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Abbildung 2 veranschaulicht, hier ein sehr respektables Hindernis darstellt. Er ist der weitaus wasserreichste von all' den kleinen adriatischen Küstenflüssen südlich des Po, die wir zu sehen bekamen, ganz bedeutend mächtiger als z. B. der Metaurus, oder der Aufidus bei Cannae.

Über die nun folgende Einschließung der Stadt erfahren wir, daß Caesar zunächst hart vor den Mauern (iuxta murum 16, 4) ein Lager schlug und dieses in der Folge stark befestigte (18, 4). Nach Ankunft der VIII. Legion und sonstiger Verstärkungen schlug er ein zweites Lager auf der entgegengesetzten Seite der Stadt (ad alteram oppidi partem 18, 5), zu dessen Kommandanten er Curio ernannte. Dann schloß er den Ring durch Linien und Schanzen (vallo castellisque 18, 6).

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Das erste Lager lag zweifellos, wie schon Stoffel annimmt, auf dem flachen Höhenrand unmittelbar östlich von Pentima, von dieser arx durch einen schmalen, aber tiefen Einschnitt getrennt. Hier ist günstige Lage mit genügendem Raum vereint. Der schmale Rücken, der von Pentima aus direkt nach Norden ausläuft, bietet nicht Raum genug und wird überdies von der Stadt dominiert. Hier mag eventuell auf der dort auf gesetzten Rückfallkuppe gelegentlich der entgültigen Einschließung in castellum gestanden haben. Das zweite Lager befand sich naturgemäß in Südwesten der Stadt, anschließend an den Rand des Steilabfalles.

Die Einschließung erfolgte wohl nur auf dem Plateau durch zusammenhängende Linien, welche, da die Lager ganz nahe der Stadt in una carta del 1193 (Sulmona 1903) sind an der Stelle noch die Pilaster der alten Holzbrücke zu konstatieren. Da Caesar die Entfernung von Corfinium mit nur etwa 3 Millien angibt, während es bis zur modernen Brücke 5 km Luftlinie sind, so könnte die antike vielleicht etwas weiter oberhalb gelegen haben.

waren, direkt von Lager zu Lager so nahe der Mauer hinliefen, als das Terrain und die wie es scheint minimale feindliche Einwirkung es gestatteten. Im Nordwesten war eine Linie knapp vor der Stadt infolge des Steilabfalles unmöglich, unterhalb desselben aber bot der Aternus ein Hindernis, das Wall und Graben überflüssig machte und nur bewacht zu werden brauchte. Hier werden vielleicht einzelne castella gestanden haben, in denen die Abteilungen beisammen gehalten wurden, denen die Bewachung des Abschnittes oblag.

Als Caesar nach Einleitung der Kapitulationsverhandlungen sich veranlaßt sah. den Wachdienst in der ganzen Zernierungslinie derart zu verdichten, daß auch einzelne Flüchtlinge nicht durchschlüpfen konnten

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Abb. 3. Pentima, die Burg des alten Corfinium, von Süden gesehen.

(21, 3), dürften sowohl in den Linien als hauptsächlich am Aternus zusammenhängende Postenketten gestanden haben.

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Der festeste Teil der Stadt", den das Kontingent der Marser beim Ausbruch der Meuterei gegen Domitius besetzt hielt (20, 3), war jedenfalls die scharf vorspringende Ecke, welche heute das Dorf Pentima einnimmt. Jetzt sieht man dort noch deutlich die mächtigen gegen die Tiefe abstürzenden Fundamente, auf denen die Stadtmauern ruhten.

3. Pompeius und Domitius.

Die Frage nach dem dienstlichen Verhältnisse der diversen Kommandierenden auf republikanischer Seite ist von wesentlicher Wichtigkeit für das richtige Verständnis der Vorgänge von Corfinium. Sie gipfelt in der Alternative: War Domitius dem Pompeius unterstellt, oder waren beide gleichgestellt?

Vom formellen staatsrechtlichen Standpunkte aus ist eine Unterordnung des ersteren unter den letzteren nicht zu erweisen. Beide waren aktive Prokonsuln, jeder hatte seine Provinzen zugewiesen, Pompeius hatte überdies ein Kommando in Italien: wie weit sich dieses erstreckte, wird unten untersucht werden. Eine gewisse formelle Trennung ihrer Truppen in Italien erscheint auch in allen Quellen, die näher darauf eingehen, festgehalten (siehe das folgende Kapitel); selbst Pompeius respektiert sie (ad Att. 12 A 1, 12 B 2). Hier erscheint also die Form gewahrt, so wie Pompeius sie den Konsuln gegenüber äußerlich gewahrt hat, die nach der offiziellen Rangordnung zweifellos eine maior potestas hatten 1).

Auf dieses theoretische Rangverhältnis jedoch kommt es für uns nicht an, sondern einzig auf das praktische; und dieses war zweifellos in mancher Hinsicht ein anderes. Als man in Rom den Krieg gegen Caesar beschloß, konnte kein Mensch darüber im Zweifel sein, daß gegenüber dem Besieger Galliens der beste Feldherr eben gut genug war; andererseits war es auch nach der ganzen Vergangenheit des Pompeius ausgeschlossen, ihm in dem bevorstehenden Kampfe eine untergeordnete Rolle zuzuweisen. Das ganze Unternehmen eines Krieges gegen Caesar hatte die Übernahme der obersten Führung durch Pompeius zur zweifellosen und unabweislichen Voraussetzung.

In diesem Sinne war bereits vor Kriegsausbruch ein Antrag gestellt worden, und zwar durch Cato (Plut. Pomp. 61; Cato min. 52). Das Schicksal dieses Antrages ist uns nirgends direkt überliefert. Es scheint, daß er weder formell angenommen, noch abgewiesen, sondern in der Schwebe gelassen wurde, um so weder dem Staatsrecht, noch der militärischen Notwendigkeit einen direkten Affront anzutun; eine Unklarheit mehr in der an bewußten Unklarheiten so reichen Politik der verbündeten Gegner Caesars 2). Ciceros Äußerung ad Att. 15, 3, in der er einschließlich des Pompeius und der beiden Konsuln acht gleichberechtigte Feldherrn anführt meist absolute militärische Nullen, und Domitius ist nicht einmal erwähnt ist dann nichts weiter als eine bittere Ironisierung dieses militärisch mehr als bedenklichen Zustandes. Erst nach Ablauf des Amtsjahres 49, also mit dem Erlöschen des offiziellen staatsrechtlichen Verhältnisses, und zweifellos unter dem Eindrucke der bis dahin erzielten Mißerfolge, wurde der Oberbefehl auch formell dem Pompeius übertragen (Caes. b. c. III 16, 4).

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Um nun in die erwiesenermaßen vorher bestandene Unklarheit der Verhältnisse möglichst Licht zu bringen, müssen wir vor allem festzustellen trachten, wie weit eigentlich die Klarheit reichte. Mit anderen Worten: welches war das wirkliche, formelle Kommando, das Pompeius in

1) Mommsen, Staatsrecht I3 25. 2) Holzapfel, Klio 1904, IV, 332. Groebe III 727.

Mommsen, Staatsr. II3 655. Drumann

Italien ausübte? Denn irgend eines muß er hier doch gehabt haben. Die spanischen Legionen, die ihm als ihrem Prokonsul zweifellos unterstanden, kommen hier nicht in Betracht, da weder von seinem Abgange nach Spanien, noch von ihrer Heranziehung nach Italien je die Rede war.

Sicher ist das eine, daß Pompeius die beiden von Caesar abgetretenen Legionen direkt befehligte. Die Übernahme dieses Kommandos hängt jedenfalls mit der Schwertüberreichung des Marcellus zusammen'); sie enthielt auch implicite die unausgesprochene Betrauung mit dem Oberbefehl, da ja diese beiden Legionen als der Kern anzusehen waren, um den sich die übrigen, erst neu zu bildenden Truppen zusammenzuschließen hatten.

Ein anderes direktes Kommando läßt sich für Pompeius in diesem Feldzuge nicht sicher erweisen. Inwieweit das von ihm zu Beginn seines Prokonsulates unter die Waffen gerufene und nach der Eidesleistung entlassene Aufgebot ihm jetzt wieder direkt unterstellt wurde. läßt sich nicht eindeutig bestimmen: wir kennen nicht den territorialen Umfang dieser Aushebungen, und müssen annehmen. daß jetzt manche Teile dieser Kontingente in die Formierungsbezirke anderer. Pompeius formell gleichgestellter Befehlshaber fielen. Eine Handhabe scheint die Tatsache zu bieten, daß Pompeius die Kohorten, die sein unzweifelhafter Legat Vibullius Rufus in seinem Auftrage aus dem Debacle in Picenum gerettet und nach Corfinium geführt hatte. in seinem Briefe an die Konsuln (ad. Att. VIII 12 A. 1, 3), im Gegensatze zu den Truppen des Domitius. die seinen nennt. Man wäre versucht daraus zu schließen, daß vielleicht Picenum in gleicher Weise wie das Marser- und Paelignergebiet dem Domitius. Kampanien dem Cicero, Etrurien dem Libo usw.. eben dem Pompeius direkt zugewiesen war, um so mehr als er dort großen persönlichen Rückhalt besaß), und daß er einfach die dortigen Aushebungen durch seine Legaten durchführen ließ. Indes manches spricht dagegen. Schon die erwiesene Betrauung mit dem Kommando der beiden in Kampanien stehenden Legionen war mit einer zweiten Aufgabe unvereinbar. insofern sie nicht mit einem tatsächlichen Oberbefehl zusammenfiel. Ferner hätten in diesem Falle die Männer, die vor Ankunft des Vibullius in jenen Gegenden die Aushebungen leiteten (Thermus. Lentulus Spinther. Attius Varus). auch schon wirkliche Legaten des Pompeius sein müssen. was sie jedoch allem Anscheine nach nicht gewesen sind: von Attius Varus wenigstens wissen wir, daß er nach dem Scheitern seiner Aufgabe sich nicht, wie er als direkter Untergebener verpflichtet gewesen wäre. Pompeius wieder zur Verfügung stellte, sondern sich nach Afrika begab. wo er in der Folge zwar im pompeianischen Sinne, aber sonst durchaus eigenmächtig vorging: sein Verhalten gegen den rechtmäßigen Statthalter 1) Orosius VI, 15; vgl. O. E. Schmidt. Briefwechsel p. 97 u. a. a. (. 2) Vgl. Drumann-Groebe IV 542.

Tubero ist mit dem Begriffe eines pompeianischen Legaten ganz unvereinbar. Schließlich hätte Pompeius unter der obigen Voraussetzung auch formell durchaus das Recht gehabt, die picenischen Kohorten unter allen Umständen als die „seinigen" zu bezeichnen. Er tut dies jedoch bezeichnenderweise nur den Konsuln gegenüber, nicht aber in seinen. Briefen an Domitius; ja hier vermeidet er nicht nur sorgfältig diesen Ausdruck, sondern begründet auch seine Aufforderung, ihm diese Truppen endlich zu senden, mit ganz anderen, sehr gezwungen klingenden Gründen, die mit ihrer Unterstellung gar nichts zu tun haben (ad. Att. VIII 12 B, 2). Zu dieser Zurückhaltung wäre aber unter jener Voraussetzung absolut kein Grund gewesen. Ebensowenig hätte aber dann Domitius, als dem Pompeius gleichgestellter Kommandant, das Recht gehabt, dem letzteren gehörige Truppen, nur weil sie zufällig durch sein Gebiet marschieren, eigenmächtig zurückzuhalten.

Wie also stand die Sache?

Der Ausdruck meas cohortes, den Pompeius mit Bezug auf die Truppen des Vibullius nur den Konsuln gegenüber gebraucht, während er ihn gegenüber Domitius mit offenkundiger Absichtlichkeit vermeidet, erscheint nur dann erklärlich, wenn man ihn eben auf ein Kommandoverhältnis bezieht, das nicht unter allen Umständen auf unbedingte Anerkennung rechnen durfte, oder in dessen Ausübung immerhin eine gewisse Einschränkung zur Schonung berechtigter Empfindlichkeiten geboten schien. Dies aber kann nur der eingangs angedeutete, von den militärischen 'Interessen unbedingt geforderte und im allgemeinen auch praktisch zu Recht bestehende, staatsrechtlich jedoch nicht gerechtfertigte und daher formell nicht ausgesprochene Oberbefehl des Pompeius gewesen sein. Den Konsuln gegenüber, die staatsrechtlich die eigentlichen Oberkommandanten waren, brauchte Pompeius sich am wenigsten zu genieren; sie waren es ja gewesen, die ihm die Rolle des eigentlichen Führers förmlich aufgedrängt hatten, und sie haben ihm in der Folge nie Schwierigkeiten gemacht; seine zahlreichen, oft abändernden Dispositionen wurden von ihnen pünktlich befolgt; einmal scheint Pompeius sogar die Verfügung eines der Konsuln einfach annulliert zu haben (Caes. b. c. I. 14; Cic. ad. Att. VII, 14, 2). Den Konsuln gegenüber konnte er demnach den praktisch richtigen Standpunkt rückhaltslos zur Geltung bringen. Anders scheint die Sache mit Domitius gestanden zu haben. Der ehrgeizige Konsular wahrte mit ziemlichem Eigensinn seine formelle Stellung. Gänzlich hat auch er die praktische Notwendigkeit nicht ignoriert: denn nach allen militärischen Begriffen konnte er über die zu Pompeius marschierenden Truppen des Vibullius nur dann das Befehlgebungsrecht ergreifen, wenn er sich in gewissem Sinne als Zwischenvorgesetzter betrachtete. Auch ist nicht anzunehmen, daß es in der Folge seine Absicht gewesen sei,

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