principien Tacolis in Bezug auf das Duell anspielend. Der Marquis ließ hierauf", wie ihm im Urtheil des Ehrenrathes vorgeworfen wird, „26 Stunden verstreichen, ohne das Geringste für seine schwergekränkte Ehre zu thun". Da er von den

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militärischen Vorgeseßten eine moralische Genugthuung nicht erhoffen konnte, eine diesbezügliche Einrichtung in der österreichischen Armee nicht besteht und er das Duell verurtheilte, fonnte er kaum etwas thun, übrigens der wohl nicht ganz unbegründeten Hoffnung lebend, daß diese Sache, die noch dazu den Regimentsinhaber betraf, noch gewisser in Vergessenheit gerathen werde, als so manche andere, bei der man so gut dafür zu sorgen weiß. Allein jene wenigen, die von dem Vorfalle Kenntniß hatten, hielten sich für berechtigt, denselben im Regiment bekannt zu machen. Als Marquis Tacoli am nächsten Tage dies wahrnahm, theilte er, noch immer in der Hoffnung, dadurch eine friedliche Beilegung zu erzielen, den Thatbestand zwei Rittmeistern mit, ohne dabei ein Wort von Duell oder Fordern zu sprechen. Die beiden Offiziere antworteten weiter nichts und begaben sich, nachdem sie sich zwei Stunden lang mit dem Oberst besprochen hatten, zu jenem Lieutenant und forderten ihn ohne Wissen Tacolis in dessen Namen. Erst nachher machten sie dem Marquis davon Mittheilung und dieser nahm davon Kenntniß, ohne etwas zu erwidern. Er wollte eben einen ungünstigen Gang der Sache in feiner Weise beschleunigen.

Marquis Tacoli begab sich vielmehr zu dem k. u. f. Hauptmann im Generalstabscorps und Kämmerer Josef Grafen Ledóchowski, um die Sache mit ihm zu besprechen. Der Rath, den dieser Offizier ertheilte, konnte seiner katholischen Gesinnung entsprechend nur ein vom Duell entschieden abmahnender sein. Auf die Bitte Tacoli's, ihm womöglich etwas zu rathen, damit er ohne Verleugnung seiner katholischen Grundsäze das Duell vermeiden und seine Charge retten könne, kamen. beide Offiziere überein, daß der Gegner wegen Verleumdung eines Mitglieds des kaiserlichen Hauses satisfaktionsunfähig sei und somit ein Duell schon aus diesem Grunde nicht stattfinden. könne. Als Tacoli an demselben Tage abends in seine Wohnung zurückkehrte, fand er einen ihm bereits zugesagten Brief Ledóchowski's vor. Derselbe enthielt keine principielle Erörterung oder Stellungnahme gegen das Duell, zu der Ledóchowski Tacoli gegenüber feinen Anlaß mehr hatte, sondern lediglich eine genauere Zusammenfassung der stattgehabten Besprechung; er

besagte, daß der Schreiber nach reiflicher Ueberlegung zu dem Schlusse gelangt sei, der Gegner habe sich Dinge zu Schulden kommen lassen, wegen welcher er vor den Ehrenrath und allen= falls vor das Militärstrafgericht zu stellen wäre, und sei deshalb als satisfaktionsunfähig zu betrachten. Endlich enthielt der Brief den Rath, Tacoli solle gegen sich und seinen Gegner eine ehrenräthliche Untersuchung verlangen. Außer diesem Briefe fand Tacoli schriftlich die Bedingungen zum Duell vor: sie lauteten auf Pistolen mit 25 Schritt Entfernung und 5 Schritt Avance. Am folgenden Morgen erklärte der Marquis den beiden Rittmeistern, daß er sich nicht schlagen wolle, indem er bedeutete, daß er seinen Gegner gar nicht für satisfaktionsfähig halten könne. Eine principielle Erklärung gab er noch nicht ab, da er sich damit vorzeitig jede Hoffnung abgeschnitten hätte und dieselbe noch nicht nothwendig erschien. Auf die Frage, wie er feinen Einwand begründen wolle, glaubte er umso gewisser diesen Kameraden gegenüber das Schreiben Ledóchowski's dessen Inhalt näheren Einblick zu gewähren. dürfen, als er nicht wußte, daß ein solcher Rath nach dem eben den Duellstandpunkt vertretenden, sogenannten Ehrencoder als unbefugte Einmischung in eine fremde Ehrenangelegenheit und als Beleidigung des gegnerischen Theiles gelte, da in dem exwähnten Briefe nichts von grundsäßlicher Ablehnung des Tuells enthalten war, und die beiden Herren ihn versicherten, et fönne ja den Rath eines Freundes einholen.

ohne in erwähnen zu

Zie beiden Herren legten nun ihr Mandat nieder und Tacoli reichte schriftlich das Ersuchen um Einleitung der ehrengerichtlichen Untersuchung gegen ihn und seinen Gegner ein. Eberst v. Henice, der Regimentscommandant, ordnete nun sofort die Untersuchung gegen Tacoli wegen des Verdachts der Feigheit an. Vor dem Ehrenrath gab derselbe auf die Frage nach den Motiven, die ihn leiteten, an, er habe zwei Gründe, die ihn vom Duell abhielten: der erste Grund sei seine Ueberzeugung, daß der Gegner wegen Verleumdung eines Mitglieds des kaiserlichen Hauses und als Lügner selbst vor das Strafgericht gehöre und deßhalb nicht satisfaktionsfähig sei; die Namhaft: machung des zweiten Grundes behalte er sich noch vor. Mittlerweile war Tacoli mit dem Grafen Ledóchowski zusammengekommen.

und hatte auf die Mittheilung, daß er sich auf seinen Brief auf die erwähnte Weise berufen habe, die Erlaubniß erhalten, von dem Briefe bei der Verhandlung Gebrauch zu machen. geschah und der Brief wurde den Akten beigelegt.

Der zuständige militärische Gerichtsherr, der Corpscommandant, hielt jedoch eine gerichtliche Verfolgung des Gegners für unstatthaft und das Regimentscommando erklärte, daß der= selbe (troß der ihm zur Last fallenden Thatsachen) satisfaktionsfähig sei. Indem man Tacoli davon verständigte, gab man zu verstehen, daß er nun noch immer zum Duell fordern könne oder müsse. Allein der Marquis nannte nun den zweiten Grund seiner Ablehnung, indem er unter ausdrücklichem Hinweis auf seinen bisherigen Vorbehalt vor dem Ehrenrath erklärte, „daß er als überzeugungstreuer Katholik sich im Zweikampf nicht schlage, da der Zweikampf von der in der österreichisch-ungarischen Monarchie anerkannten römisch katholischen Kirche bei Strafe der Excommunication verboten ist." Aber auch dieser zweite Grund der Ablehnung wurde nicht anerkannt. Am 5. April fällte der Offiziersehrenrath über den Marquis das Urtheil: er habe die Standesehre dadurch verlegt, daß er durch Anführung nichtiger Vorwände und unberechtigter Vorausseßungen in feiger Weise dem Zweikampf ausgewichen sei.“ Die „unberechtigten Voraussetzungen" sind offenbar der erhobene Einwand gegen die Satisfaktionsfähigkeit des Gegners, die nichtigen. Vorwände hingegen die Berufung auf die katholischen Grundfäße. Mit einer Zuschrift des Regimentscommandos vom 10. Mai gelangte dieses Urtheil, nachdem es das Kriegsministerium passirt hatte, in die Hände des Verurtheilten: Marquis Anton Tacoli wurde seiner Offizierscharge verlustig erklärt und, da er noch einige Jahre wehrpflichtig ist, als einfacher Soldat in die Reserve des 5. Dragonerregiments eingereiht. Nach einiger Zeit wurde. ihm durch eine Verfügung des k. u. f. Oberstfämmereramts auch die Kämmererwürde genommen.

Dies ist der wahre Sachverhalt des vielbesprochenen Falles Tacoli. Nachdem wir denselben mit noch nicht befannter Ausführlichkeit geschildert haben, können wir seine Beurtheilung getrost allen Verständigen überlassen. Ein

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