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wenn Cicero (Phil. VIII, 4, 14) das S. c. de r. p. def. von 121 mit den Worten zitiert: quod L. Opimius consul verba fecit de re publica, de ea re ita censuerunt: uti etc. Dem verba facere entsprach natürlich das referre. Phil. V, 12, 34 schließt Cicero die Begründung seines Antrages auf S. c. de r. p. def. mit der formellen sententia und fährt dann fort: de re publica quoad rettulistis, satis decrevisse videor. Also: ein S. c. de r. p. def. ist nur möglich nach vorgängigem Referat der Konsuln1) „über die allgemeine politische Lage" (s. dazu Mommsen, StR. III 2, 956ff. mit dem Hinweis auf Gellius 14, 7, 9 tum porro referri oportere aut infinite de re publica aut de singulis rebus finite), wie es traditionell z. B. beim Amtsantritt der Konsuln erfolgte). In den stürmischen ersten Tagen des Januar 49 finden wir beides: an den ersten Tagen das herkömmliche Referat de re publica, das hier allerdings deutlich den Stempel der augenblicklichen Gefahr trägt (Caes. b. c. I, 1) und auf ein S. c. d. r. p. defendenda hinstrebt. Es folgen die Schwierigkeiten, die ein Referat de intercessione tribunorum veranlassen und schließlich zu einem Referat de re publica geführt haben müssen. Denn es folgt am 7. Jan. ein S. c. de r. p. defendenda.

Damit ergibt sich ein Anderes: wenn der einrufende Magistrat die Absicht hatte, über die politische Lage" zu referieren, so gab er das ausdrücklich (im Gegensatz zu dem sonstigen Herkommen) bei der Berufung des Senats bekannt (Mommsen, StR. III 2, 918/9).

Nur insofern weisen die Sitzungen, in denen S. c. de re publica defendenda gefaßt worden sind, eine Besonderheit in der Form der Einberufung auf. Barbagallo freilich will diesen uns interessierenden Sitzungen eine Besonderheit vindizieren; von der falschen Vorstellung ausgehend, daß die zur Berufung berechtigten Magistrate (ob er meint alle oder einzelne, vermag ich aus seinen Worten nicht zu ersehen) ein Interesse gehabt hätten, die S. c. de r. p. def. zu verhindern und den Senat nicht einzuberufen, vermutet er (S. 55): che codeste sedute si siano tenute dietro iniziativa di qualche gruppo di senatori, forse dei principes senatus. Diese Vermutung ist so haltlos wie leider fast alle selbständigen staatsrechtlichen Erwägungen in diesem Buche. Denn die principes senatus gibt es seit Sulla nicht mehr (Mommsen, StR. III 2, 970, 975), sie kommen also nur

1) Barbagallo (S. 55): ... riesciva agevolissimo da ogni questione particolare sollevare ... la domanda di votazione della temuta (sic!) misura eccezionale. Er ignoriert dabei das Grundprinzip der Geschäftsordnung des Senates und bringt, wie durchgängig in seinen staatsrechtlichen Erörterungen, moderne Vorstellungen an der falschen Stelle hinein. Vgl. mit Barbagallos Auffassung z. B. Sallust Cat. 29: (Cicero) quod neque urbem ab insidiis privato consilio longius tueri poterat neque etc., rem ad senatum refert.

2) Daß de re publica referiert wird, ist nicht der Grund, warum im S. c. de r. p. defendenda, wie oben gezeigt, die Namen der Prätoren und Tribunen verschwiegen werden. Vgl. Cicero Cat. III, 6, 13.

für die S. c. von 133, 1211), 100 in Betracht. Valerius Max. III, 2, 17 verwiesen werden:

Für 1332) kann auf convocati patres con

scripti a consule Mucio Scaevola etc. cunctisque censentibus, ut consul armis rem publicam tueretur; für 121 auf Plut. C. Gracch. 14: åμa dè ἡμέρᾳ τὴν μὲν βουλὴν ὁ ὕπατος συναγαγὼν ἔνδον ἐχρημάτιζεν, ἕτεροι δὲ τὸ τοῦ Ἀντυλλίου σῶμα ... προθέμενοι . . . παρὰ τὸ βουλευτήριον ὥστε καὶ τοὺς βουλευτὰς προελθεῖν . . . . Ἐκ τούτου πάλιν εἰς τὸ βουλευ τήριον ἀπελθόντες ἐψηφίσαντο καὶ προσέταξαν Ὀπιμίῳ τῷ ὑπάτῳ σώζειν τὴν πόλιν, ὅπως δύναιτο. Es lohnt nicht, länger bei dieser Hypothese zu verweilen.

Eine andere Hypothese Barbagallos (S. 54) besagt, der Beschluß de r. p. defendenda sei rechtskräftig mit dem Moment der Abstimmung und an die sonst notwendige Deposition im Ärarium nicht gebunden. Notwendig ist diese Vermutung nicht, denn das Material zwingt in keinem der Fälle dazu. Auch Barbagallo verweist auf keinen bestimmten Fall. Und in einzelnen Fällen, die auch Barbagallo kennt, ist der sonst übliche Geschäftsgang auch für diese S. c. nachweisbar. Ich halte danach diese Hypothese für vollkommen entbehrlich.

Was Barbagallo (S. 56) über die gegen das Herkommen verstoßenden Sitzungen zur Nachtzeit und unter Bedeckung bemerkt, beschränkt sich nicht auf das S. c. de r. p. defendenda (Mommsen StR. III 2, 919, 909), was er über Sitzungen an Orten, die nicht templa sind, zu sagen weiß, ist ohne Beleg3).

II.

Die inhaltliche Bedeutung des Beschlusses.

Aus dem, was ich als Wortlaut des S. c. de re publica defendenda ermittelt zu haben glaube, läßt sich einiges Neue auch für Wesen und Bedeutung dieser Maßregel gewinnen.

Quod consules (etc.) verba fecerunt de re publica, de ea re ita censuerunt: uti consules (etc.) rem publicam defendant operamque dent etc.

1) Barbagallo nimmt keinen Anstand, seine These durch Hinweis u. a. auf diese beiden Jahre wahrscheinlicher zu machen. Gerade das Jahr 133, wo der Konsul, nicht etwa Nasica, als Einberufer bezeugt ist, und der Konsul andererseits, wenn man will, ein Gegner des S. c. u. war (s. darüber unten), hätte diese ganz überflüssige Phantasterei, die sich mit den Grundsätzen des römischen Staatsrechts in Widerspruch setzt, verbieten sollen.

2) Freilich leugnet Barbagallo S. 18 mit völlig unzureichenden Gründen,

daß in diesem Jahre ein solches S. c. gefaßt worden sei.

3) Er verweist, wenn ich ihn recht verstehe, auf Dio 40, 49, 5 és tò rakáriov. Das kann ja aber in einem Tempel, z. B. des Jupiter Stator, gewesen sein. Cf. Mommsen, StR. III 2, 929, 1.

Auf Grund der Kenntnis dieses Wortlautes muß, wie mir scheint, zunächst die Auffassung, die Mommsen von dem Beschluß hatte, modifiziert werden.

Abweichend von den sonstigen Darstellungen des römischen Staatsrechts1) läßt Mommsen das sog. S. c. u. fast in eins zusammenfließen mit der Hostis-Erklärung; es bedeutet ihm, daß der Begriff des Landesfeindes auf den politischen Gegner erstreckt wurde" (StR. III, 2, 1242). Mommsen nimmt sogar eine Entwicklung der in dem sog. S. c. u. enthaltenen Hostis-Erklärung an, wenn er sagt (a. O. 1245): „Späterhin wird dem Magistrat zwar nicht die Vollmacht auf bestimmte Personen beschränkt, wohl aber werden in derselben ausdrücklich solche bezeichnet“ 2). Es ist nicht nur ein Streit um Worte3), wenn man diese Identifikation bekämpft, trotzdem die beiden Akte häufig innig verbunden sind, und trotzdem das S. c. de r. p. defendenda sich de facto ja meist gegen eine bestimmte Person richtete. Man kommt zu keinem systematischen Verständnis dieser Maßregel, wenn man sie nicht von den historischen Begleitumständen loslöst. Und darum mögen ausdrücklich die Gründe angegeben werden, die eine Spezialbehandlung gegen Mommsens Auffassung an die Hand gibt.

Zunächst nun: was in dem Beschlusse nicht gesagt war, kann er auch nicht besagen. Der oben festgestellte Wortlaut sagt nichts davon; auch kann der Hinweis auf eine bestimmte Person nicht etwa in der protokollierten Wiedergabe des konsularischen Vortrags stecken, die in dieser Periode ja häufig eine Begründung des Beschlusses enthält1); denn es heißt ja nur und kann nur heißen: quod consules verba fecerunt de re publica, nicht etwa „über die durch Caesar geschaffene schwierige politische Lage“ o. ä.

Zu zweit: wir haben verschiedene Bemerkungen über das S. c. de re p. defendenda, aus denen sich ergibt, daß kein Name eines durch die Vollmacht Bedrohten darin genannt wurde; so Cicero, Cat. III, 6, 15: C. Glauciam de quo nihil erat nominatim decretum. Zu vergleichen ist auch die oben (S. 334) besprochene Schilderung Dio Cassius' (42, 29, 3 ff.): es handelt sich um das S. c. vom Jahre 47, das sich de facto gegen

1) Die Mommsensche Auffassung findet sich naturgemäß neuerdings häufiger, z. B. bei Drumann-Groebe I 726 im Gegensatz zu Drumann V1 450; Schiller in Iwan von Müllers Handbuch IV 2 S. 131, Humbert-Lécrivain, Dict. des Ant. sub Judicia publica IV.

2) Ähnlich Mommsen, StR. I 690, 1, wo er die Glaubwürdigkeit eines S. c. de r. p. defendenda bezweifelt, weil „gar nicht einmal zu erkennen ist, wer hier außer dem Gesetz erklärt wird“.

3) Cicero kann rhetorisch das S. c. von 49 als gegen Antonius gerichtet bezeichnen: Phil. II, 21, 51 in te M. Antoni id decrevit senatus... quod in hostem togatum decerni est solitum more maiorum.

4) Mommsen, StR. III 2, 1009, 6.

Trebellius und Dolabella richtete, aus dem jedoch diese sogar eine Vollmacht für sich abzuleiten die Kühnheit hatten.

Endlich treten in mannigfachen Fällen Hostis-Erklärung und S. c. de r. p. defendenda als gesonderte Akte auf1); so wurde im Jahre 63 am 21. Okt. das S. c. gegeben, dem erst Anfang November die Hostis-Erklärung folgte. - Die Chronologie des S. c. de r. p. defendenda aus dem Anfang des Jahres 432) ist nicht sicher (s. darüber oben den Exkurs). Sicher jedoch ist soviel, daß im Januar bis März ein solches S. c. ergangen ist, und daß die eigentliche Hostis-Erklärung erst nach der Schlacht von Mutina (etwa 27. April) erfolgte. Sulla wird schon im Jahre 87 zum hostis erklärt (App. b. c. I, 73, § 340), im Jahre 83 erfolgt bei seiner Landung in Italien ein S. c. de r. p. defendenda (noch in Anwesenheit der Konsuln), bald darauf die Hostis-Erklärung gegen seine Parteigänger, als Norbanus und Scipio, die Konsuln, schon unschädlich gemacht sind (App. I 86 § 390).

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Auch Lepidus scheint im Jahre 77 erst zum hostis erklärt worden zu sein (Flor. II, 11), nachdem Catulus, durch ein S. c. de r. p. defendenda aufgerufen, ihn bei Rom geschlagen hatte. Doch ist Florus zu unzuverlässig, als daß man auf seine Nachricht etwas geben könnte (cf. Maurenbrecher ed. Sall. hist. Proleg. 19; S. 14 meint M. mit hostis iudicatus augenscheinlich unser S. c. de r. p. defendenda).

Danach sind also die beiden Akte voneinander zu trennen. Mit der Hostis-Erklärung hat das S. c. de r. p. defendenda, systematisch und seinem Ursprunge nach betrachtet, nichts zu tun.

Grundbedeutung und faktische Bedeutung des Beschlusses.

Überhaupt ist es nützlich, sich den Grundcharakter des Beschlusses auf Grund des oben festgestellten Wortlautes einmal zu vergegenwärtigen. Er ist eigenartig allgemein gehalten. Keine Person wird genannt, die die schwierige Lage des Staates heraufbeschworen hat, oder die in ihrer loyalen Gesinnung verdächtig ist, oder die geeignet ist, den Konsuln helfend zur Seite zu stehen. Nur ganz allgemein erklärt der Senat, die Verfassung habe Schutz notwendig und „rät" den Konsuln, mit aller Sorgfalt sich diesen Schutz angelegen sein zu lassen. Die besondere Bedeutung bekommt dieser Satz nur durch die Instanz, die ihn ausspricht. Denn die Konsuln sind durch die Autorität des Senates gedeckt, wenn sie dessen Ansicht, der Staat sei in außergewöhnlicher Not, zu der ihrigen machen und daraus die Konsequenz ziehen, zu seinem Schutze selbst außergewöhnliche Maßregeln zu treffen. Obwohl also die Grundbedeutung,

1) Dieses Argument betonte Prof. Heinze-Leipzig in seinen Vorlesungen über römisches Staatsrecht. Barbagallo gibt S. 59/60 das Richtige.

2) Mommsen selbst wies auf diese Fälle hin, verwertete sie aber anders. StR. III 2, 1246.

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die für die systematische Auffassung nicht vergessen werden darf1), eine andere ist, so kommt das S. c. de re publica defendenda faktisch zu der Bedeutung einer den Konsuln erteilten Vollmacht und es ist sogar vorgekommen, daß dieser Beschluß für den Senat nur eine Form war, seine Huldigung auszusprechen: so geschah es im Jahre 43 Octavianus gegenüber.

Diese faktische Bedeutung des Beschlusses als einer Vollmacht kommt in der Redensart zum Ausdruck, die die antike Überlieferung dafür allgemein verwendet: tota res publica commendatur (committitur, permittitur) consulibus2). Und verschiedentlich betonen die Quellen noch schärfer, daß es eine Vollmacht schlechthin schrankenlosen Charakters sei, die den Konsuln aus diesem Senatsbeschluß erwuchs. So sagt Dio Cassius. 42, 29, 4: κακ τούτου Αντώνιος μὲν ἐν νόμῳ δή τινι πάνθ' ὅσα ἐπεθύμει ἔδρα und 46, 47, 4: . . . ὥστε πάνθ' ὅσα βούλοιτο καὶ ἐκ τῶν νόμων лoir air (von Octavianus). Und Sallust gibt eine Aufzählung der Befugnisse, die der Magistrat nach einem solchen Beschluß sich beilegen durfte: ea potestas per senatum more Romano magistratui maxuma permittitur: exercitum parare, bellum gerere, coercere omnibus modis socios atque civis, domi militiaeque imperium atque iudicium summum habere; aliter sine populi iussu nullius earum rerum consuli ius est3) (Cat. 29). Das würde zusammengenommen auf die Kompetenz des Diktators hinauskommen; und wirklich bezeichnet Plutarch (C. Gracch. 18) die den Konsuln nach einem S. c. de r. p. defendenda zustehende Kompetenz als ἐξουσία δικτάτορος.

Positiver Inhalt des Beschlusses. Aufhebung von Provokation. und Interzession.

Diktatorische Gewalt maßen sich also die Konsuln auf Grund dieses Beschlusses an; ob mit Recht oder Unrecht, diese Frage soll erst unten

1) Das tun die, die etwa die Verfassungswidrigkeit der Maßregel durch die Bemerkung zu beweisen glauben, daß der Senat den Konsuln nicht Kompetenzen „übertragen“ könne, die er selbst nicht besitze. So z. B. Zumpt, Criminalrecht I, 404. Sein anderes Argument (Mitbevollmächtigung der Tribunen usw.) erledigt sich durch den obigen Abschnitt über die Tribunen. Seine weiteren Ausführungen (S. 405) sind nicht beweiskräftig, wie sich aus dem im Text Folgenden ergibt.

2) Z. B. Cicero, Phil. V, 12, 34 Quapropter... consulibus totam rem publicam commendandam censeo eisque permittendum, ut rem publicam defendant etc. Cat. I, 2, 4 senatus consulto... consulibus est permissa res publica. Cf. Mil. 23, 61, de harusp. resp. 8, 15. Plut. Cic. 15: τὰ πράγματα παρακατατίθεσθαι τοῖς ὑπάτοις. A. Nissen, Justitium S. 92 betrachtet das committere oder defendendam dare rem publicam als einen gesondert neben dem S. c. de r. p. defendenda stehenden Akt, was mir nicht haltbar erscheint, zumal es auf seiner sehr bestrittenen Scheidung von consultum und decretum beruht.

3) Willems hält diese Stelle nicht für echt (II, 252, 6); dagegen Mommsen StR III, 2, 1243, 4. Vgl. das im Text Folgende.

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