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archivs entgegen; es sind dies Gebetsformulare", welche die Anweisung enthielten, welche Götter in bestimmten Lagen des Lebens und zu bestimmten Zwecken anzurufen seien und in welcher Weise. Bei der grossen Zahl der Götter, welche durch Personifizierung der Begriffe gewonnen wurden, bei dem abergläubischen Sinn der Römer, welcher auf die Form den höchsten Wert legte, kam diesen Gebetsformularen sicherlich eine grosse Bedeutung zu. Auch bei den weltlichen Behörden stossen wir auf einige Amtsschriften mit speziellem Namen. Es sind dies die tabulae censoriae, Instruktionspapiere für die Vornahme des Census. Ausserdem werden noch libri lintei erwähnt, es sollen dies Magistratsverzeichnisse sein, welche, auf Leinwand geschrieben, im Tempel der Juno Moneta auf dem Kapitol aufbewahrt waren. Auf sie berufen sich die Historiker Licinius Macer und Q. Aelius Tubero. Allein die Echtheit derselben ist nicht glaubhaft. Dass auch die Amtsbücher durch die gallische Katastrophe hart mitgenommen wurden, ist von vornherein wahrscheinlich, von dem Pontifikalarchiv bezeugt dies Livius ausdrücklich (6, 1, 2). An die Amtsbücher knüpft sich ein Litteraturzweig, den wir den isagogischen nennen können. Dionysius 1,74 berichtet uns von censorischen Leitfäden (tiμytixà vлoμvýμata), die sich vom Vater auf den Sohn vererbten. Es ist sehr glaublich, dass ähnliche Leitfäden" noch mehrere vorhanden waren.

Den Unterschied zwischen libri und commentarii, den präzis HÜBNER, FLECKEIS. J. 79, 408 formuliert hat, leugnet REIFFERSCHEID; vgl. REGELL, De augurum libris P. 41. Über den Inhalt der tabulae censoriae sieh MOMMSEN, Röm. Staatsr. 2, 1, p. 380 Anm. 2. Auszüge daraus bei Varro de l. 1. 6, 86. Überreste von Verzeichnissen der Mitglieder von Priesterkollegien sind gesammelt CIL. 6, 1976. Die libri lintei werden bei Livius erwähnt 4, 7, 12; 4, 13, 7; 4, 20, 8; 4, 23, 3.

Litteratur: AMBROSCH, Über die Religionsbücher der Römer, Bonn 1843; PREIBISCH, quaest. de libris pontificiis, Berl. 1874, fragmenta librorum pontificiorum, Tilsit 1878; REGELL, de augurum publicorum libris, part. I, Berl. 1878; Fragmenta augur., Hirschberg 1882.

14. Die amtliche Chronik. Wie im Mittelalter aus der Ostertafel die Chronik entstanden ist, so bei den Römern aus dem Kalender. Es war Sache der Pontifices, die Zeitrechnung festzustellen und zu diesem Zweck die Schaltung vorzunehmen. Mit dem Kalender mussten aber zugleich aus religiösen Rücksichten die Tage festgestellt werden, an denen es gestattet war, Recht zu sprechen (fari) und mit dem Volk zu verhandeln (dies fasti im ursprünglichen Sinn), und die Tage, an denen beides nicht gestattet war (dies nefasti). Da der dies fasti bedeutend mehr waren als der dies nefasti, so erhielt der Kalender den Namen fasti. Den Kalender machten die Pontifices in Abschnitten bekannt; Cn. Flavius veröffentlichte den ganzen Kalender für ein Jahr (c. 304). Seitdem musste der ganze Kalender jährlich bekannt gemacht werden. Jedoch ist uns über die Art der Bekanntmachung nichts überliefert. Damit eine Jahreszählung durchgeführt werden konnte, wurde dem Kalender wohl zugleich ein Verzeichnis der eponymen Magistrate beigegeben. Nur aus dieser Verbindung erklärt sich, dass auch diese Eponymenliste den Namen fasti erhalten konnte. Auch ist sehr wahrscheinlich, dass dem Magistratsverzeichnisse historische Notizen beigeschrieben wurden. Diese drei Teile des Kalenders, die wir auf diese Weise bekommen, die Tages- oder Monatstafel, die Jahresoder Magistratstafel, die Chronik mussten mit der Zeit durch die Fülle

des Stoffes ihre Vereinigung lösen. Bei der Chronik scheint dies sehr bald eingetreten zu sein. Nach den beiden uns vorliegenden Zeugnissen hatte dieselbe, selbständig geworden, folgende Gestalt: Der Pontifex maximus liess vor seinem Amtslokal eine weisse Tafel aufstellen, auf der oben die Konsuln und die anderen Magistrate verzeichnet waren. Trat nun ein wichtiges Ereignis ein, so wurde dasselbe mit dem Tagesdatum auf die Tafel geschrieben; die zweite Version der Überlieferung, es seien die Thatsachen erst am Ende des Jahres auf einmal auf die Tafel geschrieben worden, ist wenig wahrscheinlich. Die auf der Tafel stehenden Notizen waren kurz und dürftig (Gell. 5, 18, 8); es waren nicht bloss politische Ereignisse notiert, sondern auch Teuerung, Sonnen- und Mondsfinsternisse (Gell. 2, 28, 6); der Prodigien war seit 249 v. Chr. ausführlicher Erwähnung gethan. Selbstverständlich, dass diese Chronik, als von den Pontifices ausgehend, offiziellen Charakter trug. Diese Tafeln wurden im Amtslokal der Pontifices aufbewahrt, sie konnten also dort eingesehen und abgeschrieben werden. Auf diese Weise mussten sich Chroniken in Buchform bilden, welche natürlich durch Weglassungen oder auch durch Zusätze verschiedene Fassung erhielten. Diese Annalen, welche sich Privatpersonen auf diese Weise anlegten, traten aber in den Hintergrund, als mit dem Abkommen der amtlichen Annalentafel eine Redaktion der Annalen in Buchform und zwar in 80 Büchern eintrat. Da diese Annalen jetzt die vollständigsten und wegen des offiziellen Charakters zugleich die wichtigsten waren, erhielten sie den Namen annales maximi und traten dadurch in Gegensatz zu jenen weniger umfangreichen Privatannalen. Das Abkommen der öffentlichen Annalen wird mit dem Pontifikat des P. Mucius Scaevola (um 123) in Verbindung gebracht. Die Geschichtschreibung war damals so entwickelt, dass jene rudimentäre Form nicht mehr genügen konnte. Wahrscheinlich ist aber auch die litterarische Bearbeitung der Annalen auf diesen P. Mucius Scaevola zurückzuführen. Die Tafeln gingen beim gallischen Brand zu Grunde, es sind also die vor diesem Ereignis vorausliegenden rekonstruiert worden. Am besten lernen wir die Annalen aus Diodor kennen.

Die Steinkalender sind gesammelt und erläutert von MоMMSEN, CIL. 1, 293; die Buchkalender werden wir später besprechen. Eine Magistratstafel (zugleich mit einer Triumphtafel) sind die fasti Capitolini, sogenannt, weil sie sich jetzt auf dem Capitol befinden. Ursprünglich bedeckten sie die Amtswohnung des Pontifex maximus, die Regia, wo sie und zwar die Magistratstafeln früher als die Triumphtafeln zur Zeit des Augustus aufgestellt und einige Zeit fortgesetzt wurden. Vgl. HirschfelD, Die Capitolinischen Fasten Hermes 9, 94 u. 11, 154; MоMMSEN, Röm. Forsch. 2, 58-85; HÜLSEN, Die Abfassungszeit der Capitolinischen Fasten Hermes 24, 185. Sie stehen CIL. 1, 414. In einer scharfsinnigen Abhandlung de fastis consularibus antiquissimis Leipz. Stud. IX sucht CICHORIUS Sie auf eine in Atticus' Annalis vorgenommene Redaktion (vgl. p. 258) zurückzuführen.

Die zwei Stellen über die annales maximi sind: Servius in Verg. Aen. 1, 373 ita autem annales conficiebantur: tabulam dealbatam quotannis pontifex maximus habuit, in qua praescriptis consulum nominibus et aliorum magistratuum digna memoratu notare consueverat domi militiaeque terra marique gesta per singulos dies, cuius diligentiae annuos commentarios in octoginta libros veteres rctulerunt eosque a pontificibus maximis, a quibus fiebant, annales maximos appellarunt. Cic. de or. 2, 12, 52 ab initio rerum Romanarum usque ad P. Mucium pontificem maximum res omnes singulorum annorum mandabat litteris pontifex maximus referebatque in album et proponebat tabulam domi, potestas ut esset populo cognoscendi. SOLTAU, Röm. Chronologie p. 445 will nach diesen beiden Zeugnissen eine Pontifikaltafel, durch welche dem Volke gesicherte Kunde der

wichtigeren Ereignisse zu teil werden sollte" (Bulletins) und eine Jahreschronik unterscheiden.

Litteratur: Schwegler, Röm. Gesch. 1, 7; HÜBNER, Die annales maximi der Römer FLECKEIS. J. 79, 401-423. PETER, Historicorum Romanorum reliquiae 1, IX. NITZSCH, Die röm. Annalistik. Berl. 1873. NISSEN, Krit. Untersuchungen über die Quellen des Livius p. 86.

15. Die XII Tafeln. Als das grösste Werk, das in Prosa in dieser Zeit abgefasst wurde, sind die Gesetze der auf dem Forum aufgestellten XII Erztafeln zu betrachten, von denen zehn im J. 451, zwei im J. 450 abgefasst wurden. Über das Wesen dieser Gesetzgebung besteht keine Divergenz der Meinung; im grossen Ganzen haben wir in den XII Tafeln das nationale Gewohnheitsrecht der Römer kodifiziert, und zwar ist Kriminal-, Civilrecht, Civilprozess noch nicht geschieden, ja auch einzelne staatsrechtliche Bestimmungen waren darin aufgenommen. Die politische Bedeutung dieser Gesetzgebung besteht darin, dass der Willkür im Rechtsprechen ein starker Damm entgegengestellt wird. Denn einmal gewinnt der Rechtssatz erst durch schriftliche Fixierung einen klaren und bestimmten Inhalt, alsdann kann die Rechtsprechung jederzeit der öffentlichen Kontrolle unterworfen werden. Neben der politischen Bedeutung haben die Tafeln noch eine sehr hoch anzuschlagende litterarische, Sie enthalten den ersten Versuch, die lateinische Sprache für die Schriftprosa gefügig zu machen, d. h. den ersten Versuch der Periodologie, durch die ja die geschriebene Rede von der gesprochenen sich besonders abhebt. Der harte Periodenbau der Fragmente, der auf den Subjektswechsel gar keine Rücksicht nimmt, zeigt, wie schwierig dieser Versuch war. Aber noch in anderer Hinsicht tritt die litterarische Bedeutung der XII Tafeln hervor. Sie wurden das Lese- und Memorierbuch der römischen Jugend; dadurch wirkten sie nicht bloss auf die Charakterbildung mächtig ein, sondern die Jugend lernte die Schriftprosa zuerst aus den XII Tafeln. Wie bei uns Luthers Bibelübersetzung unsern Sprachschatz wesentlich beeinflusst, so muss auch die Sprache der XII Tafeln den römischen Stil durchtränkt haben. So finden sich denn in der That in den Autoren genug Stellen, die nur durch die Beziehung auf ein XII Tafelgesetz ihr volles Licht erhalten. Weiterhin werden die XII Tafeln das Objekt, an dem die römische Philologie ihre Kräfte versuchte, indem sie ausser Kurs gekommene Wörter erklärte. Doch die nachhaltigste Wirkung übten die Tafeln auf die Entwicklung des Rechts und der Rechtswissenschaft aus. Die Interpretation suchte das XII Tafelgesetz zu erläutern und fortwährend in Einklang mit den Bedürfnissen des Lebens zu erhalten. Darauf beruhte die stetige Weiterentwicklung des Rechts.

Von den XII Tafeln ist uns keine erhalten; sie gingen bei der Gallischen Eroberung (387/6) zu Grund; ob sie wieder hergestellt wurden oder ein anderweitiger Ersatz gesucht wurde, ist nicht sicher. Vgl. KARLOWA, Rechtsgesch. 1, 108. Wir sind daher auf die Angaben bei den Schriftstellern angewiesen, welche aus rechtlichen oder sprachlichen Rücksichten entweder ganze Gesetze oder Teile zitieren. Die Restauration des Gesetzgebungswerkes ist daher ein sehr schwieriges Problem und kann nur in unvollkommener Weise gelöst werden; einmal erscheint der Wortlaut der Gesetze vielfach modernisiert, indem sie sich der Sprache der jeweiligen Generation anpassen. Alte Formen, die in den XII Tafeln vorhanden sein mussten, sind nicht selten spurlos verschwunden. Es ist daher sehr fraglich, ob es überhaupt möglich ist, die Urform der Gesetze herzustellen und ob wir uns nicht zufrieden geben müssen, wenn es uns gelingt, die Gesetze in der Fassung,

in der sie bei den Schriftstellern einer bestimmten Epoche erscheinen, zu geben. Noch weniger als die Form der Gesetze können wir die Reihenfolge der Tafeln und der Gesetze ermitteln. Ein um die Geschichte des römischen Rechts hochverdienter Gelehrter DIRKSEN Z. B. hat einen derartigen Versuch gemacht, allein derselbe hält genauerer Prüfung nicht Stand.

Litteratur: DIRKSEN, Kritik und Herstellung des Textes der XII Tafelfragmente. Leipz. 1864. M. VOIGT, Geschichte und allgemeine juristische Lehrbegriffe der XII Tafeln. 2 Bde. Leipz. 1883. Legis XII tabularum reliquiae. Ed. R. SCHOELL. Leipz. 1866.

16. Jus Papirianum. Ausser den XII Tafeln begegnet uns noch eine Kodifikation, nämlich die Kodifikation der Königsgesetze (leges regiae) im sog. ius Papirianum. Dieselbe ist aber eine litterarische, d. h. in Buchform gebrachte. Nach dem Zeugnis des Pomponius (Dig. 1, 2, 2, 2) ist es eine Sammlung der Gesetze, welche die Könige gegeben haben, veranstaltet von einem Sex. Papirius zur Zeit des Tarquinius Superbus. Dionysius berichtet 3, 36 noch ausführlicher, dass ein Oberpontifex C. Papirius nach der Vertreibung der Könige eine Sammlung sakraler Bestimmungen wieder zur öffentlichen Kenntnis gebracht habe, nachdem eine solche Publikation des Ancus Marcius im Lauf der Zeit zu Grund gegangen sei. Allein es ist schwer, sich jene Gesetze des ius Papirianum als von den Königen erlassene Gesetze zu denken, es ist unmöglich, in jenem Papirius, dessen Vorname schwankend angegeben wird, den Redaktor der Gesetzessammlung zu erblicken. Die erste schriftliche Gesetzgebung erhalten wir mit den XII Tafeln; deren Notwendigkeit zeigt, dass zuvor eine kodifizierte Gesetzgebung nicht existierte. Sonach haben wir die Zeit der Redaktion und die Person des Redaktors als apokryph anzusehen. Wie steht es nun mit dem Inhalt? Soweit die Fragmente es erkennen lassen, sind die Königsgesetze Bestimmungen ritueller und sacralrechtlicher Natur, welche für das Publikum allgemeines Interesse haben, und zwar solche, die in den Amtsbereich der Pontifices fielen. Sonach werden die Königsgesetze auf einem Auszug aus den Pontifikalbüchern beruhen. Dieser Sammlung, welche auf privatem Weg erfolgte, wurde der Name jenes Oberpontifex Papirius vorgesetzt, um ihr mehr Gewicht zu verleihen. Kommentiert wurde das Buch von Granius Flaccus, einem Zeitgenossen Cäsars (Dig. 50, 16, 144). Also muss die Sammlung schon damals bestanden haben. Ob sie noch weiter zurückgeht, hängt davon ab, ob anzunehmen ist, dass Cassius Hemina. (um 146), der von Numa zwei Gesetze anführt (fr. 12 und 13 p. 99 Peter), dieselben aus dem papirischen Rechtsbuch entnommen. Ist die Verteilung der Gesetze unter die einzelnen Könige ein Werk des Redaktors, so ist die Frage entschieden. Waren aber schon von den Pontifices die Gesetze mit den Königen verknüpft, so ist das Zeugnis für die Zeit der Redaktion irrelevant.

Neben den leges regiae finden wir auch zitiert commentarii regii. Beide sind verschieden. Die Kommentarien sind die pontificale Sacralordnung überhaupt, die leges regiae eine daraus für das Publikum ausgezogene Anweisung, hauptsächlich zur Vermeidung des piaculum." MOMMSEN, Staatsr. 2, 1 p. 42, 2. Nach SоHM, Instit. 29, Anm. 1 führen die leges regiae ihren Namen wahrscheinlich lediglich daher, dass diese Ordnungen dem unmittelbaren Schutz der Könige unterstellt waren, geradeso wie altattische Kultusordnungen den Namen „königliche Gesetze" lediglich deshalb führten, weil ihre Handhabung dem Archon-König oblag.

Litteratur: Das gesamte Material gibt M. VOIGT, Über die leges regiae. Abh. der sächs. Gesellsch. der Wissensch. 7, 557, seine Darlegung kommt aber zu unhaltbaren Resultaten.

17. Jus Flavianum. Das Landrecht war kodifiziert, man wusste, was Rechtens ist, allein es fehlte noch die allgemeine Kenntnis der Mittel und Wege, sein Recht geltend zu machen. Zu diesem Zwecke war notwendig, einmal zu wissen, welches die Tage waren, an denen Recht gesprochen werden durfte, dann welches die Prozessformen waren, um einen Rechtsstreit giltig einzuleiten. Dieses Wissen war aber ein Privilegium der Pontifices. Sonach war noch immer das Recht gebunden und unfrei. Diese Gebundenheit wurde beseitigt durch eine kühne That, welche Appius Claudius Caecus hervorgerufen hatte. Sein Schreiber Cn. Flavius stellte (vgl. § 14) ein Verzeichnis der Gerichts- und der anderen Tage auf dem Forum auf (Liv. 9, 46), ferner veröffentlichte er Prozessformulare (legis actiones Dig. 1, 2, 2, 7) in Buchform. Dieses Buch hiess jus Flavianum. Mit dieser Publikation hörte alles Geheimnis des Rechtes auf. Wir stossen daher auch bald auf den ersten Rechtslehrer, Ti. Coruncanius (Cons. 280), welcher der erste plebejische Pontifex maximus war. Er erteilte nämlich seine Rechtsbescheide öffentlich, so dass zuhören konnte, wer wollte, nicht bloss der einen Rechtsbescheid Suchende, und knüpfte Erörterungen daran. Damit that wiederum die Rechtskunde einen weiteren Schritt in die Öffentlichkeit. Die Kunst, das Recht anzuwenden, ward jetzt verallgemeinert, sie trat aus dem Kreis der Pontifices heraus. Schriften hinterliess Coruncanius nicht, allein es hatten sich von ihm mehrere Rechtsbescheide und merkwürdige Äusserungen oder Handlungen (memorabilia) durch Tradition erhalten.

Hauptstellen über Ti. Coruncanius Dig. 1, 2, 2, 35 und 38. Vgl. JÖRS, Römische Rechtswissenschaft zur Zeit der Republik 1, 73.

Die Fragmente der vorjustinianischen Juristen sind gesammelt von HUSCHKE iurisprudentiae Anteiustinianae quae supersunt. Ed. IV Leipz. 1879. Eine Sammlung der Fragmente der Juristen aus der Zeit der Republik nebst Kommentar stellt Jörs in Aussicht.

18. Verträge und Gesetze. Ihre Zahl ist klein; denn durch den Brand, der bei der gallischen Eroberung (3876) Rom mit Ausnahme des Kapitol einäscherte, sind die meisten zu Grund gegangen. Durch Augenzeugen haben wir nur von folgenden Schriftdenkmälern aus der Zeit vor dem gallischen Brande Kunde erhalten. 1) Dionysius sah noch (4, 26) den Bündnisvertrag, der zwischen Rom und den Latinern unter Servius Tullius abgeschlossen wurde. Derselbe war auf eine eherne Tafel mit altgriechischen Buchstaben eingegraben; die Tafel war in dem Bundestempel der Diana auf dem Aventin aufgestellt. 2) In gleicher Weise schildert nach Autopsie Dionysius 4, 58 den Vertrag eines Tarquinius mit Gabii; er stand auf einem mit einer Rindshaut überzogenen Schild im Tempel des Sancus auf dem Quirinal, welcher Tempel wahrscheinlich auch der gallischen Katastrophe entgangen war. Auf diesen Vertrag spielt Horaz Ep. 2, 1,25 an. 3) Polybius setzt (3, 22) den ersten Handelsvertrag der Römer mit den Karthagern, dessen Inhalt er angibt, ins Jahr 508; er fügt bei, dass derselbe in einer Sprache abgefasst war, welche den Gelehrten seiner Zeit Schwierigkeiten machte. Allein es ist strittig, ob dieser Vertrag hieher gehört, da Diodor 16, 69 den ersten dieser mit Karthago geschlossenen Handelsverträge ins Jahr 348 setzt. 4) Cicero erinnerte sich noch, in seiner Jugendzeit den Bundesvertrag gesehen zu haben, den Sp. Cassius 493 v. Ch. mit den La

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