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Deffentliche Zustände, 1517. - Fortgang des Ablasses, Anfang der Ver= Theologische Entwickelung ́Luther's, der Begriff der Buße.

wickelung.

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schlag der Ablaßdisputation, 31. Oktober 1517.

Deffentliche Zustände, 1517.

Denken wir zurück an die Bemühungen Maximilian's und der Stände um eine Reichsreform. Wir verfolgten sie bis in Luther's Studienzeit hinein, wo ihr Ergebniß darin bestand, daß das zu Worms 1495 Vereinbarte wieder in Stocken gerieth, offner Zwiespalt zwischen dem Kaiser und den Ständen ausbrach die allgemeine Unordnung wiederkehrte, die Aussichten und Hoffnungen, die öffentlichen Zustände durch die Häupter und Vertreter der Nation gebessert zu sehen, in die weiteste Ferne entschwanden und die Aufregung und Verstimmung sehr bedenklich zunahm.

Es wäre die höchste Zeit gewesen, etwas Gemeinsames, eine bestimmte dauerhafte Ordnung zu gründen. Nach einer verbreiteten Vorstellung zertrennte die Reformation Deutschland, soll sie den Reichsverband aufgelöst haben. Allein dies war um die Zeit des Sturzes der Hohenstaufen durch das Papstthum geschehen, zum wenigsten war Das, was da geschehen war, nicht

viel weniger oder besser. Im tiefsten Verfall hatten Versuche begonnen, das Reichswesen wieder herzustellen. Sie wa= ren in aller Verwirrung des 14. und 15. Jahrhunderts fortgeseht, und hatten zu dem Ergebniß der wormser Festsetungen von 1495 geführt. Diese jedoch und die gleich darauf folgenden Vorgänge hatten gezeigt, wie wenig und ungenügend Das gewesen, worüber man zu einer Einigung gelangt war, und daß auch dies Wenige und Dürftige nicht mehr zur völligen Befestigung und zur Entwickelung gelangen konnte. Man verhandelte noch mehrfach in den nächstfolgenden Jahren und der Ausgang war, daß schon eine geraume Zeit vor der Reformation der Zustand eintrat, oder als längst eingetreten sich deutlich vor Augen stellt, der die Folge der Reformation sein soll, während in ihm vielmehr eine ihrer wesentlichsten Veranlassungen und der Hauptgrund des Ganges liegt, den sie bei uns nahm, ein Hauptgrund ihres nur halben Gelingens, zumal auch nach der staatlich-gesellschaftlichen Seite. Dies ist eine Thatsache, die wir uns nicht genug vorhalten können, auch deshalb, damit wir das Einfache klar erkennen, das allein schon aus unsrer Geschichte sich ergibt, daß wir zu keinem Kirchenwesen, wie wir es doch wünschen müssen und wünschen, gelangen werden ohne Ausbildung unsers Staatswesens, und daß wir das letztere nicht ausbilden können ohne das erstere zu ordnen, als wozu insbesondre ein solches Loskommen vom römischen Einwirken gehört, bei welchem uns vollkommene Freiheit der Bewegung auf dem staatlichen und kirchlichen Gebiete bleibt. Wenn man hier glaubt, die Lehre könnte, und zwar nicht etwa blos nach jeweiliger Gestattung, frei sein, und das religiöse Leben sich naturgemäß und völlig entwickeln, auch in einer unselbständigen Kirche, oder die Kirche vermöchte in einem unfreien Staate frei zu sein und ihre völlige Kraft zu entfalten, so ist dies eben so kurzsichtig und thöricht, als wenn anderwärts die Meinung gehegt wird, wir könnten es staatlich zu Etwas bringen, ohne uns mit der Kirche auseinander zu sehen und ohne sie zu befreien, an dieser Seite von der Staatsgewalt, an jener von auswärtigem hierarchischen Einflusse. Man konnte bei uns nicht reformiren auf der geistlichen Seite, ohne es zugleich auf der weltlichen zu thun, und umgekehrt, und schon darum, weil man dies nur theilweis erkannte,

mißlangen alle Versuche, die Kirche und das Reich wieder in Ordnung zu bringen, bis zur Reformation. Eben darum blieb diese unvollendet; und sie wurde sogar verdorben und wir stehen in den wichtigsten Beziehungen fast noch auf dem Flecke, wo sie ins Stocken gerieth, weil es so bei uns blieb und auch die halbe Erkenntniß sich verlor.

1502 löste das Reichsregiment und das Kammergericht sich auf, und der Kaiser ließ es gern geschehen. Er dachte ein Regiment und Gericht und eine Kriegsverfassung auf eigne Hand einzurichten, so deutlich vor Augen lag, daß dies schlechterdings nicht anging. Die Kurfürsten, die vornehmsten der bestellten Hüter der Verfassung, vereinigten sich 1503 in Mainz zu einer förmlichen Gehorsamsweigerung. Die Ergebnisse eines Reichstags zu Köln 1505 bestanden darin, daß man mit Bewußtsein die Versuche aufgab, es zu einer wahren Einheit der Nation, zu einer Vereinigung ihrer Kräfte, zu einer Allen genügenden, alle Bedürfnisse erfüllenden Regierungsform zu bringen; daß man die Ohnmacht des Oberhaupts und das Uebergewicht der Stände, die Zersplitterung Deutschlands, die Hingabe des Schicksals der Nation an die zufälligen Machtverhältnisse des Kaisers oder einzelner Fürsten und deren Verbindungen, und an auswärtigen Einfluß als vollendete Thatsache annahm, und die Verfassungsverwirrtheit, wenn nicht Verfassungslosigkeit, als bleibenden Zustand der That nach feststellte, so daß die Trennungen Regel wurden und Einigung zu gemeinsamen Maßregeln des Reichs fortan nur noch dadurch möglich blieb, daß entweder Kaiser und Stände in ihren Gesichtspunkten und Anliegen zusammentrafen, oder auf der einen oder anderen Seite hinreichende Macht war, den Sonderwillen mit Gewalt durchzuführen: ein Fall, der nicht leicht anders als dadurch eintreten konnte, daß entweder das Oberhaupt oder die Stände durch überwiegenden ausländischen Einfluß unterstüßt wurden. Noch bewußter stellten die Reichsfürsten ihren besonderen Nußen dem vaterländischen voran. Dieser heischte Beschränkung ihrer Macht und sie suchten dieselbe auszudehnen, so weit sie vermochten; er heischte Unterwerfung unter den Kaiser oder doch irgend eine Centralgewalt, und nicht blos daß sie dazu nicht zu bringen waren, sie drückten der Lähmung und Erniedrigung derselben das Siegel auf. Eine Centralgewalt,

die nicht die ihrige, wollten sie nicht leiden, nicht wieder aufkommen lassen, und aus ihrer eigenen Macht konnten sie keine schaffen. Dazu reichte ihr Vermögen nicht, sondern nur zum Zerstören, zum Abwenden der Reichseinheit, und dazu mißbrauchten fie es. Allgemein vaterländische Wünsche waren nicht mehr ausführbar, weil die Stände so unpatriotisch gesinnt waren und die Macht besaßen, ihre Gesinnung geltend zu machen. In Köln, und dann 1507 in Konstanz, wurden ein paar nicht unwichtige, einige Gemeinsamkeit erneuernde Maßregeln beschlossen, und man spricht deshalb wohl von einer neuen Verfassung, die zu Konstanz gegründet worden. Verdienen die konstanzer Vereinbarungen von 1507 - und dann andere ähnliche aus dieser ganzen Zeit - den Namen, so hatte man alle paar Jahre eine neue Verfassung, und das heißt doch abermals, man hatte keine. 1)

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Auch über die auswärtigen Angelegenheiten hatte sich der Kaiser mit den Ständen zu Konstanz geeinigt. Zwei Jahre später, zu Worms, brach wieder offener Zwiespalt aus, weil die Einigung nicht auf der Grundlage patriotischer, sondern selbstsüchtiger Gesichtspunkte und Gesinnungen zu Stande gekommen, weil Maximilian eine unverläßliche Politik verfolgt hatte und unglücklich im Kriege war. Bei dem ersten größeren Unfall erhielt die neue Verfassung von 1507 einen Stoß, von dem sie sich nie wieder erholen konnte." So bewährte sich die „ausführbarere praktische Richtung, die man genommen." Es bezeichnet den Zustand des Reichs, daß man die Schweizer, gegen ihr Versprechen, im bevorstehenden Kriege zum Reiche sich halten zu wollen, nicht mit veranschlagte, wie Reichsglieder und Unterthanen, und statt dessen schweizer Mannschaft in Sold nahm; daß Maximilian sie dafür obenein noch förmlich von den Reichsgerichten lossprach und dadurch den Grund zu ihrer staatsrechtlichen Abtrennung legte; daß sie sich im venezianischen Kriege doch wieder zu Frankreich hinwendeten, und daß, als das Glück der Waffen gegen den Kaiser entschieden, auch die Tyroler zu den Franzosen und Venezianern neigten, aus Unwillen, daß sie

1) Ranke a. a. D. I, 148–174.

vom Reiche nicht geschüßt wurden; der alte und neue Grund so vieler schmerzlicher Verluste des Reichs. Maximilian wendete sich, dies Alles vorstellend, „in der gefährlichsten Lage von der Welt" an die Kurfürsten: er konnte sie kaum bewegen, eine Anleihe, die er machte, zu befördern; helfen wollten sie nicht ohne einen Reichstag, der auch 1509 zu Worms abgehalten wurde: allein die Versammlung ging auseinander, ohne ihm eine Hülfe zu bewilligen, ohne Abschied. Die Stände mochten Marimilian nicht Kaiser sein lassen durch Reichsgewalt, so wollte er es sein durch Erhebung seiner Hausmacht, Krieg, Eroberungen. Er folgte dabei seinem Sinne, seinen besonderen Absehen und Plänen, fragte sie nicht immer, und sie ließen ihn im Stich, sobald seine Schritte nicht nach ihrem Sinne waren. Weil das Reich ihn nicht unterstüßte, hielt er sich bei seinen Kriegen und Verträgen nicht an das Reich gebunden, und die Stände unterstüßten ihn nicht, weil er ihrem Rathe nicht folgte. Sie forderten mit Recht, daß er nicht in den Gang des Kammerge= richts eingreife; er erwiderte, daß er sich die Hand nicht binden lassen könne. Dafür verwarfen sie zu Augsburg 1510 seine verständigen Anträge auf einen immerwährenden Reichsanschlag, um zu den Mitteln zur Ausführung der kammergerichtlichen Urtel zu gelangen; denn man hatte jcht freilich ein Reichsgericht, aber keine Vollstreckung der gerichtlichen Entscheide. Zu Augsburg hatten sie sich ein Versprechen abdringen lassen, dessen sie doch zu Trier und Köln 1512 gedachten. Er forderte ihre Einwilligung zu einer beständigen Reichskriegsverfassung: fie lehnten die Genehmigung ab, beschlossen indeß eine dürftige Bewilligung; allein der Beschluß kam nicht zur Ausführung. Maximilian wollte eine Reichsexekutionsordnung zu durchgreifender Handhabung des Landfriedens, zur Vollstreckung der kammergerichtlichen Urtel, eine verbesserte Kreiseintheilung. Er gerieth auch hier darüber mit ihnen in Hader und seine Vorschläge wurden nur soweit angenommen, als sie sie mit ihren Gesichtspunkten vereinbar hielten. Sie trachteten aber nach Eremtion von den Reichsgerichten, und Hand in Hand hiermit ging ihr Bestreben, sich auch von der Reichsbesteuerung zu eximiren und die Kosten von sich auf Andre zu wälzen, den Antheil der Mindermächtigen am Reichsregimente zu beschränken, die Städte zurückzusehen statt

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