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von dem Allgemeinen nothwendig gilt, so wäre dieses Einzelne nicht weniger, als das Allgemeine zweite Substanz.

Aber gibt es denn außer den Beziehungen des Theiles zum Ganzen, und des Allgemeinen zum Einzelnen, noch andere Beziehungen, mit denen der Seinsabschluß, der als Form der Substanzvollendung angesehen werden muß, nicht besteht? Die Vernunft würde diese Frage kaum stellen, wenn sie nicht von der Offenbarung die Anregung dazu empfinge. Aus ihren eigenen Prinzipien ohne jegliche Belehrung durch die Offenbarung käme die Vernunft wohl nie, auch nur auf die Vermuthung, daß Beziehungen möglich seien, die von den bisher betrachteten verschieden, den Seinsabschluß, durch den die Substanz als Substanz vollendet wird, hindern könnten. Und doch wäre zum Mindesten eine solche Vermuthung nöthig, damit die Vernunft auf eine Frage, wie die obige, verfallen könnte. Erst durch die Offenbarung lernt sie, daß der erwähnte Seinsabschluß nicht jedem Sein, das nicht Theil eines Seinsganzen ist und außerdem einzeln ist, zukommt. Damit aber ist ihr der Anstoß zur Stellung jener Frage gegeben. Inwiefern dieselbe das thatsächliche Bestehen von Beziehungen des wesenvollendeten Einzelseins, die es als Substanz noch nicht vollendet erscheinen lassen, zum Gegenstande hat, muß die Vernunft allerdings die Antwort von der Offenbarung entgegennehmen, allein das Bestehen derselben vorausgesezt kann die Vernunft, nur auf ihr natürliches Licht beschränkt, diese Beziehungen als solche erkennen, welche das substanzvollendete Einzelwesen von sich ausschließen muß.

Um zur Sache selbst zu kommen, wir erlangen durch die Offenbarung erstlich die Kenntniß eines Seins, nämlich des göttlichen, das, weil es das Sein selbst und die Fülle alles Seins ist, unmöglich Theil sein kann und nothwendig einzeln sein muß, das aber troßdem als solches drei von einander real Unterschiedenen gemein ist, und demnach sowohl mit Jedem derselben als auch mit allen zusammen genommen real identisch ist. Es gibt also ein Sein, das weder als Theil auf ein Ganzes, noch als Allgemeines auf ein Einzelnes bezogen wird, das aber doch als solches die Beziehung des Gemeinschaftlichen zu drei von einander real Unterschiedenen hat, mit deren Jedem es identifizirt ist. Daß aber ein Sein unter der Rücksicht, unter der es

als ein drei von einander real Unterschiedenen gemeinschaftliches gedacht wird, wohl als wesenvollendetes, nicht aber als substanzvollendetes gedacht werden kann, liegt auf der Hand. Wäre es nicht nur wesensvollendet, sondern auch substanzvollendet, dann wäre es nur als solches, nicht aber als ein mit drei von einander real Unterschiedenen identifizirtes; es wäre nur in sich, auf keine Weise aber in drei real Unterschiedenen; es wäre nur als Einheit, nicht aber als Einheit in realer Dreiheit; kurz es könnte in keinem Sinne als ein drei real Unterschiedenen gemeinschaftliches Sein gedacht werden. Aber tragen wir dadurch nicht eine Unvollkommenheit in Gott hinein, wenn wir Etwas in ihm denken, was nicht substanzvollendet ist? Um auf diese Frage zu antworten, genügt die Bemerkung, daß sie nicht richtig gestellt ist, indem es mit dem Gesagten durchaus nicht zusammenhängt, daß wir Etwas in Gott denken, das nicht substanzvollendet ist, sondern nur, daß wir Etwas in ihm denken, das substanzvollendet und zwar mit absoluter Nothwendigkeit substanzvollendet ist, aber es unter einer Rücksicht denken, unter der es nicht als substanzvollendetes, sondern nur als wesenvollendetes vor den Geist tritt. Das heißt aber doch wohl nicht eine Unvollkommenheit in Gott hineintragen, sondern vielmehr durch dieses unser Denken einen thatsächlichen Beweis für die unendliche Vollkommenheit Gottes bringen. Nur darum ja ist die besagte Denkweise möglich, weil das göttliche Sein jene Rücksichten, die wir nur durch verschiedene Begriffe zur Vorstellung bringen können, in absoluter Einfachheit und Einheit in sich enthält. Das gleiche Sein, welches, inwiefern es das drei real Unterschiedenen gemeinschaftliche ist, als wesensvollendet und nicht als substanzvollendet gedacht wird, wird, inwiefern es mit jedem Unterschiedenen identifizirt ist, als substanzvollendet gedacht. Wird aber nun das göttliche Sein, inwiefern es drei Unterschiedenen gemein ist, als wesensvollendet und nicht als substanzvollendet gedacht, dann werden wir es besser Wesen, als Substanz nennen; wenigstens, wenn wir ihm den Namen Substanz beilegen wollen, müssen wir es zweite Substanz nennen. Was als wesensvollendet und nicht als substanzvollendet gedacht wird, das wird ja nicht als dasjenige gedacht, was ist, sondern als dasjenige, wodurch Etwas ist, und hat somit den oben gezeichneten Charakter der zweiten Substanz.

Ferner gelangen wir durch die Offenbarung zur Kenntniß eines Seins, dem nichts an seiner Wesensvollendung abgeht und das somit in diesem Sinne nicht Theil ist, und das außerdem einzeln ist; das jedoch einem Andern von ihm real Unterschiedenen mitgetheilt, und in die Gemeinschaft des Seins mit einem Andern aufgenommen ist. Wir reden, wie man sogleich sieht, von der menschlichen Natur Christi. In diesem Sein begegnet uns eine Beziehung, die ganz eigenthümlicher Natur ist, nämlich die Beziehung eines einzelnen wesensvollendeten Seins zu einem real von ihm unterschiedenen substanzvollendeten und substanzvollendenden Sein. Die übrigen Beziehungen, welche wir betrachteten, wurzeln sämmtlich in dem Sein, als dessen Beziehungen sie angesehen werden; sie gehören zu seiner Natur und bewirken, daß es, als solches nicht substanzvollendet zu sein vermag; diese hingegen kann unmöglich in dem Sein selbst ihren Grund haben und zu seiner Natur gehören, sondern sie liegt über seine Natur hinaus und hebt, indem sie zu dem Sein hinzukommt, nicht die radicale Möglichkeit, sondern nur die Wirklichkeit der konnaturalen Substanzvollendung auf. Weil sie aber über die Natur des Seins hinausliegt und schon deshalb nur dem endlichen Sein zukommen kann, muß sie nach dem allgemeinen Gesetze der Analogie zwischen Natur und Uebernatur, den Beziehungen des endlichen Seins, welche seine Substanzvollendung hindern, analog sein. Und in der That je nach der verschiedenen Rücksicht, unter der wir sie in's Auge fassen, ist sie sowohl der Beziehung des Theiles zum Ganzen, als auch der Beziehung des Allgemeinen zum Einzelnen analog. Denken wir jenes einzelne wesenvollendete Sein, in wiefern es in die Gemeinschaft des Seins mit einem andern substanzvollendeten und zugleich substanzvollendenden Sein aufgenommen ist, so gehört es zwar nicht als Theil zu einem Seinsganzen, das aus der Vereinigung von Seinstheilen hervorging, aber doch als Quasi-Theil 1) zu einer 1) Wir sagen „Quasi-Theil“, damit man nicht etwa meine, es bestehe mehr denn Analogie mit der Beziehung des Theiles zum Ganzen. Theil im eigentlichen Sinne ist nur das, was durch Verbindung mit einem Andern selbst vollendet wird und zugleich vollendend auf das Andere einwirkt. In unserm Falle aber haben wir ein Sein, dem eine höhere Substanzvollendung zu Theil wird, das aber auf keine Weise vollendenden Einfluß auf das Andere hat, welches sich mit ihm verbindet.

Seinseinheit, die in der Verbindung von zwei real unterschiedenen Dingen besteht, deren eines substanzvollendet und zugleich das andere substanzvollendend ist. Denken wir aber jenes einzelne wesensvollendete Sein, in wiefern es einem andern Substanzvollendeten mitgetheilt wird, dann erscheint es uns mit dem eigenthümlichen Charakter der zweiten Substanz, indem es dasjenige ist, wodurch das Substanzvollendete Etwas wird, was es vorher nicht war; und folglich außer dem, was es durch sich schon war, noch Etwas Anderes zu sein anfängt 1). Wie immer also die Beziehung, der Gegenstand unserer Untersuchung ist, von uns betrachtet werden möge, erweist sich dieselbe als unvereinbar mit der Substanzvollendung, so daß das Sein, in welchem sie sich vorfindet, als Substanz nicht vollendet ist.

Ziehen wir nun den Schluß aus den angestellten Erörterungen, so muß es für ausgemacht gelten, daß nur jenes Sein als Substanz vollendet ist, das in sich vollkommen abgeschlossen schlechthin für sich ist; oder um uns kürzer auszudrücken, daß jenem Sein und nur jenem Sein Substanzvollendung zugeschrieben werden kann, dessen Insich sein sich bis zum Fürsich sein schlechthin steigert. Dieses Sein ist aber allein im strengen Sinne des Wortes erste Substanz, da wir dargethan haben, daß jedes andere zur Ordnung der Substanz gehörige Sein entweder nur Theilsubstanz oder zweite Substanz ist. Wir dürfen folglich die Hypostase als das in sich und für sich bestehende Sein, oder einfach als die erste Substanz definiren.

1) Hierin zeigt sich die Analogie mit der Beziehung des Allgemeinen zum Einzelnen, aber auch nur die Analogie. Das Allgemeine bestimmt das Sein des Einzelnen zuerst, und steht deshalb im Verhältniß der realen Einheit zum Einzelnen. Das Sein aber, von dem wir jetzt reden, bestimmt das Sein des Substanzvollendeten, dem es mitgetheilt wird, nicht zuerst, sondern bestimmt es nur insofern, als es Grund ist, daß das präeristirende Sein Etwas zu sein anfängt, was es durch sich nicht war, und nur durch jene Mittheilung wird; und steht deshalb zu dem Substanzvollendeten nicht im Verhältniß realer Einheit, sondern im Verhältniß realer Verbindung.

Ueber die Eintheilung des Kirchenrechtes in öffentliches und Privatrecht.

Von Professor N. Nilles S. J.

Im vorigen Hefte, S. 278-279, haben wir unserer Ueberzeugung Ausdruck gegeben, daß die Unterscheidung von öffentlichem und privatém Kirchenrechte im Interesse der Kirchenrechtswissenschaft festzuhalten, und ersteres, das öffentliche Kirchenrecht nämlich, als einleitender, grundlegender Theil dem Privatrechte in gesonderter Abhandlung vorauszuschicken sei. Zur Begründung dieser unserer Ansicht mögen folgende kurze Erwägungen dienen.

Wie wir bei jedem gesellschaftlichen Vereine die Gesammtheit, d. h. den Verein, als Ganzes betrachtet, vom Einzelnen, d. h., von den Genossen, als einzelnen Theilnehmern an der Vereinigung, zu unterscheiden haben, ebenso müssen wir bei der wissenschaftlichen Erörterung und Feststellung des Rechtes einer vollkommenen Gesellschaft stets zwei Fragen von einander trennen und gesondert zu lösen trachten: erstlich, welche Vollmachten und Befugnisse der Gesellschaft als solcher, d. h. in soferne sie eine Gesammtheit ist und als Ganzes betrachtet wird, zukommen; und zweitens, welche Rechte die Genossen als einzelne Mitglieder der Gesellschaft aus der Natur und der Verfassung derselben besigen.

Die Antwort auf die erste Frage bildet den Gegenstand des öffentlichen, die auf die zweite hingegen den des privaten Rechtes der Gesellschaft.

Zur erschöpfenden Beantwortung der ersten Frage über die Vollmachten und Befugnisse einer vollkommenen, selbständigen

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