ภาพหน้าหนังสือ
PDF
ePub

CISTERCIENSER-CHRONIK.

14-16

14. Jahrgang 1902.

Nr. 155-166.

Herausgegeben

von

den Cisterciensern in der Mehrerau.

Redigiert

Von

P. Gregor Müller.

BREGENZ.

Druck von J. N. TEUTSCH.

A

CP25.10

HARVARD COLLEGE LIBRARY

TREAT FUND

Sep 26,1932

CISTERCIENSER-CHRONIK.

Nro. 155.

1. Januar 1902.

14. Jahrg.

Zur Geschichte des Klosters Wettingen-Mehrerau.

Wahl, Benediction und Tod der Äbte.

Von Fr. Dominicus Willi Ord. Cist.

Wahl, Benediction und Tod der Äbte sind so wichtige und aufregende Begebenheiten in einer Klosterfamilie, dass die klösterlichen Chronisten gerade ihnen ihre besondere Aufmerksamkeit mit Recht widmen. Dagegen bedarf es unsererseits einer Entschuldigung, dass wir mit diesen mehr localen Erinnerungen einen weiteren, an der Sache weniger interessierten Leserkreis langweilen müssen. Nur der Umstand dürfte unser Unterfangen rechtfertigen, dass nämlich ein sehr großer Theil der Leser und Leserinnen der,Cistercienser-Chronik' in dem Kloster Wettingen-Mehrerau sein Vaterhaus verehrt und daher an den Schicksalen gerade dieses Klosters regen Antheil nimmt.

Die hier folgende Abhandlung böte Anlass zu einer eingehenden kirchenrechtlichen Studie über Abtswahlen und Benediction. Allein dazu mangelt es uns an Zeit, und wir begnügen uns daher, diese Fragen nur mit einigen Worten zu streifen. Wir wünschten aber sehr, dass unsere Ordensjuristen sich mit denselben befassen und die Ergebnisse ihrer Forschungen in der C. Chr. veröffentlichen möchten.

Was das Stimmrecht bei Abtswahlen betrifft, so ist es unzweifelhaft, dass ursprünglich alle Chorprofessen d. h. alle Mönche gleiches Wahlrecht hatten, wie ja auch heute noch alle Nonnen durch die Profess ohne weiters in den Besitz des Wahlrechts gelangen. Auch in Männerklöstern mancher Orden üben bis auf den heutigen Tag alle Professen, sogar jene mit einfachen Gelübden, das Wahlrecht aus. Im Cistercienserorden aber, namentlich in den deutschen Klöstern, hat sich seit dem 17. Jahrhundert das durch Statuten sanctionierte Gewohnheitsrecht eingebürgert, dass, wie in den Domcapiteln, nur jene bei Wahlen stimmberechtigt sind, welche wenigstens die Subdiaconatsweihe empfangen haben. In unsern Tagen haben auch die reformierten Cistercienser diese Praxis eingeführt. Eine ganz abnorme Einrichtung machte sich durch Einwirkung des Basler Concils im 15. Jahrhundert in manchen Klöstern geltend, dass nämlich nicht der ganze Convent abstimmen durfte, sondern nur zwölf Mönche nach freier Auswahl des Priors und der Senioren. Dieser ganz sonderbaren Wahlart, welche nach der Glaubenstrennung wieder aufgegeben wurde, werden wir einigemal auch in Wettingen begegnen.

In Wettingen geschah bis zum 18. Jahrhundert die Abstimmung nicht vermittelst Wahlzetteln, sondern mündlich, indem jeder Wähler einzeln ins Wahllocal trat und dem Präsidium kniend den Namen seines Candidaten nannte. Zur Wahl war in unserm Orden von Anfang an die absolute, nicht die Zweidrittelsmajorität erforderlich; letztere ist nur bei einer Postulation nothwendig. Das gilt aber nicht, wenn es sich um die Berufung eines Abtes oder Mönches aus einem Filialkloster handelt, da es im 4. Capitel der Charta Charitatis'

« ก่อนหน้าดำเนินการต่อ
 »