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,,tet diese Almosen selten in Anspruch genommen haben, „sondern von ihren Glaubensgenossen durch freiwillige Bei,,träge unterstügt worden sind, so haben doch darum die Glaubensgenossen dazu keine vollkommene Verbindlichkeit; „und es würde umgekehrt nur alle freiwillige Wohlthätig„keit lähmen, wenn man die legtern, wie im vorliegenden „Fall die K. Reg. zu thun scheint, wie eine vollkommene „Verbindlichkeit behandeln wollte. Dieselbe wird hiernach „angewiesen, Ihre an die unverehelichte Jüdin N. N. „zu Unruhstadt, in Bezug auf ihr Gesuch, um Unter„stügung ihres alten Vaters und blödsinnigen Bruders „erlassene Verfügung v. 12. v. M. abzuändern, nicht den „Glaubensgenossen der Bittstellerin, sondern der politischen ,,Gemeinde ihres Wohnorts die Pflicht der Almosenverab„reichungen an den Vater und Bruder derselben aufzulegen, „und wie dies geschehen,

„binnen 14 Tagen berichtlich anzuzeigen, oder etwanige ,,besondere Gegengründe in gleicher Frist gutachtlich eins „zuberichten."

In ganz übereinstimmender Weise ist von mehrern späteren Ministerial - Verfügungen die Verpflichtung der Kommunen zur Erhaltung der jüdischen Armen aus der Gleichheit der Pflichten jüdischer Stadtbewohner deducirt worden.

Was aber in dieser Beziehung zwischen der Stadt und ihren jüdischen Einwohnern Rechtens ist, dasselbe muß es auch zwischen dem Staate und den jüdischen Staatsbürgern sein: denn der Sag: „Rechte und Pflichten sind Correlate“ ist allgemein gültig.

Aus dem bisher Gesagten erhellt, wie wir glauben, zur Genüge, daß über den Vorbehalt des Staatsdienstes der Juden hinaus anderweitige bürgerliche Beschränkungen, denen die Christen nicht unterworfen sind, auch die Juden geseglich nicht tref= fen dürfen.

Es erscheint hiernach

erstens als geseßlich nicht begründet, daß die Juden im Gebrauch ihrer Vornamen einer Beschränkung unterworfen sind, die für die Christen nicht gilt.

Die betreffende Verordnung ist überdies in der Gefeßsamm

lung nicht promulgirt, und widerspricht auch im Prinzip dem, was bald nach Einführung des Edikts vom 11. März vom Ministerium des Innern (v. Schuckmann) festgesegt worden ist (M. R. v. 19. September 1812);

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„Bei der jeßigen allgemeinen Katastrirung der Juden und Firirung ihrer Namen kann ihnen unbedenklich die „Aenderung der Vornamen, da der Wunsch dar„nach nur die löbliche Tendenz verräth, sich über, „all der allgemeinen Landessitte anzuschließen, „und alles, was die bisherige Absonderung und „den Judaismus sogleich äußerlich bezeichnet, möglichst fortzufchaffen, gestattet werden.“

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Und es erweisen auch die jüdischen Namenlisten schon aus dem Jahre 1812 den häufigen Gebrauch der Namen Johannes, Marcus, Matthäus, Peter, Sebastian; x. Magdalena, Maria, Marianne 2. (vgl. hierüber: Entwurf zu einer zeitgemäßen Verfassung der Juden in Preußen, Breslau 1842, S. 25). Uebrigens kann die ausnahmsweise den Juden aufgelegte Beschränkung im Gebrauch der Vornamen unter Umständen für sie den Charakter einer religiös-moralischen Beengung erhalten. Es herrscht nämlich seit uralter Zeit bei den Juden der schöne Pietäts-Gebrauch, den Kindern vorzugsweise die Namen der verstorbenen nächsten Verwandten (Großältern, Oncles, Tanten) beizulegen. Da nun unter der gegenwärtig verordneten Beschränkung ein Jude gehindert wird, sein neugebornes Kind nach dessen Großvater oder Großmutter "Peter" oder „Maria“ zu nennen, so liegt zu Tage, daß der Staat nicht bloß einen Eingriff in sein Privatrecht macht, sondern ihn auch an der Ausübung einer religiösen Familien - Pietät hindert.

Eine zweite dem Recht widerstrebende Beschränkung ist die Verordnung, daß die Juden des altländischen Judenbezirks aus diesem Bezirk heraus nach einem andern Judenbezirk der preußischen Monarchie nicht ohne besondere Genehmigung des Ministeriums umziehen dürfen, eine Beschränkung, die die christlichen Staatsbürger nicht trifft, und auf diese Weise die im §. 7. des Edikts vom 11. März festgesette Rechtsgleichheit verlegt. Nächstdem sind die Juden im Jahre 1812 Staatsbürger,

d. i. Bürger des ganzen preußischen Staates, nicht einzelner Landestheile desselben, geworden: und es kann ihnen darum nicht die Freiheit der Uebersiedelung nach jedem Punkte des preußischen Staates, wie eng oder weit die Grenzen desselben sein mögen, genommen werden. Wir haben uns über diese au genfällige Rechtsbeschränkung bereits an einem andern Orte (Ent: wurf zu einer zeitgemäßen Verfassung 2. S. 2. 7. u.ff.) ausführlich geäußert, und es sei uns verstattet, hier die Hauptstelle zu wiederholen:

„Mit dem Edikt vom 11. März 1812 war bis auf einzelne durch das Gesetz selbst bezeichnete Fälle der frühere Unterschied zwischen christlichen und jüdischen Unterthanen vor dem Geseße geschwun. den. Der Preußische Bekenner des jüdischen Glaubens war ein Jude nur seiner Religion nach, in politischer, civil- und privatrechtlicher Hinsicht war er ein Preußischer Bürger, wie sein christlicher Mitbruder. Als Preußischer Bürger nahm er an den Communalangelegenheiten, am Befreiungskriege Theil, als solcher wählte er seinen Erwerbszweig nach Belieben, als solcher konnte er seinen Wohnsig an jedem Orte der Monarchie nehmen. Mit dem Momente aber, da in einzelnen Theilen der Monarchie verschiedene Judenverfassungen Geltung erhielten, war das Edikt vom 11. März in seinem Grundprinzipe faktisch aufgehoben, weil es dem Preußischen Bürger jüdischen Bekenntnisses das Staatsbürgerrecht, das Anrecht an das Vaterland nicht mehr in dem Sinne gewährte, den es bei seiner Erlassung ausgesprochen hatte, vielmehr wieder der Unterschied zwischen Christen und Juden in die bürgerlichen Verhältnisse zurückgeführt wurde.

Diese Rückwirkung der abweichenden Indenverfassungen auf das Edikt vom 11. März ist bis jezt viel zu wenig ins Auge gefaßt worden, und doch liegt in ihr der eigentliche Ausgangspunkt für alle spätere beschränkende Maaßregeln in Betreff der Juden.

Das Recht des Umzuges von einem Orte zum andern innerhalb des eigenen Vaterlandes ist eines der natürlichsten und wesentlichsten Rechte des Bürgers. Der Preußische Jude war durch das Edikt von 1812 Preußischer Bürger geworden, und konnte daher als solcher überall in Preußen sich niederlassen. Als nach dem Wiener Congresse die Grenzen des Vaterlandes sich faft

um das Doppelte erweiterten, war natürlich auch dem Preußischen Bürger ein weiterer Spielraum seiner Thätigkeit eröffnet; er war jenseits der Elbe, am Rhein, an der Warte in seinem Vaterlande, wie an der Oder und am frischem Haff: dort wie hier mußte er also ungehindert seinen Wohnsig. nehmen, dort wie hier ungehindert sich ein Gewerbe wählen können. Das mußte er können als Preußischer Bürger, gleichviel ob er Chrift oder Jude war: da der legtere Unterschied in Rücksicht auf Wohnort und Gewerbe durch das Edikt vom 11: März vollständig besei tigt war. Nun zog vielleicht ein Preußischer Bürger aus Brandenburg nach der Lausig. -da wurde er bei der Niederlassung nach seiner Religion gefragt, und wenn er ein Jude war, so wurde ihm die Erlaubniß zur Niederlassung verweigert, weil man in der Laufig verfassungsmäßig die Juden nicht als Preußische Bürger, sondern eben nur als Juden betrachtete. Und ebenso erging es ihm, wenn er sich nach Preußisch-Sachsen, nach Schwedisch-Pommern, nach Posen, nach Wittgenstein nach Weglar, nach Steinfurt, u. s. w. wandte. Sobald er den Fuß aus dem Bereiche der sogenannten alten Provinzen hinaussegte, war er aus einem Preußischen Bürger ein fremder Jude geworden, während seinem Mitbürger christlichen Glaubens, wie es der Natur der Sache allein angemessen ist, das ganze Gebiet der Monarchie und auf demselben jeder Erwerbszweig offen stand. Der Preußische Unterthan jüdischen Glaubens in Berlin, Breslau, Königsberg, Stettin war also von dem Jahre 1816 an nicht mehr, wie das Edikt vom 11. März bestimmt hatte, Preußischer Staatsbürger, d. i. Bürger des Preußischen Staates, sondern Bürger des größern Theiles der vier Provinzen Brandenburg, Preußen, Schlesien und Pommern; es hatte sich dem= nach unvermerkt sein Staatsbürgerrecht in ein General. Privilegium für die genannten 4 Provinzen verwandelt.“

Das bekannte Aderholz'sche Fünfmännerwerk, das in Rechtsfachen eine anerkannte Autorität besigt, äußert sich in der, von den Verhältnissen der Juden handelnden Abtheilung*) über die Beschränkung der Freizügigkeit folgendermaßen (S. 391 u. ff.):

*)__,,Die früheren und gegenwärtigen Verhältnisse der Juden in den sämmtlichen Landestheilen des Preußischen Staates, eine Darstellung und Revision

,,Es ist bereits in der Einleitung zur ersten Abtheilung dargestellt worden, wie man unmittelbar nach der Occupation der neuen und wieder erworbenen Provinzen von der richtigen Ansicht ausging, daß die aus diesen in die älteren Provinzen übersiedelnden Juden mit den in legteren wohnenden vollkommen gleich be: behandelt werden sollten.*) Da man jedoch damals ein allgemeines Gefeß für alle Juden des Staates sofort beabsichtigte, 'so stellte man provisorisch fest, daß inzwischen das Uebersiedeln der Juden in die Provinzen, wo eine abweichende Judenverfafsung besteht, nicht gestattet sein solle. **) Diese provisorische Feststellung ist dadurch, daß jenes Geseß nicht erschienen, der ursprünglichen Absicht zuwider, seit fast dreißig Jahren nicht nur aufrecht erhalten worden, sondern auch in einer Weise ausgedehnt, welche allgemeinen Rechtsgrundsägen widerstreitet.

Es ist in legterer Beziehung offenbar zu unterscheiden zwischen denjenigen Landestheilen, in welchen bis jezt den Juden die Staatsbürger-Qualität noch nicht zugestanden worden und denjenigen Landestheilen, in welchen die Juden Staatsbürger find.

In diesen Legteren muß sowohl nach allgemeinen, wie nach Preußischen staatsrechtlichen Principien die Berechtigung der Juden zur Freizügigkeit innerhalb dieser Landestheile anerkannt werden.

Der Preußische Staat bildet ein einiges organisches Ganze in Beziehung auf seine staatsrechtliche Verhältnisse und und nicht ein mechanisches Nebeneinanderstellen von allerhand Territorien, die nur unter dem Titel eines „Preußischen Staates" vereint wären. Eben deshalb aber hat die Preußische Staatsbürger-Qualität für den ganzen Staat Gültigkeit und zwar um so mehr, als das Incolat, was früher bei der

der gefeßlichen Bestimmungen über ihre staats- und privatrechtlche Zustände. Mit Benußung der Archive der Ministerien des Innern und der Justiz. Von Ludwig von Rönne, Kammergerichts-Rathe, und Heinrich Simon, OberLandesgerichts - Assessor. Breslau, bei Georg Phil. Aderholz. 1843. 516 S. gr. 8.“

*) Es bestimmte dies namentlich der Fürst Staatskanzler im R. vom 24. März 1814 in Betreff der Juden in den Provinzen links der Elbe. Vergl. daffelbe, so wie die R. v. 10. Sept. und 8. Nov. 1841 a. a. D.

**) Vergl. die K. D. v. 18. Febr. 1818 und eine größere Zahl Rescripte

a. a. D. und unten.

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