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einigung nicht zu denken sei; aus einer anderen Gemeinde: daß leider am Reformationsfeste Pastor krank gewesen sei; gleich darauf aber sei es Uebelgesinnten gelungen, die Gemeinde fo sehr gegen die Union einzunehmen, daß die Einführung derselben später unmöglich gewesen sei.

Wichtig ist folgender Passus aus dem Anschreiben eines Superintendenten an seine Diocesanen: „Es bedarf der Erinnerung nicht, daß es sich bei der Einführung der Union durchaus nicht um einen Confeffionswechsel handelt." Es wird nur die Erklärung verlangt, daß man die Trennung beider Confeffionen aufheben wolle. „Zu dieser Erklärung wird nichts weiter erfordert, und sie hat keine weiteren Folgen, als daß die Glieder der beiden längst schon nur im Namen unterschiedenen Schwesterkirchen 1) sich nach dem ihnen gemeinsamen Glaubensgrunde in dem allein schicklichen Namen evangelische Christen vereinigen; 2) bei der Feier des heiligen Abendmahls die von Christe selbst verordnete Weise des Brodbrechens in Anwendung bringen."

Aus obigen Mittheilungen, deren Zahl leicht vermehrt werden könnte, ist ersichtlich, daß, wie dies auch bereits das Ministerialrescript vom 2. Mai 1826 besagt, die Union nicht als ein Confessionswechsel angesehen wurde, und überhaupt die Confession der unter solchen Modalitäten ihr beigetretenen Gemeinden nicht im Geringsten alterirt. Es gab nun, Dank der Union, in der rheinisch-westphälischen Kirche sechserlei verschiedene evangelische Gemeinden, rein lutherische und rein reformirte, die der Union nicht beigetreten waren, unirt-lutherische und unirt-reformirte, und endlich combinirte, die durch Verschmelzung zweier Gemeinden, und rein unirte, die erst nach Einführung der Union entstanden waren. In der weit überwiegenden Menge von Gemeinden, welche einen Anschluß an die Union kund gegeben haben, erfolgte die Erklärung des Beitritts in einer von den Behörden veranlaßten Weise, welche es sehr erleichterte, daß die Gemeinden der Bedeutung des

Schrittes faum mehr als sehr oberflächlich sich bewußt geworden sind. In dem Bestande und den Einrichtungen der Gemeinden, welche wesentlich in ihrer durch den Confessionsunterschied mitbedingten Begrenzung verblieben, zog die Zustimmung zur Union hervortretende Folgen nicht nach sich. Um so leichter bewahrte sich daher in ihnen der confeffionelle Typus in der Vollständigkeit seiner überlieferten Beschaffenheit. Hinfichtlich der Bedeutung des Brodbrechens ist hier noch zu be= merken, daß in einem Superintendenturbericht aus dem Jahre 1820 ausdrücklich darauf hingewiesen wird, wie in seinen (lutherischen) Gemeinden dieser Ritus bereits von Alters her in Gebrauch sei, se daß also in dortigen Gegenden das Vorhandensein des Unionsritus allein keineswegs den Rückschluß gestattet, daß die qu. Gemeinde denselben als Bezeugung ihres Beitritts zur Union sich angeeignet habe..

Von großer Wichtigkeit für den Bekenntnißstand der Gemeinden in Rheinland und Westphalen ist aber der Umstand, daß die Kirchenordnung vom 5. März 1835, auf welche wir nun einen Blick zu werfen haben, erst nach und zwar sogleich nach der Cabinets-Ordre vom 28. Februar 1834 erlassen ist, also den Gemeinden, über deren Bekenntniß sie nicht nähere Bestimmungen enthält, die bisherige Auctorität ihrer Bekenntnißschriften garantirt.

In dieser Kirchenordnung vom 5. März 1835 wurde der Versuch gemacht, eine bunte Maffe der verschiedenartigsten Verfassungs - Elemente, die in den seit 1814 und 1815 unter preußischem Scepter vereinigten Landestheilen sich vorfanden, in eine Einheit zusammen zu bringen. In Minden-Ravensberg, Soest, Börde, Dortmund, Herford hatte die consistoriale Verfassung prävalirt, in Jülich-Berg die presbyteriale; dieselbe mit consistorialer Beimischung fand sich in Cleve und Mark, am linken Rheinufer waren die den Franzosen nachgebildeten Local-Consistorien und noch andere Modificationen, welche alle nun in eine einheitliche Gestalt gebracht werden sollten. Man

einigung nicht zu denken sei; aus einer anderen Gemeinde: daß leider am Reformationsfeste Pastor krank gewesen sei; gleich darauf aber sei es Uebelgesinnten gelungen, die Gemeinde so sehr gegen die Union einzunehmen, daß die Einführung derselben später unmöglich gewesen sei.

Wichtig ist folgender Passus aus dem Anschreiben eines Superintendenten an seine Diöcefanen: „Es bedarf der Er= innerung nicht, daß es sich bei der Einführung der Union durchaus nicht um einen Confeffionswechsel handelt." Es wird nur die Erklärung verlangt, daß man die Trennung beider Confessionen aufheben wolle. Zu dieser Erklärung wird nichts weiter erfordert, und sie hat keine weiteren Folgen, als daß die Glieder der beiden längst schon nur im Namen unterschiedenen Schwesterkirchen 1) sich nach dem ihnen gemeinsamen Glaubensgrunde in dem allein schicklichen Namen evangelische Christen vereinigen; 2) bei der Feier des heiligen Abendmahls die von Christo selbst verordnete Weise des Brodbrechens in Anwendung bringen."

Aus obigen Mittheilungen, deren Zahl leicht vermehrt werden könnte, ist ersichtlich, daß, wie dies auch bereits das Ministerialrescript vom 2. Mai 1826 besagt, die Union nicht als ein Confessionswechsel angesehen wurde, und überhaupt die Confession der unter solchen Modalitäten ihr beigetretenen Gemeinden nicht im Geringsten alterirt. Es gab nun, Dank der Union, in der rheinisch-westphälischen Kirche sechserlei verschiedene evangelische Gemeinden, rein lutherische und rein reformirte, die der Union nicht beigetreten waren, unirt-lutherische und unirt-reformirte, und endlich combinirte, die durd Verschmelzung zweier Gemeinden, und rein unirte, die erst nach Einführung der Union entstanden waren. In der weit überwiegenden Menge von Gemeinden, welche einen Anschluß an die Union kund gegeben haben, erfolgte die Erklärung des Beitritts in einer von den Behörden veranlaßten Weise, welche es sehr erleichterte, daß die Gemeinden der Bedeutung des

Schrittes faum mehr als sehr oberflächlich sich bewußt ge= worden sind. In dem Bestande und den Einrichtungen der Gemeinden, welche wesentlich in ihrer durch den Confessionsunterschied mitbedingten Begrenzung verblieben, zog die Zustimmung zur Union hervortretende Folgen nicht nach sich. «Um so leichter bewahrte sich daher in ihnen der confessionelle Typus in der Vollständigkeit seiner überlieferten Beschaffenheit. Hinfichtlich der Bedeutung des Brodbrechens ist hier noch zu be= merken, daß in einem Superintendenturbericht aus dem Jahre 1820 ausdrücklich darauf hingewiesen wird, wie in seinen (lutherischen) Gemeinden dieser Ritus bereits von Alters her in Gebrauch sei, so daß also in dortigen Gegenden das Vorhandensein des Unionsritus allein feineswegs den Rückschluß gestattet, daß die qu. Gemeinde denselben als Bezeugung ihres Beitritts zur Union fich angeeignet habe.

Von großer Wichtigkeit für den Bekenntnißstand der Gemeinden in Rheinland und Westphalen ist aber der Umstand, daß die Kirchenordnung vom 5. März 1835, auf welche wir nun einen Blick zu werfen haben, erst nach und zwar sogleich nach der Cabinets-Ordre vom 28. Februar 1834 erlassen ist, also den Gemeinden, über deren Bekenntniß sie nicht nähere Bestimmungen enthält, die bisherige Auctorität ihrer Bekenntnißschriften garantirt.

In dieser Kirchenordnung vom 5. März 1835 wurde der Versuch gemacht, eine bunte Maffe der verschiedenartigsten Ver= fassungs-Elemente, die in den seit 1814 und 1815 unter preußischem Scepter vereinigten Landestheilen sich vorfanden, in eine Einheit zusammen zu bringen. In Minden-Ravensberg, Soest, Börde, Dortmund, Herford hatte die consistoriale Verfassung prävalirt, in Jülich-Berg die presbyteriale; dieselbe mit consistorialer Beimischung fand sich in Cleve und Mark, am linken Rheinufer waren die den Franzosen nachgebildeten Local-Consistorien und noch andere Modificationen, welche alle nun in eine einheitliche Gestalt gebracht werden sollten. Man

machte der also entstandenen Kirchenordnung von 1835 allgemein den Vorwurf, daß sie mehr staatlichen als kirchlichen Ursprunges sei, daß sie die presbyteriale Ordnung mit terri= torialistischen Bestimmungen verbunden habe, daß nach ihr die Rechte des Staates über die Kirche nicht in einer bloßen Aufsicht, sondern in der Regierung derselben beständen (s. Jacobson in der deutschen Zeitschrift 1854 S. 393), v. Bethmann-Hollweg tadelt an ihr (Prot. Monatsbl. 1856. II. S. 67 f.), daß die sogenannten geistlichen Staatsbehörden“, Regierung, Confisterium, z. Th. das Ministerium mit ihren bedeutenden Verwaltungsrechten ohne alle Vermittelung den früheren Synodalzuständen aufgepfropft worden seien.

Als nun seit 1843 die Auseinandersetzung der evangelischen Kirche und des Staates in Angriff genommen wurde, erhielten auch die beiden Provinzial-Synoden den Auftrag, ihre Vorschläge zu machen (Jacobson 1. c.) In dem betreffenden Ministerial-Rescript vom 30. April 1844 wurde den Synoden die Willensmeinung des Königs dahin mitgetheilt, daß der inneren Entwickelung nicht vorgegriffen werden solle, daß die Synode die bestmöglichste Verfassung aus sich selbst heraus erzeugen, daß sie aber bei ihren Berathungen über eine neue Gestaltung der kirchlichen Ordnung „stets auf die apostolische Grundlage im Zusammenhange mit der geschichtlichen Entwickelung der deutsch-evangelischen Kirche zurückblicken“ möchten.

Die Synoden, welche dem Auftrage zufolge die Revision der Kirchenordnung von 1835 vornahmen, verfolgten dabei die Richtung, daß der König angefleht wurde, zwar die Gesammtheit aller landesherrlichen Rechte in Bezug auf die evangelische Kirche nach wie vor durch ein ihm verantwortliches Ministerium ausüben zu laffen, aber nur das allgemeine landesherrliche Hoheitsrecht durch die Regierungen, das kirchliche Pflegerecht dagegen durch eine kirchliche Oberbehörde, welche mit der Presbyterial-Kirche in organischer Verbindung stehe, ausüben zu lassen. Dabei war das Bestreben der rheinischen Provinzial

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