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13. Diese Zeile ist paläographisch unsicher; jedoch scheint z ziemlich wahrscheinlich zu sein. Möglich wäre auch die Lesung il-ku-u. Über šakânu und die andern Ausdrücke des Deponierens vgl. u. Auch V.A.Th. 808, 26 ff. wird šakânu gerade von den Nebenkosten gebraucht: ŠAM TIL-LA-BI-ŠU 1⁄2 ma-na kaspi IN-NA-AN-LAL u..... šiķlu .... iš-ku-un „als seinen vollen Preis hat er 2 Mine bezahlt und .... Sekel....

deponiert (?)".

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14-18. Das KAN ist sehr unsicher. Der Schluss der Zeile scheint nach V.A.Th. 819, 15 zu te-ip-[i-tum] zu ergänzen zu sein. Unklar ist die Form bi-en-nu, welche sich auch V.A.Th. 819, 16 findet. Ein Verbum 7, das jedenfalls geben" heisst, existiert im neubabylonischen Rechte (PEISER, K.A.S. 80); in den astronomischen Texten (vgl. III, 53, 13 a etc.) findet sich ein gleiches Verbum, das nach JENSEN (Kosm. S. 4) die Bedeutung „von Einfluss sein“) hat; vgl. ferner II, 28, 24 cd; IV2, 51, 37 a. Aber alles das giebt keine Erklärung. Ebenso wenig ist, weil bis jetzt unverständlich, III, 49 no. 2, 26 und K. 296, Rev. 8 ff: sib-ti be-en-ni ana 100 ûmê sartu ana kâl šanâti heranzuziehen; vgl. dazu auch II, 35, 41 ef: b[e]-en-nu si-ib-tu. Infolgedessen ist der genaue Inhalt dieser Phrase bis jetzt noch nicht klar; jedoch ist ziemlich sicher, dass sie aus einem Bedingungssatze besteht, wie auch sonst häufig die andern Bestimmungen, in denen von şimdat šarri die Rede ist. Ferner geht der Inhalt auf die Verkäufer; denn V.A.Th. 819, 16 ff. steht bei zwei Verkäufern I-din-an Nin-gir-su und Ina - E-ul-maš - zêru und einer Käuferin Ta-ri-ba-tu der Pluralis: arah IKAN bi-en-nu a-na ba-ag-ri-šu-nu ki-ma și-im-da-at šarri iz-za-a-zu. Danach wird dieser Passus wahrscheinlich eine Bestimmung gegen nicht rechtzeitige Ablieferung der Sclaven sein, ähnlich wie in no. 4 (Bu. 88—5—12, 215), zumal da in beiden als Lieferungsfrist ein Monat festgesetzt ist. Nur in dem einen Falle beträgt die Strafe im Weigerungsfalle (bagâru pakâru wie häufig) das nazazu kima şimdat šarri, im andern muss der Lieferant den Preis des Sclaven zurückzahlen. kima şimdat oder şimdat šarri (Bu. 88—5—12, 745), „sind“ oder „sitzen“ Leute, welche Getreide nicht zur rechten Zeit abgeben (Bu. 88-5-12, 320, 10 ff: UD ŠE-KIN-TAR u-ul i-la-ak-ku ki-ma şi-im-da-at šarri), ihre Schulden nicht zur rechten Zeit bezahlen (Bu. 88—5—12, 481, 9 f: u-ul u-ša-al-[la-am] ki-ma și-[im]-da-[at šarri]) und nicht zur rechten Zeit im Dienste erscheinen (Bu. 88-5-12, 743/44, 15 f.). Indes kann auch von Ländereien ausgesagt werden, dass sie ana şimdat šarri seien (Str. Wark. 23, 7); sie können sogar einem andern ana şimdat šarri geschenkt werden, z. B. Str. Wark. 95, 1 ff.: 1 SAR E-RU-A ita biti Ibik()-Ningirsu u ita biti Narâm-ilišu ana şimdat šarri[m] man Sin-putram Bêliidinnam SIS-A-NI u SIS-A-NI-MEŠ mârâni Zazia Sin-imgurra mâr Ibkuša IN-NESUM = „I SAR »gebautes Haus« neben dem Hause des Ibik-Ningirsu und dem Hause des Narâm-ilišu hat zum şimdat des Königs dem Sin-putra, seinem Bruder Bêli-idinna und ihren Brüdern, den Söhnen des Zazia, Sin-imgurra, der Sohn des Ibkuša geschenkt." Jedenfalls handelt es sich also in allen diesen Fällen um ein Recht, das der König an die betreffenden Personen oder Sachen hat, das vielleicht darin besteht, dass ihm Tribut gezahlt werden muss oder dass die Personen seine Gefangenen sind oder etwas dergl. Vgl. dazu die Angabe der Serie ana ittišu V, 24, 15 ab ff.:

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4.

1. Die Angabe ist wichtig für die altbabylonischen Hohlmaasse. Die Scala derselben lernen wir kennen durch den bekannten Cylinder (V.A. 2596) des berliner Museums (s. den autographierten Text auf S. 58), wozu man die Bemerkungen LEHMANN's (Z.A. IV, 290) und OPPERT's (Z. A. IV, 371) vergleiche. Dass dieser Cylinder sich nicht auf neu-, sondern auf altbabylonische Verhältnisse bezieht, beweist schon die altbabylonische Schrift und eine eigentümliche Art der Tafel und altbabylonischen Contracte, das Maass anzugeben, welche sich später nicht findet. Von 1 GUR an wird nämlich ŠE1) immer zwischen die Zahl und GUR gesetzt, während es bis dahin hinten folgt (vgl. z. B. Bu. 88-5-12, 500, 1: 2 ŠE GUR; 416, 1: 26 ŠE GUR etc.). So löst sich der Widerspruch zwischen dem neubabylonischen Maasse und den Angaben des Cylinders ganz einfach.

Als ich meine Absicht, den Text des Cylinders zu veröffentlichen, Herrn Dr. LEHMANN gegenüber äusserte, teilte er mir unter Hinweis auf Z.A. IV, 291 mit, dass er eine Publication seit längerer Zeit vorbereitet habe, und stellte mir seine Abschrift des Cylinders zur Verfügung. Die vorliegende Ausgabe ist also als von ihm und mir gemeinsam besorgt anzusehen. Ausserdem übergab er mir eine Reihe von Bemerkungen über das Document, die in folgendem auszugsweise mitgeteilt werden.

,,Auf das vorliegende Document mit seiner stufenweisen Aufzählung der sämmtlichen für die Hohlmaasse gebräuchlichen Bezeichnungen gründet sich vornehmlich die Auffassung vom Wesen und Aufbau des ausgebildeten Sexagesimalsystems, wie ich sie in meinen Vorträgen,,Über altbabylonisches Maass und Gewicht und deren Wanderung" [B.M.G.W.] (Verhandl. der Berliner Gesellsch. für Anthropologie, Ethnologie und Urgeschichte 1889 Sitzg. vom 16. März S. 245 bis 328) s. S. 246 f. und „Über das babylonische metrische System und dessen Verbreitung" (Verh. d. Berl. Physikalischen Gesellsch. 1888 22/11) s. S. 84 f. zur Darstellung gebracht habe. Strict sexagesimal in diesem Sinne, ob wir hiermit die älteste Form des Systems kennen, steht nicht fest (s. u.), wie denn überhaupt auf diesem Gebiete noch viele Fragen der Lösung harren oder selbst noch nicht einmal gestellt sind ist der Verlauf von 1 GUR (?) (Col. IV Z. 3) bis 216000 GUR, d. h. bis zum Soss des Saren vom GUR (Schluss Col. VII letzte Z.), wobei jedesmal das 10 fache einer Einheit erster Classe" zwischen dieser und deren nächst höheren Einheit erster Classe, d. h. deren Sechzigfachem das Mittelglied als Einheit zweiter Classe bildet: Zwischen 1 GUR (vgl. BRÜNNOW no. 3360) und dessen Soss (Col. V, 14) 10 GUR (Col. IV, 17); zwischen dem Soss und dem Sar (Col. VII, 9) der Ner = 600 GUR (Col. VI, 11); zwischen dem Sar und dem Soss des Sar (Col. VIII, 15) 10 SAR (Col. VIII, 1).

„Folgende Übersicht mag dies näher veranschaulichen (vgl. B. M.G.W. a. a. O.).

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1) Wenn nicht von ŠE, sondern von andern Getreidearten die Rede ist, steht dafür die natürlich entsprechende Angabe; z. B. V.A.Th. 789, I: ŠE-GIŠ-NI „10 KA Sesam“.

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„Ebenso ist streng sexagesimal in diesem Sinne der Beginn der Liste. Zwischen I KA (Col. I, 5) und dem Soss Y, 60 KA, (Col. II, 15) steht als Einheit zweiter Classe das Zehnfache des KA (Col. II, 1). Und da die Liste mit in Sechsteln des KA fortschreitet (3 1 KA f (Z. 2); 告

Classe" 18

60

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KA beginnt und # KA IL (Z. 3);

& KA YYY (Z. 4)), so ist als kleinere Einheit „erster Classe" KA, also solche „zweiter KA theoretisch mit Bestimmtheit vorauszusetzen. Es ergiebt sich also für die Teile und Vielfachen des KA die folgende Übersicht:

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Dagegen fällt aus dem Rahmen des Sexagesimalsystems der Form, wie sie uns die KA-Reihe und die GUR-Reihe zeigen, heraus die Art und Weise, wie diese beiden Reihen mit einander verbunden sind, indem I GUR das 5 fache vom Soss des KĶA bildet, also 300 KA ist. Denn es ist klar, dass, wenn man in der KA-Reihe fortschritte, nach dem Soss des KA als nächst höhere Einheit (,,zweiter Classe") der Ner des KA, d. h. eine Grösse von 600 KA folgen müsste. Ginge man andererseits vom GUR (als einer Einheit ,,erster Classe") aus, so wäre die nächst kleinere Einheit („zweiter Classe") GUR, dann

folgte GUR, dann 3 GUR. Es müsste demgemäss das GUR in 360 KA zerfallen, und kleinere Einheit erster Classe wäre GUR 6 KA (vgl. n. S. Abs.); das KA und sein Soss dagegen wären Einheiten zweiter Classe".

„Dieses Überspringen von Einheiten erster in die zweite Classe und umgekehrt hat an und für sich nichts Verwunderliches. Ein eigentlicher Rangunterschied besteht zwischen den von mir der Bequemlichkeit und der Übersicht wegen so bezeichneten Grössen „erster" und zweiter Classe" nicht, da die Einheiten beider Classen in Potenzen von 60 fortschreiten, also dem Haupterforderniss des Sexagesimalsystems Genüge leisten.

„Die Zahl 360 kann sogar nur durch eine solche Combination von Grössen beider Classen konstruiert werden: Geht man von einer Grösse erster Classe aus, so ist die zweitnächste von den kleineren Einheiten zweiter Classe jener Ausgangsgrösse und umgeSar des GUR (3600) und 10 GUR

kehrt. In unserer ersten Übersicht stehen also z. B. der im Verhältnis von 360: 1.

„Die Zahl 360 selbst würde ihren Platz nur in einem Schema finden, in welchem zwischen I und 60 nicht die 10 die Mittelstufe bildete, sondern die 6; wie es folgende Übersicht veranschaulichen würde:

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300, nicht

Zur Erklärung der vorstehend gekennzeichneten Modification (1 GUR 360 oder 180 KA) werden in erster Linie zwei Erscheinungen in Betracht zu ziehen sein, welche durch das gesamte Gebiet der babylonisch-vorderasiatischen Metrologie zu beobachten sind: 1) das Eindringen decimaler Principien in das Sexagesimalsystem und 2) die Ausbildung von Hälften ursprünglicher Einheiten zu gesonderten neuen, aber den ursprünglichen gleich benannten Einheiten; vgl. B. M.G.W. S. 252, 319, und Verh. Berl. Anthr. Ges. 1889. S. 630.

„Jedenfalls ist es mit Rücksicht auf die vorstehende Darlegung bemerkenswert, dass in dem von OPPERT erschlossenen System der neubabylonischen Hohlmaasse die Grösse von 6 KA eine Einheit bildet. Dieselbe wird dort durch wiedergegeben (B. M.G.W. 253), das auf unserem Cylinder 10 KA bedeutet; entsprechend bei den Vielfachen: bezeichnet auf unserem Text 30, im neubabylonischen System 18 KA. Zweitens ist hervorzuheben, dass I GUR im späteren System weder in 360, noch in 300 KA zerfällt, sondern in 180 KA. „In welchem Verhältniss die Grösse des späteren Systems zu den gleichbenannten Grössen des älteren stehen, kann namentlich wegen der sub 2 berührten Erscheinung nicht ohne eingehendste metrologisch-archäologische und metrologisch-literarische Untersuchung festgestellt werden. Dass das GUR verändert ist, ist sicher; aber auch dass das KA- wie man zunächst anzunehmen geneigt sein möchte in beiden Systemen dieselbe Maassgrösse bezeichnet, kann nicht ohne Weiteres behauptet werden. Jedenfalls hat keins der beiden Systeme Anspruch auf den Namen des „babylonischen Systems" schlechthin. Aber ebensowenig ist das unseres Cylinders Assyrien zuzuweisen (wie OPPERT Z.A. IV. S. 372 vermutet). Wir haben vielmehr zwei durch Jahrtausende getrennte Entwicklungsstufen des babylonischen Systems vor uns: ein altbabylonisches, aber schwerlich das ursprüngliche und älteste, und ein neubabylonisches, das bis zum Nachweis eines anderen, etwa auch in der späteren Zeit gebräuchlichen Systems als das neubabylonische bezeichnet werden darf.

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GIŠ-BAR ist die jährliche Tempelabgabe, sattûku die monatliche. Dann bedeutet es aber auch das aus den Abgaben resultierende Vermögen des Gottes. Die Aussprache des Ideogramms ist noch unbekannt. Vielleicht ist aber II, 46, 76 ef GIŠ-BAR zu gi-[nu-u] zu ergänzen; vgl. dazu Neb. Grot. II, 36, 39; Syn. Gesch. IV, 19; V, 60; 61 pass; Z.A. IV, 8, 25; 15, 12; 238, 26; V, 38, 14 c und besonders III, 47 no. 6, 20.

2. libbi ist in der altbabylonischen und assyrischen Rechtssprache (z. B. III, 46 no. 5, 9) zuweilen die Präposition des Wertes, wofür im neuen Babel immer ana gebraucht wird; (ina) libbi heisst in der Zeit nur „davon", vgl.: JEREMIAS, B.A. I, 285.

3. Gutium und SU-EDIN, woher viele altbabylonische Sclaven stammten (s. S. 6), bezeichnet nach HAGEN B.A. II, 233 besonders im Hinblick auf die Angaben des Täfelchens 81-7-27, 22: šûtu Elamtu iltanu Akkadû šadû mâtSU-EDIN u mâtGutî aḥarrû mât aharrî; imniš Akkadu šumêliš Elamtu êliš mât aḥarrî arkiš mât SU-EDIN u mat Guti ursprünglich die von dem Ufer des Djâlâ über Halman ostwärts sich hinziehenden Gebirge mit Einschluss der Eufrat- und Tigrisniederungen; vgl. SCHRADER K. G. F. 271; 294; DELITZSCH, Par. 233. Ähnlich urteilt jetzt auch WINCKLER, Gesch. S. 81 f. im Gegensatz zu Untersuchungen S. 131.

4. namru, welches zur näheren Bestimmung eines Sclaven aus Guti und SU-EDIN (V.A.Th. 1176, 8: 1 SAG ardu SU-EDIN-[NA-KI] na-am-ra-am) angewandt wird, bezieht sich jedenfalls auf die Hautfarbe; auch Cyr. 13 werden mât Kuti u gimir Umman-manda im Gegensatz zu den niši șalmat kakkadi genannt.

6. ana gabi entspricht neubabylonischem ina kibi; ana kibitu (vgl. TALLQVIST a. a. O. 122 1), wodurch der Auftraggeber eingeführt wird; vgl. auch Bu. 88-5-12, 179, 17. Für an IM-RA = Mêra-Rammân vgl. HAUPT, A.S.K.T.181, XIV; und JENSEN Z.A. VI, 343 ff.

9. ŠU-BA-AN-TI ist phonetisch iltėķi zu lesen (K. 46, II, 24 und B. 77, 9 s. u.) und bedeutet „nehmen", „borgen". Die Person, von der jemand etwas borgt, wird durch KI itti eingeführt, wozu man S. 92 vergleiche. Insofern beim Nehmen der andere empfängt hat TI auch die Bedeutung maharu (s. BRÜNNOW no. 1701). Das ist aber sicher secundär und im Grunde genommen eine Verwirrung der Begriffe. Ebenso heisst etêru im neubabylonischen Recht nur ,,bezahlen“; „empfangen" aber nie, wie PEISER und TALLQVIST annehmen; denn an allen Stellen, an denen etêru empfangen heissen soll, liegt eine passivisch aufzufassende Permansivbildung vor; vgl. auch JENSEN Z.A. VI, 348.

12. Für diese Bedingungssätze ohne hypothetische Partikel vgl. Del. A. G. 359. Hier steht im Vorder- und Nachsatz das Praesens.

16. kaniku ist ein Synonymum von kunukku; vgl. z. B. V.A.Th. 1176, 10 f.: kani-ik-šu i-hi-ib-bi-e mit Str. Warka 30, 12: ku-nu-uk-ki la iḥ-hi-pu-ma und K. 50, I, 38

1) Das Nbk. 250 1, sich findende ina ik-bi ist entweder ein Schreib- oder Editionsfehler.

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