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wissenschaftliche Prinzip die Erkenntniß der Wahrheit. Ja, ein derartiger historischer Eklekticismus aus teleologischer Voreingenommenheit entsprungen streift hart an bewußte Schönfärberei und enthält eine Gefahr, die den so stark betonten Vortheil einer planmäßigen Stärkung des Nationalgefühls und der Vaterlandsliebe bei der Jugend schließlich mehr als aufwiegen dürfte" (S. 14).

„Wenn ein Volk zu dem Glauben gewöhnt wird, es sei vor anderen berufen und vom Geschick begünstigt, so entwöhnt es sich bald jener thatkräftigen und pflichttreuen Auffassung des Lebens und der von ihm gestellten Ansprüche, die der zu haben pflegt, der sich bewußt ist, sein Leben jeden Tag erst von neuem gewinnen zu müssen. Nur allzu leicht wird es sorglos dem Genuß des Erreichten leben, statt in ausdauernder Selbstzucht sein Leben auf immer höhere Ziele zu richten" (S 15). „Jeßt steht zu befürchten, daß statt mit geschichtlich möglichst ähnlichen Porträts unsere Vergangenheit mit lauter Idealfiguren bevölkert werde. Am meisten dürfte das natürlich in Betreff der Herrscher selbst der Fall sein, die bei solcher Behandlung nur allzu leicht wesenlose Schemen werden. Als Verkörperungen mehr oder minder aller menschlichen Vollkommenheiten und als Träger von Einsichten und Absichten, mit denen sie ihrer Zeit weit vorausgeeilt sein sollen, werden sie von dem Boden gänzlich gelöft, in dem sie wurzelten, der ihre Handlungen und ihre Erfolge bedingte und ohne den auch ihr geschichtliches Verständniß nicht möglich ist. Sollten aber einer solchen panegyrischen Geschichtsbehandlung gegenüber dem Knaben und Jüngling nicht allerlei Zweifel aufsteigen? Die moderne Jugend, auf die früheren Geschlechtern unbekannte Faktoren in Menge vorzeitig aufklärend einwirken, ist zu gläubiger Auf- und Annahme von dergleichen nicht naiv genug. Sie wird sich ihre besonderen Gedanken machen" (S. 16-17).

Nicht ohne Sorge wird man beobachten, wie die Jugend unserer Tage, die für das nächste Menschenalter zur Trägerin der deutschen Zukunft berufen ist, sich äußerlich und innerlich einer großen Schablonenhaftigkeit befleißigt und alles vermeidet, was in dem Einzelnen eine scharf ausgeprägte Persönlichkeit mit einer in festen Prinzipien wurzelnden Ueberzeugung, dem

daraus entspringenden Muthe der eigenen und der diese zu bethätigen geneigten Kraft eines eigenen Willens vermuthen lassen könnte. Gerade diesem Streben müßte entgegengetreten werden.

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Wir müssen es uns versagen, noch weitere Auszüge aus dem ersten Kapitel zu geben und uns auf einige Bemerkungen über das zweite Kapitel: Die Legende in der preußischen Geschichte" beschränken. Die Legende hat ihren Werth, sie zeigt in nicht seltenen Fällen, wie die Volksseele ein Ereigniß. eine Persönlichkeit aufgefaßt hat, aber sie ist nicht immer ein naturwüchsiges Produkt, aus dem durch große Eindrücke befruchteten Boden des Volksbewußtseins spontan hervorgewachsen . Weit entfernt vom Zuge nach Wahrheit beherrscht zu sein, läßt diese sich vielmehr gerne täuschen, wenn es gilt, das Bild der Vergangenheit den sie erfüllenden Wünschen und Neigungen anzupassen. Daher kann diese Art der Legendenbildung auch auf die politische Praxis der Gegenwart nachtheilig einwirken."

Welche Zerrbilder die Legende entworfen, wird im Einzelnen nachgewiesen an der Schwarzenberg-Legende, an der Geschichte des Großen Kurfürsten, an der Geschichte von 1805-06. Während für die widerspruchsvolle und unredliche Politik, die Breußens Verhängniß beschleunigte, nach der herkömmlichen. Auffassung die Unfähigkeit und Eigenmächtigkeit von Haugwiß verantwortlich gemacht wurde, dessen Namen in den Augen des Patrioten wie gebrandmarkt schien, hat die Erschließung der archivalischen Luellen vielmehr gelehrt, daß diesen kaum eine besondere Schuld trifft, da er in der Hauptsache nur die vom Könige persönlich gewollte und ihm vorgezeichnete Politik durchführte. Die Katastrophe des Jahres 1806 wurde nicht durch die Armee allein verschuldet, alle Klassen und Stände waren Mitschuldige.

Hoffentlich werden die Gedanken Pruz's in maßgebenden Kreisen beherzigt, hoffentlich werden uns die aus der so verhängnigvollen Selbstgefälligkeit und Selbstbespiegelung erwachsenden. Uebel erspart.

XXXVIII.

Das Testament des Geistlichen nach kirchlichem und bürgerlichem Recht.

Die Einführung des Neuen Bürgerlichen Gesezbuches hat eine Menge von Commentaren, Spezialschriften und Studien auf den Büchermarkt geworfen, die alle mehr oder minder zur Klärung der Verhältnisse beitragen sollen. Ein großes Interesse an dem Studium des neuen Rechtes wird sicher in allen kirchlichen Kreisen vorhanden sein. Schon die parlamentarischen Verhandlungen boten seinerzeit Stoff genug zu polemischem Auftreten. Denn nur allzuoft nimmt das neue Gesetzbuch Veranlassung, das für die Katholiken im Gewissen bindende kirchliche Recht zu ignoriren, je dasselbe gröblich zu verlegen.

In dem so entstehenden Gewissenszwange

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es sei nur an die Ehegesetzgebung erinnert - ist es für den Katholiken oft schwer, zu entscheiden, auf welche Seite er sich halten soll. Folgt er seinem Gewissen, so tommt er mit dem Gesez in Conflikt und verfällt der Strafe, und folgt er dem Gesez, so sagt die Kirche, es wäre Sünde.

Diese Conflikte zu vermeiden, wäre Sache einer paritätischen Gesetzgebung. Die weltlichen Verordnungen sollten nie zu Gewissenszwang führen. Allein hierauf nimmt die moderne Gesetzgebung principiell keine Rücksicht, sie hat sich von den ,,mittelalterlichen“ Anschauungen vollständig emancipirt. Dieser brutale Egoismus des Staates kommt in der Gesetzgebung vollständig zur Entfaltung.

Das Verhältniß zwischen Kirche und Staat ist seit einem Jahrhundert vielfach anders geworden, fast immer zum Schaden der ersteren. In den Concordaten wurde zwar zu retten

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gesucht, was zu retten war, allein l'état c'est moi“ sagt das Staatsgesez und damit fertig. Die Kirche kommt dann immer zu kurz und kann sich bloß mit einem Proteste" begnügen.

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Die Kirche vermochte die Säcularisation nicht zu verhindern, fie blieb machtlos gegenüber dem Raub des Kirchenstaats, sie muß stillschweigend das Neue Gesetzbuch annehmen, obschon es ihr schwer genug fällt, da es ihren Principien gar wenig Rechnung trägt. Der Staat hat das Mittel des äußeren Zwangs und so wird bei einem geseßgeberischen Conflikte immer er selbst den Sieg gewinnen, und die Autorität der Kirchengesetzgebung wird eine immer zunehmende Beschränkung erfahren.

Unter diesen Umständen wäre es den deutschen Katholiken wohl erwünscht gewesen, wenn die römische Curie in offizieller Weise ihren Standpunkt zu den einzelnen Controverspunkten offen und klar ausgesprochen hätte. Die gepflogenen Geheimverhandlungen ergeben nur einen pythischen, dunklen Anhalt. Die Curie hält es offenbar für inopportun, zum neuen Bürgerlichen Gesetzbuch eine scharf präcisirte Stellung einzunehmen, um keine Conflikte heraufzubeschwören.

Unter diesen Verhältnissen müssen wir den Publikationen katholischer Canonisten eine größere Aufmerksamkeit schenken, insbesondere insoweit sie offiziell inspirirt erscheinen. Bereits in Band 126 S. 330 ist auf eine Anzahl Monographieen hingewiesen, die den Standpunkt der Canonisten hervorheben. Wenn in jener Abhandlung auf mehrfach auseinandergehende Anschauungen im katholischen Lager (zwischen Lehmkuhl und Hollweck) hingewiesen wird, so finden wir den allbekannten Moralisten als Vertreter der praktischen Gesezanwendung, während der Eichstätter Canonist strenge das kirchlich-orthodoxe Banner hochhält, selbst auf die Gefahr hin, daß es ersterem gegenüber unterliegen muß, weil es vom Staat ja doch nicht anerkannt wird.

Da wir in Professor Hollweck den zur Zeit rührigsten Verfechter des strengkanonischen Rechtes erblicken, müssen wir auch seiner neuesten Monographie) ungetheilte

1) Das Testament des Geistlichen nach kirchlichem und bürgerlichem Recht. Von Dr. Joseph Hollweck, Professor des Kirchenrechts am bischöfl. Lyceum in Eichstätt. Mainz, Verlag von Franz Kirchheim. 1901. 123 Seiten. Preis 2,50 M. Histor. polit. Blätter CXXVII 3. (1901),

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Das Testament des Geistl

bürgerlichen

Die Einführung des Neuen eine Menge von Commentaren, auf den Büchermarkt geworfen, zur Klärung der Verhältnisse bei Interesse an dem Studium des in allen kirchlichen Kreisen vorhand mentarischen Verhandlungen boten polemischem Auftreten. Denn nur Gesetzbuch Veranlassung, das für d bindende kirchliche Recht zu ignorire verlegen.

In dem so entstehenden Gewiss an die Ehegesetzgebung erinnert - i oft schwer, zu entscheiden, auf wel soll. Folgt er seinem Gewissen, so to in Conflikt und verfällt der Strafe, u so sagt die Kirche, es wäre Sünde.

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