ภาพหน้าหนังสือ
PDF
ePub

hieße: non obstantibus quibuscunque constitutionibus et ordinationibus apostolicis ac statutis, et consuetudinibus et Instrumento confirmatis apostolica vel quavis firmitate alia roboratis, privilegiis quoque indultis, et litteris apostolicis quibusvis personis et locis et Regularibus quibuscunque in contrarium praemisso que quomodolibet concessis, confirmatis et approbatis etc. etc., so wäre auch das in der Choralfrage schon einmal dagewesen, und wir wären fast zu glauben versucht, diese formula amplissima jei nur aus dem alten päpstlichen Druckprivileg einer bekannten, aber rein privaten Choralausgabe herübergenommen.

Die neu-offiziellen Choralbücher find in Rom niemals als non plus ultra - Leistung angesehen, noch unter dieser oder einer ähnlichen Schugmarke patentirt worden. Ebensowenig hat sich die römische Behörde herbeigelaffen, jene Melodien, in welchen die Kirche das Ideal der liturgischen Musik verehrte, als Ausgeburten einer greulichen Geschmacksverirrung, als „Barbarismen“ und „Gurgeleien“ hinzustellen. Leider scheint man nicht immer bedacht zu haben, daß ein solcher Vorwurf nicht so sehr die Sänger, als vielmehr die Kirche selbst, ihren offiziellen Gesang, ihre Liturgie und in ihr also ein Werf treffen muß, in dessen Ausbau doch ein wunderbares Zartgefühl und ein tiefes Verständniß für die Schönheit sinnfälliger Formen befundet ist, zumal in jenen Theilen der heiligen Handlung, die wie der Gesang, die Feier des heiligen Opfers unmittelbar umgeben und zum himmlischen Altare emporgeleiten. Wir begreifen nicht, wie man einer solchen Behauptung „apologetischen" Werth, sei es mit Rücksicht auf die culturelle Mission der katholischen Kirche, sei es auch nur in Bezug auf die jüngsten Choraldekrete, beilegen kann, während sie doch in Wirklichkeit eine so schwere Anklage enthält, wie sie selbst von dem rücksichtslosesten Gegner der neuen Bücher kaum je gegen die kirchliche Autorität erhoben worden ist. Da sind wir wohl berechtigt, zu ihrer Erhärtung triftige Gründe zu verlangen, und wir freuen uns, daß die

selben allen Anstrengungen zum Troz bis zur Stunde nicht haben erbracht werden können.

Endlich hat die Congregation der hl. Riten niemals erklärt, daß sie eine Zurückführung des liturgischen Gesanges zur alten Tradition weder annehmen noch gutheißen werde. Aus dem bloßen Begriffe der Authenticität der neuen Bücher darf aber ein solcher Entschluß nicht gefolgert werden. Vielleicht wurde dieses Mißverständniß durch die Bemerkung der Congregation (vom 20. Februar 1880) veranlaßt, wonach Resultate der Wissenschaft und Kritik auf liturgische Angelegenheiten nicht anwendbar sind, da man sonst genöthigt wäre, die liturgischen Bücher öfters zu wechseln, und zwar je nach dem Gutdünken der Gelehrten, Archäologen, Historiker und Kritiker". Es ist klar, daß der Cardinalpräfekt, welcher 1880 der Congregation vorstand, seinen Nachfolger mit dieser Meinungsäußerung nicht binden wollte, noch überhaupt ihn binden konnte. Es ist überdies bekannt, daß die Ritencongregation in jüngster Zeit den Choralstudien ein lebhaftes Interesse entgegenbringt. Will man aber durchaus den angeführten Sah urgiren, nun, so sind bei Herausgabe der offiziellen Bücher von 1868 Wissenschaft und Kritik entweder zur Anwendung gekommen oder nicht. Wenn ja, dann gilt auch von dieser offiziellen Ausgabe, was in dem Saze weiterhin gesagt ist, „daß man nämlich genöthigt sein werde, die Bücher nach dem Gutachten der Gelehrten zu wechseln"; wenn nein, dann haben Wissenschaft und Kritik 1868 nur eine müßige bezw. gar keine Rolle gespielt. Dann aber möge man es ferner unterlassen, zur Rechtfertigung dieser Bücher auf die hervorragenden Kenntnisse, die vorzügliche Erfahrung, die wohlunterrichtete Einsicht" jener Männer hinzuweisen, welche 1868 die Ehre hatten, ohne „Wissenschaft und Kritif" der Herausgabe zur Seite zu stehen. Sollte aber die Congregation mit jenen Worten nur andeuten, wissenschaftliche Resultate dürften nicht ohne Weiteres, d. h. nur wenn sie wirklichen Werth und, falls Aenderungen oder Störungen

gister. polit. Blätter CXXVII 5. (1961).

24

der Liturgie im Gefolge, nicht ohne Dazwischenkunft der zuständigen Behörde in der Praxis befolgt werden, so ergibt sich aus diesem selbstverständlichen Saße für unsere Frage nur das eine, daß der Musikhistoriker so wenig wie jeder andere Gelehrte oder Ungelehrte die Liturgie als ein freies Feld zügelloser Experimente betrachten darf.

Aber selbst wenn wir die Choralfrage als eine vorwiegend liturgische oder kirchlich disciplinäre Frage auffassen, eröffnet sich der „kritisch beurtheilenden Thätigkeit ein weiter Spielraum“, und kann „eine solche Thätigkeit höchst nugbringend wirken".1) Der Choralwissenschaft bleibt hinsichtlich des liturgischen Gesanges jene Aufgabe zu erfüllen, welche die Liturgik in der Liturgie überhaupt zu lösen berufen ist. „Im positiven Charakter der Liturgik ist es (aber) durchaus nicht gelegen, daß dieselbe niemals Kritik üben dürfe, das in der Liturgie Vorhandene stets und um jeden Preis wissenschaftlich vertheidigen müsse. Die Liturgie hat ja auch eine rein natürliche oder menschliche Seite..." Unzureichende Kenntniß der historischen Entwicklung führe, meint Thalhofer, zu einer subjektiven Auffassung der Liturgie. Wichtig und werthvoll" sei aber die Liturgik besonders „für alle diejenigen, welche in der Gestaltung der Liturgie autoritativ, bald anordnend, bald abstellend, bald erweiternd und fortbildend einzugreifen das Recht und die Pflicht haben.“ Denn wir dürfen nicht vergessen, daß die gesetzgebende Thätigkeit in der Kirche auch eine menschliche Seite hat, daß bei der firchlichen Gesetzgebung möglicherweise auch Fehler und Unterlassungssünden vorkommen, welche die göttliche Vorsehung zuläßt, insoweit sie den Glauben und das göttliche Gesez selber nicht verlegen,) und daß infolgedessen auch

1) Das Folgende nach Dr. Valentin Thalhofer, Handbuch der katho= lischen Liturgik. Zweite Auflage bearbeitet von Dr. Ebner. Freiburg i. B., Herder'sche Verlagsbuchhandlung. 1894. Band I S. 7.

2, Vgl. hiezu Dr. Heinrich, Dogmatische Theologie. Mainz, 1876 Band II. . 637 f.

minder Vollkommenes und Mangelhaftes autoritativ kann angeordnet werden“. „Die schwierige Aufgabe einer liturgischen Reform kann nur auf der festen Grundlage der vorausgegangenen historischen Entwicklung glücklich gelöst werden. Mancherlei Mißgriffe bei erneuter Herausgabe liturgischer Bücher, z. B. von Diöcesanritualien, überhaupt beim Reformiren auf liturgischem Gebiete wären verhütet geblieben, wenn man stets die gesammte Geschichte der Liturgie gewissenhaft zu Rathe gezogen hätte.“ 1)

Wir haben keinen Grund, was Thalhofer hinsichtlich der Liturgie im Allgemeinen zugibt, in Anwendung auf den liturgischen Gesang abzuschwächen. Solange also bei Herausgabe offizieller Choralbücher Mißgriffe möglich bleiben, ebenjolange liegt auch eine wissenschaftliche Erörterung der Choral. frage im Interesse der Kirche, und es wäre unrecht, alle dahin zielenden Bemühungen, vorausgeseht, daß sie auf legalem Wege sich bewegen, durch den Hinweis auf bereits erflossene oder noch zu erwirkende Beschlüsse der Autorität von vornherein abzuschneiden oder sie gar unedler Motive zu bes schuldigen. Dazu berechtigt unseres Erachtens weder die Gesammtheit der Defrete der Ritencongregation, noch die Aufschrift der offiziellen Bücher: Editio authentica et stereotypica.

P. Raphael Molitor O. S. B.

1) Dr. Thalhofer a. a. D. S. 25 f.

XXXIV.

Die neue Verfolgung in Frankreich.

Das der französischen Kammer unterbreitete Vereinsgeseß hat den von seinen Urhebern selbst ausgesprochenen Zweck, das kirchliche Ordensleben zu vernichten, wie wir weiterhin des Näheren sehen werden. Den Grund, die Ursache dieses neuen Angriffes auf die Kirche haben diese Urheber ebenfalls unumwunden eingestanden. Am 21. Januar sagte der erste Minister Waldeck-Rousseau in der Kammer:

„Ein Vereinsgesetz ist der unvermeidliche Scheidepunkt, au dem sich zwei Lehren, zwei Weltanschauungen stoßen, welche seit langer Zeit um die Herrschaft in der Welt und die Regierung der Staaten kämpfen: die Lehre der Oberherrschaft der bürgerlichen Gesellschaft und diejenige der Oberherrlichkeit der Kirchengewalt." Darauf schilderte er, wie seit 1815 die Kirche stets daran gearbeitet, die Herrschaft über die Geister zu erlangen; ihr Gedanke, ihr Ziel sei stets die Gegenrevolution gewesen. „Schon 1818 sei das Programm aufgestellt worden: „Nur eine anerkannte Religion in Frankreich, Zwang, dieselbe zu bethätigen; die Namen der die Sakramente Verschmähenden an die Kirchthüren angeschlagen; die Civilehe als Concubinat behandelt; das Standesregister der Geistlichkeit zurückgegeben. Aber diese allzu heftigen Drohungen riefen eine solche Entrüstung hervor, daß die Durchführung des Programms verschoben werden mußte. Unter Ludwig Philipp, unter dem Kaiserreich erhebt die Partei wiederum das Haupt. Unter der Republik sind die Ordens

« ก่อนหน้าดำเนินการต่อ
 »