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Senatsregiment und bei der Eigentümlichkeit der römischen Verfassung auch gegen die Verfassungsmäßigkeit des S. c. de r. p. defendenda gewesen. Den Kampf gegen diese versteckte Absicht nahm also Cicero auf.

Nun ist aber allem Anschein nach Rabirius nicht verurteilt worden. Selbst die Komitien dieser Zeit haben sich also zu diesem Schritte nicht verstanden1). Das wurde schon bislang als wahrscheinlich betrachtet 2). Dafür scheint mir auch folgende Erwägung zu sprechen: Ohne Zweifel klingen viele Äußerungen Ciceros über das S. c. de r. p. defendenda stark nach einem vaticinium ex eventu; ich will sagen: ohne Zweifel sind die davon redenden Partien (insbesondere § 35) bei der Herausgabe der konsularischen Reden überarbeitet, nachdem Cicero inzwischen selbst gegen die Katilinarier von dem S. c. de r. p. defendenda Gebrauch gemacht hatte. Ich meine nun, Cicero hätte wohl unterlassen, in der Rabiriusrede seine Überzeugung von der Verfassungsmäßigkeit des Instituts und seine Bereitschaft, gegebenenfalls davon Gebrauch zu machen, so in den Vordergrund zu stellen3) und Rabirius Verteidigung so eng damit zu verknüpfen, wenn die Gegenpartei durch den Ausgang des Prozesses ihre Absicht erreicht hätte, diese Dinge anrüchig zu machen. Es hätte Cicero nicht schwer fallen können die Sache des Rabirius von der des S. c. de r. p. defendenda zu trennen; ein Weg z. B. Cicero hätte es im § 28 bei dem Satz bewenden lassen können: ac si fides Saturnino data est, quod abs de saepissime dicitur, non eam C. Rabirius sed C. Marius dedit, idemque violavit, si in fide non stetit. Wäre Rabirius verurteilt worden, so konnte dieser Satz auf den Punkt hinweisen, wo Rabirius (resp. das Volk) den Absichten der Konsuln zuwider handelte und somit ihr Verhalten nicht mehr durch das S. c. d. r. p. defendenda gedeckt 4), andererseits durch ein Urteil über ihr Verhalten das S. c. nicht getroffen wurde. Aber Cicero fährt fort: quae fides, Labiene, quae potuit sine senatus consulto dari? Indem er die Rechtmäßigkeit der fides leugnet, führt er die Rechtfertigung der Handlungsweise des Rabirius auf die evocatio und das S. c. de r. p. defendenda zurück und 1) Der Hergang gleicht der oben S. 362 besprochenen Freisprechung des Opimius, nur daß die Position der Ankläger hier von vornherein bedeutend ungünstiger war. Denn damals griff man wenigstens diejenige Persönlichkeit an, die nach römischer Anschauung zur Rechenschaft gezogen werden konnte und nach dem Wesen des S. c. de r. p. def. diese Rechenschaft schuldig war. Vgl. übrigens Cic. de orat. II, 30, 132-134.

2) S. z. B. Schulthess 55.

3) Urteile wie das Heitlands, ad. Rab. 87: „The very anxiety of Cicero to give it the appearance of immemorial antiquity arises from a consciousness of the lack of other authority" entspringen aus dem herrschenden Vorurteil gegen Ciceros Charakter und gegen die staatsrechtliche Haltbarkeit des S. c. de r. p. defendenda, die für jeden Römer ganz natürlich auf den mos maiorum gegründet werden mußte.

4) Richtig Nissen, Iustitium 68.

unterwirft so das Urteil über dieses S. c. demjenigen über Rabirius. Das konnte er bei Herausgabe der Rede, meine ich, nur dann, wenn Rabirius freigesprochen worden war1).

Der mit dem Rabiriusprozeß verfolgte Plan war also fehlgeschlagen. Vielleicht war er für die Komitienpolitiker zu fein gesponnen, vielleicht fand er zu geschickte Widersacher. Hätte er Erfolg gehabt, so wäre seine Bedeutung lediglich eine politische gewesen. An unsrer staatsrechtlichen Beurteilung des ganzen Institutes hätte er insofern nichts ändern können, als ja der richtige Weg zu einer Aktion hiergegen nur der gegen den Konsul des Jahres 121, Opimius, beschrittene gewesen wäre, den auf Grund des S. c. d. r. p. defendenda handelnden Beamten selbst anzugreifen. Eine Verurteilung eines Organs von so untergeordneter Bedeutung, wie es Rabirius im Saturninusaufstande gewesen war, hätte wohl für die Demokraten von damals einen Erfolg, nicht aber für uns ein Argument bedeuten können?). Nun, zu allem Überfluß schlug der Plan fehl. Und so lauten auch aus dem demokratischen Lager die Stimmen über das Institut3) so, daß wohl die Billigkeit der Anwendung im Einzelfall (gegen Caesar 49) nicht aber seine staatsrechtliche Haltbarkeit und formelle Richtigkeit bestritten wird. Entscheidend ist hier Caesars eigene Äußerung im bell. civ. I, 5: ... illud extremum atque ultimum senatus consultum quo nisi paene in ipso urbis incendio atque in desperatione omnium salutis... numquam ante descensum est und 7: Quotienscumque sit decretum, darent operam magistratus, nequid respublica detrimenti caperet, qua voce et quo senatus consulto populus Romanus ad arma sit vocatus, factum in perniciosis legibus, in vi tribunicia, in secessione populi templis locisque editioribus occupatis;... quarum rerum illo tempore nihil factum, ne cogitatum quidem. Und der demokratische Historiker Sallust gibt uns (Cat. 29, s. o. S. 345) diejenige Zusammenfassung der rechtlichen Bedeutung des Beschlusses, die uns oben mit als Grundlage bei deren Bestimmung dienen konnte.

Diese Äußerungen der Gegenpartei lagen noch nicht vor, als Cicero am Ende seines Konsulatsjahres selbst das S. c. de r. p. defendenda erhielt und gegen die Catilinarier davon Gebrauch machte. Er wird vorausgesehen haben, daß die Demokraten ihm zum Objekt eines Vorstoßes gegen das Senatsregiment benutzen würden. Und so kam es.

Es ist die politische Konstellation bekannt, die im J. 58 dazu führte, daß Clodius gegen Cicero auf Grund der Ereignisse aus dessen Konsulat

1) Auch die oben S. 377, 1 gegebenen anderweitigen Äußerungen Ciceros über die Rabiriusrede scheinen mir eher in diesem Sinne verwertbar. 2) Vgl. Nissen, Iustitium 67.

3) Nissen, Iustitium 36 verwertet die invectiva in Ciceronem mit Unrecht als ein Zeugnis für die Anerkennung des Instituts durch die Demokraten; sublata lege Porcia ist hier zweifellos als Tadel gemeint.

vorging. Der eigentliche Sinn des Vorgehens war in der Hauptsache ein persönlicher Angriff auf Cicero. Wir haben jedoch in unserm Zusammenhange die ganze Angelegenheit auch auf ihre staatsrechtliche Bedeutung zu untersuchen, da ein Nebenzweck dabei auch die Bekämpfung der Quasidiktatur war1).

Clodius brachte zuerst ein neues Provokationsgesetz ein; inhaltlich eine Erneuerung z. B. des gracchischen, unterschied es sich davon dadurch, daß es sozusagen mit rückwirkender Kraft ausgestattet war: Es lautete nämlich: ut qui civem Romanum indemnatum interemisset, ei aqua et igni interdiceretur (Vell. II, 45 cf. Dio Cass. 38, 14, 4). Wenn diese recht eigentümliche Wendung auch die Tendenz des Gesetzes klar zu Tage treten ließ, Cicero zu beseitigen, so ist sie für unsern Zusammenhang irrelevant. In keinem Falle wird durch ein solches Gesetz die formelle Verfassungsmäßigkeit der Quasidiktatur berührt, wie oben gelegentlich des gracchischen Gesetzes ausgeführt worden ist. Denn deren Wesen liegt ja darin, daß für diese normalerweise gültigen) Gesetze eine zeitweilige Aufhebung in der Verfassung vorgesehen ist. Und ebenso ist das Exil3), dem Cicero sich noch vor Abstimmung des Gesetzes, von den Konsuln und Pompeius den clodianischen Banden preisgegeben, freiwillig unterzog, nicht als ein Eingeständnis einer Schuld zu betrachten und für die systematische Betrachtung bedeutungslos. Das Gesetz wurde nach Ciceros Weggang angenommen.

Noch bedeutungsloser ist das, was Clodius hinterher durch den souveränen populus Romanus, d. h. durch den Pöbel der Hauptstadt beschließen zu lassen beliebte. Er nahm von einer Anklage Abstand, ließ vielmehr durch eine lex erklären, Cicero „sei“ geächtet, quod falsum senatus consultum rettulerit1), sein Haus und seine Güter sollten konfisziert werden usw. 5). Das ganze Verfahren war rechtswidrig. Ob die Insinuation der Fälschung des Senatsbeschlusses ein politischer Akt war, darauf berechnet, den Senat zu schonen und Cicero von ihm zu trennen (so Ihne, Röm. Gesch. 6, 353, 2) mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls schaltet sie eigentlich, da sie doch eine selb

1) Dio Cass. 38, 14, 5 hat das richtig gesehen: peor yàp xai ini nasar thy βουλὴν, ὅτι τοῖς τε ὑπάτοις τὴν φυλακὴν τῆς πόλεως δι' ἧσπερ καὶ τὰ τοιαῦτά σφισι ποιεῖν ἐξὸν ἐγίγνετο, προσετετάχει καὶ μετὰ τοῦτο καὶ τοῦ Λεντούλου καὶ τῶν ἄλλων τῶν τότε θανατωθέντων κατεψήφιστο. οὐ μέντοι ἀλλ' ὁ Κικέρων . . . καὶ τὴν αἰτίαν μivos zai pániova loze. Cf. z. B. auch Cic., pro Sestio 23, 51.

2) S. Cic. ad Att. III, 15, 5.

3) Ihne stellt die Angelegenheit unter vortrefflicher Würdigung der durch das S. c. de r. p. defendenda im Jahre 63 geschaffenen Rechtslage dar in seiner Röm. Gesch. 6, 346 ff.

4) Scil. in tabulas publicas, d. h. untergeschoben habe. Cic. de domo 19,50 Mommsen StR III, 1012. Willems, Le Sénat II, 205. Mit Recht denkt man dabei nur an den Beschluß über die Strafe der Catilinarier.

5) S. z. B. Sternkopf, Philologus 59 (1900) S. 278 ff.

ständige Begründung bieten soll, das S. c. de r. p. defendenda noch mehr aus der Diskussion aus.

Der ganze Charakter dieser Gesetze kam ja bald genug zu Tage. Es zeigte sich, daß das Geheimnis ihrer Entstehung lediglich in den Knüppeln der clodianischen Banden verborgen lag. Als deren Allgewalt sich so steigerte, daß auch Pompeius darunter zu leiden hatte, und als im nächsten Jahre dem Verbannten wohlgeneigte Konsuln amtierten, gelang es, unter den bekannten ehrenvollen Umständen Ciceros Rückkehr zu ermöglichen. So besagt also die clodianische Gesetzgebung im Grunde nicht einmal für das Urteil der zeitgenössischen Demokraten über die Verfassungsmäßigkeit der Quasidiktatur etwas; im Rabiriusprozeß verfolgten diese allerdings die Tendenz, dieses Institut anzufechten, jedoch mit Mitteln die in unserm Urteil keine entscheidende Änderung hätten hervorufen können, auch wenn der Plan gelungen wäre1). Er scheiterte, und Cäsar, der vermutlich der Hintermann gewesen ist, hat sich in der Folge, wie es scheint, gescheut, die Verfassungsmäßigkeit der Institution zu bestreiten. Es bleibt mir noch übrig, auf die modernen Ansichten über die Stellung des Instituts im System des römischen Staatsrechts hinzuweisen. Die modernen Urteile über die Verfassungsmäßigkeit des Institutes.

Ich kann mich dabei kurz fassen; denn es wäre unbillig, Ansichten im Einzelnen zu bekämpfen, die fehlgehen mußten, weil sie nicht auf einer Sonderbehandlung der Institution beruhen konnten, wie sie in Anbetracht des verstreuten Materials notwendig war; und es wäre überflüssig, die Argumente derjenigen Forscher hier zu wiederholen, die zu einem mit dieser Untersuchung übereinstimmenden Resultat gelangten, da sie bereits verwertet worden sind. Ich beschränke mich also darauf zu registrieren, was mir an Äußerungen zu dieser Frage in die Hände gekommen ist2).

Die Verfassungswidrigkeit des S. c. de r. p. defendenda und der Quasidiktatur hat in unsern Tagen, wie es scheint, wesentlich leidenschaftlichere Verfechter gefunden, als in Rom. Insbesondere scheint der Umstand, daß die Mommsensche Darstellung des römischen Staatsrechtes in dieser Frage durch die Verquickung mit der Hostiserklärung auf eine falsche Bahn gedrängt wurde, mit dazu beigetragen zu haben, daß die neueren Forschungen fast durchweg strikte jede theoretische Rechtfertigung des ganzen Institutes oder seiner einzelnen Anwendungen ablehnen. Ich verweise für Mommsens Anschauung auf: Röm. Gesch. III, 191, StR. I 690/1 III, 12423), Strafrecht 257 (vgl. 173, 1). Vgl. Humbert-Lécrivain, Dictionnaire 1) Ebenso Nissen, Iustitium S. 70.

2) Auf Vollständigkeit machen diese Verweise keinerlei Anspruch.

3) Dagegen schon Nissen, Iustitium 37,2 und 69/70, Peter, Gesch. Roms II 198 Anm.

des Ant. sub Iudicia publica IV; E. von Stern, Catilina 146 ff.; Mispoulet, Instit. pol. I 184; Heitland ed. Cic. pro Rab. 86. Hinweise auf ältere Literatur s. bei A. Nissen, Iustitium 33. Vgl. ferner Lange, Röm. Altt. I, 729, Willems, Le droit public Romain (1888) 212 und Le Sénat II 256, Neumann, Gesch. Roms I 257. Die Gründe, die Barbagallo, (Il Senatus Consultum Ultimum 81 ff. und dann in der Polemik gegen de Marchi Rendiconti del Reale Istituto Lombardo di scienze e lettere Ser. II Vol. XXXV [1902] 450) für die incostituzionalità geltend gemacht hat, sind ebenso zahlreich wie haltlos.

Die Möglichkeit, die Quasidiktatur der römischen Republik nicht als bloße doctrine de parti, vielmehr als règle de droit public zu konstruieren, wurde in aller Schärfe von A. Nissen, Das Iustitium S. 8ff. und passim behauptet und begründet. Er hat die m. E. bei weitem klarste Vorstellung von dem Institut sowohl wie von den Einzelheiten seiner praktischen Anwendung gegeben; und ich möchte dieses Verdienst um so dankbarer anerkennen, als er es lediglich in einem Exkurse zu seiner eigentlichen Untersuchung zu verstehen suchte. Daher konnte auch eine monographische Behandlung in wichtigen Punkten noch über seine Ergebnisse hinausgelangen. A. Nissen schloß sich H. Nissen an (Hist. Zeitschr. 46 [1881] 91). Es scheint fast, daß Ihne's z. T. vortreffliche Bemerkungen über das S. c. de r. p. defendenda unabhängig davon entstanden sind (Röm. Gesch. 6, 347). Mit vorzüglichen Gründen hat sich de Marchi (Rendiconti del Reale Istituto Lombardo Ser. II Vol. XXXV (1902) 224 und 461) gegen die Tiraden Barbagallos gewandt1). In gewissem Sinne (s. o. S. 347) kann man in dieser Reihe auch Zumpt, Criminalrecht der röm. Republik I, 2, 401 ff. nennen.

Ich bin damit am Ziel. Es sei mir erlaubt, zu versichern, daß ich mir einer gewissen Einseitigkeit in der Behandlung bewußt bin; mit Absicht habe ich mich auf die staatsrechtliche Auffassung beschränkt und den historischen Gesichtspunkt in den Hintergrund treten lassen. Ich hielt das für notwendig. Denn Vorbedingung der historischen Darstellung und Beurteilung der einzelnen Vorgänge, die zusammen das Zeitalter der Revolution ausmachen, ist die Kenntnis der Rechtsnormen, in denen sich wie das Leben so das Absterben der römischen Republik vollzog, die Abgrenzung zwischen Verfassung, bloßer Parteidoktrin und roher Gewalt. Und wenn durch die vorliegende Untersuchung eine Reihe von einzelnen historischen Vorgängen aus dem Reich der Willkür oder der Parteidoktrin mit Recht auf den sicheren Boden der Verfassung überführt worden sind, so scheint mir das für das Verständnis der einzelnen historischen Faktums

1) Behandelt ist das S. c. de r. p. defendenda auch von Herzog, Gesch. Syst. der röm. Staatsverw. I 714, Madvig, Verf. Verw. d. röm. Staates I 301, Schiller b. Iwan von Müller, Hdbch. IV, 2, 131, Karlowa, Röm. Rechtsgeschichte I 377.

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