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cipation eintrete, oder ob die bisher bestehenden geseglichen Bestimmungen beibehalten werden. Unter andern beständen auf dem rechten Rheinufer Gefeße, welche sich der Freizügigkeit der Juden widersehen. Wie könne man aber Einem Ehrenrechte ein: räumen, dem man Thor und Thür verschließe? Man stelle erst den Grundfag fest, bevor man einzelne Konfessionen in Anspruch nehme. Ein Abg. der Städte: Wenn im Entwurf nicht die Absicht klar ausgesprochen wäre, die Juden zu excludiren von ei nem Rechte, das sie faktisch ausüben, so wäre man auch nicht auf den Gedanken gekommen, ihrer zu erwähnen; weil man ihnen aber etwas nehmen wollte, was sie besigen, so würde, wenn wir uns dem nicht widersegen wollten, von dem Augenblicke an eine neue Judenverfolgung beginnen. Ein Abg. der Ritterschaft bittet, nicht das „Wir“ zu gebrauchen, in so fern man nicht die ganze Versammlung, sondern den Theil derselben, welcher jene Ansicht theile, darunter verstehe; wenn es nicht schon im Entwurf ausgesprochen worden, so würde er gleich die Frage gestellt haben, ob die Juden zu den Gemeinde - Rechten zugelassen werden sollen. Ein Abg. desselben Standes: Die Fragen, ob der Jude nicht Wucher treibe, ob ihm ein Patent zur Betreibung eines Gewerbes zu bewilligen sein könne, seien Fragen, welche dem Stadtrath zur Begutachtung vorgelegt werden, es würde also unpassend sein, wenn ein jüdischer Gemeinderath der Emancipationsfrage zu warten. Es handle sich nicht von bestehenden Gesezen; sondern ein neues werde berathen, und es accrochire sich daran, was die Versammlung über die politischen Rechte der Juden als zweckmäßig beschließen werde. Ein Abgeordneter der Städte: Er beabsichtige zu zeigen, daß der Antrag des Abg. des Ritterstandes unzulässig sei, und die Gründe zu widerlegen, die ein anderes Mitglied zu defsen Unterstügung vorgebracht. Die Berathung über das vorliegende Gesetz könne nämlich, nach seiner Ansicht, nicht unvollständig bleiben, weil über Petitionen, welche von Außen an den Landtag gelangt seien, die Arbeit des betreffenden Ausschusses noch nicht vorliege, um so weniger, als es sich bei §. 48. nicht um von den Juden einzuräumenden neuen Rechten handle, sondern von solchen, die sie gegenwärtig wirklich auszuüben befugt seien. Es wäre auch wohl zu unterscheiden, daß der. Landtag über jene

Petitionen immer nur ein Gutachten abzugeben, kein Geseß zu beschließen habe, und daß wäre selbst die jeßige Frage ganz identisch mit derjenigen, welche jene Petitionen zum Gegenstande haben, die Abstimmung über den §. 48. doch nur eine antizipirte Sinnesäußerung des Landtags über legtern sein würde, worin er fein Uebel erkennen könne.

Ein Abg. der Städte: Es sei von zwei Seiten das Geset wegen der Judenpatente als unvereinbar mit der Zulassung der Juden zum Gemeinderathe hervorgehoben worden. Eine solche Unvereinbarkeit bestehe nicht! Der Zahl nach gebe es mehr christliche als jüdische Wucherer, und auch wegen ihrer sei ein Gesetz denkbar, welches die Aufnahme derselben in den Gemeinderath untersage, woraus aber nicht folgen könne, daß nicht nur die christlichen Wucherer, sondern alle Christen auszuschließen seien. Die Einräumung des Gemeinderaths stelle das Minimum der Konzessionen für die jüdische Bevölkerung dar, und er halte es für angemessen, über dieses Minimum sofort zu beschließen, worauf dann der mit der Frage im Allgemeinen befaßte Ausschuß einen Punkt bereits als erledigt anzusehen habe. - Ein Abg. der Landgemeinden widersegt sich auch aus andern Gründen, nämlich von dem praktischen Gesichtspunkte aus, der Suspensionsfrage, indem es noch sehr zweifelhaft sei, ob die von vielen Seis ten beantragte Emancipation der Juden im Jahre 1843 zur Berathung komme, es sey denn, daß man Konfessions-Anträgen einen Vorzug gegen andere einräumen wolle. Ein Abg. der Ritterschaft: Bei dem Vorurtheil, unter welchem die Juden noch leiden, könne man dieselben um so ruhiger zu einem Ehrenamte zulassen, da es anzunehmen sei, daß wo eine solche Wahl auf einen Juden falle, er solche im höchsten Maaße verdiene. Ein Abg. der Ritterschaft: Wenn der Abg. der Städte, wie es aus seinen Aeußerungen hervorzugehen scheine, für Emancipation der Juden stimmen werde, so erachte er es als durchaus zweckmäßig, daß er das Haus, welches er zu bauen beabsichtige, von Grund aus erbaue und einem Stein nach dem andern dazu lege. Deshalb wolle man sie zuerst in den Gemeinderath und von der Gemeinde in den Staat bringen, dies sei ganz logisch. So lange aber noch Gesege der Emancipation der Juden entgegen stehen, so lange könne er ihnen auch keine Rechte, die Gemeinde zu ver

treten, einräumen. Ein Abg. der Städte: Er vernehme mit Vergnügen, daß der Abg. der Ritterschaft auf die Suspension der Frage verzichte und darin mit ihm übereinstimme, daß es sich gegenwärtig von dem ersten Schritte und mithin davon handle, ob dieser Schritt geschehen solle oder nicht. - Der Referent: Es sei umfassend nachgewiesen worden, daß die vorliegende Frage weder formell noch materiell mit dem später zu verhandelnden Untrage auf Emanzipation der Juden zusammenfalle, er habe nichts mehr hinzuzufügen. Zwei Wege lägen offen, der eine sei derjenige, welchen die größten Nationen Europa's, Frankreich, England, auch Holland, Belgien und ein Deutscher Bundesstaat, das. Großherzogthum Hessen, ruhmvoll eingeschlagen; es sei der Weg des Fortschritts und der Humanität, - der andere Weg führe zurück zum finstern Geiste der Intoleranz. Die Versammlung möge wählen. Er trage darauf an, daß über den vorliegenden §. in der vom Ausschuß amendirten Fassung abgestimmt werde. Diese Fassung würde mit 51 gegen 22 Stimmen angenommen.“ Soweit der Landtags - Bericht.

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In dieser über die Zulassung der Juden zu Gemeinde-Aemtern gründlich und leidenschaftslos gepflogenen Landtags - Berathung haben uns die Aeußerungen Eines Landtags - Deputirten unangenehm afficirt, nicht etwa, weil sie gegen die Zulassung der Juden zu Gemeinde- Aemtern gerichtet gewesen — der Deputirte hat für Zulassung gestimmt sondern weil sie geschichtliche Thatsachen falsch darstellen und den Gegenstand der Berathung auf ein ganz ungehöriges Gebiet verseßen. Wir meinen die in dem vorstehenden Bericht S. 43. u. 44. befindlichen Worte eines Abgeordneten der Städte." Derselbe findet erstlich es auffallend, daß weder der Referent noch ein anderer Abgeordneter der Städte des Kaiserlichen Dekrets vom Mai 1806 Erwähnung gethan, welches durch das vom Referenten angeführte Dekret von 1808 modifizirt, aber nicht aufgehoben" worden sei. Zweitens behauptet der gedachte Deputirte, daß die durch den Bes schluß der National - Versammlung von 1791 den Juden verliehene Gleichstellung nur „15 Jahre gedauert hat, wo sich der Kaiser genöthigt gesehen, jenen Beschluß der National - Versammlung zu suspendiren, weil die Ackersleute in den nördlichen Departements von den Juden durch ihren Wuchergeist in die höchste

Noth verseßt worden wären. Endlich drittens erklärt der Stadtdeputirte, daß er „aus Freiheitsprinzip, nicht aus demokratischem Freiheitsschwindel, die Gemeinden in ihrem Rechte, einem Juden das Ehrenamt eines Gemeinderaths zu ertheilen, nicht beschränkt und bevormundet wissen wolle, obschon er später das Wort gegen eine gänzliche Emanzipation nehmen werde.“

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Die erste Behauptung des Deputirten, daß das Napoleonische Dekret vom Mai 1806 durch das Dekret von 1808 nicht aufgehoben worden sei, widerlegt sich am kürzesten durch den erften Artikel des leßtern Dekrets (s. `oben S. 35), wo es ausdrücklich heißt, daß von Bekanntmachung des gegenwärtigen Dekrets (vom 17. März 1808) an der Aufschub, welcher durch „Unser Dekret vom 30. Mai 1806 für die Bezahlung der Schuld„forderung der Juden ausgesprochen wurde, aufgehoben ist ‚(esť levé).“ Eine andere Beschränkung aber, als diesen Zahlungs-Aufschub, enthielt das Dekret von 1806 nicht. Es war also in dem Referat über §. 48. des Entwurfs einer GemeindeOrdnung die besondere Erwähnung eines längst aufgehobenen Dekrets unnöthig.

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Wenn zweitens der Deputirte aus dem Dekret von 1806 die Absicht Napoleons erkennen will, den Beschluß der NationalVersammlung von 1791 hinsichtlich der Gleichstellung der Juden zu suspendiren und denselben die von der National - Versammlung eingeräumten Rechte wieder zu entziehen: so sind ihm zunächst die Einleitungsworte dieses Dekrets entgangen, in welchen es unter Andern heißt:

,,Zugleich haben wir ersehen, wie dringend nothwendig es ,,ist, unter den Bekennern der jüdischen Religion in den ,, unserer Herrschaft unterworfenen Ländern die Gefühle der ,, bürgerlichen Moral wieder zu beleben, welche unglücklicher ,, Weise bei einer großen Zahl derselben durch den Zustand ,, von Erniedrigung, in welchem sie lange Zeit gefeufzt ha,,ben, und welchen weder zu verlängern, noch zu „erneuern in unserer Absicht liegt, erstickt worden ,,ift; zu dem Ende haben wir beschlossen, eine Zusammen,,kunft der achtbarsten Juden zu veranstalten u. f. w." Nächstdem aber leugnet der Deputirte eine weltbekannte Thatsache, daß nämlich, die einzige transitorische Handels-Be

schränkung ausgenommen, sämmtliche Juden des französischen Kaiserreichs zu allen Zeiten französische Bürger im weitesten Umfange des Wortes nach Rechten und Freiheiten waren, und es auch nach dem Sturze Napoleons in Frankreich bis auf den heutigen Tag rechtlich und faktisch geblieben sind. `Rechtlich find sie es allerdings auch in dem 1814 an Preußen gelangten Ländertheile geblieben, allein faktisch sind sie Beschränkungen unterworfen worden, welche über die der Jahre 1806 und 1808. weit hinausgehen. Es erscheint hiernach

drittens der von dem Deputirten hinsichtlich der Zulassung der Juden zu Gemeinde- Aemtern genommene Standpunkt der Kommunal-Gerechtsame als ein für diesen Fall ganz ungeeigneter. Es kann einem Stadt-Deputirten in Collisionsfällen wohl die Pflicht obliegen und bei seinen Committenten zur besondern Empfehlung gereichen, daß er aus Freiheits-Prinzip „die Rechte der Stadt nicht beschränkt und bevormundet" wissen will, und unter Umständen mag selbst die engherzige Ansicht, welche die Befürwortung einer „gänzlichen Emanzipation“ als „ demagogischen Freiheitsschwindel" betrachtet, bei einem Theile der Committenten Billigung und Beifall finden. Aber zur Beurtheilung des Schlußfages im §. 48. des Entwurfes einer Gemeinde-Ordnung gehörte ein solches kommunal-politisches Glaubensbekenntniß in keiner Weise. Es lag die Frage vor, ob der gedachte Schlußfag gebilligt, und folglich die israelitischen Rheinländer von den Gemeinde- Aemtern ausgeschlossen werden sollten. Nun besigen aber in Folge der französischen Gesetzgebung die israelitischen Rheinländer das Recht, nicht bloß zu Gemeinde - Aemtern, fondern zu öffentlichen Aemtern jeder Art zugelassen zu werden, da in der französischen Gesetzgebung hinsichtlich des Genusses bürgerlicher Rechte, wie des Genusses jedes Rechtes überhaupt, eine confessionelle Unterscheidung völlig unbekannt ist. Die Billigung des Schlüßsages im §. 48 des Entwurfes könnte also für die Rheinprovinz nichts geringeres bedeuten, als daß das durch confessionelle Unterscheidungen nicht getrübte Rechtsverhältniß, wie es die französische Gesetzgebung im Prinzip festgestellt und durch alle Sphären praktisch durchgeführt hat, aufgegeben würde. Bei der wiederholentlich so entschieden manifeftirten Anhänglichkeit der Rheinländer und ihrer Landstände an ihren gefeßlichen Institu

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