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des Dreiecks vor -QEov gerade in die Bruchkante fällt und also bestenfalls davon soviel zu sehen sein könnte wie in Z. 7 vor otuos, während von jedem anderen Buchstaben ein Teil vorhanden sein müßte. Tatsächlich ist garnichts zu sehen. Ich wies schon a. a. O. darauf hin, daß damit meine Ergänzung 'Ale§avolotov aus dem Bereich bloßer Möglichkeit zu einer gewissen Wahrscheinlichkeit erhoben wird. Einen stichhaltigen Einwand könnte, da der Stein nach Botti, Notice S. 136 aus einer trouvaille fortuite à Alexandrie stammen soll, nur eine glaubhafte Vermutung über Verschleppung des Steines abgeben, die dann allerdings den obigen Ergänzungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen hätte.

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Ich hatte, als ich jene Notiz verfaßte, übersehen, daß eine solche Vermutung, bereits von A. Wilhelm, Beiträge zur griech. Inschriftenkunde S. 323 aufgestellt worden ist1). Wilhelm hatte die Güte, mir dazu zu schreiben: „Die Vermutung daß der Stein... aus Rhodos verschleppt sei, habe ich auf S. 379 meiner Beiträge zurückgenommen, bin aber leider nicht dazu gekommen, diese Meinungsänderung ausführlich zu begründen. Zu ihr bestimmte zunächst der Dialekt, dann aber auch die Wahrnehmung, daß der Name Jogies verbreiteter ist, als ich gedacht hatte (IG IV 1113, 1484, 36; auf Delos BCH VI 46 Z. 160 usw.)). Ich bedauere nur, nicht früher ausgesprochen zu haben, was ich auf einem eingelegten Zettel mir angemerkt hatte: ,das Psephisma gehört vielleicht doch wirklich Alexandreia, zumal in Z. 8 'Aλeğavdoέov möglich ist und eine einfache Ergänzung

1) Breccia hat in den Addenda S. 272 noch darauf aufmerksam gemacht, worauf mich Prof. P. M. Meyer hinwies. Wilhelm gibt dort eine Abbildung eines Abklatsches, der jedoch an den entscheidenden Stellen zu wenig gibt, ebenso wie ein Abklatsch, den Breccia mir liebenswürdig übersandte. Es scheint hier nur auf der Photographie, da allerdings ganz deutlich, etwas herauszukommen. 2) S. auch Preisigke, S. B. Nr. 659, 1139.

der Lücke erlaubt. Diese Vermutung schien mir an Wahrscheinlichkeit noch zu gewinnen, als ich in Breccias Katalog eine der des Abklatsches überlegene Abbildung des Originales fand; ich hatte den Stein seiner Anbringung wegen nicht genauer untersuchen können und mich auf den Abklatsch verlassen, der natürlich der Abbildung des Steines selbst nicht gleichkommt. Denn, wie Sie bemerken, ist die Ergänzung eines dreieckigen Buchstaben vor -pov geboten." Meine Ergänzung des Steines als sicher zu betrachten, hindert demnach nur die Wichtigkeit der Konsequenzen, die zu doppelter Vorsicht mahnt. Aber wahrscheinlich wird man sie nennen dürfen, und mit derselben Wahrscheinlichkeit ergeben sich die Folgerungen.

Zunächst wäre damit die schwierige Frage nach der Autonomie Alexandrias wenigstens mit Wahrscheinlichkeit entschieden. An Material ist seit der letzten Behandlung1) der wichtige P. Hal. I (Dikaiomata) hinzugetreten, der, wie die Herausgeber betonen (S. 162, 1), die Annahme der Autonomie an keiner Stelle ausschließt. Im Gegenteil muß die Gerichtsautonomie, wie sie dieser neue Text bezeugt, der Annahme auch der politischen günstig sein. Unser Text würde nun also weiter führen und die politische Autonomie wenigstens mit Wahrscheinlichkeit für das III. Jahrh.) bezeugen.

Es würde sich gleichzeitig eine ganze Menge für die Verfassung der Stadt ergeben, was im Rahmen dieser kurzen Bemerkungen wenigstens angedeutet werden mag. Vor allem fallen mehrfache Beziehungen zu Ptolemais in die Augen. Die Scheidung der probuleumatischen und Volksdekrete ist dieselbe wie in Ptolemais, d. h. durch die über Athen hinaus entwickelte Formel (лovτávεov γνώμη ò deiva einer) der kleinasiatischen und Inselstädte (s. Swoboda, Griech. Volksbeschlüsse S. 63 ff.; Plaumann, Ptolemais S. 7–9, 17). Den Vorsitz in Rat und Volksversammlung hat in Alexandria wie in Ptolemais (Ptol. S. 19) das Kollegium der Prytanen3), die man nach dieser Analogie ebenfalls eher als selbständiges Beamtenkollegium denn als Ratsausschuß (Ptol. S. 17/18) wird denken können. Daneben steht hier wie dort der yoɑuuate's the Bovins. Man wird vermutungsweise in Anbetracht dieser grundsätzlichen Übereinstimmung und in der Erwägung, daß augenscheinlich Ptolemais nach dem Muster von Alexandria seine Verfassung bekommen hat, auch andere Dinge aus Ptolemais übertragen dürfen). So z. B. die Zugehörigkeit des yoapparers the Boring zu dem Kollegium der 5 oder besser 6 Prytanen, die ich (Ptol. S. 19, 28) vermutete; für eine bedeutende Rolle dieses Beamten in Alexandria spricht, daß er voransteht3). 1) S. zuletzt Wilcken, Grundz. S. 14/5; Jouguet, La vie municipale dans l'Égypte romaine S. 26 ff.

2) Daß die Verfassung Alexandrias unter den späteren Ptolemäern gründlich geändert, die Autonomie beseitigt worden sein kann, muß natürlich ernstlich erwogen werden. S. Jouguet, La vie municipale S. 32. Die Inschrift Preisigke, S. B. Nr. 1730 (nach Buchstabenformen frühestens spätptolemäisch): o duos tāv 'A[λeğavdolor beweist nichts (vgl. Wilcken, Chrest. 33), auch wenn sie richtig ergänzt sein sollte.

3) Wir kannten sie bisher nur für die römische Zeit; s. Schubart, Klio X S. 56, auch über die Kompetenzen.

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4) Über Beziehungen zwischen den Städten s. Schubart, Klio X, S. 56 ff. 5) Meine Vermutung, daß der Epistratege in der Inschrift Lepsius XII 207 Ptol. S. 33 Preisigke S. B. Nr. 3448 roauuare's the Bovins sei, bedingt die gleiche Annahme. Zu meiner Herstellung des Textes nach erneuter Revision der Abklatsche: Boring würde die Länge der Zeilen 2 und 3 nur um 1/2 Buch

Auch mag das Prytanenkollegium von Alexandria ebenso wie das von Ptolemais (Ptol. S. 17) als jährlich wechselnd gedacht werden1).

Andrerseits ergeben sich auffällige Ähnlichkeiten der Dekretformeln und der gesamten Verfassung mit Rhodos. Für Ptolemais konnte ich, im Anschluß an Jouguet, bereits eine Verwandtschaft mit einer gewissen Gruppe von kleinasiatischen und Inselstädten feststellen. Das wird hier durch dieses Präskript, wenn es alexandrinisch ist, einmal auf Alexandria ausgedehnt, und zum andern auf Rhodos spezialisiert. Auf die frappante Ähnlichkeit des ganzen Präskripts mit dem rhodischen wies schon Wilhelm, Beiträge S. 324 hin. Und historisch ist es ja durchaus begreiflich, daß gerade diese Stadt Alexandria und indirekt Ptolemais beeinflußt hat. Über die Formalien hinaus ergibt nun schon eine flüchtige Musterung vielerlei sonstige Beziehungen zwischen den Städten Ägyptens und Rhodos, die hier nur angedeutet werden können. Eine genauere Untersuchung müßte, mehr als bisher geschehen, die Metropolen zu Rückschlüssen auf Alexandria verwerten; aber hinweisen will ich wenigstens darauf, daß in Rhodos außer den Prytanen), deren Stellung ganz die gleiche ist (s. van Gelder, Gesch. d. alten Rhodier S. 239 ff.)3), die tauia und die άotvvóuoi (s. P. Hal. I Dikaiomata S. 137, 143), sowie die iɛgo9vrai und iɛgoлоioi (s. Schubart, Arch. V S. 74 ff.; Plaumann, Ptolemais S. 13, 94, 96) sich wieder finden1). Wilhelm verweist mich brieflich") noch auf die doppelte Abstimmung bei der Bürgerrechtsverleihung in Ptolemais, wenn das i dio izzinoias so aufzufassen ist (s. Ptol. S. 9 ff.)®), die ebenfalls in Rhodos ihr Gegenbild hat (s. Wilhelm, Beiträge S. 273/4). Doch diese Andeutungen mögen einstweilen genügen, solange es lediglich auf den Nachweis ankommt, daß meine Annahme, wir hätten ein Dekret von Alexandria vor uns, in ihren Konsequenzen nirgends auf Unwahrscheinlichkeiten stößt. Im Gegenteil, es wäre sehr begreiflich, wenn durch diesen Text die allgemeine Vorstellung von einem Einfluß jener Städtegruppe sich zu der Erkenntnis speziell des rhodischen verdichtete, und Alexandria zwischen Rhodos und Ptolemais träte.

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staben überschreiten. Zudem zeigt das n von t[s, daß der Schreiber bemüht war, den Rest der Zeile eng zu schreiben. Z. 5 dvvάues ist geboten, trotzdem es die Zeilenlänge überschreitet; übrigens ist Z. 1 zu kurz. — Z. 8 [dɩ 'A]ṛo[2]¿œviov. 1) Zur Formel nì novτá]vɛov tôv ov... s. Dittenberger OGI 48 Ptol. S. 4, Nr. 2, Ζ. 2/3: πρυτάνεις οἱ σὺν . . . τοῦ ὀγδόου ἔτους; OGI 728 Ptol. S. 5, Nr. 4, Ζ. 3 ὁ τῆι βουλῆι γραμμα[τεύων] τὸ δέκατον ἔτος sowie oben S. 311 über das Ratsprotokoll von Ptolemais.

2) Auch die hervorragende Stellung des präsidierenden Prytanen von Rhodos (van Gelder S. 240) kommt in der in Alexandria wie in Ptolemais sich findenden Bezeichnung des Kollegiums als οἱ πρυτάνεις οἱ σὺν τῷ δεῖνι, also in ähnlichen Formen wie dort, zum Ausdruck. Vgl. auch den άozinovravis von Ptolemais (Ptol. S. 29, 77).

3) Sie fungieren nach der rhodischen Eirouia allerdings halbjährlich. Vielleicht ist dort auch die eigentümliche Stellung des yoauuarevs Bovias wiederzufinden, der zu den Prytanen gerechnet und doch wieder von ihnen geschieden wird, wie ich es Ptol. S. 19, 2 vermutete und auch Wilhelm (brieflich) erwägt. 4) Der yevóuevos regoлoiós (Ptol. S. 96, 3) läßt ein städtisches Amt erkennen. 5) Außer auf die Fünfzahl der Prytanen und die allgemeine Ähnlichkeit der Geschäftsordnung.

6) Wilhelm liest (Beiträge S. 283) [væèg tyμ]óv. Einen Zusammenhang vermutete Wilhelm schon Jahreshefte I (1898) S. 150, 5.

Ich denke also, man wird mit der Richtigkeit meiner Annahme ernstlich zu rechnen haben, und es wird eine genauere Prüfung dieser Dinge verlohnen.

Es ergibt sich dann für die Datierung nach einem eponymen Priester1), mit der das Präskript unseres Dekretes beginnt, die Beziehung zu den andern Eponymendatierungen nach den Priestern Alexanders. Ich glaube wahrscheinlich machen zu können), daß neben dem durch diese Eponymendatierungen bekannten Kult ein städtischer Kult Alexanders dauernd bestanden habe. An dessen Priester wird man hier jedoch nicht zu denken haben; dies muß das Ergebnis der ganz allgemeinen Erwägung sein, daß damit Alexandria in eine ganz einzigartige, auch Ptolemais gegenüber ungemein bevorzugte Stellung versetzt würde. Vielmehr scheinen sich mir die Dinge besser und mit mehr Anspruch auf Wahrscheinlichkeit zu ordnen, wenn der Priester der bekannte vom König eingesetzte Priester des königlichen Landeskultes ist. Denn dann fügt sich unser Dekret glatt in die Reihe ein, die ich oben S. 312 festgestellt habe. Es unterscheidet sich zusammen mit den Volksdekreten und dem Ratsprotokoll von Ptolemais von allen öffentlich- und privatrechtlichen Urkunden des ptolemäischen Ägypten durch die mangelnde Datierung nach Regierungsjahren des Königs. Unser Dekret steht dadurch um eine Stufe höher selbst als die Protokolle des Zehnmännergerichts, die hinter der Königsdatierung den noоɛdoоç nennen, vielleicht ohne den Sinn der Datierung. Auch in dem Protokoll des Rates von Ptolemais ist vielleicht (s. o. a. a. O.) bei der Nennung der Prytanen die Absicht der Datierung nur nebensächlich und das Vorwiegende die Angabe der Versammlungsleiter. Lehrreich jedoch ist der Vergleich mit den Dekreten von Ptolemais. Mit diesen in dem Privileg3) der fehlenden Königsdatierung übereinstimmend, hat es vor ihnen die Nennung der Prytanen und des Ratschreibers, und zwar mit dem klaren Sinn der Datierung, voraus; dagegen steht es durch den Zwang, den königlichen Eponymen nennen zu müssen, um eine Stufe tiefer. Es ergibt sich also aus dem Plus und Minus eine Gleichheit in der Rangordnung und gleichzeitig eine interessante Verschiedenheit in der Form. Es ist zwar mehr als kühn, hier auf diesem schwanken Boden etwas zu sagen; aber ich will die Bemerkung nicht unterdrücken, daß auch diese Verschiedenheit einer Erklärung fähig ist: hatte vielleicht Alexandria ursprünglich von Alexander das Recht, nach den Prytanen zu datieren, so wäre es begreiflich, daß dies der Neugründung des ersten Ptolemaios im Einklange mit dessen gesamter Hellenisierungspolitik nicht verliehen wurde. Er hätte dann, ohne die Einrichtung seines göttlichen Vorgängers in der Herrschaft anzutasten, später die Gleichheit in der Rangordnung indirekt hergestellt, indem er den Alexandrinern die Nennung des später von ihm geschaffenen Alexanderpriesters vorschrieb, die er den Ptolemäensern erließ. Doch wir kommen damit ganz ins Ungewisse.

Mit Sicherheit würde sich jedoch, wie mir scheint, ein Anderes ergeben, wenn überhaupt meine Deutung des Dekrets und des Priestertums das Richtige trifft. Es fehlt die Nennung des Gottes Alexander, es fehlen die Oɛol 'Adɛiqoì und die Erwähnung einer Kanephore. Unser Dekret wird dadurch zeitlich fest

1) Unter den eponymen Heliospriestern von Rhodos (s. Bleckmann, Klio XII S. 249 ff.) findet er sich nicht. Es eröffnet sich übrigens hier die Aussicht, daß wir in absehbarer Zeit zur Klarheit über den Stein kommen werden. Zuwachs an Material ist sowohl für die rhodischen wie für die alexandrinischen Eponymen zu erwarten, und da wird hoffentlich bald ein glücklicher Fund den Stein endgültig nach Alexandria oder Rhodos verweisen.

2) Arch. f. Pap.-Forsch. VI. - 3) S. darüber Ptol. S. 7.

gelegt auf die letzten Jahre Soters oder die ersten des Philadelphos1), eine Periode übrigens, aus der wir bislang noch wenige Priester mit Namen kennen2). Ein solcher Ansatz scheint mit den Buchstabenformen durchaus vereinbar, welche Wilhelm mit denen einer Inschrift aus der Zeit des Philadelphos verglichen hat (Beiträge S. 324).

Wenn also der Erhaltungszustand des Steines auch diesen Darlegungen mehr als den Anspruch auf Wahrscheinlichkeit nicht zubilligt, so hat er uns doch den staatsrechtlich wichtigen Teil des Dekrets bewahrt und damit die Grundzüge der Verfassung Alexandrias wenigstens mit demselben Grade von Sicherheit zu zeichnen erlaubt.

Berlin.

1) Vor Jahr 19, Hathyr (erste Nennung der Kanephore); genauer vor J. 15 (erste Nennung des 'Aliğavdoos und der Oɛoì 'Adeλpoi); s. P.-Wiss.-Kroll VIII S. 1431/2 sub Hiereis, wo ich darauf aufmerksam machte, daß die Einführung des Kanephorats sicher später erfolgte als die Angliederung der Adeλqoi, die nach dem neuesten Material sogar noch vor den Tod der Arsinoe angesetzt werden könnte.

2) S. P.-Wiss.-Kroll VIII S. 1439. Ich bemerke, daß ich in unsrer Inschrift bei dem Priester die Nennung des Vaters voraussetze (Tɛ[..........]), beim γραμματεύς nur die des eigenen Namens (Απολλοδώρου). Denn einmal scheint auch beim noitavis der Vatersname zu fehlen, während er andererseits beim Alexanderpriester gebräuchlich ist.

L. Mitteis und U. Wilcken: Grundzüge und Chrestomathie der Papyruskunde1). Besprochen von H. I. Bell und Paul Vinogradoff.

Erster Band: Historischer Teil. Von Ulrich Wilcken.

(1. Hälfte: Grundzüge. 2. Hälfte: Chrestomathie.)

Ever since its publication Wilcken's Griechische Ostraka has been an indispensable vademecum to every student of papyrology. That work approached the subjects with which it dealt primarily, though by no means exclusively, from the side of the ostraca, and moreover the immense accumulation of material since the date of its appearance has inevitably rendered parts of it obsolete. This new publication, the joint production of Wilcken and Mitteis, covers, at least in outline, the whole field of papyrology, and draws its evidence from a far larger number of documents than were available when the Ostraka was published. That it is characterized by profound erudition and acute judgement goes without saying; and it is really amazing what an amount of matter the authors have contrived to pack into a comparatively small space. The book is far more than a mere collection and tabulation of established results; it throws new light on scores of subjects, and includes in the Chrestomathy several previously unpublished texts of considerable importance. As appears from the title, it is divided into two parts, historical and juristic, and each of these is subdivided into two sections, the first (Grundzüge) setting forth in concise form the conclusions to be drawn from the available evidence, the second (Chrestomathie) containing the illustrative texts. The two sections are in each case

1) B. G. Teubner, Leipzig-Berlin 1912.

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