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Wir wünschen aufrichtig, und um der Ehre unseres Vaterlandes willen, daß die literarische Thätigkeit für die Rechtsgleichheit aller Deuts schen bald entbehrlich werde. Aber wir wünschen auch, daß, so lange sie noch nicht entbehrlich iß, kein Deutscher, der für die Rechtsverhältnisse seines Vaterlandes das Wort oder die Feder führt, an den Rechtsverhältnissen seiner jüdischen Mitbrüder theilnahmlos vorübergehe.

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Als König Friedrich Wilhelm der Dritte am 11. März 1812 das,,Edikt betreffend die bürgerlichen Verhältnisse der Juden in dem preußischen Staate" vollzog und damit für seine sämmtlichen Unterthanen jüdischen Bekenntnisses - eine einzige zeitgemäße und, wie er selbst sagt, der allgemeinen Wohlfahrt angemesfeue Berfassung ins Leben rief, konnte er nicht ahnen, daß nach mehr als dreißig Jahren im preußischen Staate neben dieser Einen Bers fassung noch siebenzehn andere, den verschiedensten Zeiten und Zeitansichten angehörende Juden-Verfassungen einhergehen werden, und daß zur Ergänzung und Erläuterung dieser verschiedenartigen Verfassungen nahe an tausend Specialverordnungen vorhanden sein werden. *) Mit alleiniger Ausnahme der Proving Posen gelten in sämmtlichen Provinzen des preußischen Staates neben einander die verschiedenartigsten Verfassungen. So gilt

1) in der Provinz Preußen

a) für die Juden desjenigen Gebietes, das im Jahre 1807 preußisch blieb, in bürgerlicher Beziehung das Edikt vom 11. März 1812, in kirchlicher das General-Juden-Reglement vom 17. April 1750;

b) für die jüdischen Bewohner des Kulm- und Michelauer Kreises und des Thorner Gebietes gelten geseglich die Verordnungen der herzoglich warschauer Regierung, factisch wir kommen unten auf diese Unterscheidung zurück – gilt dort das General-Juden-Reglement vom 17. April. 1797; endlich

*) Gegen 600 Verordnungen (Cabinets - Ordres, Ministerial-Rescripte, Regierungs-Verfügungen) sind veröffentlicht; mehr als 400 sind zur Veröffentlichung nicht geeignet befunden worden, und ruhen in den Staats-Archiven.

c) für das Danziger Gebiet gilt seit dem 1. Mai 1832 das modificirte Edikt vom 11. März 1812.

2) In der Provinz Brandenburg gelten

a) für die Juden des Gebietes von 1807-1815 das Edift von 1812 und das General-Juden-Reglement von 1750; b) für das im Jahre 1815 an Preußen gelangte kursächsische Gebiet gilt das kursächsische Mandat vom 16. August 1746; c) für das im Jahre 1815 an Preußen gelangte laufig'sche Gebiet das Rescript vom 22. Mai 1751;

endlich

d) für die im Jahre 1816 von der Provinz Posen an Brandenburg abgegebene Halb-Enklave Schermeifel gilt die herzoglich-warschauer Verfassung.

3) In der Provinz Pommern gelten

a) für die Juden des Gebietes von 1807-1815 das Edikt von 1812 und das General-Juden-Reglement von 1750; b) für die Juden in den 1815 preußisch gewordenen Schwedisch oder Neu-Vorpommern die schwedisch- pommerschen Judenordnungen.

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4) In der Provinz Schlesien gelten

a) für den Umfang des alten Gebietes in bürgerlicher Hinsicht das Edikt vom 11. März 1812, in kirchlicher einzelne Edikte vom Jahre 1790 μ. ff.;

b) für das 1815 preußisch gewordene laufig'sche Gebiet das Rescript vom 22. Mai 1751;

c) für die 1815 mit der Oberlausig an Preußen gelangten zwei böhmische Enklaven Guntersdorf und Niedergerlachsheim die böhmische Judenordnung.

5) In der Provinz Sachsen gilt

a) für die Juden der beiden Jerichow'schen Kreise (rechtes Elbufer) das Edikt von 1812 und das General-Juden-Reglement von 1750;

b) für die Juden des vom Königreich Westphalen an Preußen. gelangten Gebietes die königlich-westphälische Conflitution vom 27. Januar 1808;

c) für die Juden des 1815 vom Königreich Sachsen erworbenen Gebietes das kursächsische Mandat von 1746;

d) für das bis 1815 zum französischen Kaiserreich gehörige Erfurter Gebiet die kaiserlich-französische Verfassung;

e) für die ehemals hannöversche Enklave Klöße die hannöversche Judenordnung;

f) für die gefürftete Grafschaft Henneberg (jegt Schleusinger Kreis) das henneberg'sche Edikt vom 28. April 1781; g) für die von Schwarzburg-Sondershausen und SchwarzburgRudolstadt 1816 an Preußen abgetretenen Ortschaften die Schwarzburg'sche Judenordnung;

endlich

h) für das von Sachsen-Weimar 1815 an Preußen abgetretene Dorf Ringleben die Sachsen-Weimarsche Judenordnung. 6) In der Provinz Weftphalen gilt.

a) für das bis 1815 zum französischen Kaiserreich gehörige Gebiet die kaiserlich-französische Verfassung;

b) für das bis 1815 zum Großherzogthum Berg gehörige Gebiet die bergisch-französische Verfassung;

c) für das bis 1813 zum Königreich Westphalen gehörige von Hannover nicht beseßte Gebiet die königlich-westphälische Constitution von 1808;

d) für das 1815 von Hannover abgetretene Gebiet die handversche Judenordnung ;

e) für das 1815 von Hessen-Darmstadt an Preußen gelangte

Herzogthum Westphalen gelten die kurkölnischen Judenordnungen von 1594, 1614, 1700 und 1771 und die heffen - darmstädtschen Judenordnungen von 1805, 1806 und 1812;

f) für die 1815 von Hessen-Darmstadt an Preußen gelangten Grafschaften Wittgenstein die Wittgensteinsche Polizei-Ordnung vom 1. Mai 1573.

g) für die 1815 von Nassau-Oranien an Preußen gelangten. Aemter Burbach und Neuenkirchen die nassau - vranische Judenordnung vom 17. Januar 1770 und 14. Juli 1786.

Endlich

7) in der Provinz Niederrhein gilt

a) für das bis 1815 zum französischen Kaiserreich gehörige Gebiet die kaiserlich-französische Verfassung ;

b) für das bis 1815 zum Großherzogthum Berg gehörige Gebiet die bergisch-französische Verfassung;

c) für das 1815 vom Großherzogthum Frankfurt an Preußen gelangte Gebiet die Frankfurter Constitution vom 16. Auguft 1810;

d) für das 1815 von Nassau-Dranien an Preußen gelangte Gebiet die Nassau - Oranischen Judenordnungen von 1770 und 1786.

Es bestehen demnach gegenwärtig

1) in der Provinz Preußen drei,

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8) :

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Brandenburg vier,

Pommern zwei,
Schlesien drei,
Posen eine,
Sachsen sieben,

Westphalen sieben,

Niederrhein vier verschiedene Rechts

zustände der jüdischen Einwohner.

So wenig als mit den einzelnen Provinzen, ebensowenig fallen diese verschiedenen Rechtszustände mit den einzelnen Regie: rungsbezirken, ja selbst nicht mit den einzelnen Kreisen zusammen, da theils Eine Verfassung in mehreren Provinzen gilt (das Edikt vom 11. März in Preußen, Pommern, Brandenburg, Schlesien und Sachsen; die kaiserlich-französische Verfassung in Niederrhein und Weftphalen; die kursächsische Verfassung in Brandenburg und Sachsen u. s. w.), theils in Einem Regierungsbezirk, und selbst in Einem Kreise mehrere Verfassungen gelten.

Will man demnach einen klaren Ueberblick über die Rechtszustände der jüdischen Preußen erlangen, so muß man von der gegenwärtigen geographischen Eintheilung des preußischen Staates in 8 Provinzen, 25 Regierungsbezirke und 335 Kreise völlig abstrahiren, und die ganze Monarchie nach den für die Juden geltenden Verfassungen in nachfolgende 18 Judenbezirke *) eintheilen:

"

*) Der Name Judenbezirk“ gründet sich auf das Ministerial-Rescript vom 6. Juli 1821 (Kampß's Ann. 5. S. 642), welches bestimmt, daß das Großherzogthum Posen und der Landstrich von Kulm, Thorn und Michelau, ,,wegen der stattfindenden übereinstimmenden Judenverfassung als einerlei Beirt zu betrachten sind.“

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