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Der

Ihm gehören die Werke zu, welche in Erfch's gelehrten Frankreick, einem Werke, dem man in Frankreich felbft die aufrichtigste Achtung erweift, T. I p. 164. unter verschiedenen Rubriken aufgeführt waren, worunter vorzüglich fein Effai fur la Mufique und die dem Dauphin zugeeigneten Südfeereifen: Hiftoire abregie de la mer du Sud, in 3 Octavbänden, immer einen entfchiedenen Werth behalten werden. Den von Hn, Erfch angeführten Werken, laffen fich aus einer biographifchen Notiz, welche der bey Lamey 1799 erfchienenen Relation des Voyages de Saunior en Afrique (vgl. Gött, gel, Anz. 1801. Nr. 75.) einverleibt ift, noch eine ganze Reihe anderer hinzufügen, wohin befonders auch die Memoires hiftoriques de Concy und die Lettres fur la Suiffe 1781 in 2 Bänden gehören. Jedes glänzende und gemeinnützige Unternehmen fand an ihm einen thätigen Unterstützer. Durch ihn kam die malerische Reife durch beide Sicilien, durch ihn die 2te Ausgabe des Recueil des peintures antiques, wovon man vor kurzem im chalcographifchen Inftitut in Dessau eine neue Auflage zu beforgen angefangen hat, und noch fo manches andere zu Stande, wodurch Frankreichs alter literarifcher Ruhm erhalten und befeftigt wurde. Von diesem mufs man alfo deu Banquier des Königs forgfältig unterfcheiden. Letzter hat nie andere Werke herausgegeben, als Wechfelbriefe, doch waren diefe durch ganz Europa geehrt und gefucht. Man schätzte fein Vermögen an 20 Millionen. Darum mufste auch er als Schlachtopfer des Parifer Schreckenfystems am 29. Germinal des zweyten Jahrs unter dem Fallbeil bluten. Er hatte 4 Söhne. ältefte, von einem Familienfitze: De la Borde de Méréville, genannt, zeichnete fich unter den Deputirten der conftituirenden Nationalverfammlung durch feine gründliche Kenntniffe und warme Freyheitsliebe aufs rühmlichfte aus. Der zweyte und dritte Sohn gingen, ob fie fchon ein Einkommen von 200,000 Livres hatten, aus reinem Durft für die Wissenschaft, freywillig mit la Peyroufe zu Schiffe. Beide waren auf dem von Langle commandirten Aftrolabe, beide kamen auf diefer unglücklichen Entdeckungsreife um ihr Le ben. Liebhaber finden in la Peyroufe's Reifen T. II. p. 162. 190, und T. IV. p. 181 ff. der kleinern Originalausgabe die rühmlichften Zeugniffe von diefen Opfern des edelsten Enthusiasmus für die Wiffenfchaft. Der jüngste Brader Alexander la Borde ift der, welchem wir diefe Zeichnung, und zum Theil auch die hier gegebenen Nachrichten verdanken. Als fein Vater revolutionär gemordet worden war, entfernte er fich mit feinem älteften Bruder. Diefer hielt fich meist in England auf, Alexander vorzüglich in Spanien. Ihm kam auf feinen Reifen die bey einem Franzofen feltene Kenntnifs mehrerer Sprachen fehr zu ftatten, da er mit vieler Fertigkeit deutsch, englisch, italiänisch, fpanifch und portugiefifch spricht. Beide Brüder wurden auf die Emigrantenlifte gesetzt, und ihre Güter fequeftrirt, Vergeblich bemühten fie fich unter dem eifernen Zepter der Directoren ihre Ausftreichung zu bewirken; aber der 18, Brumaire verschaffte auch ihnen Gerechtigkeit, Sie find nun beide wieder in Paris, und machen von den ihnen zurückgegebenen Gütern den Gebrauch, der allein den reichen Mann adelt und den blindgeScholtenen Plutus vor den Pasquillen der Spötter und Neider fichert, Ihr unabläffiges Beftreben ist, fo viel an ihnen ift, die Wunden, die Vandalismus und Raubfucht auch den Künften in Frankreich gefchlagen haben, zu heilen, Kunstgeschmack unter ein verwildertes Gefchlecht zu verbreiten, und den alten Ruhm der französischen Kunstschulen wieder aufblühen zu machen. Der jüngere de la Borde hat wenigftens fchon 30,000 Livres verwandt, um Kupferstiche, Zeichnungen u, dgl, machen zu lassen. Sein

an

Haus

Haus steht jedem Verdienste und jedem arbeitsamen Künstler offen, und vereinigt alle die Göttinnen, deren Brustbilder unfere Mosaik durftellt. Möchten doch die Glückspilfe und Nouveaux riches, die Turcarets des Tages, an dem Beyspiele diefer feltenen Menschen lernen, wozu der Reichthum gut fey! Das hier angekündigte Werk über die fpanifche Molaik ift nur als ein Vorläufer einer weit gröfsern und prächtigern anzufehu, worin der Verfaller alle Alterthümer und die schönften Naturscenen Spaniens, eines Reiches, das noch immer in ganzen Landftrichen und Provinzen eine wahre terra incognita für uns ift, und in feinem Schoofse nicht blofs Metalle, sondern auch Kunftschätze in Menge verschliefst, aus eigenen Anfichten und Unterfuchungen mitzutheilen gedenkt. Vorher wird er aber zum Behuf jenes Werks noch eine zweyte Reise machen, und zu feiner Zeit das ganze Unternehmen durch einen Profpectus ankündigen.

Diefs wird den Kunft- und Naturliebhabern

nach der Verficherung eines Augenzeugen, der die fchon gesammelten Schätze zu sehn Gelegenheit hatte, eine neue Welt eröffnen!

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ALLGEMEINE LITERATUR-ZEITUNG

Mittwochs, den 1. Julius 1801.

RECHTSGELAHRTHEIT.

HANNOVER, b. Hahn: Das Frachtfahrer- Recht, von D. C. E. Münter. Erster Theil. 1798. 242 S. (14 gr.) Zweyter Theil. 1801. 175 S. 8. (10 gr.)

Hr. M., der fich durch fein Rofstäufcherrecht be

reits von einer vortheilhaften Seite gezeigt hat, behandelt ber einen andern nicht minder wichtigen Gegenstand des deutfchen Rechts, und beftiment und erläutert die dahin einschlagenden Regeln theils aus allgemeinen Grundfätzen, theils, feiner Verficherung nach, aus eigenen praktischen Erfahrungen. Zwar wird derjenige, der mit diefem Gegenftande schon einigermafsen bekannt ist, keine neuen Belehrungen finden; indeffen war diefe erneuerte Darftellung des Frachtfahrerrechts um fo weniger überflüssig, da die wechfelfeitigen Verbindlichkeiten der dabey vorkommenden Perfonen immer einen wichtigen Theil unfers deutfchen Handelsrechts ausmachen, und die über diefe Materie fchon vorhandenen Schriften, befonders das bekannte Werk vom Harpprecht, über das Recht der Fuhrleute etwas feltener geworden find. Der erfte Theil begreift nur den andern Abschnitt des ganzen Werks, welcher wieder in 14. Stücke oder Kapitel eingetheilt ift. Im 1. Stück bestimmt der Vf. den Begriff des Fuhrmanns, in allgemeiner fowohl als befonderer Hinsicht, fügt fodann den Begriff des Frachtfahrerrechts hinzu, und giebt die Quellen deffelben an. Diefes Kapitel hat Rec. nicht ganz befriedigt; denn den Begriff eines Fuhrmanas zu bestimmen, brauchen wir wohl nicht, wie hier gefchieht, bis in die fabelhaften Zeiten der heidnifehen Götterlehre, felbft nicht einmal bis zu den Römern, hinaufzufteigen; fie find vielmehr deutfchen Ursprungs. Unter unfern deutfchen Fuhrleuten verfteht nun der Vf. Perfonen, welche den Transport einer Ladung Sachen oder Perfonen auf ihrem Fahrzeuge unentgeldlich oder gegen eine Belohnung übernehmen; den Begriff des Frachtfahrerrechts hingegen beftimmt er dahin, dafs es eine Sammlung von Gesetzen, Herkommen und Rechtsfprüchen fey, welche die bey Gelegenheit des Transports einer Ladung Sachen oder Perfonen zu Waffer oder zu Lande vorkommenden Rechtsfälle entscheide. Beide Beftinmungen leiften indeffen nicht Genüge; ftatt des in der erften gebrauchten Worte; Fahrzeug, würde der Ausdruck: Geschirr, weit bestimmter feyn; wenigftens werden gewöhnlich nicht unter den Frachtfahrern auch Schiffer, die auf ihren Fahrzeugen den Transport zu Waffer übernehmen, verftan

den; ferner freitet die unentgeldliche Transportirung der Waaren ebenfalls ganz mit dem Wefen des Frachtfahrers, der fie allemal um einen Lohn, alfo um Gewinnes willen, unternimmt: fo wie mit der fonft ganz richtigen Behauptung des Vfs., dafs der zwifchen Fuhrleuten und dem Abfender oder Empfänger eingegangene Contract in der Regel nach den Grundfätzen des Miethcontracts zu beurtheilen fey; wenn wir aber diefes annehmen: fo können wir die unentgeldliche Transportirung der Sachen nicht füglich dein Begriff des Frachtfahrers unterlegen. Eben fo wenig kann wohl der Transport der Perfonen hieher gerechnet werden; denn diefe kann man doch unmöglich als ein Stück Waare betrachten, das mit Fuhrleuten von einem Orte zum andern fpedirt wird, denn die Miethkufcher find von den Frachtfahrern wohl zu unterfcheiden, und die ganzen Rechte und Verbindlichkeiten der letzten passen nicht auf den Transport der Perfonen. Den Begriff des Frachtfahrerrechts möchte Rec. lieber als den Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten feftfetzen, welche bey den Verhältniffen der Frachtfahrer (nämlich derer, die zu Lande, nicht zu Waffer, Waaren transportiren) eintreten. Das 2. Stück unterfucht die Entstehungsart der Rechte und Verbindlichkeiten der Frachtfahrer in allgemeinen, welche darin gesetzt wird, dafs letzte die Gefetze des Landes, in denen fie fich, es fey nun für beftändig, oder nur auf gewiffe Zeit, aufhalten, in Rücklicht der Aus- und Durchführung der Waaren, der Abftattung des Zolles und Geleites u. f. w. kennen lernen, und genau beobachten müffen, damit die Waare dafelbft nicht aufgehalten, oder gar der Confifcation unterworfen werde. Im 3. Stück werden die Rechte und Verbindlichkeiten der Frachtfahrer gegen einander felbft und gegen dritte Perfonen unterfucht, und gezeigt, in welchen Verhältniffen die angenommenen Knechte zu den Fuhrleuten ftehen, und in wiefern die letzten den von jenen verurfachten Schaden zu vergüten verbunden find. Diefe Verhältnisse find unftreitig die locatio conductio operarum, und die Verhältniffe der Herrfchaft zu den Dienstboten sind auch auf die Fuhrleute und ihre Knechte anzuwenden; fie find folg lich, wenn fie diefen den Transport der Waaren anvertrauen, für den Schaden zu stehen verbunden, den diese den Waaren zufügen. Letztes hat auch fodann ftatt, wenn ein Knecht zu Schliefsung der Frachtcontracte beauftragt ift; denn hier find sodann die Rechte und Verbindlichkeiten des magifter und exercitor navis anwendbar. In dem 4ten und den folgenden Stücken kommt der Vf. auf die Verhält

niffe der Frachtfahrer, die aus ihren gefchloffenen Contracten entstehen. Hier wird zuerst untersucht, was für ein Contract mit dem Abfender als gefchloffen angenommen werden könne, und dabey werden. vier Fälle unterfchieden: ob nämlich der Transport der Waaren umfonft gefchehe (hiervon haben wir bereits oben unfere Meynung geäufsert), oder für bestimmten Lohn; ob er ferner durch einen Gegendienft oder endlich auf andere Weife verlohnt werde, nach welchen theils der Contract mandati, locatio conductio operarum, facio ut facias, et facio ut des, vorhanden feyn foll. Nach Verfchiedenheit diefer Fälle wird entfchieden, ob culpa levis oder leviffima zu vergüten fey. Der gewöhnlichfte ift unstreitig der 2te Fall. Hierauf kommt der Vf. auf die Begriffe der Abfender und Empfänger der Waaren, und der Factore. Unter letzten verfteht derfelbe die fogenannten Spediteurs, und beftimmt ihren Begriff dahin, dafs es öffentliche von Staate zur Empfangnehmung und Weiterfendung der an fic addreflirten Frachtladungen privilegirte Perfonen wären.

Allein

Dies

nach des Rec. Urtheil dürfte wohl ein beträchtlicher Unterfchied unter Factoren und Spediteurs feyn; denn unter jenen versteht man Perfonen, denen die Direction oder Oberaufficht über ein Gefchäft oder eine Anftalt, wie z. B. Fabrik u. f. w. aufgetragen worden ist, welchen Begriff man mit den Spediteurs nicht verbinden kann. Auch find letzte nicht überall öffentliche, vom Staate autorifirte, fondern meiftentheils Privatperfoneu. 6 u. 7. Stück, von den Rechten und Verbindlichkeiten des Fuhrmanns gegen den Empfänger. Die erften bestehen theils in der Foderung an denfelben, die Ladung anzunehmen und die Fracht zu bezahlen, theils, in den Anfprüchen auf einen fichern Ausladungsplatz und Ausladungszeug u. f. w., damit die Waaren dadurch nicht befchädigt werden; dagegen hat der Fuhrmann aber auch die Verbindlichkeit auf fich, die Fracht gut und richtig abzuliefern, und die durch feine Schuld verdorbenen Waaren zu vergüten, wobey aber freylich der Beweis diefer Schuld dem Empfänger zugetheilt wird. giebt dem Vf. Veranlaffung, in dem g. 9 u. 1o. Stück von der Befchädigung der Ladung zu fprechen, in fofern fie abfichtlich, durch Nachläfsigkeit oder blofsen Zufall gefchieht; die hierbey eintretenden Regeln find diefelben, wie bey andern Miethcontracten, dafs nämlich den Zufall der Eigenthümer tragen mufs, die Erfetzung des durch Fahrlässigkeit des Fuhrmanns verurfachten Schadens diefem zu Laft fallt, die Vergütung der abfichtlich verdorbenen oder befchädigten Waare aber dem, der den dolus beging, auferlegt wird, nur mit dem Unterfchiede, dafs der Empfänger, wenn die Befchädigung aus perfönlicher Feindfchaft gegen ihn gefchah, fich an den Thater, im entgegengesetzten Falle aber an den Fuhrmann zu halten hat. Die Verbindlichkeiten des letzten gegen den Abfender (im 11. Stück) bestehen in der Obliegenheit, zu rechter Zeit zur Aufnahme der Ladung mit feinem Gefchirre zu erfcheinen, weil fonft jener berechtigt ift, andere Accorde zu schliefsen und Ent

fchädigung zu verlangen. (Rec. ftimmt mehr für die letzte Behauptung, und nur fodann für die augenblickliche Aufhebung des gefchloffenen Contracts, wenn diefe ausdrücklich auf das Aufsenbleiben des Fuhrmanns gefetzt war.) Doch entfchuldigen in diefer Hinficht den Frachifahrer folche Gründe, welche das Abfahren ganz unmöglich machen, wie z. B. gegründete Beforgnifs einer drohenden Gefahr, zufälliges Unglück, und ähnliche Fälle, worunter Rec. jedoch das eigene dringende Bedürfnifs des Fuhrmanns, z. B. das Einfahren feiner Feldfrüchte, und ähnliche vom Vf. angeführte Umstände, nicht rechnen möchte; denn da der Fuhrmann folche Bedürfniffe doch leicht vorausfehen konnte: fo hätte er den Contract nicht fchliefsen follen, und er dürfte daher unftreitig zu der Erfüllung des Contracts oder zu Schadloshaltung angehalten werden können. Die Rechte des Fuhrmanns gegen den Abfender find nach dem 12ten Stücke das Verlangen der Erfüllung des Contracts, einer fichern Aufladeftelle und der Tauglichkeit der dazu gehörigen Werkzeuge, ingleichen die Anfprüche zur Schadenvergütung im entgegengesetzten Falle, endlich das Recht, den bedungenen Lohn zu fodern, wenn der Empfänger der Fracht ihn nicht auszahlen kann oder will. Den Befchluss machen im 13 u. 14. Stücke die wechfelfeitigen Rechte des Empfängers und Abfenders gegen einander; der erfte ift bey der Infolvenz des Fuhrmanns berechtigt, die Schadloshaltung, ftatt von diefen, vom Abfender, wena letzter ein wirklicher Spediteur war, oder auch von Verkäufer, wenn die Abfendung von ihm bedungen war, zu verlangen, weil er in culpa ift, einen betrüglichen oder nachlässigen Fuhrmann gewählt zu haben. Die Rechte des Abfenders reducirt der Vf. auf drey Fragen: auf weffen Gefahr nämlich der Transport der Waaren gehe, ferner in welchem Augenblicke das Eigenthum derfelben auf den Eigenthümer übergehe (beides ift wohl einerley, denn die erfte Frage ist von der letzten unzertrennlich), und ob der Verkäufer fie unterwegs init Arreft belegen könne. Alle drey Fragen laffen fich aus der Natur des Kaufcontracts fehr leicht beantworten, indem das Eigenthum von dem Augenblicke des gefchloffenen Kaufes an auf den Empfänger übergeht, folglich auch der Transport, in Hinficht des ungefähren Zufalls, auf feine Gefahr geht; hieraus folgt aber auch von felbft, dafs die Waare aus gültigen Gründen allerdings mit Arreft belegt werden kann. - Nur noch einige einzelne Bemerkungen: S. 62. fagt der Vf., dafs der Fuhrmannsknecht, der bey der Frachtfuhre durch Zufall verunglückt, keine Entfchädigung von dem Eigenthümer des Gefpanns fodern konne; allein wider diefe Behauptung liefsen fich doch noch einige Zweifel, und unter andern diefer aufwerfen, dafs derjenige, in deffen Dienstverrichtungen ein Knecht verunglückte, doch aus diefer Urfache zu einer Entfchädigung angehalten werden dürfte. Wenn ferner S. 98. der Empfänger der Waare, als Kaufer, fedann von der Refpectirung der von dem Ablender gelch of fenen Frachtcontracte, freygesprochen wird, wenn

aus

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aus dem Ankaufe der Waare nicht fofort zu erfehen ift, ob er diefelbe an feinem Wohnorte oder weiter hinaus nutzen könne: fo fcheint diefes Rec. ganz widerrechtlich; denn der Fuhrmann hat das Recht, feinen Frachtlohn zu verlangen, ohne auf den Nutzen des Käufers und Empfängers Rückficht zu neh men; er fodert ihn, fobald er die Fracht contractmäfsig abgeliefert hat, der Käufer mag fie nutzen, wo und wie er will. Endlich ftimant Rec. mit der Aeu fserung des Vfs. S. 131 n. folg., dafs es blofs einen dolus criminalis und keinen civilis gebe, nicht überein; der dolus verdient zwar jederzeit eine von Seiten richterlichen Amts zu veranstaltende Unterfuchung und Beftrafung, aber die Wiederaufhebung eines, mittelft Betrugs bewerkkelligten, Contracts kann doch aus dem bürgerlichen Rechte nicht hinweggenommen werden, und wir müffen daher doch wohl auch einen in bürgerlichen Rechtshändeln vorkommenden Betrug, einen dolus civilis, annehınen.

Der zweyte Theil enthält den 2-5ten Abschnitt. Im 2ten komint der Vf. auf das Verhältnifs der Frachtfahrer gegen die Wirthe. Diefe theilt er in folche ein, die diefe Art von Wirthschaft als ordentliches Gewerbe betreiben, und andere, die es nur als Nebenfache behandeln. Die letzten nennt Hr. M. grofse Ackerleute; wir fehen aber nicht warum, denn es treiben ja auch andere Perfonen folche Wirthschaft als einen Nebenerwerb. Die erften hält der Vf. für.Befchädigung eler Pferde und Waaren, für die Entwendung derfel ben u. f. w. verantwortlich, fobald das factum receptionis, welches hier ganz gut entwickelt wird, gefchehen ift. Der 3te Abfchnitt unterfucht die Rechte and Verbindlichkeiten der Frachtfahrer, die aus Verbrechen entfehen, befonders in Hinficht abfichtli cher Defraudationen, fie mëgen nun von Empfanger, Abfender oder von einem Dritten vorgenom men feyn; er geht fodann zu der Frage über: ob den Fuhrleuten erlaubt fey, auf Nebenwegen, z. B. Feldwegen zu fahren, welche er verneint, und ihnen dabey die Verbindlichkeit, den dadurch einem Dritten zugefügten Schaden zu erfetzen, mit Recht auflegt. Im 4ten Abfchnitte befchäftigt fich der Vf. mit den wechfelfeitigen Verbindlichkeiten der Frachtfalirer und der Staaten. Jene müffen die gewöhnlichen Zölle entrichten, und zu dem Ende die öffentlichen Landftrafsen halten, diefe hingegen für Sicherheit und Tüchtigkeit der Wege forgen, aufserdem aber allen daraus entstandenen Schaden vergüten.

Der 5te Abschnitt endlich begreift das proceffualifche Verfahren in Streitigkeiten, die aus den Rechten und Verbindlichkeiten der Frachtfahrer entitehen. Als Rechtsmittel, die hier eintreten können, führt der Vf. mehrere an, z. B. die actio ex L. Aquilia, ex locato, ex conducto, auch die condictio furtiva. In grössern Handelsftädten find gewohnlich befondere Handlungsgerichte niedergefetzt, deren Einrichtung in Braunfchweig, Lüneburg, Leipzig und Frankfurt, das 3te Stück des 5ten Abschnitts befchreibt. Den Befchlufs macht eine Verordnung des Lüneburger Raths

zu Régulirung der Gerichtsbarkeit zwifchen dem dafigen Kaufgerichte und dem Ober- und Niedergerichte. Im allgemeinen gilt von diefem 2ten Theile das Urtheil, welches wir bereits über den erften gefallt haben; nur müffen wir noch folgendes bemerken. Dafs Hr. M. zuweilen particuläre für gemeine Rechte ausgiebt, und beide mit einander verwechfelt, wie z. B. S. 56. bey den Poften, von denen er behauptet, fie wären an keinen vorgefchriebenen Weg gebunden, weil fie keine Zölle bezahlten; diefs kann vielleicht in einem oder dem andern einzelnen Territorium feyn, aber allgemeinen Rechtens ift diefs nicht, denn fie müffen die ihnen vorgefchriebene Poftftrafse halten. Poftftrafse halten. Diefes ist auch bey dem, was S. 107. von den Extrapoften gefagt wird, der Fall. Wir können ferner dem Vf. nicht beyftimmen, wenn er S. 128. fagt, der Unterfchied zwifchen der Klage ex L. Aquilia und ex locato, fey bey den Frachtfahrern bis zu einer blefs theoretischen Distinction. herabgefunken: fo wenig als wenn er S. 24. behauptet, dafs die actio de receptis mit der actio depofiti fodann elective zustehe, wenn man dem Wirthe die Sachen aufzuheben übergeben habe; hier ift, wenigftens nach unferer Meynung, nur die letzte allein anwendbar. Im 5ten Abfchnitte verwechfelt Hr. M. die ehemaligen Gastgerichte mit dem Handel oder Kaufgerichte. Das Handelsgericht zu Leipzig war eigentlich kein Gaftgericht; auch ift es ungegründet, wenn S. 158 gefagt wird, dafs in der Mefsfreyheitswoche die Wechfelklagen für den Actuarius des Handelsge-. richts eine vollkommne Jurisdiction begründen, denn diefer hat auch hier keine Gerichtsbarkeit, fondern muss die Klage jederzeit dein präfidirenden Exprätor vortragen, und von diefem Refolution einholen. Waruin übrigens Hellfeld, allemal Hellefeld, und Puffendorf immer der wohlfeelige P. genannt wird, fehen wir eben fo wenig ein, als wie S. 86. die Flüffe in baulichen Stande erhalten werden könZum Befchlufs wünfchen wir noch, dafs Hr. M. fich künftig alier fo langen als annützen Tiraden, wie gleich zu Anfange und an mehrern andern Orten vorkommen, enthalten möge.

nen.

OEKONOMIE.

MAGDEBURG, b. Bauer: Die fich felbft tehrende Köchin, oder praktische Anweifung, wie ein junges Frauenzimmer ohne Unterricht die Küche und Haushaltung felbft beforgen kann. 1800Erfter Band. 359 S. Zweyter Band. 300 S. 8. (1 Rthlr. 12 gr.)

Aus der Vergleichung des ganzen Inhalts, befonders der grofsen Gleichförmigkeit der Hauptabtheilungen und vieler Vorfchriften in diefer Belehrung für junge Hauswirthinnen, mit einem bekannten ältern, mit vielem Beyfalle aufgenommenen, Buche gleichen Inhalts (Unterricht für junges F. auenzimmer, das Küche and Haushaltung felbft beforgen will. Magdeburg, b. Creutz. 8.), ergiebt fich deutlich, dafs jene eine

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