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1) Der Judenbezirk der sogenannten alten Provinzen, den wir der Kürze wegen den altländischen Judenbezirk nennen; 2) der Danziger Judenbezirk;

3) der kaiserlich-französische Judenbezirk;
4) der bergisch-französische Judenbezirk;
5) der königlich-westphälische Judenbezirk;
6) der herzoglich-warschauer Judenbezirk;
7) der frankfurter Judenbezirk;

8) der schwedisch-pommersche Judenbezirk;
9) der kursächsische Judenbezirk;

10) der lausig'sche Judenbezirk;
11) der hanoversche Judenbezirk;
12) der hessen-darmstadtsche Judenbezirk;
13) der wittgensteinsche Judenbezirk;
14) der nassau-oranische Judenbezirk;
15) der Hennebergsche Judenbezirk;
16) der böhmische Judenbezirk;

17) der schwarzburg'sche Judenbezirk, und
18) der sachsen-weimarsche Judenbezirk.

In den von Nr. 8-18 genannten Judenbezirken hat nach den dort herrschenden mittelaltrigen Rechtszuständen der Juden fast jede größere Stadt ihre besondere Judenordnung, so daß, wenn man auf diese Partikular-Ordnungen Rücksicht nimmt, die preußische Monarchie in nahe an dreißig Judenbezirke zerfällt.

Nach dem politischen und historischen Ursprunge ihrer Judenverfassungen bilden die angegebenen 18 Judenbezirke 3 Hauptgruppen:

I. Judenbezirk der preußischen Gesezgebung (von
Nr. 1 und 2.)

II. Judenbezirk der französischen Gesezgebung (von
Nr. 3-7.)

III. Judenbezirk der mittelaltrigen Gesezgebung
(von Nr. 8-18.)

Die beifolgende Karte giebt ein anschauliches Bild von den 18 Judenbezirken des preußischen Staates und von den Hauptgruppen derselben, sowie von ihrer Vertheilung in die gegenwärtigen 8 Provinzen der Monarchie.

1. Der Judenbezirk der preußischen Gesetzgebung.

A. Der altländische Judenbezirk.

Das organische Geseß für die Juden dieses Bezirks ist das bekannte Edikt vom 11. März 1812, dessen Hauptbestimmun= gen hinsichtlich der bürgerlichen Verhältnisse der Juden in folgengen §§. enthalten sind:

„§. 1. Die in unsern Staaten jegt wohnhaften, mit General - Privilegien, Naturalitations-Patenten, Schugbriefen und Concessionen versehenen Juden und deren Familien sind für Einländer und Preußische Staatsbürger zu achten.

§. 7. Die für Einländer zu achtenden Juden sollen gleiche bürgerliche Rechte und Freiheiten mit den Christen genießen.

§. 8. Sie können daher akademische Lehr- und Schulauch Gemeindeämter, zu welchen sie sich geschickt gemacht ha= ben, verwalten.

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§. 9. In wiefern die Juden zu andern öffentlichen Bedienungen und Staatsämtern zugelassen werden können, behalten Wir Uns vor, in der Folge der Zeit zu bestimmen.

§. 15. Die einländischen Juden sind gehalten alle den Christen gegen den Staat und die Gemeinde ihres Wohnorts obliegende bürgerliche Pflichten zu erfüllen, und, mit Ausnahme der Stol-Gebühren, gleiche Lasten, wie andere Staatsbürger zu tragen.

Dies die Hauptbestimmungen des mit seltener Umsicht und Bestimmtheit abgefaßten Edikts vom 11. März 1812. ")

Die im §. 9. für die Zukunft vorbehaltenen geseßlichen Beftimmungen wegen der Anstellungsfähigkeit der Juden zu anderen öffentlichen Bedienungen und Staatsämtern ist bis jegt nicht erfolgt.

*) Das Verdienst der Redaction dieses Edikts gebührt dém Geh. Staatsrath (später Ober-Präsidenten) v. Bülow (im Ressort des Staatskanzlers v. Hardenberg) und dem Kammergerichts-Rath Pfeiffer (im Ressort des Justizministers v. Kircheisen). Die nöthige Auskunft über die jüdischen Verhältnisse, namentlich in religiöser Beziehung, gaben die damaligen Aeltesten der Berliner Gemeinde, besonders der vom Staatskanzler wegen seiner practischen Umsicht viel zu Rathe gezogene Gemeinde-Aelteste Gumpert.

Demnach steht gegenwärtig den Juden im ganzen Umfange des altländischen Judenbezirks ein Rechtsanspruch auf Anstellun gen der Art, auch wenn sie sich dazu geschickt gemacht haben, nicht zu. Mit Ausnahme dieser einzigen Beschränkung aber sind die Juden des altländischen Judenbezirks, nach dem klaren Inhalte der §§. 1. und 7. des Edikts vom 11. März gefeßlich den Christen, in bürgerlichen Rechten und Freiheiten, ganz gleichgestellt.

Nun ist es freilich bekannt, daß, abweichend von dieser geseglichen Rechtsgleichheit der Juden mit den Christen in dem altländischen Judenbezirk, nach der Emanation des Edikts vom 11. März mehrere Verfügungen erlassen worden sind, die den Juden Beschränkungen auflegen, denen die Christen nicht unterworfen sind. Allein weniger bekannt scheint es zu sein, daß diesen beschränkenden Verfügungen theils in formeller, theils in materieller Hinsicht die volle gesegliche Gültigkeit abgeht.

In formeller Hinsicht geht diese gefeßliche Gültigkeit denjenigen Verfügungen ab, welche nicht auf normale Weise als Gesege in den Gefeßsammlungen promulgirt worden sind, was nach der preußischen Rechtspraxis durchaus geschehen muß, wenn eine Verordnung die Kraft eines Geseges erhalten und einem durch die Gefeßsammlung promulgirten Gesege derogiren soll. Jede nicht durch die Gesegsammlung veröffentlichte Verfügung hat nur die Bedeutung einer speciellen oder transitorischen Bestimmung, welcher, einem ordnungsmäßig erlassenen Geseße gegenüber, eine allgemeine Rechtsgültigkeit nicht zusteht. Am allerwenigsten aber kann einem königlichen Gesege, was das Edikt vom 11. März 1812 in bester Form ist, durch bloße MinisterialRescripte oder Regierungs-Verfügungen derogirt werden.

In materieller Hinsicht aber dürften der Rechtsgültigkeit der erlassenen beschränkenden Verfügungen folgende Bedenken entgegentreten:

Einmal haben sich seit der im Jahre 1815 erfolgten Vereinigung der deutschen Staaten zu einem Bundesstaate, die deutfan Regierungen, nach dem Inhalte des 16. Artikels der Bundesakte, selbst der Befugniß begeben, die von ihr den Juden bereits eingeräumten Rechte zu beschränken. Der betreffende Artikel lautet wie folgt:

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́,, Die Bundesversammlung wird in Berathung ziehen, wie ,, auf eine möglichst übereinstimmende Weise die bürgerliche Verbesserung der Bekenner des jüdischen Glaubens · in „Deutschland zu bewirken sei, und wie insonderheit denselben der Genuß der bürgerlichen Rechte gegen die Ueber,,nahme aller Bürgerpflichten in den Bundesstaaten" ver„schafft und gesichert werden könne. Jedoch werden ,,den Bekennern dieses Glaubens bis dahin die ,,denselben von den einzelnen Bundesstaaten be,,reits eingeräumten Rechte erhalten."

Aus den Akten des Wiener Congresses ist ersichtlich, daß gerade Preußen auf Verleihung des Bürgerrechts an sämmtliche deutsche Juden drang: Preußen hat darum schon eine moralische Verpflichtung, das von ihm selbst 1812 verliehene Bürgerrecht ungeschmälert zu lassen. Als Bundesstaat aber dürfte Preußen hierzu durch die Bundesakte auch staatsrechtlich verpflichtet sein, und es möchten sich diesem Grundsage gegenüber die nach Abschluß der Bundesakte (am 8. Juni 1815) verfügten Beschränkungen der 1812 verliehenen Rechte nicht aufrecht halteu lassen.

Zweitens steht diesen Beschränkungen entgegen, daß die Juden bis auf den heutigen Tag sämmtlichen im Edikt vom 11. März ihnen auferlegten Pflichten vorschriftsmäßig nachgekommen sind. Das Edikt hat das Rechtsverhältniß zwischen dem Staat und seinen jüdischen Einwohnern genau und bestimmt nach gegenseitigen Rechten und Pflichten festgestellt. Mit alleinigem Vorbehalt der Anstellbarkeit im öffentlichen und Staatsdienst für die Zukunft sind den Juden vom Jahre 1812 an alle Rechte der Christen zugesichert.

Trat sonach durch jenen Vorbehalt mit dem Jahre 1812 ein vollständiges Gleichgewicht zwischen Rechten und Pflichten der Juden noch nicht ein, so erscheint es nach allgemein gültigen Rechtsgrundsägen unmotivirt, daß ein anderer Abzug von den bürgerlichen Rechten, als der im Edikt ausdrücklich festgestellte, von Seiten des Staates eintrete, so lange nicht von Seiten der Juden durch Nichterfüllung der ihnen aufgelegten Pflichten die Rechtsbasis des Edikts wankend gemacht wird. Dies ist nun in den 31 Jahren, seitdem das Edikt in Gültig

feit ist, in feiner Weise geschehen.

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Die Juden haben ohne Unterbrechung alle den Christen gegen den Staat und die Gemeinde ihres Wohnorts obliegende bürgerliche Pflichten“ erfüllt, und sie haben nicht bloß gleiche Lasten mit andern Staatsbürgern" getragen, sondern haben in dieser Beziehung verhältnißmäßig mehr geleistet, als ihre christlichen Mitbürger, da sie durch ihre Abgaben an Staat und Stadt zur Besoldung der christlichen Consistorien und zur Unterstügung der christlichen Kirchen ganz gleichmäßig beisteuern, während ihre christlichen Mitbürger weder für die jüdische Geistlichkeit noch für die Synagogen irgend eine Beisteuer liefern.

So lange also die Juden ihre durch das Edikt v. 11. März bestimmten Pflichten gegen Staat und Stadt vollständig erfüllen, kann weder von Seiten des Staates, noch von Seiten der Stadt eine Verkürzung der durch dasselbe Edikt bestimmten Rechte legaliter eintreten.

In Beziehung auf die Stadt ist dieses Rechtsverhältniß auch von der Regierung entschieden anerkannt. Das in jeder Beziehung merkwürdige Rescript des Ministerii des Innern und der Polizei an die Regierung zu Posen vom 7. März 1831 spricht sich hierüber folgendermaßen aus:

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„Der in dem Bericht der K. Reg. v. 12. v. M. ausge ́„sprochene Grundsaß, daß den Judengemeinden im Groß„Herzogthum Posen die Ernährung ihrer Mitglieder obliegt, scheint, wie derselben bemerklich gemacht wird, durchaus „nicht richtig.

,,Die an einem Ort wohnenden Juden bilden in der „Ortsgemeinde keine besondere politische Gemeinde; sie sind „vielmehr Mitglieder der Kommune ihres Wohnorts; sie „müssen alle Lasten und Verbindlichkeiten der übrigen Ein„wohner tragen, mithin auch die zur gemeinen Armenpflege „erforderlichen Beiträge entrichten, und haben sich auch „dieser Pflicht, so viel hier bekannt, weder im dorti,,gen Departement, noch in den übrigen Theilen „der Monarchie entzogen, noch entziehen können.

„Nun sind aber Rechte und Pflichten Correlate, „und der zu den Gemeinen-Armenfonds beiträgt, „hat auch das Recht im Verarmungsfalle daraus „Almosen zu fordern. Wenn die Juden dessenungeach

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