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3) Die im Berliner Museum befindlichen altbabylonischen Contracte aus der Sammlung HOMSY. Sie stammen sämtlich aus Sippar, wie schon das häufige Vorkommen dieses Namens und die Voranstellung des Gottes Samas in der Schwurformel beweist. Die Stadt gehörte von jeher zum Machtgebiete der Könige von Babylon 1).

4) Die im British Museum vorhandenen, von BUDGE angekauften alten Verträge (etwa 6co an Zahl), welche den grössten Teil der Sammlung Bu. 88-5-12 ausmachen. Sie stammen ebenfalls aus Sippar, ja scheinen sogar demselben Archive wie die unter 3) genannten Tafeln anzugehören; wenigstens ist Bu. 88-5-12, 322 ein Duplicat von V.A.Th. 926. Andrerseits machen sich aber auch einige Verschiedenheiten zwischen beiden Sammlungen emerkbar, sodass ein endgültiges Urteil am besten noch vorzubehalten sein wird 2).

5) Mehrere altbabylonische Verträge aus der Sammlung 81-7-1 (z. B. 29; 215; 216; 218; 219; 222; 224; 226; 227; 228; 231; 232; 233; 234; 237; 241; 253; 271-280; 285; 290; 293-296; 404), welche Tempelrechnungen des Gottes IB (Ninib) enthalten, über deren Herkunft ich indessen nichts Näheres angeben kann. Sie stammen grösstenteils aus der Zeit Ammiditanas und Ammizadugas.

6) Der zur Sammlung 82-9-18 gehörige Contract No. 220 aa; bb stammt vielleicht aus Babylon oder sonst einer Stadt, deren Hauptgott Marduk ist, da dieser in der Schwurformel an erster Stelle steht. Andere Verträge aus ebenderselben, allerdings jedenfalls nicht zusammenhängenden Sammlung (z. B. nos. 4364; 4367; 4368; 4371) stammen indes wiederum aus Sippar.

Ausserdem sind noch in einigen andern Sammlungen, z. B. in 82-7-14, einige altbabylonische Contracte zerstreut, die ich jedoch nicht studiert habe.

II. Spätere.

1) Die Serie ana ittišu, welche zwar sicher eine grammatische Serie ist (vgl. BEZOLD, Liter. S. 210 ff.), aber alle ihre Beispiele der Jurisprudenz und zwar der altbabylonischen entlehnt hat (s. W.Z.K.M. IV, 301 ff.). Man kann also juristische Angaben, welche sich in ihr vorfinden, benutzen wie authentische, in den alten Contracten enthaltene. Zu dieser Serie gehören sicher K. 4350 (1. Tafel); K. 46 (2. Tafel); K. 251 (7. Tafel); II, 8; II, 14— 15; II, 33 no. 2 (Dupl. 82-7-14, 864); 116 (Dupl. Sp. 4, 398); II, 40 no. 4 K. 6074; V, 40 no. 4 (Dupl. 82-9-18, 4370); K. 2038; vgl. dazu Z.A. VII, 16 ff.

2) Ferner existierten in der Bibliothek des Königs Asurbanipal Abschriften altbabylonischer Gesetze, welche nur einsprachig semitisch geschrieben sind. Altbabylonisch sind sie schon deshalb, weil Babylonismen in ihnen vorkommen und weil sie häufig dieselben Eigentümlichkeiten aufweisen, wie die altbabylonischen Contracte. Für Fragmente dieser Gattung s. BEZOLD, Catalogue S. 607. Ein Paragraph aus Rm. 277, Col. II, 1 ff. ist Z.A. VII, 17 Anm. mitgeteilt.

1) Demselben Archive gehören jedenfalls auch die von HARPER in der Hebraica 5, 76; 6, 59 beschriebenen americanischen Thontafeln an. Vgl. ferner POGNON im Journal asiatique 1888, 543 ff.; V. und E. REVILLOUT in P.S.B.A 1888, 270. Des letzteren Arbeit über denselben Gegenstand in seiner Zeitschrift Mélanges assyro-babyloniens ist mir unzugänglich.

2) Dem Vernehmen nach hat Dr. BUDGE von seiner jüngsten Orientreise noch beinahe 3000 altbabylonische Contracte mitgebracht. Zweifellos würde das Studium derselben meine jetzigen Angaben bedeutend erweitern; indes würde das das Erscheinen dieses Buches natürlich bedeutend verzögert haben.

§ 2. Schrift und Sprache.

Die Schrift der altbabylonischen Verträge ist cursiv-altbabylonisch zu nennen. Sie ist sehr verschieden von der Schrift, welche z. B. Hammurabi in seinen Bauinschriften gebraucht, und nähert sich schon viel mehr der neubabylonischen. Trotzdem ist sie sehr schwer zu lesen, weil sie so flüchtig ist, dass häufig dasselbe Zeichen eine Menge Varianten aufweist, während andrerseits verschiedene Zeichen in der Gestalt zusammenfallen. Das Zeichen KAN hat nach STRASSMAIER (Berl. Orient. Congr. S. 319) allein in den Warkacontracten 16 verschiedene Formen, dagegen sind UM und DUB, TA und ŠA etc. garnicht stricte zu unterscheiden. Zu entscheiden ist allein nach dem Zusammenhang möglich. Die Zeichen sind auch noch sehr ungefüge und werden erst gegen Ende der ersten babylonischen Dynastie etwas eleganter.

Eine andere Schwierigkeit in der Interpretierung dieser Texte ist ihre Sprache. In den meisten der uns vorliegenden Contracte sind die Eigennamen zwar fast durchweg rein semitisch1), im übrigen sind sie aber vielfach in sumerischer Sprache geschrieben, ohne dass indes dadurch bewiesen würde, dass sie damals noch gesprochen wurde. Vielmehr ist es als sicher anzunehmen, dass die Inschriften von Semiten verfasst und auch wohl semitisch gelesen wurden 2), trotzdem sich in ihnen z. B. Postpositionen finden und einzelne Contracte ausser den Namen kein semitisches Wort enthalten. Denn nur diejenigen Texte, in welchen man mit ganz gewöhnlichen, althergebrachten Phrasen auskommt, sind rein ideographisch geschrieben; sowie dagegen eine Gerichtsverhandlung, ein Process oder dergl. wiedergegeben werden muss, wird lediglich das semitische Idiom angewandt. Einige Briefe 3) aus dieser Zeit, welche sich in Berlin und London befinden, sind ebenfalls im reinsten Babylonisch abgefasst. Übrigens scheint, wie schon oben bemerkt ist, im südlichen Babylonien die ideographische Schreibweise länger und öfter Anwendung gefunden zu haben als in seinem nördlichen Teile, was ja auch zu der Hypothese passt, dass das Sumerertum allmählig immer mehr nach Süden zurückgedrängt worden sei.

Die babylonische Sprache dieser Contracte ist ziemlich verwahrlost. Nicht selten finden sich grammatische Fehler, und der Lautbestand ist noch sehr im Flusse; so wechselt mito, mit, in gewissen Fällen mit p. Sonderbar ist, dass nie ausgedrückt wird; wo man es etymologisch erwartet, wird es entweder durch oder n wiedergegeben. (Die Belege s. u.)

§ 3. Die Zeitumstände.

Die bis jetzt bekannten altbabylonischen Contracte umfassen etwa einen Zeitraum von 250 Jahren. In Nordbabylonien herrschte damals die erste Dynastie von Babel, deren

1) Schon deshalb ist es nötig, Hammurabi, nicht Hammuragas (HOMMEL) zu lesen. Die Könige dieser Dynastie haben durchweg semitische Namen, wenn ich auch nicht behaupten möchte, dass sie babylonisch wären (vgl. auch DELITZSCH, Kossäer, S. 70). Ausserdem wäre es sehr wunderbar bei der Lesung Hammuragas, dass sich nie die Variante ga-as findet, zumal da in der babylonischen (alt- wie neubabylonischen) Schrift zusammengesetzte Silben (2 Consonanten und ein Vocal) nur selten Anwendung finden.

2) Ich transscribiere daher Ideogramme möglichst in das Babylonische; nur wo wirklich nichtsemitische Formen angewandt sind, glaubte ich dieselben entsprechend wiedergeben zu müssen. Ich transscribiere also z. B. TUR-MES durch mârâni; lasse jedoch SIS-A-NI(= aḥušu) und ŠU-BA-AN-TI (— ilteki). Wo die nichtsemitische Aussprache von Ideogrammen in solchen Verbindungen noch unbekannt ist, schreibe ich die assyrische Aussprache mit grossen Lettern, z. B. ȘIBTU-BI; UD EBURU-KU.

3) z. B. V.A.Th. 574-577; 656; 703; 717; 746; 785; 793; 797; 809; 829; 854; 923; 944; 963; Bu. 88-5-12, 65; 278; 315 etc.

Stifter Sumu-abi war. Der südliche Teil Babyloniens gehörte anfangs zur Dynastie von Larsa 1). Als sie von dem Elamiten Kudur-Mabuk gestürzt wurde, setzte derselbe seinen Sohn Rim-Sin 2) zum König von Sumer und Akkad ein. Indes erfreute er sich nicht sehr lange seines Glückes; denn Hammurabi besiegte ihn und vereinigte ganz Babylonien unter seinem Scepter.

Die Namen der Könige der ersten babylonischen Dynastie kommen ohne Ausnahme auch in den Verträgen aus Sippar vor. Es sind erhalten von 3):

1) Su-mu-a-bi-im (reg. 31 Jahre) V.A.Th. 915 16; Bu. 89-5-12, 717 18.

2) Su-mu-la-ilu (reg. 15 Jahre) Bu. 88-5-12, 203.

3) Za-bu-um resp. Za-bi-um (reg. 35 Jahre) V.A.Th. 706, 959, 60; Bu. 88-5-12, 43; 616. Von ihm sind wunderbarer Weise Contracte mit semitischen Unterschriften erhalten, z. B. V.A.Th. 706: šattu Za-bu-um a-na bît a-bi-šu i-ru bu Jahr, wo Zabu in das Haus seines Vaters eintrat" (= Antrittsjahr Zabus).

=

4) Immêru V.A.Th. 863. Bu. 88-5-12, 58; 346. Dieser Usurpator ist jedenfalls hier einzuschalten, da in seiner wie aus seines Vorgängers Regierung allein semitische Unterschriften der Contracte vorkommen und ihre Schrift merkwürdig übereinstimmt, so dass wir wohl annehmen dürfen, dass ein und derselbe Schreiber sie geschrieben habe. Dass er ein Usurpator war, wird man daraus schliessen dürfen, dass er nie König genannt wird. Die semitische Unterschrift von Bu. 88-5-12, 346 lautet: šattu nâr a-šu-hi Im-me-rum ih-ru-u,Jahr, als Immeru den Ašuhufluss (= Cedernfluss) grub".

5) A-pil-anSin (reg. 18 Jahre) V.A.Th. 815; 842; 1473; Bu. 88-5-12, 45; 205; 580; 683 84: 711 12.

6) anSin-mu-ba-lí-it (reg. 30 Jahre) V.A.Th. 737; 750-757 etc. Bu. 88-5-12, 3; 31; 46; 157; 214; 222; 227; 285 etc.

7) Ha-am-mu-ra-bi 4) (reg. 55 Jahre) V.A.Th. 762; 775; 856; 900; 902; 1245 etc. Bu. 88-5-12, 110; 143; 147; 160; 172; 176; 199; 210; 267 etc.

8) Sa-am-su-i-lu-na, resp. Sa-am-šu-i-lu-na, resp. Sa-am-si-i-lu-nà (reg. 35 Jahre) V.A.Th. 528; 701; 710; 749; 787; 1246; Bu. 88-5-12, 37; 114; 135; 150; 155; 225; 354; 371; 416; 585; 701 etc.

9) E-bi-šum (reg. 25 Jahre), in den Contracten durchgängig A-bi-e-šu-') geschrieben, V.A.Th. 957; Bu. 88-5-12, 264; 314.

10) Am-mi-di-ta-na) (reg. 25 Jahre) V.A.Th. 792; 795; 799; 836; 838; 839; 846; 852; 11Z2; 1105; 1222; Bu. 88-5-11, 292, 302; 303; 81-7-1, 224; 253 etc.; 82-9-18, 4367.

11) Am-mi-za-du-ga resp. Am-mi-za-dug (Y)-ga1) (reg. 34 Jahre) V.A.Th. 630; 631; 632; 770; 796; 801; 808; 853; Bu. 88-5-12, 12; 57; 159; 215; 309; 364; 367; 381; 396; 454; 487; 81-7-1, 2 etc.; 82-9-18, 4368.

12) Sa-am-su-di-ta-na (reg. 31 Jahre) V.A.Th. 701; 778; 898.

1) Aus Nûr-Rammâns Regierungszeit ist der Contract Str. Wark no. I datiert.

Ausserdem sind noch

2) Aus seiner Regierung stammen die Contracte Str. Wark 2-24, und der eine datierte aus Telloh.

3) Es liegt natürlich nicht in meiner Absicht, sämtliche Inschriften, welche die Namen der betreffenden Könige enthalten, aufzuführen.

4) Bu. 88-5-12, 111 ist eine Bauinschrift Hammurabis. 80--11--12, 320 und 81-8-30, 9 sind moderne Abschriften alter Inschriften. Die letzte hat Dr. Jensen in KB III übersetzt.

5) Vgl. dazu Harper Hebr. a. a. O.

6) 80-11-12, 185 ist die Copie einer nichtsemitischen Inschrift von Am-mi-di-[ta-na], in welcher er sich lip-[pal-pal] des Sumala-ilu nennt.

7) Bu. 88--5-12, 54 ist eine Inschrift von E-mi-za-du-ga-a.

einige Contracte aus der Regierungszeit Sa-am-su-sa-ta-na's erhalten, V.A.Th. 803; 806; 811; 819; 866; 953 etc., der in der Liste fehlt. WINCKLER (Geschichte Bab. u. Assyr. S. 66) setzt ihn gleich Samsuditana, da das Zeichen DI auch den Lautwert SA (Sa III, 36) hat und liest Ammisatana und Samsusatana. Indes würde in diesem Falle auffallen, dass die Königsliste, welche sonst doch immer die gewöhnlichen Schreibungen anwendet, nicht auch Ammisatana und Samsusatana schreibt, und ausserdem ist zu beachten, dass für den Namen Ammiditana sich niemals in den Contracten die Nebenform Ammisatana findet. Beachtenswert ist jedoch dagegen die Schreibung Am-mi-DI (= sa) - dug () -ga (V, 44, 22 a). Eine sichere Entscheidung ist also zur Zeit noch unmöglich.

§ 4. Das altbabylonische Recht.

I. Gerichtsverfahren.

Die Ausübung der Gerichtsbarkeit lag im alten Babel ausschliesslich in den Händen der Priester, schon aus dem einfachen Grunde, weil sie die einzigen waren, welche schreiben und also eine rechtskräftige Urkunde aufsetzen konnten. Sie leiteten das ganze Verfahren, und einer von ihnen nahm die Verhandlung dann zu Protokoll. Wichtigere Verhandlungen fanden unter dem Vorsitze eines Präsidenten (rabiânu, rabi zikati, ditargallu s. Z.A. VII. 27, 20 ab) statt. Die Thätigkeit der Gerichte erstreckte sich neben Acten streitiger Gerichtsbarkeit auch auf die Mitwirkung beim Abschluss von Verträgen 1).

Die Contrahenten mussten nach Schluss der Verhandlung bei dem Namen des Hauptgottes der Stadt, des Hauptgottes des Landes und einigen andern Göttern, zuweilen auch bei dem Namen ihrer Heimatstadt und immer schliesslich bei dem regierenden Fürsten einen Eid leisten (II, 40, 23 gh; V, 29, 47 cd ff. etc.), dass sie mit dem Inhalt des Vertrages einverstanden seien und dass sie denselben nicht anfechten wollten. Um eine Abmachung legal zu machen, mussten dann noch die Unterschriften einiger Zeugen (šîbûti) hinzugefügt werden, mit deren Siegelcylindern die äussere Tafel 2) gesiegelt wurde (II, 9, 42 cd ff. Str. Wark. 28, 33 etc.). Zum Schluss wurde dann das genaue Datum des Tages des Vertrages darunter gesetzt.

Bei Processen wurden die streitenden Parteien in das Thor des Tempels geladen Str. Warka 30 etc.), vor dessen Priestern die Verhandlung stattfand. Wenn es möglich war, wurde das Streitobject3) mitgebracht und dem Gotte abgeliefert (V.A.Th. 706 etc.) Nachdem sie dann ihre Sache vorgetragen und die Wahrheit ihrer Aussagen mit einem Eide bekräftigt, wurden jedenfalls die Zeugen" vernommen und um Rat gefragt. Sie scheinen bei Processen eine ähnliche Rolle wie bei uns die Sachverständigen gespielt zu haben; wenigstens werden sie in Berichten über Processe immer neben den Richtern erwähnt und

1) Eine Thätigkeit, welche in gewisser Hinsicht unsern heutigen Acten freiwilliger Gerichtsbarkeit nicht ganz unähnlich ist, zumal da diese Mitwirkung der Gerichte sich gerade auf Kaufverträge bei Grundstückskäufen (s. unter Kauf), was bei unserm Grundbuchsystem auch heute der Fall ist, und auf Erbschaftssachen (s. unter Erbrecht) erstreckte.

2) Die Tafeln waren wegen der Zerbrechlichkeit des Materials alle doppelt, in der Weise, dass eine Tafel die innere vollständig umhüllte. Wenn die innere Tafel auch wirklich zerbrach, konnte man immer noch die innere benutzen. Auch in assyrischer Zeit werden Schuldscheine (nicht Verkäufe etc.) häufig auf diese Weise geschrieben. Im neubabylonischen Recht scheint diese Sitte ganz in Vergessenheit geraten zu sein.

3) Wie im altrömischen Recht in der legis actio sacramento. Bei Streitigkeiten über unbewegliche Sachen wird die Scholle vor Gericht gebracht, welche das Land repräsentiert.

der Ausdruck šibi alu resp. šarri (82—7—14, 864, 26-28 ab; s. Z.A. VII, 27, 26 ff.) beweist, dass die šîbûtu ein Amt war. Dann erst entschieden die Richter, ohne dass es indes nötig war, ihren Ausspruch näher zu motivieren. Indes scheint es von deren Entscheid noch eine Appellation an das Reichsgericht (zu Babel) gegeben zu haben; denn bei manchen Verhandlungen sipparensischer Bürger treten die Richter von Babel und Sippar nebeneinander auf (z. B. V.A.Th. 1165).

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II. Personenrecht 1).

I Stück

Der Sclave war nach altbabylonischem Rechte kein Mensch, sondern eine Sache, welche man stückweise berechnete; deshalb wird von ihm immer als ISAG ardu: (eigentlich Kopf caput) geredet, und aus eben dem Grunde wird auch nie der Name seines Vaters genannt. Von den Freien waren sie schon äusserlich durch ein eingebranntes Mal unterschieden, häufig, und besonders wohl, wenn sie als Ausreisser bekannt waren, trugen sie sogar Ketten (V, 25, 26 cd ff.) 2).

Sie recrutierten sich aus In- und Ausländern. Wenn ein Sohn, ein rechter oder adoptierter, sich gegen seine Eltern schwer verging, so konnte er von seinem Vater als Sclave verkauft werden (V, 25, 23 cd ff.; Str. Wark. 3; 102; V.A.Th. 926 Bu. 88—5—12, 322; 210 etc.; vgl. W.Z.K.M. IV, 305). Ebenso hat der Ehemann das Recht, seine zänkische Gemalin für Geld zu verkaufen (Bu. 88—5—12, 21). Ob man indes Schulden halber seine Freiheit verlieren konnte, wie in Israel und jedenfalls auch im neuen Babel (s. MEISSNER, De serv. bab.-assyr. p. 22), steht noch nicht fest.

Daneben nehmen natürlich die gefangenen Feinde die Stellung von Sclaven ein; besonders weisse Sclaven aus Gutium und Šubarti (Bu. 88-5-12, 215; V.A.Th. 1176) 3) scheinen damals sehr beliebt gewesen zu sein.

Die Sclaven durften ohne Erlaubnis ihres Herrn nicht die Scholle verlassen und gingen bei dem Tode des Besitzers ohne weiteres in die Hände seines Erben über. Dagegen mussten sie den Platz wechseln, wenn ihr Herr sie bei seinen Lebzeiten einer andern Person verkaufte oder schenkte (V.A.Th. 642). Besonders wurden sie gern als Teil der Mitgift verwendet (Bu. 88-5—12, 229).

Der Preis eines Sclaven war in jenen alten Zeiten noch sehr niedrig. Eine Sclavin konnte man schon für 41⁄2 Sekel haben (Bu. 88-5-12, 234), und der Preis eines Sclaven schwankte zwischen 10 Sekeln und Mine (B. 51; V.A.Th. 1176). Zu diesem Betrage kamen noch kleine, vom Käufer zu tragende Extrakosten (Bu. 88—5—12, 234 s. Commentary), deren Bestimmung indes noch nicht klar ist. Dem Kaufe folgte die Caerimonie, dass die

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1) Durch die folgenden Bemerkungen über die Sclaverei wird natürlich das Personenrecht lange nicht erschöpft. Über die andern Teile desselben lassen uns unsere Quellen leider vollkommen im Stich Überhaupt wollen und können die nachfolgenden Angaben nichts irgendwie Abschliessendes bieten.

....

2) Davon handelt auch II, 13, 9-12 ab: ištu iḥliķu uteruĮšu?] kurza ana šepišu iškun šaršarrata ... bukana ušitiķ ,,nachdem er geflohen war und man ihn zurückbrachte, legte er (sein Herr) Fussfesseln an seine Füsse, legte ihm Ketten (du) an (ipakad zu lesen, verbietet der Umstand, dass ein Imperfect verlangt wird) und liess ihn in . . . . gehen."

3) Vgl. dazu auch die Notiz in dem altbabylonischen Briefe V.A.Th. 575, 5 ff.: ma-ti-ma u-ul ak-biķu-ma | şi-bu-ti u-ul te-pu-ša-am | am. Šu-ba-ri-i | a-na kaspi na-da-nim | ak-bi-ķu-ma ,,Niemals habe ich zu Dir gesagt: „,,,Du hast meinen Wunsch nicht erfüllt""; den Šubaräer für Geld zu verkaufen (also einen Sclaven), habe ich Dir gesagt,“

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