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Vorbedingung1) und für unsere Gesamtauffassung von dem Kampfe der Parteien in dieser bewegten Zeit wertvoll zu sein. Es erscheint mir nicht gleichgültig, ob es Faustrecht oder römisches Staatsrecht war, was die Spitzen der Regierung der Masse gegenüber anwandten. Und wenn es richtig ist, daß die eine der Parteien ihr politisches Organ im Senat hatte, so kann es nicht gleichgültig sein, zu erkennen, ob in diesem Senat von dem Geist der Zeit noch etwas lebte, in der er sein Teil zu Roms Größe beigetragen hat. Es war ein hartes Urteil, das man in der Auffassung dieser Quasidiktatur als einer von Fall zu Fall eintretenden Gewaltmaßregel im Interesse einseitiger Parteipolitik über den Senat aussprach. Daß diese Auffassung nicht notwendig ist, glaube ich gezeigt zu haben. Inwieweit sie in einzelnen Fällen doch zutrifft, und inwieweit andererseits der Senat durch das Institut der Quasidiktatur lediglich der Rolle getreu blieb, die ihm die römische Verfassung im Staatswesen zuerteilte, mag die künftige historische Behandlung der einzelnen Phasen dieses Schauspiels zeigen. Erst dieses Urteil wird dann einen Baustein zu dem umfassenderen Urteil bilden können, wo damals mehr Römertum lebendig war, in der Kurie oder auf der Straße.

Mit Absicht habe ich auch nach einer andern Richtung hin die Untersuchung in engen Grenzen gehalten. Ich habe es vermieden, auf die mit der Quasidiktatur eng verbundenen Institute des tumultus und der evocatio, der Hostiserklärung und des contra rem publicam, des iustitium und des saga sumere einzugehen. Dies Verfahren war möglich, weil die Kongruenz mit der Diktatur die Selbständigkeit der Quasidiktatur erwies. Und es erschien geraten, solange nicht analoge Spezialuntersuchungen über diese einzelnen Maßregeln angestellt werden konnten, die mir notwendig erscheinen. Ich beschränke mich daher auf die Bemerkung, daß sowohl die herkömmlichen in den Handbüchern niedergelegten Meinungen als auch manches von dem, was A. Nissen in seiner Studie über das lustitium über diese Dinge in Exkursen ausgeführt hat, mir noch nicht das letzte Wort darstellen. Insbesondere scheint mir bei reicher Förderung der Fragen Nissen den Begriff des lustitium zu weit gefaßt zu haben. Und auch an seine Behauptung, daß das decretum tumultus die notwendige Vorbedingung für das S. c. de r. p. defendenda sei), vermag ich nicht zu glauben ohne eine nähere Prüfung, die sich nicht verlohnt, solange das Urteil über die vorstehenden Ausführungen aussteht. Gegen

1) Ich muß es den künftigen Behandlungen der einzelnen in Betracht kommenden Vorgänge, z. B. der catilinarischen Verschwörung, überlassen, das Urteil über Männer wie Cicero von Reminiszenzen an die hier bekämpften Meinungen über die Quasidiktatur und ihre Stellung zur römischen Verfassung zu befreien.

2) Nissen, Iustitium S. 70, 88, 91, 136.

die Meinung Nissens spricht für mich vor allem die allgemeine Erwägung von der Selbständigkeit unseres der Diktatur analogen Institutes; ferner der enge Zusammenhang zwischen Nissens These und seiner bestrittenen Auffassung von decretum und consultum; endlich einzelne Fälle, z. B. das Jahr 49, in denen das decretum tumultus dem S. c. de r. p. defendenda folgt1).

Ich beschränke mich daher darauf, das Ergebnis meiner Arbeit hier zusammenzufassen.

Ergebnis.

An dem Wortlaut des sogenannten S. c. ultimum ist, was bislang übersehen wurde, das Wesentliche: uti consules rem publicam defendant, wonach es besser S. c. de r. p. defendenda genannt werden kann (S. 321-26). Eine Untersuchung über die Beamten, denen es in den einzelnen Fällen (S. 326-40 mit einem Exkurs über das Jahr 43 S. 329-34) erteilt worden ist, ergibt im Gegensatz zu der herrschenden Auffassung, daß die eigentlichen Empfänger immer nur die höchsten Beamten sind, also die Konsuln, subsidiär der Interrex, ausnahmsweise wiederum subsidiär die Prätoren und nach demselben Prinzip der höchsten Stelle der magister equitum und die Triumvirn. Nebenprinzip ist, den nicht in Rom anwesenden Träger der höchsten Beamtengewalt auszuschließen (daher meist nur ein Konsul). Ob auf die ad urbem stehenden Prokonsuln S. 327 ff., ohne Nennung bestimmter Personen, hingewiesen wird, richtet sich nach Bedarf und Gelegenheit und bedeutet nur, daß die Konsuln usw. sie als Werkzeuge gebrauchen sollen. Ein Hinweis auf Tribunen und Prätoren (ohne Nennung der Namen) mit der Formel adhiberent quos eis videretur bedeutet nur eine Warnung vor bestimmten Personen unter diesen Beamten (S. 334 ff.), Zusammenstellung des danach möglichen Wortlauts der S. c. de r. p. defendenda (S. 340) und Exkurs über die Formalien ihres Zustandekommens.

Die inhaltliche Bedeutung des Beschlusses besteht in der Möglichkeit für die Konsuln, auf die Autorität des Senats gestützt sich diktatorische Gewalt anzumaßen (S. 342-45), d. h. insbesondere sich über die Schranken der Provokation und Interzession hinwegzusetzen (S. 345-49): die Wirkung ist rein formal und zieht keine positiven Maßnahmen der Konsuln nach sich. Die systematische Gleichheit mit der Diktatur (S. 349-55) erklärt sich aus dem Sinn der Institution, für die aus der Verfassung beseitigte Diktatur einen verfassungsmäßigen, weil in wichtigen Punkten (Beschränkung auf die Persönlichkeiten der ordentlich gewählten Beamten und Erstreckung der Kollegialität auf die diktatorische Gewalt)

1) Hierauf wies schon H. Nissen, Hist. Zeitschr. 46 (1881) 91, 2 hin. Klio, Beiträge zur alten Geschichte XIII 3/4.

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386 Gerhard Plaumann, Das sogenannte Senatus consultum ultimum.

davon verschiedenen Ersatz zu schaffen, den man als Quasidiktatur bezeichnen kann und als ein selbständiges Institut des römischen Staatsrechts zu betrachten hat. Vom Standpunkte der römischen Verfassung unanfechtbar (S. 355-59) wurde es praktisch angewandt gegen die gracchischen Unruhen, dadurch in den mos maiorum übergeführt (S. 359-63), und seitdem das ganze Zeitalter der Revolution hindurch angewandt (100, 88?, 87, 83, 77, 63, 62, 52, 50, 49, 48, 47, 43, 40) (S. 363-73). Die vorgracchischen Fälle sind unhistorisch (S. 374-77). Aus inneren Gründen erst von dem Prinzipat beseitigt und durch den Prinzipat überflüssig gemacht, ist das Institut von der demokratischen Partei ohne Erfolg bekämpft und schließlich anerkannt worden (S. 377-82). Moderne Literatur zur Frage der Verfassungsmäßigkeit (S. 382 f.).

Berlin.

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Beiträge zur Textgeschichte der Historia Augusta.

Von Ernst Hohl.

II. Die vom P unabhängige Überlieferung.

1. Die sog. - Klasse.

Die beiden Ausgaben Peters (wie auch die gemeinsame von Jordan und Eyssenhardt) ruhen bekanntlich im wesentlichen auf B und P; andere Handschriften sind nur ausnahmsweise beigezogen; namentlich aber ist die sog. -Klasse mit einer Ausnahme ganz aus dem Spiel geblieben 1). Denn dieser Klasse, die Dessau mit der bloßen Annahme ihrer Abhängigkeit vom P glaubte abtun zu können, hat Peter ein sehr mißgünstiges Zeugnis ausgestellt?). Doch gleich nach dem Erscheinen der ersten Ausgabe Peters vom Jahr 1865 hat Joh. Oberdick in einer Rezension3) bei aller Anerkennung der Peterschen Leistung, für welche die im vorhergehenden Jahr (1864) erschienene Arbeit von Jordan und Eyssenhardt eine nicht unvorteilhafte Folie abgeben konnte, die Behauptung Peters, daß aus omnino nihil peti posse ad ipsa uerba melius constituenda, als augenscheinlich übertrieben" bezeichnet). Diesem nur zu begründeten Einspruch Oberdicks hat Peter in seiner zweiten Ausgabe

1) Zu v. SA 43, 7 beruft sich Peter im Apparat für die Herstellung der Wortfolge auf das Zeugnis von sechs Handschriften dieser Familie. Wenn er zu v. Car. 13, 1 die Lesart des Vatic. 1902 namhaft macht, so hat er freilich auch diese Handschrift zu gezählt. Daß dies jedoch ein Irrtum ist, habe ich oben (S. 283 ff.) nachgewiesen. Vgl. auch noch den Apparat zu v. Gd 16, 4 (II2 S. 42, Z. 5), wo sich Peter auf den Vat. 1898 bezieht und die gelegentliche Erwähnung des sog. Regius.

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3) Die neuesten Textesausgaben der Script. hist. Aug., Zeitschr. für die österr. Gymnasien 16 (1865) S. 727–745, wo nach Jordan-Eyssenhardt von S. 731 an Peters Text zur Besprechung kommt.

4) A. a. O. S. 736. Übrigens ist Oberdicks Referat nicht einwandfrei: so hat er Peters Aufteilung der Handschriften unter die von ihm geschaffenen drei Klassen gründlich verballhornt.

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(1884) zum Schaden der Sache keine weitere Beachtung geschenkt 1); noch 1894 erklärt er gegen Oberdick, dessen Ansicht inzwischen in Michael Petschenig2) einen beredten Anwalt gewonnen hatte, daß die Handschriften der Familie an keiner einzigen der in B und P schwerer verderbten Stellen die Heilung oder die Andeutung einer solchen bieten3). Freilich steckt in dieser Ansicht ein Korn Wahrheit: gewisse Verderbnisse des Textes sind in der Tat sehr alt.

Als Peter dann schließlich einräumt, daß durch Mommsens und Dessaus Erhebungen mit B für seine Ausgabe die eine der zwei „Stützen gefallen" war, da hat er sein Verdikt gegen Oberdick und Petschenig einigermaßen eingeschränkt: „Die Untersuchung wird sich darauf einlassen müssen, durch das dichte Gestrüpp von Unwissenheit, Unverstand und Willkür, das massenhaft in jenem gewuchert ist, zu den Spuren ihres (der Handschriften der -Klasse) Archetypus durchzudringen und ihn mit P zu vergleichen; jene Handschriften haben wenigstens die oben erwähnte Umstellung der Quaternionen, die nicht leicht ohne äußere Hilfe in Ordnung zu bringen war4), nicht und überliefern hier und da Stellen so, daß man zwischen einer glücklichen Konjektur und einer besseren von P und seiner Sippe verschiedenen Vorlage schwanken kann“ 5).

1) Die einzige Wirkung von Oberdicks Mahnung läßt sich daraus erkennen, daß in das von Oberdick angefochtene Werturteil vor melius constituenda noch die Worte uia et ratione eingeschoben sind. Einen Kommentar hierzu liefert Peters Behauptung, daß Handschriften der E-Klasse für ihre vereinzelten guten Lesarten nur den Wert von glücklichen Treffern im Raten beanspruchen können“ (Bursians Jahresbericht 76. Bd. [1893], erschienen 1894, S. 151).

2) Zur Kritik der Script. hist. Aug., Wissenschaftl. Abhandlungen Nr. 63, Wien und Leipzig o. J. (1885).

3) Bursians Jahresbericht 76. Bd. S. 151.

4) Die Erkenntnis, daß es sich hier nicht wohl um konjekturale Eingriffe handeln kann, bedeutet einen Fortschritt gegen Peters frühere Auffassung. Noch in der praef. I' p. XXI schwankt er zwischen gelehrter Arbeit und einer nicht, oder wenigstens nicht mehr gestörten Vorlage als den Ursachen. Auf wie schwachen Füßen indes die Annahme einer so glänzenden, bis in alle Einzelheiten gelungenen Richtigstellung per lusum ingenii steht, das zeigt am besten die Leidensgeschichte der versprengten Stücke im P und der weitere humanistische Versuch im Rice. Auch der äußere Befund von v. SA 58, 1 in Σ spricht gegen eine Konjektur: es steht dort de his aueia, verderbt aus de Isauria, bezw. de Hisauria dadurch, daß r zu e wurde. Wollte man für die Vorlage von dieselbe Unordnung, in der P sich befand, voraussetzen, so hätte der große Unbekannte, der so viel Genie besaß, als zur restlosen Beseitigung des Übels erforderlich war, gerade an dieser unmöglichen Wortgruppe kaum achtlos vorbei gehen können, da sie sich unmittelbar an einer Umstellungsgrenze befindet.

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5) S. Bursians Jahresbericht 130 Bd. (1906), erschienen 1907, S. 37. Vorher (S. 36) sagt Peter: „Ich verzichte darum noch nicht auf die Hoffnung, noch eine von P unabhängige Überlieferung zu finden und den Text wenigstens nach seinem Archetypus zu gestalten.“

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