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wir uns erinnern, dass die Vorschrift im Orden bestand, nach welcher kein Novize zur Profess zugelassen werden durfte, der das Psalterium nicht auswendig wusste. Dass dieser Brauch noch in späteren Zeiten in Frankreich eingehalten wurde, dafür gibt P. Conrad Burger Zeugnis, wenn er von seinem Aufenthalt in Clairvaux 1634 diesbezüglich also schreibt: «Mir war dieses zum meisten beschwerlich, dass die Mettin und Prim durchs ganze Jahr den mehren Theil auswendig gesungen wurden, kondt ich und auch die anderen Exules nit mit. ihnen recht fortkommen, sunder muesten solche schier alle Tag noch einmal repetieren und also 2 mal betten. »73

Kehren wir nach dieser kurzen Abschweifung wieder zu unserem eigentlichen Thema zurück. Wir haben oben vernommen, welches Lob und welche Begeisterung die Zeitgenossen der ersten Cistercienser für deren Chorgesang hatten. Es sind jene Aeusserungen jedenfalls um so höher anzuschlagen, da in jenen Tagen das Chorgebet allgemein war und gewiss auch in anderen Abteien mit Eifer und Würde verrichtet wurde. Wenn aber selbst das Exordium magnum4 darauf hinweist, so geschieht es nicht aus eitlem Stolz, sondern in der edlen Absicht, die Mitbrüder zu gleichem Bestreben zu ermuntern. Dass dieses im Orden auch nachher sich erhielt, dafür gibt die bekannte Stelle im Büchlein von der Nachfolge Christi,75 womit der Verfasser unserem Orden ein unvergängliches Denkmal setzte, beredtes Zeugnis.

Diese treue Hingabe an den Chordienst ist zu allen Zeiten das characteristische Merkmal des Ordens geblieben und das Bewusstsein, «quoniam praecipuum pensum nostrum est, ut in sanctitate Domino Deo serviamus, divinum officium tam diurnum quam nocturnum integre, devote, reverenter et septies in die celebretur in choro», wie das Generalcapitel vom J. 1601 sich äussert, hat darin immer sich erhalten und in den Statuten der verschiedenen Congregationen innerhalb des Ordens seinen Ausdruck gefunden.

Wenn wir aber auch die Feier des Gotteslobes in vergangenen Zeiten nicht grossartig genug uns vorstellen können, so würde indessen die Annahme, es seien dabei nie Verstösse vorgekommen, es seien immer Alle vom gleichen Eifer beseelt gewesen, es habe keine Nachlässigen gegeben, der Wirklichkeit gewiss nicht entsprechen. Es wäre das geradezu wunderbar gewesen, denn wo Menschen sind, da geht es auch überall mehr oder weniger menschlich zu. Die Lecture der Schriften des hl. Bernhard, der Berichte des Exordium magnum, der Erzählungen des Caesarius von Heisterbach geben uns hierüber mancherlei Aufschlüsse und Belchrungen.

Die eigentliche Quelle für die Kenntnis der Zustände und Vorkommnisse auf unserem in Frage stehendem Gebiete bleiben aber immer die Statuten der Generalcapitel. Es muss für die Beurtheilung jener als ein günstiger Umstand angesehen werden, dass im Allgemeinen wenige Verordnungen erlassen und Verfügungen getroffen werden mussten, welche die Abhaltung des Officium divinum betreffen. Dass darüber die oberste Behörde des Ordens eifrig wachte, mahnte, rügte und strafte, wo es nöthig war, davon wollen wir einige Beispiele vorführen.

Es war dem Generalcapitel im Jahre 1242 zu Ohren gekommen, dass das Officium divinum in den Krankenhäusern, bei der Arbeit u. s. w. nicht oder nicht in der vorschriftsmässigen Weise gebetet werde, worauf sofort der gemessene Befehl an alle Personen des Ordens ergieng, ut divinum officium tam in infirmitorio quam in labore et alibi districte persolvant. Wahrscheinlich hatte die Meinung sich bilden wollen, für Kranke und für Solche, die draussen arbeiten, entfalle die Verbindlichkeit zum Abbeten, welch irriger Ansicht nun entschieden entgegengetreten ward.

73. Raisbüchlein des P. Conrad Burger. (Freib. Diöc.-Archiv V, 277.)
75. L. I, c. 25.

c. 17.

74. Dist. V,

Ein Beispiel ernstlicher Vernachlässigung des Opus Dei liegt uns erst aus dem Ende des 14. Jahrhunderts vor und zwar aus Frauenklöstern. »Mit lebhaftem Bedauern, so lesen wir in den bezüglichen Berichten vom Jahre 1394, «machte das Generalcapitel die Wahrnehmung, dass in mehreren Frauenklöstern die frommen Absichten der Gründer und Wohlthäter vereitelt werden und ihre Seelen gegen ihre Erwartung der Gebete und des Beistandes der Kirche beraubt sind, sei es wegen Verminderung des Einkommens und folglich. des Personalstandes der Klöster, sei es wegen ausserordentlicher Erschlaffung, welche sich mit der Zeit eingeschlichen und die Ordensdisciplin zerstört hat, so dass auch die versprochenen Messen nicht mehr gelesen werden. Selbst das Officium divinum wird dort nicht mehr verrichtet, so dass, anstatt durch das Beispiel die Heiligkeit zu predigen, ein Vorbild des vollkommenen Gehorsams zu sein und dem Volke den Geist der Frömmigkeit einzuflössen, wie sie sollten, diese Communitäten, man kann es nicht ohne Schande sagen, nur ein Gegenstand des Spottes, ein Anlass des Aergernisses und eine Ursache der Verachtung des Ordens und der Religion sind".

Es war das gewiss eine ernste Sprache, welche die folgende That an Strenge übertraf, denn mittelst Beschlusses dieses Generalcapitels wurden jene Frauenconvente aufgelöst und ihr Besitzthum Männerklöstern mit der Bedingung einverleibt, dorthin Mönche zu setzen, die den eingegangenen Verpflichtungen nachkommen sollten.

Aber mit der Zeit sind es nicht mehr einige Frauenklöster allein, welche dem Generalcapitel Anlass zur Klage und zum Einschreiten in dieser Hinsicht gaben, wie aus den auf Verbesserung im Orden abzielenden Statuten deutlich. hervorgeht. Da wird gefordert, was sich ja sonst von selbst versteht, quod divinum officium die noctuque per omnes Ordinis personas tam in choro quam extra convenienter . . . persolvatur, quodque tam abbates quam monachi, qui gravissima infirmitate seu perevidenti utilitate suorum monasteriorum non fuerint legitime praepediti, ad peragendum praedictum officium ad omnes horas in choro conveniant, ibidem usque ad finem illarum horarum jugiter permanentes76. Dergleichen Mahnungen und Verordnungen, welche zur fleissigen Theilnahme am Opus Dei auffordern, begegnen uns noch oft in den folgenden Jahren. Aus allen aber geht hervor, dass es sich dabei nicht sowohl um eigentliche Unterlassung des Officium divinum handelt, sondern vielmehr um dessen saumseligen Besuch von Seite Jener in den Conventen, die durch ihr Beispiel gerade voranleuchten sollten, und um die Art und Weise, wie dasselbe verrichtet wurde.

Indessen ist nicht zu leugnen, dass der allgemeine Verfall der Disciplin nothwendiger Weise seinen Einfluss auch auf die Abhaltung des Opus Dei ausübte. Den Ursachen dieses Verfalles nachzugehen, kann hier nicht der Ort sein; wir müssen aber doch auf jene aufmerksam machen, welche unmittelbar auf die Abhaltung des Chorgebetes störend oder hindernd einwirkten. Wenn wir oben hörten, wie einzelne Frauenklöster unterdrückt wurden, weil deren Bewohnerinnen ihren Verpflichtungen bezüglich des Officiums nicht nachkamen, so können wir als theilweise Entschuldigung dieser Unterlassung den genannten Umstand ansehen, dass nämlich das Einkommen zum Unterhalte der Convente nicht mehr genügte. Die Fundationen der Frauenklöster waren oft recht gering; wenn dann noch ungünstige Verhältnisse eintraten, so war es nicht zu wundern, solche bis auf etliche Mitglieder zusammenschmelzen zu sehen. Je weniger aber eine Communität deren zählt, desto mehr glaubt sie sich zu Ausnahmen berechtiget und von Verpflichtungen befreit. Es ist das eine alte Erfahrung.

Die Entvölkerung der Klöster bewirkten aber auch noch andere Ursachen. Verheerende Krankheiten, wie die Pest, waren nicht selten und rafften Mönche

76. Es findet sich dieses Statut zwar unter denen des Jahres 1439, ist aber schon längst vorher erlassen worden.

und Nonnen so gut wie Weltleute in grosser Zahl hinweg, so dass oft kaum zwei oder drei Mönche oder Nonnen übrig blieben, die nun einsam und trostlos in den verödeten Räumen der Klöster umherirrten. Dass unter solchen Umständen an Abhaltung des Chorgebetes überhaupt nicht zu denken war, ist selbstverständlich, und dass aber in der Folge die Nachwirkungen solcher gewaltsamen Störungen und Unterbrechungen des klösterlichen Lebens noch lange sich fühlbar machten und ein solches überhaupt nicht mehr recht aufkommen liessen, ist ebenfalls begreiflich. (Schluss folgt.)

Aus einem Bruderschafts-Buche.

Mitgetheilt von Jos. Benkovic in Rudolfswerth.

In der in Oberkrain gelegenen Pfarre Mannsburg, deren Kirche dem bl. Michael geweiht ist, wurde im Jahre 1667 eine unter dem Schutze dieses hl. Erzengels stehende Bruderschaft errichtet und von Papst Clemens IX am 1. September genannten Jahres bestätigt und mit Ablässen beschenkt. Da die Pfarrei sammt 4 Filialen seit 14621 dem Cistercienser-Stifte ad Ss. Trinitatem (Neukloster) in Wiener-Neustadt incorporirt war, so bat die Vorstandschaft der Sodalität den damaligen Abt Matthäus Eisenbart, das Protectorat über dieselbe anzunehmen. Zugleich unterbreiteten sie ihm die „Regulae seu Statuta Sacerdotalis Congregationis in Matrice Ecclesia Parochiae Manspurgensis, sub Patrocinio Coelestis Militiae Principis, Morientium Patroni, Divi Michaelis Archangeli". Die schriftliche Gewährung dieser Bitte erfolgte am 1. Januar 1668, wofür die Vorstehung der Bruderschaft dem Abt-Protector mit Schreiben vom 1. März genannten Jahres dankte.

Da jedoch die Pfarre Mannsburg im Jahre 1668 vom Wiener-Neustädter Kloster dem Stifte Sittich abgetreten wurde, so bat jetzt die Sodalität den Sitticher Abt Maximilian von Mottoch, das Protectorat derselben zu übernehmen. Dieser erfüllte die Bitte durch Schreiben vom Charfreitag 1669. Dasselbe thaten seine Nachfolger, Abt Anton von Gallenfels, am 3. December 1690 und Abt Alexander Freiherr von Engelhaus, 25. August 1719. Im Jahre 1799 wurde die Bruderschaft unterdrückt. Die Mitglieder derselben gehörten hauptsächlich dem Saecular-Clerus der Diöcese Laibach an, in dem Verzeichnis finden sich aber auch Namen aus dem Regular-Clerus, nämlich von Angehörigen des Carthäuser- und des Cistercienser Ordens. Aus letzterm haben wir die Namen derer, die vor 1696 der Sodalität beitraten, bereits im 6. Jahrgange der Cist. Chronik, S. 358 veröffentlicht; es folgt hier eine weitere Reihe bis zum Ende der Bruderschaft. Durch diese sind uns manche Namen von Conventualen der beiden Krainer Cisterzen erhalten geblieben, weshalb wir dieselben hier veröffentlichen.

Aus dem Cistercienser-Orden traten der Congregation S. Michaelis folgende Patres bei:

Ao. 1702. Adm. Rdus. ac Religiosus P. Paulus Puzl, Professus Sitticensis. Obiit 20. Aug. 1721. (Er schrieb die „Idiographia.“)

Ao. 1703. Adm. Rdus ac Rel. P. Wilhelmus Enders, Professus Sitticii und Parochus Samariae. Obiit 15. Mart. 1715.

Ao. 1705. Adm. Rdus. P. Josephus Wintershoffen, Professus Sitticensis.
Ao. 1706. Adm. Rdus. ac P. Petrus Vehovec, obiit 25. Octob. 1721.

P. Ignatius Talmeiner, Prof. Sittic.

Ao. 1709. A. R. ac Rel. P. in Xto P. Nivardus Barbo, Sac. Ord. Cist. Prof. Sit. Obiit 19. Febr. 1721.

1. Xenia Bernardina III, 116.

Ao. 1715. A. R. ac Rel. Dnus P. Martinus Gussitsch, Sac. Ord. Cist. Sittic. Prof. Ao. 1716. A. R. ac Religiosissimus D. P. Alexander Engelshaussen, Sac. ac exempti Ord. Cist. in celeberrimo ac antiquissimo Monasterio Sitticensi Professus, p. t. Camerarius ibidem.

Ao. 1718. A. R. ac Rel. D. P. Daniel Krekler, Sac. Ord. Cist. Sitticii Professus, p. t. Samariae Plebanus.

Ao. 1719. A. R. ac Religiosiss. D. P. Leopoldus Graffenberg; Andreas Purg; Alanus Schuzig, Sac. Ord. Cist. Sittic. Prof.

Ao. 1720. A. R. ac Rel. D. P. Sigismundus Rauber, obiit. 22. Januar 1725; Engelbertus Perizhoff; Ludovicus Gandin, Sac. Ord. Cist. Sittic. Prof.

Ao. 1721. A. R. ac Rel. D. P. Carolus Pilpach, p. t. Prior; Edmundus Polec, Sac. exempti Ord. Cist. Sittic. Prof.

Ao. 1722. A. R. ac Rel. D. P. Godefridus Wrembfeldt; Stephanus Merchern, Sac. ac exempti Ord. Cist. Sittic. Prof.

Ao. 1724. A. R. ac Rel. D. P. Wilhelmus Tratnik, Sac. Ord. Cist. in Landstrass Professus.

Ao. 1725. A. R. ac Rel. D. P. Joannes Nepomucenus Fabianic, Sac. ac exempti Ord. Cist. Sittic. Professus.

Ao. 1727 (8. Mai). A. R. Pr. Maximilianus Kalin; Franciscus Xaverius Utshan, Sittici Prof, Carolus Rode, Prof. in Landstrass.

Ao. 1729 (8. Mai). Rdus ac Rel. P. Petrus Vidic, Ord. Cist in Landstrass Prof. Ao. 1730 (8. Mai). R. ac Rel. D. P. Sigismundus Shigan, Ord. Cist. in Landstrass Profess. Benedictus Omersa, Ord. Cist. Sitticii Prof.

Ao. 1735 (8. Mai). Illmus, Reverendiss. ac Amplissimus D. D. Gullielmus Kovacic, Abbas Sitticensis et Protector nostrae sodalitatis.

Ao. 1737 (8. Mai). A. R. Rel. P. Alexander Tauffrer, Sac. ac exempti Ord. Cist. ad fontes Marianos prope Landstrass professus et eiusdem monasterii Prior. Alanus Smrekar, Landstrass. Prof.

Ao. 1738 (8. Mai). R. ac Rel. D. P. Andreas Tazel, Ord. Cist. in Landstr. Prof. Ao. 1739 (8. Mai). P. Gerardus Joseph, Ord Cist. Sittic. Prof. P. Robertus Valvasor et P. Joannes Wolkensberg, Ord. Cist. in Landstrass Prof.

Ao. 1740 (8. Mai). P. Robertus Mugerle, Ord. Cist. Sittic. Prof. P. Franc. Xav. Barbo, Ord. Cist. in Landstrass Prof.

Ao. 1741 (8. Mai). P. Sigefridus Merjasiz et P. Daniel Mordax, Ord. Cist. in Landstrass Prof.

Ao. 1742. P. Wilhelmus Markovic, Ord. Cist. Sittic. Prof. P. Josephus Barbo et P. Rudolphus Posarelli, Ord. Cist. Sittic. Prof.

Ao. 1744. P. Augustinus Widerkhern, Sitticensis; P. Bernardus Garzerolli, Sitticensis; P. Cajetanus Mandel, Sitticensis.

Ao. 1746 (8. Mai). P. Philippus Jersinovic, Ord. Cist. Sittic. Prof.

Ao. 1747. P. Alexander Hallerstein et P. Leopoldus Bosetti, Ord. Cist. in Landstrass Prof.

Sittic.

Ao. 1748. P. Albericus Radic, Ord. Cist. Sittic. Prof.

Ao. 1749. P. Antonius Gallenfels et P. Abundus Hallerstein, Ord. Cist.
P. Bernardus Gercman, Ord. Cist. in Landstrass.

Ao. 1750. P. Joannes Steiss; P. Maximilianus Pilpach, Ord. Cist. Sittic. Prof. Ao. 1752. P. Conradus Feichtinger, Ord. Cist. Sittic. Prof. P. Marianus Guetrath, Ord. Cist. in Landstrass Prof.

Ao. 1761. P. Edmundus Weber, Ord. Cist. Sittic. Prof.

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Ao. 1762. P. Antonius Wollwiz, Ord. Cist. in Landstrass Prof., gest. 4. Juli 1775 zu Michelstetten im dortigen Dominicanerinnen-Kloster, woselbst er sich wegen Krankheit aufhielt. Er wurde nur 38 Jahre alt und war ein Bruder des Laibacher Domherrn Joseph von Wollwiz. P. Dismas Jan, Ord. Cist. in Landstrass Prof.

Ao. 1763. P. Edmundus Klun; P. Stephanus Ubiz, Ord. Cist. in Landstr. Prof.
Ao. 1765. P. Benedictus Lavric, Ord. Cist. Sittic. Prof.

Ao. 1766. Illmus ac Rdmus D. D. Franciscus Xaverius e L. B. de Taufferer,

Abbas Sitticensis et Congr. Protector.

Ao. 1770. P. Rudolphus Zirheim, Ord. Cist. Sittic. Prof.

Ao. 1776. P. Nepomucenus Breckerfeld, Ord. Cist. Sittic. Prof.

Ao. 1778. P. Wolfgangus Comes de Lichtenberg, Ord. Cist. Sittic. Prof., Ss. Theol. Doctor, Administrator in Weinhof bei Rudolfs werth.

Ao. 1780. P. Nivardus Jantschigi, Ord. Cist. in Landstrass Profess, lebte nach der Aufhebung in Obergurk beim Ex-Sitticher Pfarrer Stephan Rozanc und starb daselbst am 19. Januar 1813.

Nach der Klosteraufhebung traten folgende Conventualen der Abtei Landstrass der Sodalität bei.

Ao. 1788 (29. Septbr.) P. Augustin Sluga. Er war nach dem Tode seines Ordensbruders, P. Joh. Nep. Wiesenthal, († 22. Nov. 1807) Nachfolger desselben als Pfarrer von Landstrass. Später übernahm er die Pfarrei Krainburg und wurde Dechant und Ehrendomherr des Domcapitels zu Laibach. In dieser Stadt ward er am 17. Septbr. 1753 geboren, Prof. am 13. Juni 1778 und starb zu Krainburg am 19. Juli 1842 als der letzte Ex-Cistercienser in Krain.

P. Anton Rongger und P. Bernhard Kahrne.

Ao. 1791. P. Alois Sizenfrey.

Vermischtes.

Hauterive. Die werthvollen Weinberge (s. Cist. Chronik VII, 157) dieser ehemaligen Abtei, welche der Ct. Freiburg noch immer besitzt, kamen im Grossen Rath wieder einmal zur Sprache. Das Mitglied Progin that es mit dem Bemerken:

„Ich hätte von Seite der staatswirthschaftlichen Commission Vergleichungen gewünscht zwischen dem Ertrag der Weinberge und Staatsdomänen und ihrem Werth als Liegenschaft. Im besondern scheint es mir, dass der Ertrag der Weinberge so gering ist, dass es besser wäre, sie zu veräussern. Der Gewinn der Weinberge beträgt in Wirklichkeit nur Fr. 5000. Angesichts eines so geringen Ergebnisses frage ich mich, ob es für den Staat nicht besser wäre, einen Theil seiner Weinberge und Domänen zu verkaufen und das Geld davon auf einträglichere Titel anzulegen." Ihm erwiderte Hr. Schaller: Die von Hrn. Grossrath Progin aufgeworfene Frage ist nicht neu. Der Verkauf des prachtvollen Weinberges von Faverges kam schon unter der radicalen Regierung in Frage, aber dieser Antrag wurde zu jener Zeit abgewiesen. Später als der Canton Freiburg sich in der Eisenbahnkrisis befand, kam der Verkauf dieses Weinberges neuerdings in Frage. Der Staat erhielt ein Angebot von Fr. 400 000. Auf das Ansuchen von Hrn. Bondallaz, Baudirectors, wurde auch diesmal der Versuchung widerstanden; Hr. Charles und andere Grossräthe erhoben sich gleichfalls energisch gegen diesen Antrag. Man hat dem Besitz dieser schönen Liegenschaft stets viel Werth beigelegt, ehemals war sie ein geistliches Besitzthum, welches der Staat nach einem Vertrage mit dem heil. Stuhle bewahrte. Die waadtländische Bevölkerung begreift, dass der Canton Freiburg stolz ist auf den Besitz eines so schönen Weinberges. Hr. Charles sagte: „Wir wollen diese Domänen bewahren wie eine Familie ihr Silbergeschirr und ihren Schmuck sorgfältig aufbewahrt." Wenn wir diese Domänen verkauft hätten, wäre das Capital schon lange verausgabt. Der Zins der Capitalien hat sich übrigens vermindert und es giebt Capitalisten, die ihr Geld, welches sie den Banken anvertrauten, zurückziehen, um es auf Boden anzulegen."

Neuberg. Ucher Restaurirungspläne berichtete das „Neuigkeits-Weltblatt" in Nr. 28 ds. Js. und kürzlich die „Grazer Morgenpost" wie folgt: Zu den ältesten und schönsten Baudenkmälern christlicher Kunst in Steiermark gehört nach den übereinstimmenden Gutachten sachverständiger Capacitäten die gegenwärtige Pfarr- und ehemalige Cistercienser-Stiftskirche, mit der Herzogsgruft, dem Kreuzgange und der Krypta in Neuberg, daher begreiflicherweise allseits der lebhafteste Wunsch und das Verlangen besteht, diese Denkmäler nicht nur in ihrem gegenwärtigen Zustande zu erhalten, sondern auch die im Laufe der Jahrhunderte durch allerlei Zubauten hinzugekommenen Verunstaltungen zu beseitigen und die durch sinnlose Uebertünchungen verdeckten Gemälde und Fresken bloszulegen und auszubessern. Nachdem jedoch die Pfarrgemeinde nicht in der Lage ist, die Kosten dieser Herstellungen, welche sich auf ungefähr 30 000 fl. belaufen dürften, zu tragen, so hat sich das k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht veranlasst gesehen, dieses Project aus Staatsmitteln entsprechend zu unterstützen und hat auch bereits in das diesjährige Budget einen Betrag von 3000 fl. für diesen Zweck eingestellt. Mit Rücksicht auf die verhältnismässig geringen Mittel, welche zu diesem Zwecke zur Verfügung gestellt werden können, wurde jedoch seitens des Staatsministeriums es als wünschenswerth

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