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Beichte redet Jakobus im 5. Cap.:,,Bekennet einer dem Andern seine Fehler und betet für einander, auf daß euch geholfen werde, denn das emsige Gebet des Gerechten vermag viel". Auf diese Stelle haben bisher die Päpstler die Lehre von der Ohrenbeichte gegründet, obgleich der heilige Jakobus nicht von derselben redet, sondern von dem Bekenntniß, das Einer seinem Nächsten ablegt, wenn er irgend eine innere und bisher verborgene Wunde offenbart. Es kann aus dieser Stelle nichts weiter ausgepreßt werden, als daß Jeder zu seinem Nächsten gehen und ihn bitten soll, daß er ihm helfe Gott für seine Sünden bitten, und damit er dieses um so eifriger thue, entdeckt er ihm seine geheime Wunde. Kurz, der beichtet recht und genugsam, der auf Gott vertraut, der ihn lobt, ihm Dank sagt, der seine Sünden erkennt und vor Gott beweint, der beständig mit Beistand seiner Brüder Gott um Verzeihung bittet, der, sage ich, beichtet recht. Wer in dieser Gemüthsstimmung ist, der hat fürwahr einen Priester höchst nöthig. Aber was für einen? Nicht einen solchen, der mit Diebsschlüsseln ihm die Geldkisten öffnet, sondern der ihm aus dem Worte Gottes sowohl sein Elend als die göttliche Gnade kennen lehrt. Darum soll die Beichte, die man dem Priester oder dem Nächsten ablegt, nicht für eine Sündenentledigung, sondern für eine Raths erholung ausgegeben werden.“

Wenn aber auch dem Geistlichen die oft mißbrauchte Macht über die Gewissen, welche die Beichte ihm gewährte, entzogen wurde, so ward ihm dagegen um so dringender die Seelsorge und die Pflicht, mit zarter Hirtentreue für das Heil aller Glieder der ihm anvertrauten Gemeinde zu wachen. und zu wirken, ans Herz gelegt. Wie ernst Zwingli die Aufgabe des christlichen Seelsorgers erfaßte, das ersehe man aus Theil 2, Buch 3, Seite 163 ff. Daneben umgab die neue Gemeinde ein Neg von Sitten- und Zuchtgesetzen und Einrichtungen, die aus dem Worte Gottes entnommen waren, durch welche Tausende vor Verirrungen und vor groben Sünden bewahrt und zu lebendigen Gliedern der Kirche Christi nach und nach herangezogen wurden. Die Hauptberücksichtigung erhielt dabei die Ehe, als dasjenige Institut, das auf die öffentliche Sitte und Zucht den größten Einfluß übt, da sie gewöhnlich ein getreues Bild des in der Familie herrschenden Geistes bietet, ja eine Frucht desselben ist. Zwar mußte Zwingli auch diese Einrichtung auf ihre ursprüngliche Bedeutung zurückführen, und sie somit eines ihr im Worte Gottes nicht zukommenden falschen Glanzes, als wäre sie ein Sacrament, entfleiden, um mit desto größerem Nachdrucke ihre wahre Heiligkeit und Unverlegbarkeit geltend zu machen: „Niemand glaube, daß die Würde der Ehe darum geschmälert sei, weil ich sie nicht unter die Sacramente zähle, da doch Paulus fie ein Sacrament

nennt Ephef. 5. Ich behaupte nämlich, daß in dieser Stelle doppelt gefehlt worden sei. Zum Ersten vom lateinischen Uebersezer, der für das griechische Wort Mysterion, das er durch Geheimniß (arcanum) hätte übersehen sollen, jedesmal das Wort Sacrament gesezt hat, welches doch dem griechischen Worte gar nicht entspricht; dann von uns, daß wir den Sinn jener Stelle nicht sorgfältig genug erwogen haben. Paulus will nämlich hier nichts Anderes, als durch Vergleichung des Bräutigams Christi und seiner Braut der Kirche mit Mann und Weib zeigen, daß, wie Christus für die Seinigen gestorben und so ganz der Ihrige geworden, also auch die Ehegatten wechselseitig alles für einander thun und leiden sollen. Der Mann als das Bildniß Gottes soll vornämlich sein Weib lieben, schügen, fich für dasselbe hingeben; das Weib dem Manne allein anhangen mit Liebe und Treue. Dadurch werden die Ehegatten Gott am allerähnlichsten, da hinwiederum Gott sich herablasse, sich und seine Kirche mit dem Namen Mann und Weib zu bezeichnen. Deshalb sei die Ehe eine heilige Sache, da weder Christus, noch seine Braut, die Kirche, noch irgend eine gläubige Seele es verschmähe, mit ihr verglichen zu werden. Will man nun behaupten, daß die Ehe aus dem Grunde ein Sacrament sei, weil sie ein Bild Christi und seiner Kirche darstelle, so will ich nicht streiten. Allein eine Einweihung und Verpflichtung ist sie nicht, sondern ein Band, in dem man sich zu gemeinsamem Leben und Schicksale vereinigt, Freude und Leid mit einander zu theilen."

Unter diesem Gesichtspunkte erklärte auch Zwingli im Gegensaße zu der römischen Kirche die Ehe unter gewissen Bedingungen für auflösbar: „Was Gott zusammengefügt hat, das soll der Mensch nicht scheiden! spricht Christus. Meines Erachtens, fährt der Reformator fort, ist der eigentliche Sinn dieser Worte der: Niemand soll den Ehestand, die göttliche Anordnung, leichtsinnig verdammen, wie die Päpstler und Andre es thaten, welche den Ehestand verdammt haben. Dann soll auch Niemand diejenigen leichtsinnig trennen, welche ehelich verbunden sind. Der Herr verdammt nur die leichtsinnige Ehescheidung, wie sie bei den Juden vorkam, nicht jede Ehescheidung überhaupt. Auch nimmt er nicht nur eine Ursache aus, wenn er gleich nur einer einzigen gedenkt. Es ist nämlich die Gewohnheit der Hebräer, daß sie unter dem geringern alle ähnlichen und noch wichtigern Fälle verstehen und ausdrücken. Als die geringste Ursache führt ́er daher den Ehebruch an und sezt damit gleichsam das Ziel, unter welchem feine Scheidung vom Weibe Statt haben dürfe. Denn warum sollte Gott Alles, was eben so wichtig, ja noch schwerer ist als Ehebruch, wie z. B. Verrätherei, Vergiftung, Vatermord u. s. w. ausschließen? Auch wer von Natur zum Kinderzeugen untüchtig ist, der wird nach göttlichen und mensch

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lichen Gesezen mit Recht geschieden und das Weib darf sich wieder verheirathen, obgleich dieses nirgends ausdrücklich in der heil. Schrift steht; doch sagt Paulus: „Wer sich nicht enthalten kann, der greife zur Ehe, es ist besser, freien, als Brunst leiden." - Endlich gestattet Paulus bei einer ungleichen Ehe die Trennung, wenn ein Theil den andern des Glaubens wegen verlassen hat."

Wenn nun zwar Zwingli nach diesen Grundsägen die Ehe für fein Sacrament und in gewissen Fällen für auflösbar erklärte, so sorgte er doch auf der andern Seite durch christliche Zuchtgeseße und Einrichtungen, daß ihre wahre Würde und Heiligkeit um so gewissenhafter gewahrt werde. Schon beim Eingehen des Cheversprechens mußte Alles vermieden werden, was dieses heilige Verhältniß trüben konnte. Daher galt nur ein solches Verlöbniß, das aus freier Wahl der Brautleute und mit Billigung ihrer Eltern oder Vormünder eingegangen und bei dem weder trügerische Ueberredung noch Kuppelei, noch unbefugter jugendlicher Leichtsinn, noch selbstsüchtiger Gewaltmißbrauch von Seiten der Eltern und Vormünder mitgewirkt hatten. Aus den unter Zwinglis Einflusse gegebenen Ehegeseßen erwuchs folgende Uebung beim Eingehen des Cheversprechens: Die Eltern des Bräutigams und der Braut kamen mit ihren nächsten Auverwandten zusammen und verabredeten einen Heirathsvertrag, der dann niedergeschrieben und unterzeichnet wurde. Hierauf legte ein Geistlicher, oder wenn kein solcher da war, je der angesehenste Mann aus der Versammlung, die Hände des Bräutigams und der Braut, welche im Kreise der Ihrigen knieten, in einander und verlobte fie förmlich.*) Wenige Tage nachher ward die kirchliche Trauung nach vorangegangener zweimaliger Verkündigung öffentlich vollzogen. Außerdem schärfte das Gesch die Bewahrung ehelicher Treue auf's Dringendste ein, indem es die Verlegung derselben zunächst mit Gefängniß, dann mit bürgerlicher Ehrlosigkeit, Verbannung aus dem Gebiete der Stadt und der Landschaft, und endlich gegen Unverbesserliche selbst mit dem Tode durch Ertränken bedrohte. Das ist ungefähr der Inhalt der Ehesagungen, welche 1525 gegeben und die vierteljährlich von allen Kanzeln verlesen wurden, damit Niemand sich mit der Unkenntniß derselben entschuldigen konnte. Der Pfarrer nebst zwei bis vier von der Gemeinde gewählten frommen, ehrbaren Männern, welche den Titel Eherichter oder Ehegaumer (Ehewächter) führten, wachten über die Handhabung dieser Geseze und Anordnungen. Das Ehegericht der Stadt, welches aus sechs Mitgliedern bestand, war zugleich, nachdem Zürich sich durch die Reformation vom Bisthum Konstanz losgetrennt hatte, die entscheidende Behörde in Ehehändeln für den ganzen Kanton.

*) Auf diese Weise wurde auch sehr wahrscheinlich die Verlobung Zwinglis durch einen seiner geistlichen Freunde in der Stille vollzogen.

In weiterer Entwicklung der kirchlichen Ordnung auf dem Grund des Evangeliums wurde dann nach und nach das ganze öffentliche Leben durch angemessene Sittengeseße geregelt und namentlich, nachdem 1526 die Feiertage bis auf wenige*) aufgehoben, die würdige Feier des Sonntags und der fleißige Besuch des Gottesdienstes ernstlich geboten. „Es gibt kaum ein anderes Geseß, schreibt Zwingli, das Gott den Juden häufiger einschärfte, als die Haltung des Sabbaths. Durch dieses Gesch wollte nämlich der gütige Gott für den Menschen, der aus Leib und Seele besteht, sorgen, daß sein Leib von der Arbeit ruhen und die Secle desto bequemer sich mit ihm beschäftigen könne. Der Sabbath hat Grund in den zwei ersten und höchsten Geboten, auf denen alle Geseze und Propheten ruhen. Im ersten, das uns mit ganzem Herzen, Gemüth, Sccle und Kräften zu dem einigen Gott führt, hat der Sabbath Grund darum, daß man zusammenkommt, Gottes Wort zu hören, durch welches wir in die rechte Erkenntniß Gottes, so weit es von dem Lehren abhängt, eingeführt werden. So spricht auch Paulus (Röm. 10): „Wie sollen sie aber glauben, von dem sie nichts gehört haben?" Also wird offenbar, daß wir mit der Uebung des Gotteswortes äußerlich in die Erkenntniß des einigen, wahren Gottes eingeführt werden. Dieses geschieht aber am Sabbath, wie Apostg. 13, und 1. Cor. 16, 14 vermerkt wird, deshalb ist der Sabbath nicht ein ceremonisch Ding. Auch im andern Gebot ist er begründet, das uns heißt, den Nächsten lieben als uns selbst, weshalb wir unsern Dienstboten auch Ruhe und Wiedererquickung gewähren sollen. Merk aber, wie der Sabbath ceremonisch wird. Wenn wir ihn nach der Juden Art an demselben Tage wie sie feierten, dann wäre er ceremonisch, denn er wäre an Zeit gebunden, welches ein Element dieser Welt, d. i. ein äußerlich Ding ist. Oder, wenn wir vermeinten, daß des Herrn Tag, d. i. der Sonntag, also an die Zeit gebunden sei, daß wir seine Feier und das Anhören des Wortes Gottes nicht auf einen andern Tag verlegen dürften, wo die Nothdurft es verlangte, ja, dann wäre er cercmonisch. Soust find wir so gar nicht an die Zeit gebunden, sondern die

*) Nach dem Rathsbeschlusse von 1526 sollten außer den Sonntagen folgende Feiertage gefeiert werden: Weihnachten, Ostern, Pfingsten und Aller= heiligen (diese vier Hauptfeste hießen hohe oder hochzytliche Feste, an denen communicirt wurde), sodann der St. Stephanstag, der Tag der Be= schneidung Christi (Neujahrstag), unserer Frauen Tag zu Lichtmes, Maria Verkündigung, Ostermontag, der Tag der Himmelfahrt Christi, Pfingstmontag, Johannis des Täufers Tag, Mariä Magdalenä Tag und der Tag der Schußpatrone Zürichs Felix und Regula. - 1530 wurden dann alle Feiertage, die sich auf die Creatur bezogen, aberkannt und nur neben den Sonntagen die Feste Chrifti und der Ostermontag und Pfingstmontag als Nachfeiertage beibehalten.

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Zeit soll uns also dienen, daß einer jeden Kirchgemeinde, wenn es die Nothdurft erfordert (z. B. zur Zeit der Ernte) ziemt, den Brauch und die Ruhe des Sonntags auf einen andern Tag zu verlegen oder den ganzen Sonntag, nachdem man das Wort Gottes gehört, zu arbeiten; doch dieses nur dann, wo die Nothdurft es fordert, sonst soll man Ruhe lassen unsern Verwandten und unserem Gesinde, wie vorher gehört, und je Einer des Andern Noth zu Hülfe kommen. Wenn ́z. B. ein geiziger Meister alle Sonntage seine Dienstboten zur Arbeit zwingen wollte, indem er sich auf das Wort Christi Marc. 2 beriefe: „Der Sabbath ist um des Menschen Willen gemacht und nicht der Mensch um des Sabbaths willen," so würde er irren. Das kommt aber daher, daß er den Sabbath nur für eine Ceremonie hält, die nichts zu bedeuten hat. Der Sabbath ist, so weit er eine Ceremonie bedeutet, abgeschafft und geht uns nichts an, denn Christus hat uns davon befreit, Matth. 12, da wir an feine Zeit gebunden sind. So weit er aber den Geist des Gesezes angeht (welches immer bleibt), so geht er uns Christen gar sehr an. Der Geist oder der Kern des Gesezes ist, Gott über Alles lieben und den Nächsten als sich selbst. Nun gehört das zum Geiste des Gesezes, Gottes Wort hören, seine Wohlthaten bedenken, dafür Dank sagen, zum öffentlichen Gebete zusammenkommen; sodann gehört es zur Liebe des Nächsten, daß unser Gesinde und unsere Arbeiter ruhen. Denn wiewohl wir nicht an eine gewisse Zeit gebunden sind, so find wir doch verpflichtet und gebunden zur Ehre Gottes, zu seinem Worte, zu seinem Lobe und zur Liebe des Nächsten. Die Liebe wird uns also lehren, wo zu arbeiten und wo zu feiern sei. Denn die Liebe fehlt niemals. Ein frommer Herr wird dem Knechte die erforderliche Ruhe nicht versagen und eben so wenig wird ein frommer Knecht seinem Herrn die Arbeit, wo sie nöthig ist, verweigern, oder zum Schaden seines Herrn ruhen oder müßig gehen wollen." Nach diesen Grundsäßen des Reformators war die Sonntagsfeier geordnet. Demnach heißt es in einem obrigkeitlichen Mandate von 1530: „Dieweil erstlich und vornehmlich vor allen Dingen das Reich Gottes zu suchen und sein göttliches Wort die rechte Wegleitung zu diesem Reiche und unsers Heiles gewisse Sicherheit ist, so gebieten und wollen wir, daß Jedermann, er sei edel oder unedel, hohen oder niedern Standes, Weib oder Mann, Kind oder Dienstbote, außer wenn sie durch Krankheit oder andere gegründete Ursache verhindert sind, wenigstens alle Sonntage zur rechten Zeit zur Predigt gehen." Des Weitern ward geboten, daß Jeder dem Gottesdienste bis zu Ende beiwohne und auf keinerlei Weise denselben störe! Die Wirthshäufer mußten vor und während des Gottesdienstes geschlossen sein. Zur Zeit der Ernte durften nach dem Gottesdienste

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