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Tafel des früheren Besitzers zerbrochen wurde (V.A.Th. 1176, 8—12) 1). Der Preis wurde gewöhnlich gleich bei Abschluss des Geschäftes bezahlt. Wenn der Sclave aber nicht zur festgesetzten Zeit geliefert wurde, war das Geschäft hinfällig (Bu. 88-5-12, 215).

Wenn Sclaven flohen und gefangen genommen wurden, erwartete sie eine harte Strafe 2). Auch die Todesstrafe konnte natürlich ohne weiteres gegen sie angewandt werden; ob davon aber in praxi häufig Gebrauch gemacht wurde, ist eine andere Frage.

Trotzdem die Sclaven ihrem Herrn absolut rechtlos gegenüberstanden, wird das Verhältnis zwischen Herrn und Diener gewöhnlich ein recht freundliches gewesen sein Die Sclavin war gewöhnlich die Nebenfrau ihres Gebieters (s. dazu MEISSNER, a. a. O. p. 2), der ihre Kinder zu erziehen verpflichtet war (V.A.Th. 642). In gleicher Weise wird auch der Sclave gut behandelt worden sein; ja es kam sogar vor, dass Sclaven adoptiert wurden (Bu. 88—5—12, 48). Ein anderer Weg, die Freiheit zu erlangen, war der Loskauf durch Geld (iptiru) 3).

Die Anzahl der Sclaven im alten Babel war sicher nicht sehr gross. Bei der Teilung von grossen Hausständen ist häufig nur ein Sclave aufgezählt (Str. Wark. 26), mehr als vier Sclaven habe ich überhaupt noch nicht im Besitze eines Mannes gefunden (Str. Wark. 44).

Da indes zu Zeiten viele Kräfte gebraucht wurden, stand damals das Mietssclavensystem sehr in Blüte. Die Mietssclaven waren jedoch freie Menschen und wurden auch als solche behandelt, weshalb über sie im Capitel über „Miete" zu handeln ist.

III. Verträge.

I. Schenkung.

Schenkungen kamen vor, doch finden sie fast nur zwischen Verwandten statt. So lässt Str. 107 eine Schwester ihren Geschwistern eine einmalige Gratification zukommen 1), anderwärts (Bu. 88-5-12, 697/98)") setzt jemand seiner Schwester eine jährliche Rente aus, oder die Eltern schenken ihrer Tochter eine Aussteuer, jedenfalls zum Behufe der Heirat (Bu. 88-5-12, 229). Zuweilen macht der Herr auch seinen Sclaven oder Adoptions

1) Z. 8 ff. lautet: I SAG ardu SU-EDIN-[NAki] | na-am-ra am | i-na-ad-di-in-ma | ka-ni ik-šu | i-hi-ib-bi,,einen hellen Sclaven aus Subarti wird er geben und dann seine Tafel zerbrechen.“

2) Dass dem so ist, geht aus einem altbabylonischen Briefe (V.A.Th. 793) hervor in welchem AštamarRammân für la-ah-hi-ru-ti (vgl. dazu = ardu V, 19, 44, cd und Y = lagaru, Sb 1, IV, 8) genannte Leute, die geflohen und gefangen genommen waren (ša iḥlikuma işṣabtu), um Verzeihung bittet. Etwas ähnliches wird auch das Sätzchen ḥalik şabit ina panišu iķķur (II, 13, 13 ab) bedeuten (vielleicht ist zu übersetzen: „wenn der Ausreisser gefangen wird. tötet er ihn vor . . . . ."?). PEISER'S Übersetzung:,,zu seiner Verfügung nimmt er ihn weg" (ZA. III, 86) beruht auf einer Verwechslung der Wurzeln und "pa. Dass hier die letztere anzunehmen ist, beweist II, 9, 54 cd. Ausserdem würde das Imperfect vom Verbumikkir lauten, das übrigens, soweit mir bekannt ist, nie transitive Bedeutung hat.

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3) Bis jetzt nur in der Serie ana ittišu nachweisbar; vgl. II, 8, 16 cd (nach HAUPT's Zusätzen in A.S.K.T.): kasapliptiri; II, 13, 19 ab: ana iptirišu kaspa išķul ,,für seinen Loskauf zahlte er Geld"; V, 40, 68-70 cd. kasap iptiri, ipțirišu, iptirišunu. Ob daraus nicht übrigens hervorgeht, dass die Sclaven ein peculium haben konnten? Dafür, dass das nach neubabylonischem Recht möglich war, vgl. KOHLER-PEISER, Aus d. bab Rechtsl. I, 1; MEISSNER, De serv. S. 43.

I

4) Der Text lautet Z 6:56 šiklu kaspi | Šu-ka-An-nu-ni-tum | aš-šum aha-tu-tu | u Ib-ni-E-a SIS-ANI | Hi-ša-tum | IN-NE-SUM ,, Sekel Silber hat der Šuka-Annuitu, weil sie ihre Schwester ist, und dem Ibni-Ea, ihrem Bruder, Hišatu geschenkt."

5) Z. 10 ff: a di Amat- an Šamaš | ba-al-ți (A) -atmNa-ru-ub-tum | i-na-di-ši-im Šamas lebt, wird die Narubtu es (die oben aufgezählten Gegenstände) ihr geben.“

,,So lange Amat

kindern Geschenke (V.A.Th. 947/48), doch wurde das jedenfalls von seiner Familie nicht gern gesehen, denn in diesem Vertrage findet sich extra die Angabe, dass keiner der Söhne des Gebers dagegen Einspruch erheben soll.

2. Darlehen.

Geldbedürftige Menschen gab es auch in Babylonien genug; hauptsächlich zur Erntezeit, wenn der Bauer Mietssclaven mieten musste und andere notwendige Ausgaben hatte, musste er häufig Geld borgen (V.A.Th. 732; 755; 782; Bu. 88-5-12, 464). Zu andern Zwecken wurden Geldanleihen verhältnissmässig viel seltener gemacht. Öfter kam es vor, dass Getreide zur Aussaat oder zum Unterhalt (V.A.Th. 752; 759; 804; Bu. 88-5-12, 305), Sesam (V.A.Th. 781) oder Ziegelsteine (Bu. 88-5- 12, 753 etc.) entlehnt wurde.

Die Darlehensgeber waren zum grossen Teile Priester; überhaupt scheint auch das ganze Banquiergeschäft fast ausschliesslich im Monopol der Tempel gewesen zu sein. Priester und besonders Priesterinnen (V.A.Th. 828; 1104; 1109; Bu. 88-5-12, 452 etc.), unter denen sich sogar königliche Princessinnen befinden, machten Geldgeschäfte, verliehen Geld, verkauften dem Tempel gehörige Ländereien etc. Privatbanquiers finden sich seltener. Indes mag das auch zum Teil daran liegen, dass uns eben bis jetzt fast nur Verträge aus Tempelarchiven zugänglich geworden sind.

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Wenn das Geld nur auf kurze Zeit entlehnt wurde, etwa auf 10 Tage bis zu einem Monate (V.A.Th. 792; 625), brauchten Zinsen nicht bezahlt zu werden (V, 40, 59, 61, 63 ab; V.A.Th. 714; 804) 1). Der gewöhnliche Zinsfuss (șibtu kênu, V, 40, 53 ab; Bu. 88—5—12, 666, 2; 745, 2) betrug von einem Sekel % Sekel (II, 12, 19 ab) 2) und von einer Mine 12 Sekel (II, 12, 21 ab; Bu. 88-5-12, 346) pro anno, d. h. also 17-20 Procent. Zuweilen war es sogar noch etwas höher (V.A.Th. 1116); ja, bei Getreideschulden müssen von 300 KA jährlich 100 KA, also 33% Procent, bezahlt werden (V.A.Th. 699; 747; 759; 924; 962). Auch der Zinseszins scheint existiert zu haben, denn șibit șibti (V, 40, 66 ab) wird wohl kaum anders aufzufassen sein. In den Contracten ist davon bisher indes noch keine Spur zu finden 3).

Fast immer wurde die Zeit festgesetzt, innerhalb welcher die Schuld beglichen werden sollte (Bu. 88—5—12, 458); gewöhnlich geschah dieses den oben angeführten Umständen gemäss bald nach der Ernte. Nachdem der Darlehensnehmer Geld oder Getreide vollständig abgebracht (Bu. 88-5--12, 435; 454) resp. abgeschickt hatte (Bu. 88—5—12, 389), erhielt er cine Quittung, der Schuldschein wurde zerbrochen (V.A.Th. 1034), und der Gläubiger hatte keine weiteren Ansprüche (B. 77). Wenn dagegen der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht am festgesetzten Termine nachkam, konnte er gerichtlich belangt werden (Bu. 88—5—12, 458).

3. Depositum.

Geld konnte man bei einem Banquier hinterlegen (ana maşṣarti nadânu; šakânu; (II, 8, 61 cd ff.), welcher dann jedenfalls damit wuchern konnte, ohne Zinsen bezahlen zu

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3) Bei Forderungen im römischen Recht waren Zinseszinsen überhaupt verboten; vgl. 1. 26 § 1. D. de condictione indebiti 12, 6: usurarum usurae nec in stipulatum deduci nec exigi possunt; et solutae repetuntur

brauchen. Wenn der Deponent sein Geld wiederhaben wollte, musste der Depositar es, wenn jener es wünschte, sofort herausgeben (B. 70), worauf dann, wie gewöhnlich, seine Tafel zerbrochen wurde (Str. Wark. 108).

4. Pfand.

Obwohl in den eigentlichen altbabylonischen Rechtsurkunden sich bis jetzt noch keine Andeutung von der Institution des Pfandes gefunden hat, ist es dennoch zweifellos, dass sie schon in damaliger Zeit bestand; denn in der Serie ana ittišu wird erwähnt, dass jemand, „der Zinsen des geborgten Capitals halber, sein Haus, sein Feld, seinen Garten, seine männlichen und weiblichen Sclaven ana manzazâni aufgestellt habe" (II, 13, 27ab)1). Dass dieser Ausdruck „verpfänden" (hier also Faustpfand) bedeutet, wird besonders deshalb sehr wahrscheinlich, weil Z. 39 ff. die Angabe folgt: „Wenn er das Geld abbringt, kann er sein Haus wieder betreten." Wenn er das Geld abbringt, wird er wieder [in seinem Felde] sitzen." [,,Wenn er das Geld abbri]ngt, [kann er wieder seinen Garten bepf]lanzen.“ [,,Wenn er das Geld abbri]ngt, [kann er seine Sclavin] mit sich nehmen." [,,Wenn er das] Geld abbringt, wird er ihm seinen [Sclaven] zurückgeben“ 2).

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Während der Zeit der Verpfändung war also der Gläubiger der Besitzer der verpfändeten Sache, die der Schuldner erst zurückerhielt, wenn er das Geld abgegeben hat.

5. Kauf.

Bei Kaufverträgen von Häusern und Feldern wird zuerst immer die Grösse des Grundstückes und seine genaue Lage angegeben. Ferner hat der Besitzer zu bestätigen, dass das Haus sich in gutem Zustande befindet (Bu. 88—5—12, 58) 3). Im übrigen fanden bei den Verkäufen die schon oben erwähnten Caerimonien statt 4).

Den Durchschnittspreis eines Hauses anzugeben, ist sehr schwer; denn derselbe variierte nach der Örtlichkeit gewaltig. In Tell-Sifr, einer kleinen Provincialstadt, waren die Preise natürlich viel niedriger als in Sippar oder gar in Babylon. Aber selbst in ein und derselben Stadt schwankte der Preis je nach der Lage und Qualität; ein an der

1) aššu şibit kaspišu bîtu eķlu kîru amtu ardu (vgl. dazu II, 39, 67, 70—72 ab) ana manzazâni ušziz; s. auch II, 13, 21–23 ab. Ideogr.: <YYYY. man[za-az?] II, 9, 41 cd bedeutet natürlich etwas anders; das Ideogramm ist

Y.

DD

2) inu kaspa ubbalu ana bîtišu irub (=irrub); inu kaspa ubbalu [ina eķlišu] izzaz; [inu kaspa ubba]lu [kirašu izaķ]ap; [inu kaspa ubba]lu [amatsu] ubal; [inu] kaspa ubbalu [ara]dsu itâršu.

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3) Hierauf bezieht sich auch 82-4—17, 864, 23 ab ff. (ein Duplikat von II, 33 no. 2), wo folgende Epitheta des Hauses aufgezählt werden: bîtu epšu sippu raksu bîtu ritgubu daltu sikkur kunnu ,,Ein gebautes Haus mit wohl gefügten Schwellen, ein zweistöckiges (?) Haus, dessen Thür und Riegel fest sind." Alle diese Bestimmungen finden sich wieder in dem von S. A. SMITH (in den Misc. Texts) publicierten aus Erech aus der Zeit Asurbanipals stammenden Contracttäfelchen K. 433: lîtu epšu sippu raksu bîtu ritgubu daltu sikkur kunnu irșitim E-ħili-anki ša ķirib Uruk. Zur Lesung Y sip-pu (nicht mesir PEISER) vgl. E sippu (A.S.K.T. 203, II, 11), welches Ideogramm auch 82-7-14, 864 dem in der linken Columne entspricht. daltu u sikkuru kunnu findet sich auch II, 15, 1-3 ab. Die erste sumerische Zeile ist in der assyrischen Columne nicht mehr in Übersetzung erhalten; sie lautete aber sicher nach unserem Texte bitu ritgubu, sodass wir annehmen dürfen, dass das Ende der Col. III, IV des Obverses von K. 56 ein Duplicat dieser Stelle war; vgl. dazu Z.A. VII, 20.

4) Der Kaufvertrag des altrömischen Rechts, das mancipium per aes et libram, wurde auch in besonders feierlichen Formen abgeschlossen; vgl. Gaius, Institut. I, 119 ff.

MEISSNER, Altbabylonisches Privatrecht.

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Hauptstrasse belegenes Haus kostete selbstverständlich mehr als irgend ein anderes, welches an einem abgelegenen Platze stand. Bis jetzt liegen Preisangaben vor, welche zwischen 5 Sekel und Mine 5 Sekel pro 1 SAR (s. u.) „gewöhnliches Haus" liegen (1 SAR E-RU-A = 5 Sekel; Str. Wark. 99; Bu. 88-5-12, 585; 3 SAR E-RU-A=41⁄2 Sekel 15 ŠE; Str. Wark. 63; 23 SAR E-RU-A — 6 Sekel; Str. Wark. 13; 1 SAR E-RU-A E-GAL = 10 Sekel; Str. Wark. 24; 23 SAR 2 GIN E-RU-A — 10 Sekel 22, ŠE; Bu. 88-5-12, 705; 1 SAR E-RU-A Mine 5 Sekel; 82-9-18, 220 aa). Der Preis eines Stückes Landes war, wie natürlich, erheblich geringer; er schwankte aber auch sehr je nach Güte und Lage. Der Preis eines SAR Feldes steigt von einem Sekel aufwärts bis zu sechs Sekeln (3 SAR E KI-ŠUB-BA 3 Sekel; Str. Wark. 59 vgl. 61; 1 SAR 10 GIN E KISLAḤ 61⁄2 Sekel; Bu. 88-5-12, 258).

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Die Nebenkosten (šibirtu II, 8, 10 cd, II, 13, 24 ab ff.)1) hatte der Käufer zu tragen, die samt dem eigentlichen Kaufpreise jedenfalls sofort nach dem Abschluss des Kaufes zu entrichten waren.

6. Tausch.

Da der Kauf sich aus dem Tausche (puhhu II, 15, 40 ab; pihatu II, 13, 36 cd; V, 40, 46 cd) entwickelt hat, kommt letzterer in alter Zeit noch viel häufiger vor, als im neuen Babel. Häuser (Bu. 88-5-12, 172) und Felder (Bu. 88-5-12, 175, 267) werden nicht selten gegen gleichwertige eingetauscht, und wenn die Tauschobjecte nicht adäquat sind, wird der überschüssige Teil mit Geld bezahlt (Bu. 88-5—12, 172).

7. Miete3).

a) Dienstmiete.

Infolge des Sclavenmangels stand, wie schon oben angedeutet ist, die Institution der Mietssclaverei sehr in Blüte, die sich zwar bis in die neubabylonische Zeit erhalten hat, später aber viel von ihrer Bedeutung verlor. So wurden gerade zur Erntezeit (Bu. 88—5—12, 743) häufig ein Dutzend Arbeiter oder noch mehr gemietet, welche nach der Ernte wieder ihrer Wege gehen konnten (V.A.Th. 783; 1075; 1104; Bu. 88-5—12, 363 etc.). Daneben aber gab es auch Mietssclaven, welche auf einen Monat (V.A.Th. 651), 1⁄2 Jahr (V.A.Th. 643) oder ein ganzes Jahr (V.A.Th. 787; 967) gemietet wurden.

Der Durchschnittslohn betrug sechs Sekel für ein Jahr (II, 33, 17, 18 ef3); V.A.Th. 646/47), selten war er geringer als 4 Sekel (2 Sekel für 11⁄2 Jahr; V.A.Th. 643; 1/3 Sekel pro Monat; V.A.Th. 990), dagegen erhöhte er sich zuweilen bis auf 23 Sekel pro Monat (V.A.Th. 770). Einen Sekel bekamen sie gewöhnlich als Handgeld (V.A.Th. 646/47), und

1) Im neubabylonischen Recht bedeutet sibirtu resp. šipirtu (Cyr. 188, 25), Id. <<, den Kaufpreis (mahîru) + dem atru, z. B. Nbd. 116, 30 beträgt der Kaufpreis 19 Minen 17% Sekel, das atru 13 Mine, das šipirtu 2012 Mine 723 Sekel etc. In der Serie ana ittišu scheint šibirtu dasselbe zu bedeuten (II, 8, 10 ef ff. [nach den Ergänzungen in A.S.K.T.]; II, 13, 24—26; 35—38 ab etc.). Ob indes die Ableitung des Syllabars II, 30, 29 gh von richtig ist, ist besonders nach Cyr. 188, 25 (vgl. auch die Schreibung ši--tu) sehr fraglich.

2) Der Abschnitt über Mietssclaven ist am besten unter „,Verträge“ zu stellen, da in ihm immer von einem obligatorischen Verhältnis die Rede ist. Die Unterscheidung von Dienstmiete (locatio et conductio operarum) und Sachmiete (locatio et conductio rei) ist ganz analog dem römischen Recht.

3) II, 33, 17, 18 ef ff. ist nach dem Duplicat 82-7-14, 864 zu ergänzen: ana ķiṣir šattišu šiššit šiķlu kaspi išákal, vgl. Z.A. VII. 20.

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der Rest wurde in monatlichen oder täglichen Raten ausbezahlt (K. 6074, Col. III, 8 ff.) 1). Dass ein Diener seinen ganzen Lohn pränumerando erhielt, kam zwar vor (V.A.Th. 967), doch war das ungewöhnlich, und der Lohn war dementsprechend niedriger. Wenn man Sclaven von ihren Eltern mietete, d. h. jedenfalls wenn sie noch jung waren und noch unter der patria potestas standen, betrug der Jahreslohn nur 1-21⁄2 Sekel (V.A.Th. 787; 967). Dieses Geld erhielten sie aber nicht selbst, sondern ihre Eltern 2). Recht häufig werden die Mietssclaven anstatt des Geldes mit Getreide bezahlt; jedoch ist es noch nicht sicher, wie viel Getreide das Äquivalent von 6 Sekeln war: V.A.Th. 710 werden nur 250 KA jährlich bezahlt, dagegen erhalten nach Bu. 88-—5—12, 743 zwei junge Sclaven allein für die Erntezeit 300 KA Getreide, und nach V.A.Th. 798 betrug der jährliche Lohn mehr als 600 KA3). Ja, nach den Angaben der Serie ana ittišu (V, 25, 21 ab; K. 6074, Col. III, 10) scheint der tägliche Lohn 10 KA betragen zu haben.

Um Streitigkeiten zu vermeiden, wurde mit der den Babyloniern eigenen Penibilität immer der Anfangs- und Endtermin der Mietszeit angegeben (V.A.Th. 787; 967). Wenn die Gemieteten nicht zur rechten Zeit erschienen, konnten sie gerichtlich belangt werden (Bu. 88-5-12, 743).

Dagegen hatte der Mieter die Verpflichtung, seine Diener während der Mietszeit vollständig zu unterhalten. Er musste ihnen nicht nur Essen geben, sondern sie auch bekleiden (K. 6074, Col. III, 19 ff.) 4). Wenn dem Lohnarbeiter während seines Aufenthalts bei ihm irgend ein Unglück zustiess, musste der Mieter dem Vermieter eine Entschädigung bezahlen (V, 25, 13 ab ff.) 5).

In Rechtsangelegenheiten hatte der Mietssclave, wie es scheint, einen Vertreter, welcher ihn beschützte und seine Sache vor Gericht führte, kurz, eine ähnliche Stelle einnahm, wie der altrömische patronus seinen Clienten gegenüber.

Der Mietssclave war also, wie man sieht, schon ein Mensch, wie ihm denn auch immer das Determinativ amêlu Mensch vorausgeht, nicht wie der gewöhnliche Sclave eine Sache.

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b) Sachmiete.

Der Mietspreis für ein Haus betrug durchschnittlich einen Sekel pro anno (V.A.Th. 743; 974; Bu. 88-5-12, 281), jedoch finden sich auch Angaben, dass man schon für % Sekel (V.A.Th. 766), 11⁄2 Sekel (Bu. 88-5-12, 411), ja sogar / Sekel 10 ŠE (Bu. 88—5—12, 471)

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1) K. 6074 ein Teil der Tafel II, 40 no. 4 und zur Serie ana ittišu gehörig (vgl. Z.A. VII, 23), bietet III,

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7 ff.:

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2) Der Haussohn (filius familias) war also völlig vermögensunfähig, wie im römischen Rechte der älteren Zeit. 3) Zu sehen ist noch SE GUR (s. darüber u.).

4) agir[šu] | akalam | ušak[al] | u şuba[ta] | ulabba[š]. Vgl. DEL. A.W., 102.

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5) Diese Angabe stützt sich auf V, 25, 13 ab ff. und bezieht sich jedenfalls in gleicher Weise auf Sclaven und Mietssclaven. Es ist also zu lesen und zu übersetzen: šumma amêlum (vgl. dazu W.Z.K.M. IV, 303 gegen DELITZSCH) arda igurma imtût iḥtaliḥ ittabata ittaparkâ u imtarașa idišu ša umatan TA-A-AN imandad ,,Wenn ein Mensch einen Sclaven oder Mietssclaven mietet, und er stirbt oder durch ein Unglück, durch Arbeitsunfähigkeit oder Krankheit verloren geht, so soll er seinen täglichen Lohn 10 KA Getreide zumessen" (d. h. dem Vermieter bezahlen).

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