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Ansicht, wornach ein Geistlicher über die in seinem Eigenthum befindlichen, dem öffentlichen liturgischen Gebrauch geweihten Gegenstände z. B. Kelche, Meßgewänder, Alben, Stolen, Missalien (?) überhaupt gar nicht testiren kaun, also 3. B. auch nicht zu Gunsten eines geistlichen Freundes, praktisch durchführbar ist, dürfte sehr zu bezweifeln sein. Unseres Erachtens begnügt sich das kirchliche Recht mit der Garantie, daß besagte Gegenstände ihrem Zweck, also dem öffentlichen liturgischen Gebrauch überhaupt erhalten werden. Die ents gegengesezte Bestimmung Pius V. dürfte wohl manche Ausnahme erfahren haben, wenn sie auch den Standpunkt der Kirche strengstens zur Beobachtung einschärft.

"

Unter den civilrechtlichen Bestimmungen ist von bemerkenswerthem Interesse die Teftirunfähigkeit wegen Geistesschwäche. Das brachte die Reichstagsvorlage auf mit der Begründung, daß dem Geistesschwachen in der Regel die erforderliche Widerstandsfähigkeit gegen ungehörige Beeinflussung durch Andere fehle". Zudem sei zu befürchten, daß sie die Zeit von der Stellung des Entmündigungsantrages bis zur Entmündigung benüßen, um aus unlauteren Beweggründen ihr Vermögen durch leztwillige Verfügung der Familie zu entziehen." Damit soll wohl der vielvorgeworfenen „Erbschleicherei“ der katholischen Geistlichen ein Riegel vorgeschoben werden, nachdem, wie H. sagt, derjenige, der für kirchliche Zwecke etwas legire, ja ohnehin gerne als geistesschwach“ und „ungehörig be= einflußt" gelte.

Des weiteren behandelt H. in vorliegendem Werkchen die Formen des Testaments, Inhalt, Widerruf und Anfechtung, sowie die Vollstreckung desselben, was für unsere Abhandlung weniger von Belang ist.

Der Hauptvorzug des Büchleins liegt in der präcijen Betonung des kirchlichen Rechts, von dessen principiellet Verfechtung die Kirche niemals abweicht, wenn sie auch in der Praxis nicht die Macht hat, dasselbe streng durchzuführen, sondern sich der Allgewalt des Staates und seiner Gesetzgebung fügen muß, um nicht ihre Angehörigen zu verwirren und in Schaden zu stürzen.

J. Leute.

XXXIX.

Manegold von Lautenbach.

Ein Beitrag zur Philosophiegeschichte des 11. Jahrhunderts.

Die Chronik Richards von Cluny enthält für die Regierungszeit des Königs Heinrich I. von Frankreich (1031 bis 1060) folgende, für das Mittelalter merkwürdig klingende Nachricht: „Zu diesen Zeiten fing im deutschen Lande Menegald der Philosoph zu blühen an, in göttlicher Wissenschaft mehr als seine Zeitgenossen unterrichtet. Auch seine Gattin und seine Töchter, durch frommen Sinn ausgezeichnet, besaßen große Kenntniß in den Schriften, und seine vorgenannten Töchter unterrichteten ihre eigenen Schüler". 1)

B. Hauréau denkt sich unter jenem Philosophen Manegold von Lautenbach, welcher zu Paris gelehrt haben soll. Er erwähnt ihn als den Lehrer des berühmten Realisten Wilhelm von Champeaux. 2) Ebenso wird Manegold von Lautenbach

1) His temporibus florere coepit in Theutonica terra Menegaldus
philosophus, divinis et saecularibus litteris ultra coetaneos
suos eruditus. Uxor quoque et filiae ejus, religione florentes,
multam in scripturis habuere notitiam, et discipulos proprios
filiae ejus praedictae docebant. Muratori, Antiqu. 4, 1085.
Vgl. v. Giesebrecht, Ueber Magister Manegold von Lautenbach
und seine Schrift gegen den Scholastikus Wenrich, Sizungsber.
d. k. bayer. Ak. d. WW. zu München, 1868, 2, 310.
2) B. Hauréau, Histoire de la philosophie scolastique. I. partie.
Paris 1872, 321.

Hiftor. polit. Blätter. CXXVII. 6. (1901.)

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noch als Lehrer des Wilhelm von Champeaux aufgeführt in dem vielbenüßten „Grundriß der Geschichte der Philosophie“ von Ueberweg-Heinze. 1) Allein bereits im Jahre 1868 hatte von Giesebrecht nachgewiesen, daß man zwei Träger des Namens Manegold unterscheiden müsse, Manegold den Philosophen und Manegold von Lautenbach. Beide waren Deutsche. Jener wurde um 1030 geboren und besaß schon vor 1060 als Lehrer einen geachteten Namen in seinem Vaterlande. Noch höhere Anerkennung fand er in Frankreich, wo er etwa von 1070 bis 1090 wirkte. Bisher hatte er in der Welt gelebt, jezt trat er in ein Kloster. Sein Ruf ging mit seinen Schülern zu Grabe, da er als Schriftsteller wenig geleistet zu haben scheint.

Der jüngere Manegold von Lautenbach war um 1060 geboren und trat noch als junger Mann in das kleine Augustiner Chorherrenstift im Elsaß, dem er seinen Beinamen verdankt. Um Verfolgungen, die er sich durch sein entschiedenes Eintreten für Papst und Kirche im Investiturstreit zugezogen hatte, zu entgehen, flüchtete er nach Rottenbuch in Oberbayern, wo er die Würde eines Defans der Augustinerpropstei erlangte. Um 1094 kehrte er nach dem Elsaß zurück und nahm sich der Begründung der Propstei Marbach an. Im Jahre 1096 weilte er bei Papst Urban II. in Tours. Damals war er bereits Propst von Marbach und bekleidete diese Stellung noch 1103. Sein Todesjahr wissen wir nicht.”)

Von ihm nun sind uns zwei Schriften erhalten geblieben, die in den achtziger Jahren des 11. Jahrhunderts entstanden waren. 3) Die eine ist gerichtet gegen den Scholastikus

1) 2. Theil. Berlin 1898 (8). 174.

2) v. Giesebrecht, a. a. D. 311, 317 f.; Weßer u. Welte, Kirch. Lex. (2) 8, 597 f.

3) Manegoldi ad Gebehardum liber, zum ersten Male heraus gegeben in Libelli de lite imperatorum et pontificum saec. XI. et XII. Hannover 1891, 1, 308-430. Opusculum Manegaldi contra Wolfelmum Coloniensem, gedruckt bei Muratori,

Wenrich von Trier und gewidmet dem Erzbischof Gebhard von Salzburg. Aus ihr lernen wir seine kirchenpolitische Richtung kennen. Sie fand in der jüngsten Zeit eine ausreichende Beachtung. Die andere wendet sich gegen Wolfhelm von Köln und offenbart uns den wissenschaftlichen Standpunkt ihres Autors. Aus ihr ergibt sich, daß auch der Lautenbacher Manegold der Beziehung zur Philosophie nicht entbehrt. Da aber bisher dieses Verhältniß nur eine sehr beiläufige Beachtung fand,1) möge es im Folgenden eine eingehendere Darstellung erfahren. Hiezu leistet auch die kirchenpolitische Schrift Manegolds einen Beitrag, sofern sie Ansäge zu einer politischen Doktrin enthält.

Es soll demnach zunächst der Streitpunkt zwischen Manegold und Wolfhelm festgestellt, sodann des ersteren Verhältniß zur Philosophie im Allgemeinen und zur alten Philosophie im Besonderen, wie namentlich auch seine Anschauung über Wissen und Glauben erörtert werden. Schließlich ist der staatstheoretischen Ideen zu gedenken.

Der Magister Manegold von Lautenbach gehört in jene Reihe von Männern, welche gegen weltliche Wissenschaft und Literatur eine sehr schroffe Stellung einnehmen. Es fehlte nur noch ein legter Schritt, so wäre auch er bei jenem äußersten Extreme angelangt, an welchem ein älterer Zeitgenosse von ihm, Otloh von St. Emmeram, die Beschäftigung mit den weltlichen Disciplinen für einen Mönch wenigstens geradezu für unerlaubt erklärte. 2) In dem Streite freilich, welcher sich zwischen Manegold und Wolfhelm von Köln

Anecd. lat. 4, 163-208; Migne, Patr. lat. 155, 147-176; der Prolog und die drei Schlußkapitel auch Lib. de lite, 1. c. 303-308. Ueber die Abfassungszeit äußerte sich zulezt Mirbt, Die Publicistik im Zeitalter Gregors VII., Leipzig 1895. 27 f. 1) Bgl. A. Helmsdörfer, Forschungen zur Gesch. des Abtes Wilhelm von Hirschau. Göttingen 1874. 69.

2) Ueber das Verhältniß Otloh's zu den freien Künsten werde ich an einem anderen Orte zu sprechen kommen.

in den Gärten Lautenbachs entsponnen hatte und welchem die gegen lezteren gerichtete Abhandlung Manegolds ihren Ursprung verdankt, handelt es sich zunächst nicht um Sein und Nichtsein der weltlichen Wissenschaften, nicht um Elaubtheit und Nichterlaubtheit der Lektüre heidnischer Schrift steller. Manegold selbst liest und kennt heidnische Philo sophen, wenigstens einen Macrobius, sehr genau; er befaj: sich eingehend mit des letteren Lehre. Den eigentlichen Streitpunkt zwischen ihm und Wolfhelm bildete lediglich die Frage über das Mehr oder Weniger der Abweichung der heidnischen Philosophen und speciell des Macrobius von der christlichen Lehre. Wolfhelm, so führt Manegold in der Vorrede seiner Schrift aus, habe behauptet, die alter Philosophen und insbesondere Macrobius, um den es sit damals gerade handelte, hätten nur weniges vorgebracht, was ihm mißfalle; er dagegen habe die Ansicht vertreten, daß er sehr viel dem Glauben und Heile Nachtheiliges bei ihnen gefunden. 1) Die ganze Schrift bekämpft demnach, wie v. Giesebrecht richtig bemerkt, „in der Hauptsache die von Wolfhelm vertheidigte Schulansicht, daß die Lehren der alten Philosophen mit den christlichen Dogmen vereinbar seien".2)

Indeß war dieser eine Punkt, die Vereinbarkeit heidnischer Philosophie und christlicher Lehre gleichsam nur der Knoten, in dem sie sich streitend schließlich verfangen hatten, in der

1) Cum nuper in hortis Lutenbach conveniremus et more scho larium de scripturis, quae tunc inter manus erant, sermo mihi contra te oriretur, multa oratione decursa in hoc quasi quemdam nodum incidimus et trahere coepimus contentionis funem, ut tu pauca, quae tibi displicerent, philosophos atque Macrobium De somnio Scipionis, de quo tunc verbum erat dixisse contenderes; ego econtra plurima fidei et saluti nostrae contraria in ipsis me invenisse assererem. Opusc. contra

Wolf. col., Prolog. Migne 155, 149. 2) v. Giesekrecht, a. a. D. 298.

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