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Ansässigmachung in einzelnen Provinzen nothwendig war, als Ueberbleibsel des alten Feudalstaates, aufgehoben wurde.*)_Ein Staatsrecht der einzelnen Territorien, aus welchen der Staat nach und nach entstanden, erkennt der Preußische Staat im Allgemeinen nicht an, und doch ließe sich nur hieraus logisch ein Staatsbürger-Recht für diese einzelnen Territorien rechts fertigen. Es ändert sich die Natur eines Staates dadurch nicht, daß derselbe einen Länderzuwachs erhält, und so wenig daher jemals der Sag aufgestellt worden, daß ein christlicher Staatsbürger der alten Preußischen Provinzen nicht auch Staatsbürger in den 1814 und 1815 neu oder wieder erworbenen Territorien sei, so wenig ist es gerechtfertigt, dies von den jüdischen Staatsbürgern der alten Provinzen anzunehmen. Eben so verhält es sich umgekehrt mit der Staatsbürger-Qualität in den neuen und wieder erworbenen Territorien. Auch hier liegt kein Grund vor, in denjenigen Territorien, wo den Juden das Staatsbürgerrecht von den anerkannten französischen, westphälischen, Großherzoglich Bergschen, Frankfurtschen und Warschauschen Staaten gegeben war, legteres nicht auch für die anderen Provinzen desselben Staates anzuerkennen, in denen die Juden dies Recht gleichfalls haben, denn diese neuerworbene Territorien wurden integrirende Theile des Preußischen Staates und der lettere erkennt die Zurechtbeständigkeit der von der früheren Staatsgewalt geschaffenen Zustände unbedingt an, hat insbesondere bei der Besizergreifung dieser Territorien in allen Patenten ausdrücklich die Wahrung und Schügung aller Rechte versprochen. **) So wenig nun das unbedingt und ohne Restriction gewährte Staatsbürgerrecht in den alten Provinzen sich bei Vergrößerung des Staates auf erstere beschränkt, so wenig beschränkt sich das beispielsweise den Juden im Königreiche Westphalen gewährte Staats bürgerrecht auf diejenigen Theile des Königreichs, welche an Preußen gekommen, sondern umfaßt, weil diese Territorien mit Preußen in

*) R. v. 5. März 1809. Mathis Bd. 10. S. 65. Rabe Bd. 10. G. 46.

**) Das R. v. 9. März 1840 erkennt an, daß die Rechte der Juden auf Grund der Versprechungen in den Besißergreifungs-Patenten nicht geschmälert werden können, behauptet aber, daß in dieser Verstrickung auf ein einzelnes Territorium keine Schmälerung ihrer Rechte liege.

staatsrechtlicher Beziehung in eine untrennbare Verbindung ge= treten find, den ganzen Preußischen Staat, soweit in demselben den Juden das Staatsbürgerrecht zusteht.

Unter allen Umständen befanden sich im Jahre 1815 die Juden, wie die R. v. 10. Sept. und 8. Nov. 1814 ergeben, die erst durch das R. v. 19. Sept. 1820 außer Wirkung gefeßt wurden, in dem Besige des Rechts der Uebersiedelung aus und in die verschiedenen Territorien, in welchen ihnen das Staatsbürgerrecht zustand. Dieses Recht war ihnen überdies von Preußen selbst ausdrücklich verliehen worden und es kann somit nicht bezweifelt werden, daß der Art. 16. der Bundesakte ihnen dieses Recht garantirt.

Auch mit einer anderen Bestimmung der Bundesakte würde die entgegengesette Ansicht in einen auffallenden Widerspruch treten. Es wäre bemerkenswerth, wenn nach Art. 18. sub 2. der deutschen Bundesakte den Staats-Bürgern aller deutschen Bundesstaaten Freizügigkeit zustände, legtere aber in den einzelnen Territorien eines und desselben Staates für die Staatsbürger gehemmt sein sollte.

Die vorstehend entwickelten Grundsäge sind zur Zeit von den Ministerien nicht anerkannt, vielmehr ist von denselben die provisorische Bestimmung, daß die Freizügigkeit der Juden zwischen den einzelnen Territorien inhibirt sein solle, soweit dieselben eine verschiedene Judenverfassung haben, faktisch dahin ausgedehnt worden, daß auch zwischen denjenigen Territorien die Freizügigkeit aufgehoben sein solle, in denen die Juden Staatsbürger sind, in Betreff derer mithin von einer im Wesentlichen verschiedenen JudenBerfassung nicht die Rede sein kann.

Diese nach staatsrechtlichen Prinzipien nicht zu billigenden Ministerial - Reskripte, welche früheren Bestimmungen des Fürsten Staatskanzlers Hardenberg widersprechen, beruhen lediglich auf einer K. D. v. 18. Febr. 1818, welche ihre Verfügung

a) ausdrücklich als eine provisorische erklärt; welche b) niemals publizirt worden, mithin nicht allgemeines Geset ist, welches in Privatrechte eingreifen könnte; welche endlich c) wie das R. v. 19. Sept. 1820 ausdrücklich bemerkt, nur für einen speziellen Fall gegeben ist, mithin nach

Allgem. Landrecht, Einleis

bestimmter Vorschrift der Geseze tung $. 5. - auch aus diesem Grunde als Gesez für an: dere Fälle nicht betrachtet werden soll. Die Bestimmung dieser K. D. endlich ist

d) durch Ministerial - Rescripte in einer unzulässigen Weise höchst ausdehnend interpretirt worden.

Die K. D. v. 18. Febr. 1818, wie sie in dem R. des Min. d. Jnn. (Erste Abthl. Köhler) v. 19. Sept. 1820 an die K. Reg. zu Potsdam und v. 3. Mai 1824 an das K. Pol. Präsidium zu Berlin mitgetheilt wird, lautet wie folgt:

,,Der K. Reg. wird auf den Bericht v. 5. d. M. hier: ,,durch zu erkennen gegeben, daß der durch das Amtsblatt ,,der Reg. zu Münster auf Veranlassung einer Allerh. K. D. ,,v. 18. Febr. 1818 bekannt gemachte Grundsag:

„daß, so lange die staatsbürgerlichen Ver„hältnisse der Juden in den neuen und wie„der eroberten Provinzen noch nicht geseg= ,,lich feststehen, das Ueberziehen der Juden ,,in andere Provinzen, woselbst eine abwei„chende Juden-Verfassung besteht, nicht zu ,,gestatten sei,

„Ihrer Seits unbedenklich wider diejenigen Juden in An,,wendung gebracht werden kann, welche aus den überelbi„schen Provinzen nach dem Potsdamschen Regierungs - Be„zirke überzuziehen beabsichtigen, da innerhalb der sogenann,,ten alten Provinzen, (welche den Bestand der Monarchie ,,im Jahre 1812 ausgemacht), überall nur solche Juden zur ,,Niederlassung verstattet werden dürfen, welche das Preuf,,sische Staats-Bürger-Recht im Sinne des Edikts v. 11. März 1812 entweder von Geseges wegen, oder durch Naturali,,fation überkommen haben."

"

,,Die hauptsächlich einen speziellen Fall betreffende, oben ‚ erwähnte. K. K. O. ist der K. Reg. entbehrlich. Berlin, ,,den 19. Sept. 1820."

"

(Ann. VIII. S. 471.)

Aus diesem Inhalte der gedachten K. O. ergiebt sich nun keinesweges, was in den beiden Rescripten daraus gefolgert wird, daß die Freizügigkeit der Juden aus den Territorien, in denen

irgend eine Verschiedenheit in der Juden-Verfassung vorliegt, gehindert werden solle. Vielmehr kann eine richtige Interpretation bei den betreffenden Worten nur an wesentlich verschiedene Verfassungen denken, wie sie faktisch wirklich gleichzeitig vorlagen, indem in den einen Territorien die Juden bloße Schußverwandte waren, in den meisten dagegen Preußische Staatsbürger. Nur diese Interpretation durfte gegeben werden, weil nur diese mit den allgemeinen Prinzipien des Staatsrechts und den angeführten allgemeinen Geseßen übereinstimmt.

Insbesondere aber hätte, wenn nun einmal diese K. D. ge= gen den klaren Buchstaben des Gesezes auch auf andere Fälle außer dem speziell durch dieselbe entschiedenen angewendet werden follte, mindestens festgestellt werden müssen, daß diese weiteren Fälle demjenigen, für welchen die K. D. erging, analog waren. Es war also unbedingt mindestens anzugeben, ob in jenem konkreten Falle die betroffene Person in den Ländertheilen wohnte, in denen sie bereits die Staatsbürger-Eigenschaft erlangt hatte, oder ob sie in den ehemals Sächsischen Territorien, im Herzogthum Westphalen, in den ehemals Nassauischen Gebieten zc. lebte mithin nicht Staatsbürger, sondern Schugunterthan war. Es ist nämlich ersichtlich, daß in diesem legteren Falle jene K. D. unter keinen Umständen auf Fälle der ersteren Art bezogen werden könnte, ohne gegen alle Auslegungsregeln zu verstoßen. Nichtsdestoweniger hat man auch auf Fälle lezterer Art sowohl in den gegebenen als in den späteren Rescripten jene K. D. und als einzige Basis, angewendet.

Es muß aus allen diesen Gründen den sämmtlichen Mininisterial - Verfügungen, welche bestimmen, daß ein Jude, der Staatsbürger ist, nicht in alle diejenigen Preußischen Territorien frei und ungehindert übersiedeln könne, in welchen der Jude gleichfalls Staatsbürger ist, daß er vielmehr für jedes Territo= rium, wo irgend abweichende Bestimmungen für Juden gelten, einer besonderen Naturalisation bedürfe, die gesegliche Basis abgesprochen werden. Man darf hoffen, wie selbst in dem Falle, daß eine allgemeine Gesetzgebung für die Juden noch längere Zeit ausbleiben sollte, man doch bei einer Revision der Ministerialgesetzgebung die bisherigen Grundsäge verlassen und lediglich in Betreff derjenigen Territorien eine Inhibirung der Freizügig

keit und Ueberwachung des zeitigen Aufenthalts der Juden eintreten lassen wird, in denen dieselben noch nicht das Staatsbürgerrecht erlangt haben."

Eine dritte vom Standpunkte des Rechts ungültige Be schränkung ist es, daß die Juden, im Widerspruche mit dem §. 8. des Edikts vom 11. März, zu akademischen Lehr- und Schulämtern, zu denen sie sich geschickt gemacht haben, nicht zugelassen werden sollen. Zwar ist die Entscheidung der Frage, ob ein Kandidat des akademischen Lehr- und Schulamtes eine Anstellung finden soll, auch hinsichtlich der Christen in die Hände der vorgesezten Behörden gelegt, allein während bei dieser die Verweigerung jeder Anstellung in der Regel nicht stattfindet, sofern nicht etwa moralische Unwürdigkeit als Hinderniß geltend gemacht werden kann, also rein individueller Natur ist, wird den Juden die Anstellungsfähigkeit zu jeder Art Lehrämter auf Grund ihrer Religion, also allgemein und ohne Ausnahme, abgesprochen, und zwar in so weiter Ausdehnung, daß ihnen selbst die Erlaubniß zur akademischen Privatdocentschaft ,,auf Grund der bestehenden Gesege" verweigert wird *), und daß bei Prüfung der jüdischen Schulamtskandidaten pro venia

*) Noch erst vor Kurzem wurde einem durch literarische Leistungen bekannten und von Alexander von Humboldt bestens empfohlenen jüdischen Gelehrten die Erlaubniß zur Habilitation an der Berliner Universität versagt, wie die beiden nachstehenden Ministerial-Bescheide ergeben:

A.,,Ew. Wohlgeboren eröffne ich hierdurch auf Ihre Vorstellung vom 24. v. M., daß ich mich in Folge der auf Grund der Allerhöchsten Ordre vom 18. August 1822 ergangenen Bekanntmachung des Königlichen StaatsMinisteriums vom 4. Dezember 1822 Gefeßsammlung für 1822. S. 224. außer Stande befinde, Ihre Zulassung zur Habilitation als Privat-Docent bei einer inländischen medicinischen Facultät zu genehmigen. Berlin den 7. Februar 1843. Der Minister der Geistlichen, Unterrichtsund Medicinal-Angelegenheiten. Eichhorn. An den praktischen Arzt und Operateur Herrn Dr. N. N. Wohlgeboren hier. No. 2994." B.,,Die von Ew. Wohlgeboren bei des Königs Majestät eingereichte Vorstellung vom 14. v. M., worin Sie Allerhöchstdieselben gebeten haben, diejenigen Anordnungen zu befehlen, welche Ihre Habilitation als PrivatDocent bei der medicinischen Facultät der hiesigen Universität möglich machen würden, ist ohne Allerhöchste Berücksichtigung an mich Behufs Jhrer Bescheidung abgegeben worden, wovon ich Sie mit dem Eröffnen in Kenntniß seße, daß ich mich aus dem Ihnen bereits in der Verfügung vom 7. Februar d. J. bezeichneten Grunde außer Stande befinde, Jhre Zulassung als Privat-Docent bei einer inländischen medicinischen Facultät zu genehmigen. Berlin den 18. April 1843. Der Minister der Geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten. Eichhorn. An den praktischen Arzt Herrn Dr. N. N. Wohlgeboren hierselbst. No. 9257.“

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