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wieder zu seiner Habe und zu
seinem Geschlecht kommen.
11. Denn das funfzigste Jahr ist
euer Halljahr; ihr sollt nicht fåen,
auch was von ihm selber wächst, nicht
enten, auch was ohne Arbeit wächst
im Weinberge, nicht lesen.
12. Denn das Halljahr soll euch
heilig seyn; ihr sollt aber essen,
was das Feld trägt.

13. Das ist das Halljahr, da jedermann wieder zu dem Seinen tommen soll.

14. Wenn du nun etwas dei: nem Nächsten verkaufst, oder ihm etwas abkaufst, soll keiner seinen Bruder übervortheilen;

und von dem alten Getreide esset, bis in das neunte Jahr, daß ihr vom Alten effet, bis wieder neu Getreide kommt.

23. Darum sollt ihr das Land nicht verkaufen ewiglich; denn das Land ist mein, und Ihr seyd Fremd: linge und Gåste vor mir.

24. Und sollt in allem eurem Lande das Land zu lösen geben.

25. Wenn dein Bruder verarmet, und verkauft dir seine Habe, und sein nächster Freund kommt zu ihm, daß ers löse; so soll ers lösen, was sein Bruder verkauft hat.

26. Wenn aber jemand keinen Löser hat, und kann mit seiner Hand 15. Sondern nach der Zahl vom | so viel zuwege bringen, daß ers ein Halljahr an, soilst du es von ihm Theil löse; kaufen; und was die Jahre hernach tragen mogen, so hoch soll er dirs verkaufen.

16. Nach der Menge der Jahre sollst du den Kauf steigern, und nach der Wenige der Jahre sollst du den Sauf ringern; denn er soll dirs, nach: bem es tragen mag, verkaufen. 17. So übervortheile nun keiner feinen Nächsten, sondern fürchte dich ver deinem Gott; denn Ich bin der Herr, euer Gott.

18. Darum thut nach meinen. Cabungen, und haltet meine Rechte, daß ihr darnach thut, auf daß ihr im Lande sicher wohnen möget. 19. Denn das Land soll euch seine Frichte geben, daß ihr zu essen genug habet, und sicher darinnen wohnet.

27. So soll man rechnen von dem Jahr, da ers hat verkauft, und dem Verkäufer die übrigen Jahre wieder einräumen, daß er wieder zu seiner Habe komme.

28. Kann aber seine Hand nicht so viel finden, daß eines Theils ihm wieder werde; so soll, das er verkauft hat, in der Hand des Käufers seyn, bis zum Halljahr; in demselben soll es ausgehen, und er wieder zu seiner Habe kommen.

29. Wer ein Wohnhaus verkauft binnen der Stadtmauer, der hat ein ganzes Jahr Frist, dasselbe wieder zu lösen; das soll die Zeit seyn, dars innen ers lösen mag.

30. Wo ers aber nicht löset, ehe denn das ganze Jahr um ist; so

20. Und ob du würdest sagen: solls der Käufer ewiglich behalten, Bas sollen wir essen im siebenten Jahr? Denn wir fäen nicht, so sam: meln wir auch kein Getreide ein; 21. Da will ich meinem Segen über euch im sechsten Jahr gebieten, dag er soll dreyer Jahre Getreide

und seine Nachkommen, und soll nicht los ausgehen im Halljahr.

machen,

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31. Ist es aber ein Haus auf dem Dorfe, da keine Mauer um ist; das soll man dem Felde des Landes gleich rechnen, und soll los werden, und im Halljahr ledig ausgehen.

32. Die Städte der Leviten, und

die Häuser in den Städten, da ihre | Knechte und Mägde haben; so sollst Habe innen ist, mögen immerdar du sie kaufen von den Heiden, die gelöset werden. um euch her sind,

33. Wer etwas von den Leviten löset, der solls verlassen im Halljahr, | es sey Haus oder Stadt, das er be: sessen hat; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihre Habe unter den Kindern Israel.

34. Aber das Feld vor ihren Städten soll man nicht verkaufen; denn das ist ihr Eigenthum ewiglich. 35. Wenn dein Bruder verarmet, | und neben dir abnimmt; so sollst du ihn aufnehmen als einen Fremdling oder Gast, daß er lebe neben dir.

36. Und sollst nicht Wucher von ihm nehmen, noch Uebersah; son: dern sollst dich vor deinem Gott fürchten, auf daß dein Bruder ne ben dir leben könne.

37. Denn du sollst ihm dein Geld nicht auf Wucher thun, noch deine Speise auf Uebersaß austhun.

38. Denn Ich bin der Herr, euer Gott, der euch aus Egyptenland ge: führet hat, daß ich euch das Land Ca: naan gåbe, und euer Gott wäre.

39. Wenn dein Bruder verarmet neben dir, und verkauft sich dir; so sollst du ihn nicht lassen dienen als einen Leibeigenen;

40. Sondern wie ein Tagelöhner und Gast soll er bey dir seyn, und bis an das Halljahr bey dir dienen.

41. Dann soll er von dir los ausge: hen, und seine Kinder mit ihm, und foll wiederkommen zu seinem Ge: schlecht, und zu seiner Våter Habe.

42. Denn sie sind meine Knechte, die ich aus Egyptenland geführet habe; darum soll man sie nicht auf leibeigene Weise verkaufen.

43. Und sollst nicht mit der Strenge über sie herrschen, sondern dich fürchten vor deinem Gott.

41. Willst du aber leibeigene

45. Von den Gästen, die Fremd linge unter euch sind, und von ihren Nachkommen, die sie bey euch in eurem Lande zeugen, dieselben sollt ihr zu eigen haben,

46. Und sollt sie besißen, und eure Kinder nach euch, zum Eigenthum für und für, die sollt ihr leibeigene Knechte seyn lassen. Aber über eure Brüder, die Kinder Israel, soll kei: ner des andern herrschen mit der Strenge.

47. Wenn irgend ein Fremdling oder Gast bey dir zunimmt, und dein Bruder neben ihm verarmet, und sich dem Fremdling oder Gast bei dir, oder jemand von seinem Stamm, verkauft;

48. So soll er nach seinem Ver: kaufen Recht haben wieder los zu werden, und es mag ihn jemand unter seinen Brüdern lösen,

49. Oder sein Better oder Bet: ters Sohn, oder sonst sein nächster Blutsfreund seines Geschlechts; oder so seine Hand selbst so viel erwirbt, so soll er sich lösen.

50. Und soll mit seinem Käufer rechnen vom Jahr an, da er sich ver: kauft hatte, bis aufs Halljahr, und das Geld soll nach der Zahl der Jahre seines Verkaufens gerechnet werden, und soll sein Tagelohn der ganzen Zeit mit einrechnen.

51. Sind noch viele Jahre bis an das Halljahr; so soll er nach densel ben desto mehr zu lösen geben, dar: nach er gekauft ist.

52. Sind aber wenige Jahre übrig bis an das Halljahr; so soll er auch darnach wiedergeben zu seiner Lösung, und soll sein Tagelohn von Jahr zu Jahr mit einrechnen.

53. Und sollst nicht lassen mit

der Strenge über ihn herrschen vor deinen Augen.

9. Und ich will mich zu euch wenz den, und will euch wachsen und meh ren lassen, und will meinen Bund

54. Wird er aber auf diese Weise sich nicht lösen; so soll er im Halljahr | euch halten. los ausgehen, und seine Kinder mit ihm.

55. Denn die Kinder Israel sind meine Knechte, die ich aus Egyp: tenland geführet habe. Ich bin der Herr, euer Gott.

Das 26. Capitel.

hr sollt euch keinen Gößen ma chen, noch Bild, und sollt euch keine Säule aufrichten, noch keinen Maalstein seßen in eurem Lande, daß ihr davor anbetet; denn Ich bin der Herr, euer Gott.

2. Haltet meine Sabbathe, und fürchtet euch vor meinem Heilig thum. Ich bin der Herr. 3. Werdet ihr in meinen Sahun: gen wandeln, und meine Gebote halten und thun;

4. So will ich euch Regen geben zu seiner Zeit, und das Land soll sein Gewächs geben, und die Bäume auf dem Felde ihre Früchte bringen; 5. Und die Dreschzeit soll reichen bis zur Weinernte, und die Wein: ernte soll reichen bis zur Zeit der Saat; und sollt Brodts die Fülle haben, und sollt sicher in eurem Lande wohnen.

6. Ich will Frieden geben in eu, rem Lande, daß ihr schlafet, und euch niemand schrecke. Ich will die bösen Thiere aus eurem Lande thun, und soll kein Schwerdt durch euer Land gehen.

7. Ihr sollt eure Feinde jagen, und sie sollen vor euch her ins Schwerdt fallen.

8. Eurer fünf sollen hundert ja gen, und eurer hundert sollen zehn tausend jagen; denn eure Feinde sollen vor euch her fallen ins Schwerdt.

10. Und sollt von dem Firnen essen, und wenn das Neue kommt, das Firne wegthun.

11. Ich will meine Wohnung unter euch haben, und meine Seele soll euch nicht verwerfen.

12. Und will unter euch wandeln, und will euer Gott seyn; so sollt ihr mein Volk seyn.

13. Denn Ich bin der Herr, euer Gott, der euch aus Egyptenland geführet hat, daß ihr nicht ihre Knechte wäret, und habe euer Joch zerbrochen, und habe euch aufgerich tet wandeln lassen.

14. Werdet ihr aber mir nicht gehorchen, und nicht thun diese Ge:

bote alle;

15. Und werdet meine Sahun: Rechte verwerfen, daß ihr nicht thut gen verachten, und eure Seele meine alle meine Gebote, und werdet mei nen Bund lassen anstehen;

16. So will Ich euch auch solches thun: Ich will euch heimsuchen mit Schrecken, Schwulst und Fieber, daß euch die Angesichter verfallen, und der Leib verschmachte; ihr sollt umsonst euren Saamen såen, und eure Feinde sollen ihn fressen;

17. Und ich will mein Antlik wi: der euch stellen, und sollt geschlagen werden vor euren Feinden, und die euch hassen, sollen über euch herrs schen, und sollt fliehen, da euch nie: mand jaget.

18. So ihr aber über das noch nicht mir gehorchet; so will ichs noch siebenmal mehr machen, euch zu strafen um eure Sünde;

19. Daß ich euren Stolz und Halsstarrigkeit breche, und will eu:

ren Himmel wie Eisen, und eure | werfen, und meine Seele wird an Erde wie Erz machen. euch Ekel haben.

20. Und eure Mühe und Arbeit solt verloren seyn, daß euer Land sein Gewächs nicht gebe, und die Bäume im Lande ihre Früchte nicht bringen.

21. Und wo ihr mir entgegen wandelt, und mich nicht hören wollt; so will ichs noch siebenmal mehr mas chen, auf euch zu schlagen um eurer Sünde willen.

22. Und will wilde Thiere unter euch senden, die sollen eure Kinder fressen, und euer Vich zerreißen, und eurer weniger machen, und eure Straßen sollen wüste werden.

23. Werdet ihr euch aber damit noch nicht von mir züchtigen lassen, und mir entgegen wandeln;

24. So will Ich euch auch entge: gen wandeln, und will euch noch fiebenmal mehr schlagen, um eurer Sünde willen.

25. Und will ein Rachschwerdt | über euch bringen, das meinen Bund råchen soll. Und ob ihr euch in eure Städte versammelt, will ich doch die Pestilenz unter euch senden, und will | euch in eurer Feinde Hånde geben. 26. Dann will ich euch den Vor: rath des Brodts verderben, daß zehn Weiber sollen euer Brødt in Einem Ofen backen, und euer Brodt soll man mit Gewicht auswagen, und wenn ihr esset, sollt ihr nicht satt werden. 27. Werdet ihr aber dadurch mir noch nicht gehorchen, und mir ent: gegen wandeln;

28. So will Ich auch euch im Grimm entgegen wandeln, und will euch siebenmal mehr strafen um eure Sünde,

29. Daß ihr sollt eurer Söhne und Töchter Fleisch fressen,

31. Und will eure Städte wüste machen, und eures Heiligthums. Kirchen einreißen, und will euren süßen Geruch nicht riechen.

32. Also will Ich das Land wüste machen, daß eure Feinde, so darinnen wohnen, sich davor entseßen werden.

33. Euch aber will ich unter die Heiden streuen, und das Schwerdt ausziehen hinter euch her, daß cuer Land soll wüste seyn, und eure [Städte verstöret.

34. Alsdann wird das Land thm seine Feier gefallen lassen, so lange es wüste liegt, und ihr in der Feinde Land seyd; ja, dann wird das Land feiern, und ihm seine Feier gefal len lassen,

35. So lange es wüste liegt; das rum, daß es nicht feiern konnte, da thrs sollter feiern lassen, da ihr dar innen wohnetet.

36. Und denen, die von euch über: bleiben, will ich ein feig Herz machen in ihrer Feinde Land, daß sie soll ein rauschendes Blatt jagen, und sol: len fliehen davor, als jagte sie ein Schwerdt, und fallen, da sie nies mand jaget.

37. Und soll einer über den ans dern hinfallen, gleich als vor dem Schwerdt, und doch sie niemand ja get; und ihr sollt euch nicht auflch, nen dürfen wider eure Feinde.

38. Und ihr sollt umkommen uns ter den Heiden, und eurer Feinde Land soll euch fressen.

39. Welche aber von euch über bleiben, die sollen in ihrer Misse; that verschmachten in der Feinde Land; auch in ihrer Väter Missethat sollen sie verschmachten.

30, und will eure Höhen vertil 40. Da werden sie dann bekennen gen, und eure Bilder ausrotten, und ihre Missethat, und ihrer Väter will cure Leichname auf eure Gößen | Missethat, damit sie sich an mir

versändiget, und mir entgegen, Ein Mannsbild zwanzig Jahre alt, bis ins sechzigste Jahr, sollst du schás zen auf funfzig silberne Sekel, nach dem Sekel des Heiligthums; 4. Ein Weibsbild auf dreyßig Sekel.

gewandelt haben.
41. Darum will Ich auch ihnen
entgegen wandeln, und will sie in
threr Feinde Land wegtreiben; da
wird sich ja ihr unbeschnittenes Herz
demüthigen, und dann werden sie
ihnen die Strafe ihrer Missethat
gefallen lassen.

42. Und ich werde gedenken an
meinen Bund mit Jakob, und an
meinen Bund mit Isaak, und an
meinen Bund mit Abraham; und
werde an das Land gedenken,
43. Das von ihnen verlassen ist,
und ihm seine Feier gefallen lässet,
dieweil es wüste von ihnen liegt, und
sie ihnen die Strafe ihrer Miffethat
gefallen laffen; darum, daß sie meine
Rechte verachter, und ihre Seele an
meinen Sabungen Efel gehabt hat.
44. Auch wenn sie schon in der
Feinde Land sind, habe ich sie gleich:
wohl nicht verworfen, und efelt mich
ihrer nicht also, daß es mit ihnen aus |
feyn sollte, und mein Bund mit ih:
nen sollte nicht mehr gelten; denn
Ich bin der Herr, ihr Gott.
45. Und will über sie an meis
nen ersten Bund gedenken, da ich sie
aus Egyptenland führete, vor den
Augen der Heiden, daß ich ihr Gott
wire, Ich der Herr.

46. Dies sind die Sagungen und Rechte und Geseze, die der Herr zwischen ihm und den Kindern If tael gestellet hat, auf dem Berge Sinai, durch die Hand Mose. Das 27. Capitel. der Herr redete mit Mose, und (prach:

2. Rede mit den Kindern Israel, und sprich zu ihnen: Wenn jemand

5. Von fünf Jahren, bis auf zwanzig Jahre, sollst du ihn schẳ: hen auf zwanzig Sekel, wenns ein Mannsbild ist; ein Weibsbild aber auf zehn Sefel.

6. Von einem Monat an, bis auf fünf Jahre, sollst du ihn schätzen auf fünf silberne Sekel, wenns ein Mannsbild ist; ein Weibsbild aber auf drey silberne Sekel.

7. Ist er aber sechzig Jahre alt, und drüber, so sollst du ihn schäßen auf funfzehn Sekel, wenns ein Mannsbild ist; ein Weibsbild aber auf zehn Sekel.

8. Ist er aber zu arm zu solcher Schahung, so soll er sich vor den Priester stellen, und der Priester soll ihn schäßen; er soll ihn aber schäßen, nach dem seine Hand, deß, der ge lobet hat, erwerben kann.

9. Ist es aber ein Vieh, das man dem Herrn opfern kann; alles, was man deß dem Herrn giebt, ist heilig.

10. Man solls nicht wechseln, noch wandeln, ein Gutes um ein Bd: ses, oder ein Böses um ein Gutes. Wirds aber jemand wechseln, ein Vich um das andere; so sollen sie beide dem Herrn heilig seyn.

11. Ist aber das Thier unrein, daß man es dem Herrn nicht opfern darf; so soll mans vor den Priester stellen.

12. Und der Priester soll es schä: ken, obs gut oder bóse sey; und es soll bey des Priesters Schäßen bleiben. 13. Wills aber jemand lösen, der dem Herrn ein besonderes Gelübde soll den Fünften über die Schahzung thur, daß er seinen Leib schäßet; geben.

3.So soll das die Schahung seyn: |

14. Wenn jemand sein Haus hei:

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