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Freilich bald nachher klingt es wieder ein gut Teil resignierter: „Das Suchen nach einer von P unabhängigen Quelle der Überlieferung wird fortgesetzt werden müssen" 1).

Und dabei ist wie dies Oberdick mehr geahnt, als bewiesen hatte 2) vom P unabhängig, was hier gezeigt werden soll und Peter selbst besaß (seit 1884) eine vollständige Kollation eines Vertreters dieser Klasse, des sog. Regius3)! Ein boshafter Zufall hat hier gewaltet und zugleich dafür gesorgt, daß Petern bei seiner Vergleichung die Eigenart der Familie nicht in ein helleres Licht trat.

Paul von Winterfeld4) hat vor 13 Jahren nach v. A. 19, 6 die von Peter zuerst ganz beseitigten, dann in den Apparat verbannten Worte der „Vulgata“, die noch auf perquirite folgen: patrimis matrimisque pueris carmen indicite: nos sumptum sacris, nos apparatum sacrificiis, nos agris ambarualia indicemus als „echt, so echt oder unecht wie die ganze lange Rede des Ulpius Silanus", in der sie vorkommen, zunächst aus inneren

1) S. Peter, Zur Textesgeschichte der ShA, Archiv für lat. Lexikographie 15 (1908) S. 29.

2) Die Wahl der Beispiele, mit denen Oberdick den Wert der Пl gegenüber selbständigen Überlieferung beleuchten will, ist nicht glücklich. Denn das von ihm angeführte Stück der v. Val., das zu der Briefsammlung dieser Vita überleiten soll, ist diplomatisch überhaupt nicht bezeugt, stellt vielmehr lediglich eine Erfindung des Venezianer Herausgebers vom Jahr 1489 dar (s. darüber unten S. 420 ff.). Die Lesart von Q 5, 1 aber de Carris statt de Thraciis stammt zwar allerdings aus 2, ist Oberdick jedoch lediglich aus der editio princeps bekannt, sie läßt sich also für erst ins Feld führen, wenn zuvor die Heranziehung des für die Erstausgabe erhärtet ist, denn während die Inkunabel in der Hauptsache aus dem Vat. 5301 und damit durch Vermittlung des Paris. 5816 — aus P selbst stammt, hatte Peter nur ihre Abhängigkeit vom Vat. 5301 und ihre allgemeine Verwandtschaft mit P bemerkt, sie also in seine II-Klasse eingestellt. Irrtümlicherweise hat nun Oberdick aus Peters Angaben die Zugehörigkeit der Handschrift zu herausgelesen (a. a. O. S. 732), also zu einer Familie, die Peter allerdings auch durch beeinflußt sein läßt. Wenn so Oberdick eine Lesart der editio princeps für die selbständige Textbezeugung in Anspruch nimmt, so hat er in diesem Einzelfall zwar Recht die Variante stammt tatsächlich aus aber er hat das Ziel nur auf dem krummen Pfad eines Mißverständnisses erreicht.

3) Der sog. Regius, durch Casaubonus unter diesem Namen bekannt, ist identisch mit Paris. 5807 - 'eum (sc. Regium) totum excussi' sagt Peter praef. I2 p. XXIV. Im Philologischen Anzeiger 16 (1886) S. 413-417 rechtfertigt sich Peter gegen Petschenig mit der Erklärung, daß er in Italien (im Jahr 1863) von sieben Handschriften der Familie genauere Kenntnis" genommen habe. Dabei ist Vat. 1902 fälschlich mitgezählt. Später (im Jahr 1884) habe er den Regius vollständig verglichen.

4) Satzschlußstudien zur Historia Augusta, Rhein. Mus. 57 (1902) S. 549 ff.; die erwähnte Stelle findet sich S. 556 f.

Gründen in Schutz genommen 1). Mit Recht verlangt er „besondere Rücksicht" auf diese Stelle, die von grundlegender Bedeutung für die Textgeschichte und Kritik der Historia Augusta" sei.

Inhalt und Umfang des Begriffes 'uolg.' ( Vulgata), der für diesen Passus in seiner Ausgabe verantwortlich gemacht wird, hat Peter zu bestimmen versäumt. Nur zu v. SA 68, 1 findet sich im Apparat (I2 S. 299, Z. 1) die Erläuterung: uolg. (post editionem Venetam primam)2).

Aber während jene Erweiterung der v. SA 68, 1 um gewisse Juristennamen allerdings zuerst in dem Druck von Venedig auftaucht, ist die vollere Fassung der v. A 19, 6 in dieser Ausgabe noch gar nicht enthalten, ist aber dafür durch die -Klasse handschriftlich bezeugt. Erst in die editio Aldina des Joh. Bapt. Egnatius (erschienen 1516) hat der betreffende Passus aus Eingang gefunden. So kamen Patzig und Peter3) dazu, eine ziemlich dreiste Interpolation des Egnatius zu statuieren, während Egnatius nur ein Stückchen alter Überlieferung wieder zu Ehren gebracht hatte. Denn während im P die heidnischen Anweisungen offenbar einer sog. „christlichen Korrektur" 4) zum Opfer fielen, haben sie sich in 5) glücklich erhalten. Da aber die editio princeps so gut wie die Venezianer Ausgabe vom P in letzter Linie abhängt, so ist auch in diesen Drucken keine Spur des anstößigen Stückes erhalten. Aber die fromme Karolingerzeit hat noch weiter purgiert: in nächster Umgebung (v. A 19, 5) liest P (u. seine Sippe) audiuimus litteras, quibus rogauit (sc. Aurelianus) opem dei, ut uir fortissimus adiuuetur6). Dagegen hat : audiuimus litteras, quibus rogauit opem deorum, quae numquam cuiquam turpis est. uir fortissimus adiuuetur). Es ist also im P deorum zu dei geworden, der Relativsatz aber, der das Heidentum und die alten Götter zu empfehlen schien, wurde ganz ausgeschnitten, die

1) Hinzu trete noch der Satzschluß.

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Eine besondere Behandlung der Winterfeld begnügt sich mit Stichproben steht von Susan H. Ballou zu erwarten.

Klauseln des Vopiscus

2) Die Venezianer Ausgabe ist im Jahr 1489 erschienen, s. u. S. 415.
3) S. unten S. 422.

4) Zu dergleichen Christianisierungen im 9. Jahrhundert s. S. Hellmann, Sedulius Scottus, in L. Traubes Quellen und Untersuchungen zur lat. Philologie des Mittelalters I, 1 (1906) S. 114.

5) Der Text hat in ziemlich gelitten: statt nos agris ambarualia usw. steht nos aris (auch aras) tumultuarias, eine Entstellung, die sich nur durch eine lange Überlieferung erklärt.

6) Eyssenhardt (und Kellerbauer) nehmen an diesem Wortlaut berechtigten Anstoß sie stellen also opem dei uir fortissimus, ut adiuuetur. Daß der Fehler tiefer sitzt, konnten sie nicht ahnen.

7) Auch diese Worte verwirft Peter als einen Einschub des Egnatius (s. Archiv. für lat. Lexikogr. 15 S. 27). In Wirklichkeit hat sie zuerst Egnatius aus hervorgezogen.

Narbe dieser törichten Kastration durch ein ut plump genug zu verkleben gesucht. Noch ein weiteres Opfer hat im selben Zusammenhang christliche Intoleranz gefordert: in v. A 19, 4 findet sich nach utendum Apollinis beneficiis in noch inseruiendum deorum immortalium praeceptis, ein unverdächtiger Satzteil, den man in Peters Ausgabe sogar im Apparat vergeblich sucht1).

Die Beobachtung einer so skrupellosen Tendenz der P-Überlieferung) muß vor zu großer Vertrauensseligkeit ihr gegenüber warnen. Freilich wäre es verfehlt, die Krediterschütterung des P zu einer Hausse für die -Klasse auszunutzen. Denn wenn auch an den eben besprochenen Stellen unversehrt geblieben ist, so befindet sich doch sein Text im allgemeinen in dem Zustand äußerster Verwahrlosung.

Als charakteristisch für die -Klasse führt Peter richtig an, daß ihr die Folgen jener Blätterversetzung im Archetypon des P erspart geblieben sind. Im übrigen sei der Text incredibili libidine verderbt. Auch der griechische Vers in v. SA 18, 5 fehle in : dies ist freilich ein zweifelhaftes Kriterion: denn dieser Vers fehlt einerseits zum Teil auch in den vom P beeinflußten Handschriften), findet sich aber andererseits z. B. mit lateinischen Lettern im Laurentianus sin. 20, 6, den doch auch Peter zu rechnet. Es gab immer wieder Schreiber, die ihnen unverständliche Worte ohne Besinnen wegließen; einen Schluß auf ihre Vorlage darf man daraus nicht ziehen. Daß sich übrigens auch sonst im auffallend viele Lücken finden, hat Peter mit mehr Glück betont.

Auch die Verstümmelung des Endes von v. Val. und der v. Gall., deren Umfang im P mit so großer Sorgfalt und Treue wiedergegeben ist, läßt sich im feststellen. Nur daß hier fröhlich ergänzt ist und die Wortfragmente, mit denen man nichts anzufangen wußte, einfach entfernt sind. So erinnert nach außen in nur noch eine einzige kleine Lücke in v. Gall. 2, 14) an die schwere Schädigung des Textes. Als Probe für

1) Selbst Egnatius hat diese Wortfolge übersehen. So ist auch die „Vulgata“ von ihr frei geblieben.

2) Peter dürfte mit seiner Vermutung, daß die zwischen v. MB und v. Val. klaffende Lücke durch christlichen Fanatismus gerissen wurde, das Richtige treffen (s. Bursians Jahresber. 130. Bd. [1906] S. 36).

3) So im Vat. 5301; deshalb mußte er auch in der ed. princ. wegbleiben. Erst Erasmus hat sich für den Frobenschen Druck (Basel 1518) den authentischen griechischen Wortlaut aus dem Murbacensis verschafft. Noch Egnatius hatte sich (1516) in einer plumpen wörtlichen Übersetzung des angegebenen lateinischen Spruchs ins Griechische versucht.

4) v. Gall. 2, 1 heißt es z. B. im Vat. 1897: Ergo Macrianus undique auxilia petit occupatis a se partibus quas ipse posuerat ita imperium hoc bellum instruxit cum par esset omnibus quae usf. Außer der Leerlassung nach ita weist kein äußeres Anzeichen auf eine Störung hin.

die Art, wie verfährt1), mag v. Gall. 1, 1 dienen. Hier hat P12) nach den ersten unversehrten Worten uocabantur exercitus mus ... duces erat romani persida . . . sertenetur ... ior

...

meror... imperator

omnium quod Gallienus na

...

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perdiderat 2. Gallieno igitur usw.

...

.....

In

...

pater facto sic moribus rep. ... liest man: uagabantur exercitus,

murmurabant duces, erat omnium meror, quod imperator Romanus in Persida seruiliter teneretur. 2. Gallieno igitur usw. Die unbequemen Wort- und Satzreste ior omnium quod Gallienus na... pater facto isc moribus rep. perdiderat sind also weggeblieben. Im übrigen ist die Ergänzung in hier keineswegs ungeschickt und wird dem Verlorenen ziemlich nahe kommen. Irgendeine diplomatische Gewähr kann freilich für diese Vervollständigung nicht übernehmen. Daß späterhin in P selbst die Ergänzungen aus eingedrungen sind, ist bekannt; bei dieser Gelegenheit wurde uocabantur in uagabantur verbessert; aus mus wurde murmurabant; aus Romani Persida machte man Romanus in Persida; aus sertenetur aber seruiliter teneretur3).

...

milites

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data est

...

a..

In v. Gall. 4, 2 hat P zunächst: Aegypt strangy uitum est ribus cum Gallienus; dem gegenüber bietet Egyptus enim data Emiliano per transcithebitinos milites cum Gallienus usw. Auch hier sind also in nicht alle Fragmente berücksichtigt. Im P selbst ist, in Anlehnung an 2, späterhin ergänzt: Aegyptus enim data est Emiliano a strangythebitinos milites uitum est ribus cum Gallienus u. s. f., die in vernachlässigten Reste sind in P stehengeblieben. Das merkwürdige strangythebitinos verdankt seine Ent-. stehung dem nicht weniger seltsamen transcithebitinos 4) aus Σ. Das letztere Wortungeheuer verliert seine Schrecken, wenn man in v. Gall. 4, 7 auf die Wortgruppe quod Scythae Bithiniam inuaserant stößt. Aus Scythae und Bithinia scheint der Redaktor von mit wenig Witz und viel Behagen die famosen scythebithini milites herausdestilliert zu haben. Und

1) Peter praef. I2 p. XXII sagt darüber: lacunae uitae Valeriani iunioris Gallienorumque neglectis fragmentis, quae non quadrare uiderentur, expletae.

2) P1 bezeichnet den ursprünglichen Zustand des P, wie er durch B gewährleistet wird. Da im P der ursprüngliche Wortlaut teilweise eradiert ist, so leistet B für die Feststellung der anfänglichen Lesarten wichtige Dienste; s. auch Mommsen (nach Bethe) Ges. Schr. VII (1909) S. 357f. (= Hermes 25 [1890] S. 287). Über die Kontamination von P und 2 im Vat. 1899 ist schon im ersten Abschnitt berichtet.

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3) uocabantur ist im Vat. 1899 stehen geblieben; ebenso Romani Persida. Sertenetur ist im Vat. 1899 zu serteneretur geändert; davor ist friedlich noch seruiliter gesetzt.

4) transcithebitinos steht im Vat. 1897;

Trambithinos haben Ambrosianus

C 110 inf. und Admontensis 297; Vat. 1898 ändert transchichithinos in transtichithinos. transtychebitinos bietet Vat. 1899, der sich ja für die Lücke bei Rats erholte.

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mit solch blühendem Unsinn hat er die Lücke gestopft! In Wirklichkeit möchte das strangy in P den letzten Rest von strangulatus darstellen, wie das Obrecht schon in seiner Ausgabe vom Jahr 1677 auf Grund von v. T 22, 8 vermutet hat. Seine weiteren Vorschläge sind freilich problematisch; namentlich wird man auf die Thebaitani milites 1), gewitzigt durch die Elitetruppe der Scythebitini, gern verzichten. Daß von keine zuverlässige Ergänzung für derartige Fälle erhofft werden darf, wird schon aus den angeführten Proben deutlich geworden sein.

Wenn Peter2) - um zu seiner Charakteristik der Familie zurückzukehren von der Vita des älteren Valerian aussagt, ihre Kapitel seien in umgestellt, so muß dies auf einer Verwechslung mit der VenezianerAusgabe von 1489 beruhen. Denn die v. Val. unterscheidet sich in der -Überlieferung von P usw. lediglich durch die vorausgeschickte Einleitung 3). Schließlich führt Peter noch das Füllstück1) an, das zwischen v. MB und v. Val. eingeschaltet, wenigstens durch ein paar knappe Daten für den schweren Verlust der nirgends erhaltenen Viten des Philippus, des Decius und ihrer Gegner entschädigen sollte.

Dieses Supplement es steht bei Peter praef. I2 p. XXII sq.5) bezeichnet Peter 6) als ein „Konglomerat aus Orosius und Eutrop mit eigenen Zutaten". Eine genaue Prüfung ergibt jedoch, daß der mittelalterliche Herausgeber der -Klasse denn so wird man ihn mutatis mutandis schelten müssen nicht Eutrop, sondern die Historia Romana des Paulus Diaconus7)

1) Daß in v. T 22, 6 eine Reise des Ämilianus durch die Thebais vorkommt, soll nicht verschwiegen werden.

2) Praef. I2 p. XXII.

3) Abgedruckt bei Peter praef. I p. XXII, Anm. 1; im Schlußsatz müßte es statt accliuis natürlich acclinis heißen (s. Oros. 7, 22, 4); die Kodizes von geben allerdings accliuis (im Chis. und danach im Vat. 1898 ist daraus acduus geworden!). Nach captus est schalten einige Handschriften von Σentsprechend der Fassung bei Orosius imperator populi Romani ein.

4) Daß dieses Füllstück sogar in vom Pabhängige Handschriften Aufnahme fand, also an sich noch keine Zugehörigkeit zu beweist, hat sich beim Vat. 1902 und Urb. 414 bereits herausgestellt und ist für die letztere Handschrift auch von Peter bedacht worden.

5) Hic ab his historiographis beginnt dieses Stück. His hat Peter übersehen. 6) Arch. f. lat. Lexikogr. 15 S. 28. Von der v. Val. heißt es noch weniger richtig (praef. I2 p. XXII), sie sei umgearbeitet frustulis Eutropianis Victorianisque adspersis (s. auch Peter im Philol. Anzeiger 16 [1886] S. 415).

7) Paulus Diaconus hat ja den Text Eutrops vorzugsweise mit Hilfe des Orosius und der Epitome des Ps. Aurelius Victor erweitert (s. M. Schanz, Gesch. der röm. Litt. IV, 1 [1904] S. 72f.). Aber gerade für die hier in Betracht kommende Periode ist von Paulus Diaconus wohl die Epitome, nicht aber Orosius beigezogen (siehe die Nachweise von H. Droysen in seiner Ausgabe des Eutrop in den Monumenta Germaniae, auct. antiquiss., Bd. II [1879]); für Valerians Gefangenschaft hält sich unser Redaktor ganz an Orosius. Daß er aber sonst daneben nicht

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